Kategoriearchiv: Strafrecht

Kinderpornografische Schriften – Anforderungen an die Feststellungen

Es gibt sicherlich Besseres/Schöneres als ein Urteil abzusetzen, in dem es z.B. um den Besitz kinderpornografischer Schriften geht. Denn wer beschreibt schon gern, was man da sieht bzw. sich in der HV ansehen musste. Aber es nützt nun mal nichts. Man muss es beschreiben, wenn das Urteil aus sich heraus veständlich sein soll. Und da hilft auch der Weg über die Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht.

Das OLG Köln sagt nämlich zu den Anforderungen an die Feststellungen bei Verweisung auf kinderpornografische Abbildungen:

„Bei einer Verweisung auf Abbildungen bleibt die Schilderung des wesentlichen Aussagegehalts der Darstellung erforderlich. Zum wesentlichen Aussageinhalt einer kinderpornografischen Schrift gehört zumindest eine Beschreibung der sexuellen Handlung der Art nach und der Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung.“

OLG Köln, Beschl. v. 01.02.2011 – III–1 RVs 18/11

Gefährliches Werkzeug: Nicht der Kopf

Zur gefährlichen Körperverletzung in der Tatmodalität: Gefährliches Werkzeug“  (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) führt der BGH, Beschl.v. 11.01.2201 – 4 StR 450/10 aus:

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin „plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte“, wodurch sich dort „sofort eine schmerzhafte Schwellung“ bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht, dass sie in diesem Fall Anklage wegen (einfacher) Körperverletzung erhoben hat.“

Manchmal ist allerdings, das, was im Kopf „drin ist“ ein gefährliches Werkzeug bzw. kann gefährlich werden.

Nachlese: Augsburger Puppenkiste, oder: Was passierte am 4. HV-Tag im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg – hier der Livebericht von einem, der dabei war

Ich hatte ja gestern bereits einen Kurzbericht über den 4. HV-Tag im Verfahren gegen RA Lucas vor dem LG Augsburg gegeben. Zur Ergänzung verweise ich jetzt noch auf den Prozessbericht des Kollegen Grabow, der für die Initiative der bayerischen Strafverteidiger- und Strafverteidigerinnen den Prozess beobachtet. Also: Einschätzung und Bericht von einem, der dabei war:  Berichterstattung 4. Tag. Man könnte auch sagen: Livebericht.

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Welche Einkommensverhältnisse sind maßgeblich?

Auf welche Vermögens-/Einkommensverhältnisse kommt es bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54, 55 StGB) an? Interessante und für den Verurteilten wichtige Frage, wenn die sich nach der letzten Verurteilung verändert haben.

Das LG Frankfurt, Beschl. v. 06.12.2010 – 5-26 Qs 37/10 sagt: Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist für die Bemessung der Tagessatzhöhe auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verurteilung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Nachtragsentscheidung. Hierfür spreche der Sinn und Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, nach dem der Verurteilte so gestellt werden soll, als sei die Gesamtstrafe bereits vom letzten Tatrichter gebildet worden. Eine darüber hinausgehende Besserstellung soll gerade nicht erfolgen.

Ist nicht ganz unstreitig, so aber wohl h.M.

Strafzumessung – Ohne Not an Straftaten beteiligt

An sich ein alter Hut, dass dem Angeklagten in der Regel in der Strafzumessung nicht vorgehalten werden darf, dass er ohne Not straffällig geworden ist. Aber man findet diese oder entsprechende Formulierungen immer wieder in Urteilen. So auch in der dem BGH-Beschl. v. 21.10.2010 – 4 StR 610/10 zugrundeliegenden landgerichtlichen Entscheidung, in der es hieß:

„Bei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht neben anderen Erwägungen zu Lasten des Angeklagten gewertet, „dass er sich – ohne erkennbare finanzielle Not – an Taten der mittleren bis Schwerkriminalität beteiligt hat“.

Geht nicht, sagt der BGH:

„Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Vorhandensein einer für Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziellen Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des Täters. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 – 4 StR 233/95, StV 1995, 584, und vom 9. November 2010 – 4 StR 532/10; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46 Rn. 57d mwN).“

Muss an sich nicht sein, dass man das vom BGH vorgehalten bekommt.