Kategoriearchiv: Strafrecht

Auch LG können fehlen…

Die Entscheidung des OLG Oldenburg v.  03.01.2011 – 1 Ss 202/10 wird die mitlesenden Amtsrichter vielleicht deshalb freuen, weil auch ein LG mal Fehler macht, die man sonst häufig nur in amtsgerichtlichen Urteilen liest. Die Leitsätze:

  1. Eine Beweiswürdigung mit der Formulierung, „an der Täterschaft des Angeklagten kann es keinen vernünftigen Zweifel geben“, verstößt jedenfalls dann gegen Denkgesetze, wenn nach Lage des Falles auch eine andere Würdigung der Beweise möglich ist.
  2. Als Gesichtspunkt für die Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe kann eine Vorbestrafung mit einem ersichtlich rechtsfehlerhaften Schuldspruch jedenfalls nicht ohne eine nähere Prüfung herangezogen werden.

Das mit der Unerlässlichkeit i.S. des § 47 StGB scheint immer wieder Schwierigkeiten zu machen.

Nachlese – Augsburger Puppenkiste, oder: Nochmals: Was passierte am 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Ich hatte ja am Sonntag kurz über den zweiten Verhandlungstag am vergangenen Freitag in Augsburg im Verfahren gegen RA Lucas berichtet. So ganz viel stand in dem Bericht der Augsburger Allgemeinen nicht drin, wie das eben so mit der örtlichen Presse ist.

Nun ja, ein wenig kann ich nachbessern. Mein „Berichtserstatter“ berichtet mir über die Vernehmung des damaligen Berichterstatters, dass dieser, um es vorsichtig auszudrücken, den Widerspruch zwischen seiner Erklärung: Kein Angebot, und der damaligen Berichterstattung in der Presse, wo über ein Angebot berichtet worden sei, nicht richtig habe klären können. Da sind Fragen offen geblieben :-). Anders der damalige Vorsitzende, der angegeben hat, dass er sich an Einzelheiten aus dem Ursprungsverfahren heute nicht mehr erinnern könne. Er führte aus, wie er es „immer handhabe“ und dass es hier wohl auch so gewesen sei. Beide Zeugen sind nach § 55 StPO belehrt worden.

Am 04.02.2011 geht es weiter mit der Vernehmung weiterer Zeugen…

Angehängt habe ich dann noch den Bericht aus der SZ vom 20.01.2011, der mir vom Verfasser freundlicherweise zur Verfügung gestellt worden ist. Er bereitet unter dem schönen Titel „Augsburger Puppenkiste“ den Termin vom 20.01.2011 vor. Leider war der Bericht auf der HP der SZ nicht online. Wir liefern ihn hier nach.

BtM-Verteidiger aufgepasst. BGH legt u.a. (neue) nicht geringe Mengen fest

In der vergangenen Woche sind einige interessante Entscheidungen des 1. Strafsenats des BGH zum BtM-Recht eingestellt worden. Eine ist der Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09, in der der 1. Strafsenat zu einigen btm-rechtlichen Fragen Stellung genommen hat. Auf die kann ich hier nicht alle hinweisen, sondern muss den interessierten Verteidiger auf die BGH-Entscheidung verweisen.

Hinweisen will ich nur auf die vom BGH (neu) festgelegten „nicht geringen Mengen“ bei einigen Stoffen; und zwar:

Alprazolam240 mg
Clonazepam480 mg
Diazepam2400 mg
Lorazepam480 mg
Lormetazepam360 mg
Midazolam1800 mg
Oxazepam7200 mg
Temazepam4800 mg
Tetrazepam4800 mg
Triazolam120 mg
Zolpidem5800 mg

Presseschau: Der zweite Tag in Augsburg – was passierte am 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas

Sorry, ein wenig verspätet, aber ich war unterwegs und meine Quellen – „wir waren live dabei“ 🙂 – habe ich auch noch nicht ausschöpfen können. Daher hier zunächst mal nur der Link/Hinweis auf die Augsburger Presse vom gestrigen Tag (vgl. hier) mit einem Kurzbericht vom 2. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas. Vernommen worden sind zwei Zeugen – die beiden Berufsrichter aus dem Ursprungsverfahren – die (erwartungsgemäß?) – ihre gegenüber dem BGH gemachten Angaben bestätigit haben. Am 04.02.20111 geht es weiter.

Immer wieder falsche Bezugnahmen

Die Bezugnahmen auf Feststellungen/Ausführungen in aufgehobenen Urteilen durch das neu entscheidende Tatgericht beschäftigen den BGH immer wieder. Gerade in dem Bereich werden auch häufig Fehler gemacht, in dem Bezug genommen wird, wo es so bzw. in dem Umfang nicht zulässig ist. Wenn man dazu in den BGH-Beschlüssen liest, ist man dann schon manchmal erstaunt, wie „sorglos“ die Tatgerichte an der Stelle doch sind. So heißt es im Beschl. des BGH v. 25.11.2010 – 3 StR 431/10:

„Das Landgericht hat zur Begründung der verhängten Jugendstrafe lediglich Folgendes ausgeführt:

„Grundlage der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten sind die vom Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht beanstandeten Ausführungen im Urteil des Landgerichts vom 3.3.2009 unter der dortigen Ziff. V., soweit es um die zu Ziff. II. 1 und 2 des Urteils festgestellten Taten geht…. Da bei der Strafzumessung die Tat zu Ziff. II. 3. des vorgenannten Urteils [der gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls] nicht zu berücksichtigen ist, somit der dem Angeklagten zur Last zu liegende Unrechtsgehalt seiner Taten wesentlich geringer ist, konnte es bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe mit zwei Jahren sein Bewenden haben.“

Der BGH begründet die Aufhebung des Strafausspruchs:

Damit hat die Strafkammer zur Begründung der Jugendstrafe ausschließlich auf die Strafzumessungserwägungen des früheren Urteils Bezug genommen. Diese Bezugnahme ist indes unzulässig, weil der Strafausspruch jenes Urteils und damit die ihn tragenden Erwägungen – anders als die ihm zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen – durch die Entscheidung des Senats vom 25. November 2009 aufgehoben worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 – 4 StR 149/04). Die Strafzumessungserwägungen aus dem früheren Urteil sind deshalb nicht mehr existent und können daher auch nicht Gegenstand einer Bezugnahme sein. Damit fehlt es an einer tragfähigen Begründung der festgesetzten Jugendstrafe.

Und ergibt einen freundlichen Hinweis :-), was alles zu tun ist:

„Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen aus dem ersten Urteil und ergänzenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, die in der neuen Hauptverhandlung getroffen werden, eigenständige und neue Erwägungen zur gesamten Strafzumessung, mithin auch zur Frage der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (vgl. zum Verbot der Schlechterstellung Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 331 Rn. 14) anzustellen haben.“