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Die Garantenpflicht des betrunkenen Autofahrers

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Verkehrsrechtliche Entscheidungen des BGH gibt es – über § 315b StGB hinaus – m.E. gar nicht so häufig. Deshalb sind Entscheidungen des insoweit zuständigen 4. Strafsenats immer einen Bericht wert. Daher heute der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 06.12.2012 – 4 StR 369/12. Folgender Sachverhalt:

Nach den Feststellungen befuhr der stark angetrunkene Angeklagte, der sich seiner Alkoholisierung und der damit zusammenhängenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit bewusst war, am 25. 09. 2010 gegen 2.40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h die Hauptstraße in W. in Richtung R. . Die aus Fahrtrichtung des Angeklagten linke Fahrspur war durch eine Baustelle versperrt, der Verkehr wurde mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt. Auf dieser Fahrspur standen ein Pkw und der Nachtbus an der roten Ampel. Der dunkel gekleidete Nebenkläger R. C. nutzte den Halt, um „auf Zuruf“ aus dem Bus auszusteigen. Er betrat schnellen Schrittes hinter dem Bus die dunkle Fahrbahn, ohne sich zu vergewissern, dass die Straße frei war. Der Angeklagte erfasste ihn ungebremst, so dass der Nebenkläger mit dem Becken auf die Motorhaube aufschlug und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe prallte. Sodann wurde er über das Fahrzeugdach von rechts vorne nach links hinten abgeworfen. Der Nebenkläger war erst eine Sekunde vor dem Anstoß zu sehen; der Angeklagte hatte ihn gar nicht wahrgenommen, weil er sich nach einem herunter gefallenen Feuerzeug gebückt hatte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, einen Menschen angefahren zu haben, der seine Hilfe benötigte. Der Nebenkläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u. a. ein geschlossenes Schädelhirntrauma Grad I und eine epidurale Blutung sowie ein Kompartmentsyndrom am rechten Oberschenkel.

Gegen das landgerichtliche Urteil hatten auch der Nebenkläger und die StA Revision eingelegt. Die hatte Erfolg. Dazu der BGH:

1. Die Jugendkammer hat für den ersten Tatkomplex rechtsfehlerhaft nur fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, § 316 Abs. 2 StGB, bejaht. Aus den Fest-stellungen ergibt sich, dass sich der Angeklagte von Anfang an seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte ha-be sich aufgrund jugendlicher Selbstüberschätzung und auch durch den Alko-holkonsum bedingter Fehleinschätzung irrig für fahrtüchtig gehalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat sich in seiner Einlas-sung nicht einmal selbst darauf berufen.

Darüber hinaus hat es die Jugendkammer rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zu-stand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er – abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen ge-kommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1970 – 4 StR 26/70, BGHSt 24, 31; Urteil vom 2. Oktober 1964 – 4 StR 297/64, VM 1965 Nr. 41; BayObLG, NStZ 1997, 388 m. Anm. Puppe; OLG Celle, VRS 36, 276; OLG Hamm, BA 1978, 294; OLG Koblenz, DAR 1974, 25; VRS 71, 281; OLG Zweibrücken, VRS 41, 113, 114). Es liegt nahe, dass der Angeklagte bei einer seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit angepassten geringeren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann un-vermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen des Nebenklägers bewirkt hätte.

2. Im zweiten Tatkomplex beanstanden die Revisionsführer zu Recht, dass die Jugendkammer eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat.

Die Strafkammer hat auch in diesem Tatkomplex für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, allein auf den Vergleich mit einem vorschriftsgemäß am Straßenverkehr teilnehmenden Autofahrer abgestellt. Dieser Ausgangspunkt trifft nicht zu, wie oben dargestellt. Es liegt nahe, dass der Angeklagte angesichts seines alkoholisierten Zustands zu schnell gefahren ist und dadurch pflichtwidrig den Unfall oder jeden-falls schwerere Verletzungen des Nebenklägers verursacht hat. In diesem Fall wäre ohne weiteres eine Garantenstellung des Angeklagten gegeben (vgl. für den schuldlosen Kraftfahrer BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 – 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82 m. Anm. Rudolphi, JR 1987, 162, und Herzberg, JZ 1986, 986; vgl. auch MünchKommStGB/Freund, 2. Aufl., § 13 Rn. 126).

Zur Frage möglicher Verdeckungsabsicht verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 241/11, NStZ-RR 2011, 334.

Das noch dickere Ende kommt also noch für den Angeklagten.

 

Das gibt es nicht nur im Witz: Oma tot, aber trotzdem Rente – kein Betrug

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Bisher hatte ich gedacht, die Fallkonstellation, die dem KG, Beschl. v. 27.07.2012 – 3 Ws 381/12 – zugrunde liegt, gibt es nur im Witz oder in Erzählungen, nämlich die Rentenzahlung über den Tod des Rentbers hinaus und keiner merkt es. War eine irrige Annahme, wie der KG-Beschluss zeigt. In dem Verfahren war folgender Sachverhalt zu beurteilen:

„Die Angeschuldigte soll es entgegen der ihr gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI als Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter C. N. obliegenden Verpflichtung unterlassen haben, der Deutschen Rentenversicherung Bund spätestens zum 1. Juli 1997 den Tod ihrer Mutter mitzuteilen. Infolgedessen habe der zuständige Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht die Einstellung der für die Mutter laufenden Rentenzahlungen veranlasst. So seien fortlaufend Rentenzahlungen in Höhe von anfangs 685,52 Euro (1.343,61 DM) und zuletzt 734,02 Euro auf das Konto der Verstorbenen, über das auch die Angeschuldigte schon zu Lebzeiten ihrer Mutter verfügungsberechtigt gewesen sei, überwiesen worden. Ingesamt habe die Rentenversicherungsträgerin in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2007 Rentenzahlungen von insgesamt 75.283,51 Euro geleistet, worauf kein Anspruch bestanden habe. Die Angeschuldigte habe die eingehenden Rentenzahlungen verbraucht, indem sie über das Konto ihrer Mutter ab dem 1. Juli 1997 fortlaufend Verfügungen zu Gunsten ihres eigenen Kontos und zudem Überweisungen für eigene Zwecke vorgenommen habe.

Die StA ist in ihrer Anklage von Betrug durch Unterlassen, wodurch ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden sein soll, ausgegangen. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Das KG hat das auf die Beschwerde der StA hin nicht beanstandet.

Der Sachverhalt erfülle keinen Straftatbestand. Für eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen fehle es an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs.1 StGB, wenn nach einem Todesfall die Alleinerbin der Verstorbenen es unterlasse, dem Rentenversicherungsträger den Todesfall mitzuteilen und die fortlaufenden Rentenzahlungen für sich verbrauche. Allein das materiellrechtliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI begründe keine Auskunftspflicht nach § 60 Abs.1 Satz 2 SGB I.

Tja, das war es dann wohl. Wie war das noch mit Griechenland? 🙂