Kategoriearchiv: Strafrecht

Deutschland : England – 1:1

Deutschland : England – im Fußball ein Klassiker, im Strafverfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn es um die Anrechnung von in Großbritannien erlittener Auslieferungshaft auf in Deutschland verhängte Haft geht. Und da sagt der BGH, Beschl. v. 14.07.2011 – 1 StR 292/11: angerechnet wird im Verhältnis 1 : 1.

Na ja, im Fußball bringt das ggf. nicht viel. :-).

Der „Schlafapnoiker“ im Straßenverkehr

Gegenstand des Strafverfahrens ist ein Verkehrsunfall, bei dem der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft/das AG darüber streiten, aus welchen Gründen es „gekracht“ hat. War der Beschuldigte übermüdet, ja oder nein. Die Antwort hat für das Verfahren entscheidende Bedeutung, denn, wenn man sie bejaht, liegt die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB nahe. Davon waren die StA und das AG aufgrund des Unfallgeschehens, „nämlich ein langsames Abkommen des Angeschuldigten von der Fahrbahn nach links über die Gegenfahrbahn“ ausgegangen.

Der Beschuldigte hatte sich gegen die auf der Grundlage erfolgte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gewendet. Das LG hat ihm in der Beschwerde Recht gegeben. Nicht jede Ermüdung eines Kraftfahrer führe zu  Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Zu verlangen sei vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafes mit sich bringe.

Zudem hat sich das LG auch noch mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Beschuldigte ggf. Schlafapnoiker ist – jedenfalls war das geltend gemacht. Das führt das LG aus, dass auch allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer „Schlafapnoiker“ sei, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen werden könne.

Nachzulesen in LG Traunstein, Beschl. v. 08.07.2011 -1 Qs 226/11.

Nochmals: Augsburger Puppenkiste… Schlusspunkt (?) im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg

Lang, lang ist es her, dass wir hier über das Verfahren gegen RA Lucas berichtet haben, das am 01.04.2011 mit einem Freispruch vom Vorwurf der Strafvereitelung geendet hat.

Inzwischen liegt das schriftliche begründete Urteil vor. Wer Lust hat, kann es hier nachlesen. Damit ist dann der Schlusspunkt gesetzt.

Die sog. „Bewährungslücke“

Geht es um den Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB), geht es häufig auch um die Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch dann widerrufen werden darf, wenn die neue Tat in einer sog. „Bewährungslücke“ begangen worden ist. Gemeint ist damit die „bewährungsfreie zeit“ zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung. Mit der Problematik setzt sich der KG, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 Ws 29/11 – auseinander. Das KG verneint die Frage. Der Leitsatz dazu:

„Neue Straftaten in der „bewährungsfreien“ Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung vermögen einen Widerruf jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden war.“

Und:

„Im Widerrufsverfahren ist die Wirksamkeit einer vorangegangenen Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.“

Es findet also eine inzidente Überprüfung der Bewährungsverlängerung statt.

Beide Ansatzpunkte sollte man als Verteidiger im Auge behalten.

Bratschwund bei Dönerfleischspießen…

… was hat der im Strafrecht zu suchen? Offenbar viel, wenn sich schon der BGH damit (zumindest kurz) beschäftigt.

Bei der Suche nach Entscheidungen bin ich auf BGH, Beschl. v. 18.05.2011 –  1 StR 209/11 gestoßen, der ganz gut zu unserem heutigen Lesetipp zur Selbstanzeige passt. Eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des 1. Strafsenats, in der diese die Revision nach § 349 Abs. 2 AStPO verworfen hat, im Beschluss aber zum Vorbringen der Revision kursorisch Stellung nimmt. Dabei geht es und ging es im Verfahren wohl auch um die Feststellung der hinterzogenen Steuer. Dazu meint der BGH:

„Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen) von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.“

Also eine „Hochrechnung“ vom verbrauchten Fladenbrot über den Bratschwund zum Steuerschaden. Ja, manchmal müssen unbekannte Wege gegangen werden.