Kategoriearchiv: Strafrecht

Die Kehrseite der Medaille, oder: Der „Hoeneß-Effekt“?

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In den Mittagsnachrichten habe ich gerade die Nachricht aus Niedersachsen gehört, wonach nach dem Bekanntwerden der Steueraffäre des FC-Bayern-Präsidenten Uli Hoeneß die Zahl der Selbstanzeigen rasant angestiegen ist, allerdings wohl auch aufgrund des Ankaufs einer neuen „Steuersünder-CD“.

In Niedersachen geht man von über tausend Selbstanzeigen innerhalb der nächsten vier Wochen aus, jeder deri in Niedersachsen überprüften Fälle habe „ein Potenzial von mindestens einer Million Euro“, so der niedersächsische Finanzminister  Schneider in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (vgl. dazu dann mehr hier in der „Stuttgarter Zeitung“ unter „Allein in Niedersachsen 1000 Selbstanzeigen durch Hoeneß-Effekt„).

Also nach dem „Streisand-Effekt“ nun auch ein „Uli-Hoeneß-Effekt“? Nun jedenfalls weiterhin offenbar „Vorbildfunktion“.

Sollte es im Strafverfahren gegen Uli Hoeneß eine Verurteilung/Strafe geben, wird sich vorab die Frage stellen, ob man das nicht im Rahmen der Strafzumessung ausschlachten kann. Strafmilderung wegen des „Uli-Hoeneß-Effekt“, also weil durch die Selbstanzeige und die Diskussion darüber weitere Selbstanzeigen initiiert worden sind, die der Staatskasse zusätzliche Einnahmen gebracht haben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ist nicht ganz ernst gemeint, aber :-)?. Jedenfalls müsste man dann aber feststellen können, dass die Selbstanzeige von Uli Hoeneß „Vorbild“ war und nicht (nur) der Ankauf von irgendwelchen Steuer-CDs.

Bewährungswiderruf: So einfach ist das nicht mit dem Wideruf

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Manchmal wird eine Strafaussetzung ein wenig schnell widerrufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Verurteilte beim bewährungshelfer nicht oder nicht ausreichend häufig meldet. Dann sind die Strafvollstreckungskammer schnell mit dem Widerruf bei der Hand. Sie übersehen aber dann nicht selten, dass allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 56f StGB den Widerruf der Strafaussetzung nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Das hat jetzt noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 26.03.2013 –  III-1 Ws 124/13 – klar gestellt:

Der Widerruf der Strafaussetzung gern. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt allerdings neben dem beharrlichen „Sich Entziehen“ voraus, dass der Betroffene dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen ihm erteilte Weisungen oder das beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers rechtfertigen schon nach dem Gesetzeswortlaut den Widerruf der Strafaussetzung nicht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG a.a.O.; Fischer, 60. Aufl. § 56f Rdnr 11, jew. m.w.N.). Dies setzt eine erneute Prognosestellung voraus, welche auf konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkten beruht (BVerfG a.a.O.; Fischer a.a.O.). Die Strafkammer hat neben den Weisungsverstößen vorliegend keine konkreten und objektivierbaren Anhaltspunkte da- für dargelegt, aus welchem Grund der Weisungsverstoß Anlass zur Begehung neuer Straftaten bietet. Die Straftaten des Betroffenen in der Vergangenheit betreffen ausschließlich solche auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts. Der Betroffene beging die der vorliegenden Strafe zugrundeliegenden Taten nach den Urteilsfeststellungen aufgrund seiner Verstrickung in das Drogenmilieu bei eigenem Suchtmittelmissbrauch und fehlenden beruflichen Perspektiven. Mit Blick auf die derzeit aufgenommene Arbeitsstelle und die vorgelegten sämtlich negativen Drogenscreenings lässt sich insoweit keine negative Prognose allein aufgrund des sich der Überwachung des Bewährungshelfers entziehenden Verhaltens des Betroffenen herleiten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für den Verdacht erneuten Suchtmittelmissbrauchs aufgrund des Verstoßes gegen die Weisung. Soweit die Kammer aus- schließlich darauf abstellt, dass der Betroffene ihr bzw. der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben gemacht hat, vermag der Senat allein hierin keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Neigung des Betroffenen zur gewohnheitsmäßigen Begehung von Straftaten herleiten. Die entsprechende Folgerung der Strafkammer stellt sich vielmehr als reine Mutmaßung dar.

 

 

Der Angeklagte schweigt – und nun?

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Im Strafprozess eine nicht seltene Situation: Der Angeklagte schweigt. Für das Gericht stellt sich dann die Frage, ob und wie man die für eine Verurteilung erforderlichen Feststellungen treffen kann und ob die ggf. getroffenen Feststellungen ausreichend sind. Das gilt insbesondere auch, wenn es um die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten geht, da diese Grundlage der Strafzumessung sein sollen/werden/müssen. An der Stelle muss das Gericht im Hinblick auf § 244 Abs. 2 StPO alle im zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen. Das hatte eine Strafkammer beim LG Hagen nicht getan und den Angeklagten in einem Missbrauchsverfahren auf einer zu dünnen Tatsachengrundlage verurteilt. Das hat der Angeklagte mit der Revision und der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 09.10.2013 – 4 StR 102/13 – gerügt:

Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat.

1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grundsätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Angeklagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1992 – 4 StR 270/92; BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 111/92; Beschluss vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, jeweils mwN).

2. Das Landgericht teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, da dieser „hierzu in der Hauptverhandlung keine Angaben machte“. Damit durfte sich die Strafkammer hier jedoch nicht begnügen. Sie war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in den Vorverurteilungen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 25. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner die Vernehmung des damaligen Bewährungshelfers in Betracht gekommen.“

Tatzeit-BAK falsch? Nein, denn der BGH kann rechnen/lesen

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Das LG Hamburg macht in einem „Totschlagsurteil“ im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit Ausführungen zur Bestimmung der Tatzeit-BAK, die den 5. Strafsenat des BGH irritieren. Das LG hat nach den Ausführungen im Urteil nämlich nicht den für den Angeklagten in dem Zusammenhang günstigeren Abbauwert von 01, Promille zugrunde gelegt, sondern 0,2 Promille. Der BGH rechnet jedoch selbst zurück bzw. überprüft die Berechnung des LG und stellt fest: Berechnung ist richtig, man ist von 0,1 Promille ausgegangen (vgl.  BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 5 StR 74/13):

„Wenn das Landgericht bei der auf den Trinkmengenangaben des Angeklagten beruhenden Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit wirklich – wie in den Urteilsgründen ausgeführt – „zugunsten des Angeklagten“ einen stündlichen Abbau von 0,2 Promille zugrunde gelegt hätte, wäre dies rechtsfehlerhaft, weil bei der Frage der Schuldfähigkeit die maximale BAK festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1991 – 5 StR 431/91;  Beschluss vom 9. April 1992 – 1 StR 152/92). Die durch die im Urteil mitgeteilten Daten ermöglichte Überprüfung der Berechnung ergibt jedoch, dass das Landgericht zutreffend einen Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen hat.

 

Völlig aussichtslose Widerklage erhoben – Ist deshalb der Rechtsanwalt strafbar wegen Untreue?

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Das LG Stralsund hat einen angeklagten Rechtsanwalt wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB verurteilt. Das LG ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte eine Widerklage erhoben habe, obwohl er gewusst habe, dass diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt und zudem nicht die Möglichkeit bestanden habe, im Falle des Obsiegens die geltend gemachte Forderung über den von einer Versicherung abgedeckten Betrag von 5.000.000 DM hinaus zu realisieren. Dem Angeklagten, dem gegenüber der Sparkasse, für die er tätig geworden sein. aufgrund seiner Stellung als weitgehend selbständig für diese tätiger Rechtsanwalt eine Vermögensfürsorgepflicht oblegen habe, sei es darum gegangen, durch die Erhebung der Widerklage Gebühreneinkünfte zu erzielen, auf die er in einer äußerst schwierigen finanziellen Situation dringend angewiesen gewesen sei.

Der BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 3 StR 438/12 – hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben. Er hat allerdings grundsätzlich die Anwendung des sog. Treuebruchtatbestandes auf das anwaltiche Mandatsverhältnis bejaht.

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung die zivilrechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB einzuordnende Rechtsbeziehung zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber grundsätzlich als Rechtsverhältnis angesehen, das für den Rechtsanwalt Treuepflichten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begründen kann. Sie hat jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob dies immer der Fall ist und im Zusammenhang mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Einziehung und Durchsetzung von Forderungen auf den Einzelfall abgestellt (BGH, Urteile vom 29. April 1960 – 4 StR 544/59, NJW 1960, 1629; vom 6. Februar 1961 – AnwSt (R) 3/60, BGHSt 15, 372; vom 11. November 1982 – 4 StR 406/82, NJW 1983, 461). Danach wurde eine strafbewehrte Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens etwa unter der Voraussetzung angenommen, dass der Rechtsanwalt eine Geldforderung von beträchtlicher Höhe geltend zu machen hatte, er damit wegen seiner besonderen Sachkunde betraut war, es ihm überlassen war, wie er die Forderung durchsetzte, er an besondere Weisungen oder Beschränkungen nicht gebunden und zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt war (BGH, Urteil vom 11. November 1982 – 4 StR 406/82, NJW 1983, 461).“

Aufgehoben hat er das landgerichtliche Urteil, weil ihm die tatsächlichen Feststellungen nicht gereicht haben. Dazu u.a.:

„b) Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgeht, belegen die Feststellungen die Verletzung einer selbständigen Pflicht des Angeklagten, das Vermögen der S. zu betreuen, nicht.

Die Urteilsgründe teilen bereits Näheres zu Zustandekommen, Inhalt und Ausgestaltung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der S. nicht mit. Ihnen ist daher nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ der Widerklage zur selbstverantwortlichen Umsetzung nach eigener Beurteilung übertragen worden war. Eine derartige Selbständigkeit ergibt sich auch nicht aus ihrem Zusammenhang. Der fest-gestellte Kontext der Widerklageerhebung spricht im Gegenteil eher dagegen, dass der Angeklagte im Zusammenhang hiermit über einen Freiraum verfügte, der ausreichte, um eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB begründen zu können. So holte die S. vor Erhebung der Widerklage ein Gut-achten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein. Der Inhalt der Widerklage beruhte sodann nicht auf Vorgaben des Angeklagten, sondern folgte ganz weitgehend den dortigen Ausführungen. Hinzu kommt, dass die S. mit den Widerbeklagten während des erstinstanzlichen Zivilverfahrens über eine einver-ständliche Beendigung des Rechtsstreits verhandelte, ohne dass der Angeklagte hiervon überhaupt wusste und in die Vergleichsverhandlungen eingebunden war.

Trotzdem Vorsicht!