Kategoriearchiv: Strafrecht

Und noch einmal: Die Untreue des Gerichtsvollziehers im Wohnungsräumungsverfahren

Ich versuche es dann mit diesem Beitrag noch einmal – irgendwie war beim ersten Posting ein Fehler:

Ich räume ein, ich bin über den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bzw. über das, was alles als Untreue strafbar sein kann, überrascht. So dann auch über den KG, Beschl. v. 19. 02. 2013 – (4) 121 Ss 10/13 (20/13). Das AG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Untreue verurteilt. Das KG verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und nimmt – kurz – zur Untreue und zum Nachteil Stellung. Leider hat der Beschluss keinen Sachverhalt, so dass man sich mit den knappen rechtlichen KG-Ausführungen begnügen muss.

„Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken a.a.O.). Dass die Angeklagte M bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr zumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen – mit den Worten der Revision: als „Generalunternehmer“ – erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die Auftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten ihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten vermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503 m.w.N.).“

Strafzumessung: 3 Raubtaten – kein minder schwerer Fall mehr, auch wenn nicht maskiert….

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Das LG Hamburg verurteilt den Angeklagten wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, der das zu niedrig ist.
Und das BGH, Urt. v. 28.03.2013 – 4 StR 467/12 – hebt im Rechtsfolgenausspruch auf. Der BGH findet „mehrere Haare in der Suppe“.

„a) Bereits die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bzw. der besonders schweren räuberischen Erpressung in den Fällen II. 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

So lässt der knappe Hinweis auf die bisherige Delinquenz, das Bewährungsversagen und das jeweils raffinierte und planvolle Vorgehen nicht erkennen, ob das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller für die Abwägung erheblichen Umstände vorgenommen hat. Dazu gehört hier vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte nicht nur einen Raubüberfall begangen hat, sondern dass er kurz danach an drei aufeinanderfolgenden Tagen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unterschiedlichen Mittätern ähnliche Taten begangen hat, wobei er die Tatobjekte zur Begehung der Raubüberfälle ausgekundschaftet und die Taten unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände geplant und ausgeführt hat. Dies drängt zu der Annahme, dass die Begehung dieser sowie der nunmehr insgesamt über 80 Straftaten durch den zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung 25-jährigen Angeklagten nicht Ausdruck einer durch häufige Tatbegehung abgesunkenen Hemmschwelle war, sondern auf eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung und damit auf eine erhöhte kriminelle Intensität schließen lässt, zumal der Angeklagte bislang mehrere Bewährungschancen nicht genutzt und bereits Jugendstrafe verbüßt hat. Dies war auch nicht erst bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Da die Schuld des Täters in Bezug auf die Einzeltaten durch eine Mehrheit von Taten erhöht werden kann, ist dieser Umstand vielmehr auch bei der Bemessung der Einzelstrafe und schon bei der Erwägung mit in Betracht zu ziehen, ob jeweils ein minder schwerer Fall bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271; Senatsurteil vom 23. Februar 1989 – 4 StR 8/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 7).“

Und auch die strafmildernde Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht maskiert war, findet beim BGH keinen Gefallen:

„Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch die Erwägung des Landgerichts, zu Gunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass dieser bei den Taten gegenüber den Opfern unmaskiert aufgetreten sei. Damit wird der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Um-stand, er sei bei diesen Taten jeweils raffiniert und planvoll vorgegangen, nicht nur in widersprüchlicher und daher kaum nachvollziehbarer Weise relativiert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1986 – 2 StR 516/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 4). Die Formulierung lässt auch besorgen, dass sich die Strafkammer den Blick dafür verstellt hat, dass die fehlende Maskierung gerade Bestandteil des mit erheblicher krimineller Energie erdachten Tatplanes war, wonach die jeweils Geschädigten zunächst durch Vortäuschen von Kaufabsicht in Sicherheit gewiegt werden sollten, um die anschließende Tatausführung unter Ausnutzung des Überraschungsmoments zu erleichtern.“

Und das dicke Ende kommt hinterher: Über 50.000 € Stromnachzahlung für Versorgung einer Cannabisplantage

Das (noch [?]) dickere Ende kommt für einen 30-Jährigen nun noch hinterher. Nachdem er bereits wegen des unerlaubten Betriebs einer Cannabis-Plantage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, muss er nun noch über 50.000 € Strom nachzahlen, der für die von ihm betriebene Cannabisplantage verbraucht worden ist. So das OLG Hamm, Urt. v. 07.12.2012 – 19 U 69/11, mit dem das OLG die Schätzung des Energieversorgers abgesegnet hat.

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Der 30-Jährige hatte seit Juli 2007 eine Wohnung in Gelsenkirchen angemietet. Dort betrieb er eine „Cannabis-Pflanzen-Plantage“. Damit die Aufzucht auch Erfolg hat, hatte er Lampen und eine Klimaanlage eingesetzt. Den zu deren Betrieb erforderlichen Strom zapfte er unter Umgehung des Stromzählers aus dem Stromnetz  ab. Der Energieversorger hat den Verbrauch des unerlaubt entnommenen Stroms geschätzt und dem Betroffenen über 53.000,00 € in Rechnung gestellt.

Das OLG sieht in der Schätzung des Versorgungsunternehmens keine Fehler:

„…Nach alledem ist die Schätzung der Klägerin zum weitaus überwiegenden Teil nicht zu beanstanden. Sie hat sich in zulässiger Weise auf die Angaben der ermittelnden Polizeibeamten zur Anzahl und Leistungsstärke der Verbraucher gestützt. Andere Erkenntnismöglichkeiten standen ihr nicht zur Verfügung; eine persönliche Inaugenscheinnahme der Geräte war ihr nicht möglich und angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben bestanden und auch nicht bestehen, auch nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der täglichen Laufzeit der Verbraucher ist die Schätzung nicht zu beanstanden. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin auch insofern die Angaben der Polizeibeamten übernommen hat und die Laufzeit nicht auf im Ermittlungsverfahren gewonnen Erkenntnissen, sondern auf einer bloßen Annahme beruhten. Gleichwohl konnte die Klägerin diese – nicht unrealistischen und die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigende – Angaben zugrunde legen, da sie auch insofern die einzige Erkenntnismöglichkeit für die Klägerin darstellten, die mit der Aufzucht und Pflege von Cannabisplantagen und dem hierfür erforderlichen Stromverbrauch keinerlei Erfahrungen hat. Es war daher Sache des Beklagten, geringere Laufzeiten substantiiert darzulegen und zu beweisen, was ihm nicht gelungen ist. Etwaige Beweisschwierigkeiten, die sich aus der Vernichtung der Verbraucher nach Abschluss des Verfahrens und der Aussageverweigerung des Zeugen O ergeben, müssen zu Lasten des Beklagten gehen, welcher durch die Manipulation der Messeinrichtung überhaupt die Möglichkeit dafür geschaffen hat, dass der tatsächlich verbrauchte Strom von der Klägerin nicht erfasst und gemessen werden konnte. Dies war das Motiv für die Manipulation; der Beklagte hat im Rahmen des bestehenden Vertrags mit der Klägerin die Feststellung und Messung der Strommengen bewusst vereitelt…“

 

 

Alter schützt vor Torheit nicht: Da prügeln sich ein 70- und ein 80-Jähriger….

Wie heißt es so schön: „Wie die Alten sungen, so zwitschern auch die Jungen.“ Aber es geht auch andersherum, wie ein Bericht in den heutigen „Westfälischen Nachrichten“ beweist.

Denn während an vielen Stellen über die ansteigende Gewaltbereitschaft Jugendlicher berichtet und geklagt wird (hier ein schon etwas ältere Bericht auf focus.de), haben jetzt in Münster zwei Senioren gezeigt, dass auch Senioren nicht unbedingt Friedensengel sind.. Die „Westfälischen Nachrichten“ berichten nämlich über eine Prügelei zwischen einem 70-Jährigen und einem 80-Jährigen. Die prügeln sich vor einer roten Ampel, an der sich der 80-Jährige, der auf dem Fahrrad sitzt, abstützt. Als der dazu kommende 70-jährige Fußgänger das auch will, kommt es zum Streit und wohl zu einer Prügelei.

Man kann nur sagen: Kein Kommentar.

 

Rechtsbeugung durch den Richter, oder: Auch bei angemaßter Zuständigkeit

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An verschiedenen Stellen ist ja schon über ein Entscheidungsmarathon in einer Rechtsbeugungssache berichtet worden, der nun sein vorläufiges Ende beim BGH gefunden hat. Die nächste Runde ist aber eingeleitet, weil der BGH den Freispruch betreffend einen Angeklagten aufgehoben hat. Sachverhalt kurz wie folgt:

Eine zunächst ergangene Verurteilung eines einen 45 Jahre alten Richter und eines 55 Jahre alten Oberstaatsanwalts zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten hatte der BGH wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben (vgl. BGH, Beschl. v. 07.10.2010 – 5 StR 555/09 (vgl. dazu Verurteilung eines Richters und eines Oberstaatsanwaltes wegen Rechtsbeugung). Das Landgericht Potsdam hat dann im neuen Anlauf auf der Grundlage anderer Feststellungen den Richter und den Oberstaatsanwalt vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung freigesprochen. Das LG ist in diesem neuen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagten zwar erhebliche Verfahrensverstöße begangen, den Rechtsbeugungstatbestand aber gleichwohl nicht verwirklicht hätten, da ausreichende Anhaltspunkte für eine den Verfahrensfehlern zugrunde liegende sachwidrige Motivation und die Gefahr einer falschen Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen nicht gegeben seien. Bei dieser Bewertung ist das LG davon ausgegangen, dass die in erster Linie in Frage stehenden Entscheidungen – die Beantragung bzw. der Erlass von Haftbefehlen durch die Angeklagten – inhaltlich zumindest vertretbar gewesen seien.

Der 5. Strafsenat des BGH hat mit BGH, Urt. v. 11.04.2013 – 5 StR 261/12 – den Freispruch gegen den Richter aufgehoben, weil bei ihm eine sachwidrige Motivation bei den Haftentscheidungen nicht rechtsfehlerfrei verneint wurde. Zwar seien die Haftentscheidungen inhaltlich nicht unvertretbar; die Zuständigkeit des angeklagten Richters für den Erlass der Haftbefehle sei hingegen unter keinem Gesichtspunkt gegeben gewesen. Der Freispruch gegen den angeklagten Oberstaatsanwalt hatte hingegen Bestand, weil dieser nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts von der Zuständigkeit des Richters ausging.

Aus dem umfangreichen Urteil – es ist 30 Seiten lang – :

aa) Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer „falschen“ Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 – 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, vom 20. September 2000 – 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, und vom 29. Okto-ber 2009 – 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310). Diese Voraussetzungen sind bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn eine in mit sachwidriger Motivation angemaßter Zuständigkeit getroffene Entscheidung vom zuständigen Richter aufgrund abweichender Sachverhaltseinschätzung, anderer Bewertung eines Beurteilungsspielraums oder abweichender Ermessensausübung anders hät-te getroffen werden können, wie der unzuständige Richter weiß.