Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe III: Vollzug zur Verteidigung der Rechtsordnung?, oder: Meistens Zwei-Drittel-Entlassung beim Ersttäter

© rcx – Fotolia.comUnd dann noch zwei Entscheidungen, die sich mit Bewährungsfragen befassen.

Zunächst das BayObLG, Urt. v. 17.03.2025 – 203 StRR 613/24, das ich bereits einmal vorgestellt habe (vgl. hier: TOA III: Wiedergutmachungserfolg als Voraussetzung?, oder: Schweigen des Opfers). Zur Bewährung dann folgender Leitsatz:

Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte.

Und als zweite Entscheidung dann noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.05.2025 – 1 Ws 58/25 – mit folgendem Leitsatz:

1.Bei einem Verurteilten, der erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält.

2. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte.

Strafe II: Richtige Bemessung der Tagessatzhöhe, oder: Veränderung der Einkommensverhältnisse sicher?

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Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – 2 StR 464/24. Der BGH äußert sich zur richtigen Bemessung der Tagessatzhöhe.

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Höhe des Tagessatzes beschränkte, Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 73, und vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17, StraFo 2017, 338). Ein Ausnahmefall, bei dem sich die Zumessungsakte zur Anzahl des Tagessatzes und dessen Höhe überschneiden, liegt nicht vor.

2. Die Revision ist auch begründet.

a) Die Strafkammer hat die von ihr festgesetzte Tagessatzhöhe von 80 Euro auf folgende Feststellungen gegründet:

Der vielfach vorbestrafte, gelegentlich Crack konsumierende und wiederholt inhaftierte Angeklagte wurde zuletzt am 16. April 2024 aus der Strafhaft entlassen. Die der hiesigen Verurteilung zugrundeliegende Hauptverhandlung begann am darauf folgenden Tag. Dort erklärte er, er habe 1997 eine Umschulung zum Konstruktionsmechaniker absolviert und sich anschließend im Bereich der Schweißtechnik fortgebildet. In der Folgezeit habe er ein Kleingewerbe für Schweißarbeiten betrieben, welches er 2022 aufgegeben habe. Seitdem gehe er keiner geregelten Tätigkeit mehr nach, verrichte jedoch Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Schweißtechnik und könne auch nach seiner jetzigen Haftentlassung in diesem Bereich weiterarbeiten. Sein monatliches mit dieser Tätigkeit zu erwirtschaftendes Einkommen betrage „ca. 2.500 EUR“. Unterhaltsverpflichtungen bestünden keine.

b) Diese von der Strafkammer als glaubhaft gewerteten Angaben rechtfertigen die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von 80 Euro nicht.

aa) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nicht zum Nettoeinkommen gehören die laufenden Steuern, bei Unselbständigen die Sozialversicherungsbeiträge, bei Selbständigen die Betriebsausgaben, die Verluste, die Werbungskosten, ferner Kranken- und Altersversicherung sowie weitere Versicherungsleistungen, die der Sozialversicherung der Unselbständigen vergleichbar sind (vgl. Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl., § 40 Rn. 13; LK-StGB/Werner, 14. Aufl., § 40 Rn. 27a, jeweils mwN). Jedoch erschöpft sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einer mechanischen Berechnung. Vielmehr handelt es sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 6 Rn. 7, und vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, Rn. 5). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1979 – 1 StR 503/78, BGHSt 28, 360, 362; MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 40 Rn. 71 mwN). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Veränderung der Einkommensverhältnisse bereits im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung mit Sicherheit zu erwarten ist und die Veränderung nicht lediglich von vorübergehender Dauer sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 329; Fischer/Lutz in Fischer, aaO, § 40 Rn. 6a; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 40 Rn. 71; NK-StGB/Albrecht, 6. Aufl., § 40 Rn. 43). Die Berücksichtigung zukünftig zu erzielender Einnahmen setzt dabei hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fundierte richterliche Überzeugung von der künftigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse voraus (BGH, aaO, S. 326). Zudem ist zu beachten, dass bei einem im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung arbeitslosen Täter selbst bei einer mit Sicherheit zu erwartenden zeitnahen Arbeitsaufnahme die wirtschaftliche Lebenssituation nicht sofort wieder durch die Höhe des Erwerbslohns bestimmt wird (vgl. MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 40 Rn. 72; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl., § 40 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330).

bb) Diesen Maßstäben genügt die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Strafkammer nicht. Sie hat ihr lediglich die Erwartung des Angeklagten zugrunde gelegt, nach seiner Haftentlassung im Bereich der Schweißtechnik durch Gelegenheitsarbeiten „2.500 EUR“ erzielen zu können. Auf welcher Tatsachengrundlage die Erwartung des Angeklagten, der sich im Urteilszeitpunkt bereits wieder einen Monat in Freiheit befand, basiert, lassen die Urteilsgründe offen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte vormals durch Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Schweißtechnik derartige Einkünfte erzielte, belegt eine gesicherte Erwartung nicht. Darüber hinaus ist dem Senat eine Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe verschlossen. Denn die Urteilsgründe lassen offen, ob es sich bei den vom Angeklagten erwarteten Einkünften um solche aus einer selbständigen oder abhängigen Tätigkeit handelt und welche Berechnungspositionen in den Endbetrag von „2.500 EUR“ eingestellt worden sind.“

Strafe I: Verurteilung von mehreren Angeklagten, oder: Gerechtes Verhältnis der Strafen

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Ich mache dann heute mal wieder einen Tag, an dem ich Entscheidungen vorstelle, die sich mit den Rechtsfolgen befassen, also Strafzumessung und Bewährung.

Zum „Warmwerden“ kommt hier dann zunächst der BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 2 StR 3/25. Thema: Strafzumessung bei mehreren Angeklagten, die verurteilt werden. Das LG hat den  Angeklagten und einen Mitangeklagten wegen „gemeinschaftlicher unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte teilweise Erfolg:

„2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, aaO).

b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zugunsten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwägung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Umstand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewichtigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mitangeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist.“

SV II: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, oder: Wann ist die Zuziehung eines SV zwingend?

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Im zweiten Posting geht es dann auch um erforderliche Zuziehung eines Sachverständigen, hier aber bei eine Unterbringung nach § 64 StGB.

Das LG hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in 17 Fällen schuldig gesprochen. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten M. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer von einer Anordnung der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat. Dazu der BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – 3 StR 603/24 :

„Das Rechtsmittel des Angeklagten M. deckt zum ihn betreffenden Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Dagegen dringt die von ihm zulässig erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO durch und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung einer Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat. Die Strafkammer hat zu Unrecht davon abgesehen, zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

1. Die Verfahrensrüge ist statthaft. Da der Angeklagte mit seiner Revision, die auch auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist, angesichts der Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich eine ihn in rechtlicher Hinsicht belastende – gleichwohl aber von ihm erstrebte – Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen kann, sein Rechtsmittel also die Möglichkeit eröffnet, die Nichtanordnung der Unterbringung revisionsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), ist es ihm auch möglich, mit der Formalrüge einer Verletzung des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu beanstanden (so auch BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 4; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 6; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Dies gilt unabhängig davon, dass er durch die Nichtanordnung der Unterbringung und damit auch das Unterbleiben einer Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO in rechtlicher Hinsicht nicht beschwert ist. Die Verfahrensrüge ist mithin nicht mangels „Rügebeschwer“ unstatthaft (insofern kritisch allerdings BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 5 StR 272/20, juris).

2. Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte M. seit etwa 20 Jahren Rauschgift konsumiert und vor etwa fünf Jahren wegen einer drogeninduzierten Psychose stationär psychiatrisch behandelt wurde. Eine Arbeitsstelle als Bauarbeiter verlor er wegen Drogenmissbrauchs. Die urteilsgegenständlichen Taten beging er unter anderem, um seinen Rauschmittelkonsum zu finanzieren.

Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen abgelehnt, weil seine Angaben zum Rauschmittelkonsum auch auf Nachfrage vage geblieben seien, so dass hinreichend sichere Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mangels Ausführungen zu Art und Menge des Drogenkonsums sowie dessen Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung nicht möglich gewesen seien. Wegen des Fehlens von Anknüpfungstatsachen wäre es auch einem Sachverständigen nicht möglich gewesen, zu einem Befund zu gelangen. Zudem habe nicht feststellt werden können, dass die urteilsgegenständlichen Taten überwiegend auf einen etwaigen Hang des Angeklagten zurückgingen, weil er durch die Diebstahlstaten auch seinen allgemeinen Lebensunterhalt finanzierte und er in der Hauptverhandlung keine näheren Angaben zur Verwendung der Taterlöse gemacht habe. Schließlich sei die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verneinen. Insofern habe die Strafkammer aufgrund langjähriger Tätigkeit der Berufsrichter als Mitglieder einer Strafvollstreckungskammer hinreichende eigene Sachkunde, so dass es für die Beurteilung keines Sachverständigen bedurft habe. Der Angeklagte habe sich bislang weder um eine Drogentherapie bemüht noch über eine solche informiert, weshalb eine Verhaltensänderung sehr unwahrscheinlich sei.

b) Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer von der Vernehmung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht absehen dürfen.

aa) Gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Tatgericht verpflichtet, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt tatsächlich in Betracht kommt und deshalb eine Anordnung dieser Maßregel konkret zu erwägen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 355/13, BGHSt 59, 1, 3; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; BeckOK StPO/Berg, 54. Ed., § 246a Rn. 2 f.; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 7). Der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf es jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB evident nicht gegeben sind oder das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht klar auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 63/22, NStZ 2022, 432 Rn. 6 m. zust. Anm. Schneider; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 – 203 StRR 55/23, juris Rn. 3; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 246a Rn. 3; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 10). Jenseits solcher Evidenzfälle ist das Tatgericht von der Pflicht zu einer Sachverständigenvernehmung nur befreit, wenn es die Maßregel nach § 64 StGB allein in Ausübung seines Ermessens nicht anordnen will und diese Entscheidung von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 – 1 StR 432/21, juris Rn. 11; vom 26. Juli 2017 – 3 StR 182/17, NStZ 2018, 334; vom 17. Juli 2013 – 2 StR 255/13, BGHSt 59, 1 Rn. 10; vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 246a Rn. 2; MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 246a Rn. 8).

bb) Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Einzelnen erörtert und damit ersichtlich konkret in Erwägung gezogen. Hierzu ist es aufgrund des langjährigen Drogenkonsums des Angeklagten mit negativen Folgen für seine Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit auch gehalten gewesen. Die ablehnende Entscheidung basiert weder auf einem evidenten Fehlen der Anordnungsvoraussetzungen noch ausschließlich auf der Ausübung von Ermessen. Damit hat es der Anhörung eines Sachverständigen bedurft.

Dabei spielt keine Rolle, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur vage Angaben zu seinem Rauschmittelkonsum gemacht hat, die nach Auffassung der Strafkammer keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung eines Hangs geboten haben. Denn insofern gilt: Kann über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine im Raum stehende Maßregelanordnung nach § 64 StGB keine Klarheit gewonnen werden, weil die Erkenntnismöglichkeiten des Tatgerichts nicht ausreichen, ist die Zuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO veranlasst. Dabei gehört es zu den Aufgaben des Sachverständigen, durch eine Befragung des Angeklagten im Rahmen der Exploration und die Auswertung von – gegebenenfalls noch herbeizuschaffendem – Aktenmaterial Defizite des Gerichts bei der Tatsachenfeststellung auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – 4 StR 434/11, NStZ 2012, 463, 464). Entsprechendes gilt für die Feststellung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat(en) und dem Substanzkonsum des Angeklagten.

Ohne sachverständige Hilfe hat das Landgericht zudem die Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ablehnen dürfen.

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SV I: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, oder: Exploration des Angeklagten/SV-Vernehmung zwingend

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Und heute dann StPO (was sonst? 🙂 , und zwar drei Entscheidungen zum Sachverständigen.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 30.01.2025 – 2 StR 450/23. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen die Revision, die teilweise Erfolg hatte:

„1. Die Verfahrensrüge, mit der die entgegen § 246a Abs. 3 StPO unterlassene Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen beanstandet wird, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Feststellungen.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ein Sachverständiger hinzugezogen. Da der Angeklagte eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hatte, stützte dieser sein Gutachten auf die ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten, auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf das in die Hauptverhandlung eingeführte Vorstrafenurteil sowie Behördenerklärungen aus dem Strafvollzug. In der Hauptverhandlung verteidigte sich der Angeklagte zunächst schweigend. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, ließ sich der Angeklagte in Anwesenheit des Sachverständigen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Der Sachverständige hatte hierbei Gelegenheit, den Angeklagten zu befragen, und ergänzte sein Gutachten. Im Anschluss erklärte der Angeklagte, dass er nunmehr bereit sei, sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen zu stellen. Eine solche erfolgte nicht.

Die Strafkammer hat das Absehen von einer Untersuchung in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, nach Auffassung des Sachverständigen, der sie sich anschließe, seien für die Gutachtenerstattung die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewesen. Der Sachverständige habe – so die Strafkammer – Gelegenheit gehabt, den Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich selbst zu befragen. Einer Exploration des zur Sache weiter schweigenden Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung habe es daher nicht bedurft.

b) Dieses Verfahren verstößt gegen § 246a Abs. 3 StPO, der für den Fall, dass die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, sondern auch die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vorschreibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 – 3 StR 419/55, BGHSt 9, 1, 2 ff.; Beschlüsse vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215, und vom 23. Januar 2002 – 5 StR 584/01, BGHR StPO § 246a Satz 2 Sachverständiger 2; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1995 – 2 BvR 1414/94, NJW 1995, 3047). Dass der Angeklagte sich zunächst geweigert hat, sich einer Exploration zu unterziehen, ist – abgesehen davon, dass auch bei einer fortbestehenden Weigerung eine Untersuchung nur dann hätte unterbleiben dürfen, wenn sie ohne seine Mitwirkung oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 432/71, NJW 1972, 348, und vom 22. Juli 2003 – 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263, 264) – schon deshalb unbeachtlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine ablehnende Haltung aufgegeben und sich ausdrücklich mit einer Untersuchung durch den Sachverständigen einverstanden erklärt hat.

Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen darlegt, dass eine Untersuchung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung nicht erforderlich gewesen sei, da der Sachverständige während der Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt habe, den Angeklagten ausführlich selbst zu befragen, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Denn die Untersuchung muss „maßnahmespezifisch“ sein; der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215 mwN).

c) Der Maßregelausspruch beruht auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Sachverständige nach einer Exploration des Angeklagten dem Tatgericht Erkenntnisse vermittelt hätte, die sich im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für diesen günstig ausgewirkt hätten.

…“