Vorsicht bei der DB Netz!!

In seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 09.12.2010 – 3 StR 312/10 – ist der 3. Strafsenat der Ansicht, die  DB Netz AG sei eine „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB und führt damit BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290 fort. Also Vorsicht beim Schaffner :-).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert