Strafe I: Verurteilung von mehreren Angeklagten, oder: Gerechtes Verhältnis der Strafen

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Ich mache dann heute mal wieder einen Tag, an dem ich Entscheidungen vorstelle, die sich mit den Rechtsfolgen befassen, also Strafzumessung und Bewährung.

Zum „Warmwerden“ kommt hier dann zunächst der BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 2 StR 3/25. Thema: Strafzumessung bei mehreren Angeklagten, die verurteilt werden. Das LG hat den  Angeklagten und einen Mitangeklagten wegen „gemeinschaftlicher unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Es hat beide zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte teilweise Erfolg:

„2. Hingegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, für jeden von ihnen die Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände aus der Sache selbst gefunden werden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 mwN). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (vgl. zu diesem Grundsatz etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 mwN, und vom 3. November 2016 – 2 StR 363/16, NStZ-RR 2017, 40). Deswegen müssen Unterschiede jedenfalls dann erläutert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1987 – 1 StR 287/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1, und vom 27. November 2008 – 5 StR 513/08, aaO).

b) Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei ansonsten inhaltsgleichen Strafzumessungserwägungen zugunsten nur des Angeklagten berücksichtigt, dass er, anders als der Mitangeklagte, durch die Einziehung seines Fahrzeugs einen nicht unerheblichen Vermögensverlust – der Zeitwert betrug nach den Feststellungen 27.000 Euro – erlitt. Die zusätzliche Erwägung, der Mitangeklagte habe überwiegend, der Angeklagte (lediglich) teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verzichtet, betraf ebenfalls den Umstand, dass der Angeklagte einer außergerichtlichen Einziehung des Fahrzeugs nicht zugestimmt hatte. Bei dieser Sachlage ist dem Senat ohne weitere Erläuterung die Prüfung verschlossen, ob ungeachtet des nur den Angeklagten betreffenden gewichtigen Milderungsgrundes die Verhängung gleich hoher Strafen gegen ihn und den Mitangeklagten durch die Strafkammer frei von Rechtsfehlern gewesen ist.“

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