Kategoriearchiv: Strafrecht

Vorlegungsbeschluss zur Sicherungsverwahrung

Heute ist auf der Homepage des BGH der Vorlegungsbeschluss des 5. Strafsenats v. 09.11.2010, u.a. – 5 StR 394/10, zur Sicherungsverwahrung eingestellt, vgl. hier.

Die Leitsätze:

  1. Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB? (Anfrage nach § 132 GVG)
  2. Im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB einschränkend dahin auszulegen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, so fern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.

Beendeter/unbeendeter Versuch – das ist richtig schwierig…

…und zwar so schwierig, dass es geradezu nach einer „Aufarbeitung“ für das 1. Staatsexamen schreit. Wann hat man denn auch schon mal einen schönen Strafrechts-AT-Fall in der Rechtsprechung. Und dann auch noch beim BGH (Beschl. v. 08.12.2010 – 2 StR 536/10). Ist aber nicht nur Studenten interessant :-).

Schwarzfahrer muss in den Knast

Das LG Bautzen meldet mit einer PM vom 25.01.2011:

Schwarzfahrer muss in den Knast
Die 2. Strafkammer unter Vorsitz des Landgerichtspräsidenten Konrad Gatz hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Erstinstanzlich war der Angeklagte wegen fünf Fällen der Leistungserschleichung und einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Der Angeklagte hatte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und wollte eine milde Strafe. Ihm war jedoch bewusst, dass er keine Bewährung mehr zu erwarten hatte.
Es war jeweils eine Fahrstrecke von 7,5 km zum Fahrpreis i.H.v. 1,90 Euro zurückzulegen. Auf die Frage des Vorsitzenden erklärte der Angeklagte, dass er wohl nun „aus Bequemlichkeit“ in den Knast gehen müsse. Er hätte gut auch mit dem Fahrrad fahren können und habe auch gewusst, dass er unter Bewährung wegen einer einschlägigen Tat stand.
Gegen das Urteil  kann noch Revision zum OLG Dresden eingelegt werden. Mal sehen, ob das geschieht und was das OLG dann daraus macht.

Lustreisen?

Es ist ja schon interessant, wie sich manchmal Begriffe verselbständigen. So der Begriff „Lustreise“. Wir kennen ihn aus der VW-Affäre (vgl. hier). Nun muss er aber m.E. immer auch dann herhalten, wenn es m.E. gar nicht um „Lust“ im eigentlichen Sinn geht, sondern, fast schreibt man „nur“ darum, dass Politiker/Aufsichtsratsmitgliedern/Vorständen pp. Untreue/Bestechlichkeit usw. vorgeworfen wird, weil sie Leistungen entgegengenommen haben, auf die so kein Anspruch bestand oder die einen rein privaten Hintergrund hatten.

So hat auch Münster seinen Lustreisenprozess (vgl. hier), der aber mit „Lust“ nichts zu tun hat, sondern z.B. mit Taxirechnungen im Wert von 10 €. Mit geht es jetzt gar nicht um die Frage der Strafbarkeit – die kann man ohne Aktenkenntnis kaum beurteilen – sondern nur um den Begriff „Lustreise“. Die war es im eigentlichen Sinne wohl nicht, oder?

Nachlese 2 – Augsburger Puppenkiste, oder: Nochmals: Was passierte am 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Ich hatte ja schon am 25.01.2011 über den 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas berichtet, vgl. hier. Inzwischen hat der „Prozessbeobachter“ der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. seinen Prozessbericht verfasst und der ist versandt worden.

Wenn es interessiert, kann noch genauer nachlesen, was am 2. HV-Tag geschah, und zwar hier.