Kategoriearchiv: Strafrecht

Kleiner Grundkurs II: Einbruchdiebstahl – wann Versuchsbeginn?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Nach dem Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl – ein Fuss drin? nun der zweite Grundkurs, und zwar zur Frage des für den Versuch eines Einbruchdiebstahls erforderlichen unmittelbaren Ansetzens. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 18.02.2014 – (3) 161 Ss 248/13 (13/14): Das  liegt spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum vor, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes) zu stehlen. Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will, wenn er nämlich die nahe liegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams geschaffen hat:

„Maßgebliche Grundlage der Überprüfung durch das Revisionsgericht sind die durch den Vorderrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die sich im hier angefochtenen Urteil überwiegend unter dem Abschnitt III. (UA S. 13 f.) finden, nicht aber die im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich zur Verdeutlichung der Subsumtion erwähnten tatsächlichen Aspekte. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls. Danach begaben sich die Angeklagten – A. und J. trotz Hochsommers mit Handschuhen, A. zudem mit einem Seitenschneider in der Hand – mit Diebstahlsvorsatz in die Gaststätte, stellten zur Sicherung vor dem Ertapptwerden eine Kiste hinter die Eingangstüre und schauten sich nach möglichem Diebesgut um. Das nach § 22 StGB erforderliche unmittelbare Ansetzen liegt spätestens in dem Eindringen in fremdes Besitztum, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas (nicht notwendig bereits Bestimmtes) zu stehlen (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 242 Rn. 56). Es kann sogar bereits darin bestehen, dass sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will (vgl. Eser/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 242 Rn. 68 unter Hinweis auf RGSt 54, 254 u.a.), wenn er nämlich die nahe liegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams geschaffen hat (vgl. RGSt aaO). Des von allen Revisionsführern für erforderlich gehaltenen Ergreifens oder sogar „Bereitstellens“ von Diebesgut bedarf es nicht.“

„RGSt 54, 254“ – lang, lang ist es her.

Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl – ein Fuss drin?

Diebstahl.pngFolgenden Sachverhalt nimmt der BGH als Anlass zu einem kleinen Grundkurs, um zu Qualifikationen beim Diebstahl (§§ 242 ff. StGB) Stellung zu nehmen: Nach den Feststellungen entwendeten der Angeklagte sowie weitere Bandenmitglieder und Mittäter aus einem Tank auf dem Gelände einer Spedition 4.500 Liter Dieselkraftstoff. Hierzu führten sie den Schlauch einer Pumpe in das 3,50 m hoch gelegene Entlüftungsrohr des Tanks ein und leiteten den Kraftstoff in Fässer. Der Angeklagte erhoffte sich in diesem Fall allerdings keinen Anteil an der Beute, sondern er wollte lediglich einem anderen Angeklagten, der sich an diesem Abend in akuten Geldsorgen befunden hatte, dabei helfen, hinreichend Kraftstoff für sein Fahrzeug zu bekommen. Die Strafkammer bewertete dies beim Angeklagten als „Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 (durch „Einsteigen“ zum in 3,50 m Höhe gelegenen Ende des Entlüftungsrohres) und § 27 StGB“. Die Revision führte in einem Fall zu einer Änderung des Schuldspruchs. Mehr hat sie nicht gebracht.

Wie gesagt, kleiner Grundkurs. Der BGH führt im BGH, Beschl. v. 26.02.2014 – 4 StR 584/13 – aus:

aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts belegen die Feststellungen ein Einsteigen im Sinn des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht.Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375). Es erfordert, dass der Täter wenigstens einen Fuß in den Raum stellt; bloßes Hineingreifen oder Ähnliches genügt dagegen nicht (SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 243 Rn. 12 mwN).

An einem solchen Einsteigen fehlt es hinsichtlich des Tanks offensichtlich. Aber auch hinsichtlich des Betriebsgeländes ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht belegt. Denn Feststellungen dazu, dass dieses beispielsweise eingezäunt war oder auf andere Weise nur unter Schwierigkeiten durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung betreten wurde, enthält das Urteil nicht.

bb) Auch ein Einbrechen im Sinn des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB belegen die Feststellungen nicht.

Bei einem Einbruch muss der Täter zur Ausführung des Diebstahls zwar nicht in den umschlossenen Raum hineingelangen; vielmehr genügt, dass er die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes bewirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1984 – 3 StR 209/84, NStZ 1985, 217, 218). Erforderlich ist aber das gewaltsame, also das durch eine nicht unerhebliche körperliche Anstrengung verbundene Öffnen oder Erweitern eines Zu-gangs zu dem umschlossenem Raum (LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 243 Rn. 20 mwN). Daran fehlt es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen sowohl hinsichtlich des Betriebsgeländes als auch hinsichtlich des Tanks.

Und: Entgegen der Ansicht des GBA konne die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl auch nicht darauf gestützt werden, dass jedenfalls die von der Strafkammer angenommene Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) vorlag. Da die Gewerbsmäßigkeit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinn des § 28 Abs. 2 StGB darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 – 3 StR 262/11, StV 2012, 339, 342 mwN) könne der Gehilfe, bei dem sie fehle, nicht allein deshalb nach § 244a Abs. 1 StGB bestraft werden, weil andere Bandenmitglieder oder Mittäter gewerbsmäßig gehandelt haben (vgl. SSW-StGB/Kudlich, 2. Aufl., § 244a Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244a Rn. 2b).

Auch der Verkehrsrechtler muss die Auswirkungen einer „Bedarfsgemeinschaft“ kennen?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Auch der Verkehrsrechtler muss die Auswirkungen einer „Bedarfsgemeinschaft“ kennen? Nun, warum, wird sich manch einer fragen. Die Antwort liegt auf der Hand. Denn eine „Bedarfsgemeinschaft“ kann bei der Frage, über welches Einkommen der Angeklagte verfügt, und damit für die Bemessung der Tagessatzhöhe einer verhängten Geldstrafe von Bedeutung sein. In dem Zusammenhang spielen eben nicht nur die „Einnahmen“ des Angeklagten eine Rolle, sondern auch seine „Ausgaben“. Und dazu gehören auch Unterhaltszahlungen/-verpflichtungen. An der Stelle haben dann häufig auch familien-/sozialrechtliche Fragen Bedeutung, wie der KG, Beschl. v. 07.03.3024 – (3) 122 Ss 14/14 (25/14) – in einem Verfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) (noch einmal) zeigt, eine Rolle.

Da ging es um die „Unterhaltsleistungen“ und die Frage, ob die anzurechnen waren oder auch nicht, die der Angeklagte gegenüber seiner Lebensgefährtin erbrachte, mit der er in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Dazu hatte das AG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass das KG das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben hat. Hier die Leitsätze der Entscheidung des KG:

1. Unterhaltsleistungen des Angeklagten an eine „bedürftige“ Person (§ 9 SGB II), mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3c SGB II), sind keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen.

 2. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB) sind solche Unterhaltsleistungen gleichwohl zu berücksichtigen, wenn die „bedürftige Person“ wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft und des Einkommens des Angeklagten keinen oder nur einen gekürzten Anspruch auf Sozialleistungen hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

 3. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte mit einer „bedürftigen“ Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und diese faktisch unterhält, muss der Tatrichter Feststellungen im Urteil treffen, ob und in welcher Höhe diese Person ohne das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben würde.

Steuerhinterziehung: Anklage und Verjährung

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Steuerhinterziehungsverfahren  spielen derzeit in der Praxis eine große Rolle – U. Hoeneß lässt grüßen. Mit einem Steuerhinterziehungsfall befasst sich auch der AG Dresden, Beschl. v. 11.04.2014 – 231 Ds 115 Js 22856/13, der nichts wesentlich Neues bringt, aber doch zwei Umstände noch einmal ins Gedächtnis ruft. Im Verfahren war die Ordnungsgemäßheit der Anklage erhoben worden. dazu ds AG:

  • Bei einem Tatvorwurf der Steuerhinterziehung ist im Anklagesatz allein das relevante Verhalten und der Taterfolg im Sinne von § 370 AO  anzuführen, einer Berechnungsdarstellung der Steuerverkürzung bedarf es dort nicht (BGH wistra 2012, 489f.). Denn Ausführungen zur Schadensberechnung können keinen Beitrag zur Individualisierung der Tat leisten und unter Umständen sogar dazu führen, dass der Tatvorwurf im Anklagesatz nicht klar, übersichtlich und verständlich dargestellt wird.
  • Aber: Eine Anklage, die den Anforderungen des § 200 StPO nicht entspricht, hat keine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB (BGH wistra 2009, 205 f.).

Ergebnis: 2 : 2 = bei zwei Angeschuldigten ist das Hauptverfahren eröffnet worden, bei zwei anderen hat das AG eingestellt

Klassiker: Das kurzfristige Würgen ….

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Ein Klassiker ist in meinen Augen das Würgen als lebensgefährdende Behandlung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. An der Stelle werden von den LG häufig Fehler gemacht, die der BGH dann korrigiert. Um einen solchen Korrekturbeschluss handelt es sich auch beim BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 20/14:

„Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).“
Sollte man schon darauf achten (als Verteidiger), da es im Rahmen der Strafzumessung dann doch Bedeutung erlangt, ob der Mandant wegen „einfacher“ Körperverletzung (§ 223 StGB) oder wegen „gefährlicher Körperverletzung“ (§ 224 StGB) verurteilt wird.