Kategoriearchiv: Strafrecht

Elternrecht/Erziehungsrecht meets Jugend(straf)recht

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Gegen eine Jugendliche wird  Ungehorsamsarrest wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Auflagen verhängt. Dagegen wendet sich der Vater an den VerfGH Rheinland-Pfalz und rügt u.a. eine Verletzung seines elterlichen Erziehungsrechts (Artikel 25 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV). Der VerfGH weist die Verfassungsbeschwerde zurück (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.07.2012, VGH B 10/12).

Der VerfGH sieht den Vater nicht in seinem Elternrechten verletzt, wenn die beteiligten Gerichte die Existenz oder den Gehalt des in der Landesverfassung verbürgten vorrangigen elterlichen Erziehungsrechts nicht grundsätzlich verkannt oder in einer nicht mehr vertretbaren und damit willkürlichen Auslegung ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Die staatlichen Strafrechtspflege seigrundsätzlich nicht gehindert, auch in das elterliche Erziehungsrecht einzugreifen. Das bedeute zwar nicht zugleich, dass das Elternrecht im Rahmen des (Jugend-) Strafverfahrens unter allen Umständen zurückzutreten habe. Konflikte zwischen dem (prinzipiell vorrangigen) Elternrecht einerseits und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes sowie seiner Durchsetzung im Verfahren andererseits seien durch Abwägung aufzulösen, im Rahmen derer das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden.

Und dazu heißt es u.a.

„Zwar gebietet die Subsidiarität staatlicher Erziehung auch in diesem Fall aus Gründen des Übermaßverbots eine Abwägung, ob die durch das Gericht erkannten Erziehungsdefizite nicht auch durch die zuvörderst hierzu berufenen Eltern beseitigt werden können. Jedoch sind im vorliegenden Fall die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die elterliche Erziehung aufgrund des während des gesamten Verfahrens zutage getretenen Prozessverhaltens des Beschwerdeführers ungeeignet sein musste, die Tochter zu einem zukünftig rechtstreuen Verhalten zu erziehen. In diesem Sinne stellen die durch die Gerichte hierzu angestellten Erwägungen – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – gerade keine Zurechnung seines Verschuldens gegenüber seiner Tochter dar, sondern die im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderliche Prognose, ob das erkannte Erziehungsdefizit von der vorrangig hierzu berufenen elterlichen Seite effektiv beseitigt werden kann oder nicht.

Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung dürfte zwar das Verhalten des Beschwerdeführers im Erkenntnisverfahren, das mit seinem Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Trier am 27. Januar 2011 endete, und die spätere Einlegung mehrerer Rechtsbehelfe gegen das Urteil für sich genommen unzureichend sein, eine fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern im Hinblick auf die Erziehung der Tochter zur Rechtstreue anzunehmen. Vielmehr entspricht es gerade der Grundentscheidung des Jugendstrafrechts, den Erziehungsberechtigten am Verfahren gegen sein Kind zu beteiligen und ihm durch die Verleihung eigener prozessualer Rechtspositionen die Möglichkeit zu geben, auf den Ausgang des Verfahrens einzuwirken (BVerfGE 107, 104 [121], vgl. auch § 67 Abs. 1 JGG). Jedoch konnten die Gerichte aus der Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zulässigerweise den Rückschluss ziehen, dass dieser die Verwirklichung der im Rahmen eines rechtskräftigen Urteils festgesetzten Erziehungsmaßnahme gegen seine Tochter unter allen Umständen vermeiden wollte. Hierbei waren die Gerichte nicht daran gehindert, in ihre Entscheidung einstellen, dass das vermeintliche Verbot zur Ableistung der verhängten Arbeitsleistungen erstmals deutlich nach Ablauf der hierfür angesetzten Fristen vorgetragen wurde und sich die Tochter des Beschwerdeführers weder gegenüber der Jugendgerichtshilfe noch dem Vollstreckungsgericht gegenüber jemals hierauf berufen hatte, sondern sämtliche Anschreiben seitens der staatlichen Stellen schlicht ignorierte. Ebenfalls nicht zu beanstanden war der aus ihrem Verhalten (keine Kontaktaufnahme mit Gericht oder Jugendgerichtshilfe, Nichterscheinen beim Erörterungstermin am 20. Januar 2012) gezogene Rückschluss der erkennenden Gerichte, sie habe sich die Ansichten ihres Vaters zu Eigen gemacht und sei in ihrem Hang zur Rechtsuntreue bestärkt worden, weshalb eine erhöhte Gefahr weiterer Straffälligkeiten bestehe. Dieser, den ausdrücklichen Zielsetzungen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufenden (vgl. § 2 Abs. 1 JGG), Entwicklung durften die Gerichte in Ausübung des staatlichen Wächteramtes und ihres Verfassungsauftrags aus Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 LV konsequent durch die geeignete und erforderliche Maßnahme der Festsetzung eines Jugendarrests begegnen.“

Die „Behinderung“ des Verkehrsblitzers – was ist das?

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Am schönsten sind immer die Fälle, die das Leben schreibt/schrieb. Über einen solchen wird demnächst der BGH entscheiden dürfen/müssen, dem das OLG Karlsruhe folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt hat.

Am Tattag hatte der Angeklagte gegen 10.30 Uhr in B. auf der C-Straße aus Verärgerung darüber, dass er unmittelbar zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Geschwindigkeitsmessgerät geblitzt wurde, sein Kastenwagen direkt vor den Sensor der dort mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage abgestellt, um weitere Messungen zu verhindern. Nachdem der Messbeamte den Angeklagten, der weggegangen war, mehrfach telefonisch erfolglos aufgefordert hatte, den Kastenwagen zu entfernen, rief der Messbeamte ein Abschleppunternehmen. Inzwischen fuhr der Angeklagte, dem das Abschleppen angedroht worden war, den Kastenwagen weg und stellte an derselben Stelle einen Traktor mit Anhänger ab und ließ den Frontlader herunter, so dass er nicht abgeschleppt werden konnte. Erst nach Eintreffen der Polizei entfernte der Angeklagte den Traktor. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten konnte – wie von ihm beabsichtigt – die Messstelle ca. eine Stunde von dem Messbeamten nicht betrieben werden.

Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Das OLG will den Schuldspruch dahingehend ändern, dass der Angeklagte der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Es sieht sich hieran jedoch durch den entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 3. 3. 1997 (NStZ 1997, 342 f.) gehindert. Dieses hatte Geschwindigkeitsmessanlagen nicht als eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlagen im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Das OLG Karlsruhe sieht das anders und musste deshalb die Frage dem BGH zur Entscheidung vorlegen. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.08.2012 – 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12 – fragt:

Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Den Tatbestand der Nötigung sieht das OLG hingegen nicht als gegeben an, weil gegen den Messbeamten nicht Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung ausgeübt wurde. Das Abstellen des Kastenwagens und danach des Traktors vor der Messanlage stelle zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 96, 1551). Diese habe jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten bewirkt. Die Unterbrechung der Messung durch das Parken vor dem Sensor sei Folge einer Einwirkung auf das Messgerät, nicht aber auf den Messbeamten.
Und für die mitlesenden Studenten: M.E. eine Frage, auf die man auch im Examen treffen könnte :-).

Bettina Wulff ./. Goggle – „Aus der Einbahnstraße in die Sackgasse“

Die Klage von Bettina Wulff gegen Google und ihr Vorgehen gegen die „Rotlichtgerüchte“ sind das beherrschende Thema in den Postings der Blogs der letzten Tage. Ich will das jetzt gar nicht thematisch aufgreifen; kann ich auch gar nichts zu beitragen, da ich mich mit den anstehenden Fragen nicht auskenne. Da lasse ich es lieber.

Ich will hier nur auf einen Beitrag bei LTO verweisen, der die Thematik unter der Überschrift „Aus der Einbahnstraße in die Sackgasse“ aufgreift. Vielleicht führt er ja weiter.

Münsteraner Lustreisen – Volltext

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Hier in Münster hat der Münsteraner Lustreisenprozess AG und lG und natürlich auch dir örtliche Presse längere Zeit beschäftigt. Das Verfahren ist ja inzwischen durch das OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III 4 RVs 42/12 – abgeschlossen, worüber ich ja auch bereits berichtet hatte. Schön ist es aber immer, wenn man nicht nur die Presseberichte zu solchen Verfahrensabschlüssen liest, sondern auch den Volltext. Denn manchmal sind die Berichte in der örtlichen Presse ja ein wenig ungenau. Daher hier der Volltext, der mit folgenden Leitsätzen versehen ist.

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

M.E. ein Sieg auf ganzer Linie, der sicherlich auch auf andere Verfahren, die hier aber auch bei anderen Gerichten anhängig sind, Auswirkungen haben dürfte/sollte.

Mir schreibt Gaddafis Sohn – ich freue mich

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Hocherfreut bin ich über nachfolgende Mail, die mich gerade erreicht hat:

 Sehr geehrter,

Ich bin Saadi Gaddafi, der dritte Sohn des späten Oberst Muammar  Gaddafi. Ich werde sehr durch die schändliche Brutalität entsetzt und  gevergangen, die die Morde an meinem Vater und an Bruder begleitete. Die  unvereinbaren Aussagen, die vom nationalen Übergangsrat herausgegeben  werden, die provisorische Berechtigung der libyschen Republik (NTC)  diese barbarischen Durchführungen entschuldigend und der groteske  Missbrauch der Leichen machen es deutlich, dass keine Person, die mit  dem ehemaligen Regime oder meiner Familie zusammengeschlossen wird, ein  faires Gerichtsverfahren in Libyen empfängt noch sie Gerechtigkeit für  die Verbrechen empfangen, die gegen sie begangen werden.

Ich bin momentan in Niger und innen früh – September, den mir der  Urlaub gegeben wurde, zum auf humanitärem Boden zu bleiben durch die  Behörden. Bevor dieser „KRIEG“, der im Februar 2011, mein Vater begonnen  wurde, mit einer Sicherheitsgesellschaft in Europe zu verschobener sehr  großer Geldsumme ordnete (FÜR SICHERHEITSGRÜNDE, die ICH NICHT DIE MENGE  ERWÄHNEN WÜNSCHE), die wir vom Verkauf des Öls erhielten und er wurde  durch diplomatische Mittel auf ein Sicherheitsunternehmen verschoben.

Dieses Geld wurde in der Sicherheitsgesellschaft gehalten, während  festes Gold und es bei einen anderen Namen niedergelegt wurden, das es  sehr schwierig zu jedem, zu wissen bildet, dass die Stammkästen meiner  Familie gehört. Das Sicherheitsunternehmen gab meinem Vater den  Hinterlegungsschein und die Kenn-Nummer. Geehrter Herr, erbitte ich,  damit Ihre Unterstützung Ihnen empfangen dieses Geld und halten es  ermöglicht, bis ich schließlich meine Freiheit gewinne.

 Auf dem Eingang Ihrer Annahme meines Antrages schicke ich Ihnen die  notwendigen Informationen, um Ihnen zu ermöglichen, mit den Stammkästen  in Verbindung zu treten und zu behaupten.

 ANTWORT SOFORT BASIERT AUF DEM FOLGENDEN:

 (1) wievieles tun Prozentsatz, gründeten Sie zu beabsichtigen zu nehmen  auf Ihrer Unterstützung. Und Sie sollten frei dich fühlen, an mich  zurück zu gelangen niedrig auf diesem.

 (2) schließen Ihre private Telefonnummer ein und email addressen für,  um die Vertraulichkeit dieses Geschäfts zu erhöhen.

 Ich informiere Sie die folgende Handlungsweise, sobald ich Ihre  positive Reaktion empfing und ich Sie drängte, zu überprüfen, ob Sie  diese E-Mail-Nachricht führen abzusondern und vertraulich, da alle  unsere Familienanlagegüter ergriffen werden und Konto gesperrt werden.

 Ich versichere Ihnen, dass dieses Geschäft das 100%-Risiko frei ist,  nur wenn Sie mit meinen Anweisungen und der des Sicherheitsunternehmens  haften. Schließlich für Sicherheitsgründe spreche ich nicht mit Ihnen am  Telefon während der gewesenen Zeit.“

Dem will ich mal sofort antworten. Nicht, dass mir das Geschäft durch die Lappen geht 🙂 😉

 

 

MFG,

 

Saadi Gaddafi