Kategoriearchiv: Strafrecht

Sexuelle Handlungen beim Sanitätsdienst – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen?

© Dan Race - Fotolia.com

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Zum zweiten Mal beim BGH war jetzt ein Verfahren aus Bochum mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Mit der ersten Revision hatte der angeklagte Lehrer 2012 Erfolg. Der BGH hatte aufgehoben, weil ihm die Feststellungen zur Annahme des für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Obhutsverhältnisses i.S. eines Anvertrautseins zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung zwischen dem als Lehrer an einer Realschule tätigen Angeklagten und der Nebenklägerin – Schülerin an dieser Schule – nicht reichten. Nun hat das LG nachgearbeitet und kommt (so die Zusammenfassung aus  der PM 100/2104 des BGH) zu folgenden Feststellungen:

„Nach den vom Landgericht nunmehr getroffenen Feststellungen leitete der Angeklagte im Tatzeitraum den von ihm im Einvernehmen mit der Schulleitung ins Leben gerufenen Schulsanitätsdienst als schulische Arbeitsgemeinschaft außerhalb des verpflichtenden Regelunterrichts und führte auch die Erste-Hilfe-Kurse durch, die die an der Tätigkeit als Schulsanitäter interessierten Schülerinnen und Schüler zuvor absolvieren mussten. Neben der organisatorischen Leitung des Schulsanitätsdienstes oblag dem Angeklagten auch die Betreuung der an den Schultagen eingesetzten Schulsanitäter, die u. a. seine Ratschläge und Anweisungen in Notfällen einholten und mit denen er durchgeführte Einsätze besprach. Zwischen dem Angeklagten und der 14 bzw. 15 Jahre alten Nebenklägerin, die regelmäßig als Schulsanitäterin tätig war und mehrfach Erste-Hilfe-Kurse unter dessen Leitung besucht hatte, der der Angeklagte aber keinen Regelunterricht erteilte, entwickelte sich im Jahr 2010 eine enge persönliche Beziehung, in deren Verlauf es von Oktober 2010 bis März 2011 in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen verurteilt und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verhängt.“

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 4 StR 503/13 – die Annahme eines Obhutsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin i.S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestätigt und die Revision verworfen:

b) Schon mit Blick darauf, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassen muss, wird es im Verhältnis eines Lehrers zu seinen Schülern, insbesondere an größeren Schulen mit nur schwer überschaubarem Lehrerkollegium, nicht schon durch die bloße Zugehörigkeit zu derselben Schule konstituiert, sondern regelmäßig erst mit der Zuweisung eines Schülers zu einem bestimmten Lehrer, der dadurch die in § 174 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Pflichten übernimmt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1963 – 2 StR 357/63, BGHSt 19, 163, 166; anders noch für den Leiter einer Schule: BGH, Urteil vom 24. November 1959 – 5 StR 518/59,  BGHSt 13, 352, 355). Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2012 (NStZ 2012, 690) ausgeführt hat, ist die für das Anvertrautsein erforderliche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis aber nicht auf die Erteilung von (verbindlichem) Regelunterricht etwa durch den Klassen- oder Fachlehrer beschränkt, mag sie sich in diesem Falle auch von selbst verstehen und keiner weiteren Darlegung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2003 – 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661). Sie kann auch unabhängig davon zu bejahen sein, etwa bei Aufsichtstätigkeiten oder im Rahmen besonderer Veranstaltungen der Schule, zu denen auch die Durchführung einer von den Schulbehörden genehmigten, nicht zum regulären Unterricht zählenden Arbeitsgemeinschaft gehören kann. Ob ergänzende Lehrleistungen außerhalb des Regelunterrichts die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, in die alle für die rechtliche Bewertung bedeutsamen Umstände einzubeziehen sind. Es muss sich dabei am Schutzzweck der Vorschrift orientieren, wonach Minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden so-len, denen sie durch einen Vertrauensbeweis überantwortet und damit gewissermaßen in die Hand gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1985 – 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344).

2. Gemessen daran war die Nebenklägerin dem Angeklagten im Tatzeitraum im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut…..

Denn – aus der PM : „Der von ihm verantwortlich geleitete Schulsanitätsdienst stand im Dienst des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, der nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten beinhaltete, sondern auch die Aufgabe umfasste, den Schülerinnen und Schülern Werthaltungen nahezubringen und ihre Bereitschaft zu sozialem und verantwortungsbewusstem Handeln zu wecken. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen, dass die Nebenklägerin im Tatzeitraum nicht nur eng in den Schulsanitätsdienst eingebunden war, sondern den Angeklagten, dessen Hilfestellung sie in schwierigen Situationen häufig in Anspruch nahm, auch als Autoritätsperson anerkannte und sich dessen Ratschlägen und Weisungen unterordnete.“

 

Neue Straftaten – Auswirkungen auf den Bewährungswiderruf?

ParagrafenIn meinem „Blogordner“ hingen einige Entscheidungen zu Bewährungsfragen. Die habe ich in den letzten Tagen aufgearbeitet (vgl. hier zuletzt den KG im KG, Beschl. v. 23.05.2014 – 2 Ws 198/14 – und dazu Straftat “außer Landes” – Bewährungswiderruf “inner Landes” möglich?). Jetzt ist der Ordner fast leer, allerdings zwei Entscheidungen habe ich noch. In beiden Entscheidungen geht es um die Frage des Widerrufs von Strafaussetzung wegen neuer Straftaten, und zwar:

  • Einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2014 – 2 Ws 68-69/14. Der stellt fest, dass der Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straftaten innerhalb der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sich nicht auf die Feststellung der neuen Taten beschränken kann/darf, ohne die Sozialprognose zu prüfen, denn neue Straftaten stehen einer günstigen Prognose nicht zwingend entgegen: „Im Widerrufsverfahren nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB muss zu der Feststellung des Vorliegens einer Anlasstat eine Prüfung der Frage, ob sich dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat, hinzukommen. Dabei stehen auch einschlägige Rückfalltaten, jedenfalls wenn sie von geringerem Gewicht sind, einer neuerlichen günstigen Prognose nicht von vornherein entgegen. Das den Widerruf prüfende Gericht hat in jedem Fall eine neue, in die Zukunft gerichtete Prognose dahin zu erarbeiten, ob die Erwartung künftigen straffreien Lebens durch die Nachtat(en) widerlegt ist oder nicht dennoch fortbesteht (Fischer, a.a.O., Rn 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. November 2001 — 2 Ws 222/01 —, zitiert nach juris, Rn 10).
  •  Und dann noch der OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 3 Ws 67/14, der sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat stets eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat voraussetzt. Das wird vom OLG Hamm – erneut – verneint, während andere OLG das im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zum Teil anders sehen. Das OLG Hamm räumt zwar ein, dass bei der Anwendung des § 56f StGB die in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung zu beachten und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen sei. Hieraus ist zwar zu entnehmen, dass regelmäßig nicht das die Strafvollstreckung überwachende Gericht (im Rahmen der Widerrufsentscheidung) eine neue Straftat feststellen dürfe, allerdings folgt daraus nicht, dass die Widerrufsentscheidung die Rechtskraft der eine neue Tat feststellenden Entscheidung voraussetzt.

Straftat „außer Landes“ – Bewährungswiderruf „inner Landes“ möglich?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Ein Irrtum ist es zu glauben, dass die Verurteilung wegen einer im Ausland begangenen Tat nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung aus einer inländischen Verurteilung nach sich ziehen kann. Das Gegenteil ist der Fall, wie jetzt (erneut) ein Verurteilter vom KG im KG, Beschl. v. 23.05.2014 – 2 Ws 198/14 – bescheinigt bekommen hat. Der Verurteilte war hier in der Bundesrepublik 2007 u.a. wegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Nach  Teilverbüßung wurde die Reststrafe 2010 für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. 2012 wurde gegen den Verurteilten dann  in den Niederlanden eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die ist dann zum Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der deutschen Reststrafe genommen worden.

Und zwar, wie das KG sagt, zu Recht. nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB vor:

„a) Dass der Beschwerdeführer die neue Tat im Ausland begangen hat, steht ihrer Heranziehung als Widerrufsgrund nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben können, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen (vgl. OLG Köln MDR 1972, 437, 438; Senat, NStZ-RR 2009, 61 – bei juris Rdn. 12; Beschluss vom 12. Juli 2006 – 5 Ws 375/06 –; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 3; S/S-Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 56f Rdn. 6; SK-StGB/Schall, Stand: 140. EL, § 56f Rdn. 8; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl., § 56f Rdn. 4).

Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass eine im Ausland begangene Tat nur dann den Widerruf begründen könne, wenn auf sie das deutsche Strafrecht nach §§ 4 ff. StGB Anwendung finde (so SSW-StGB/Mosbacher, 2. Aufl., § 56f Rdn. 9; MüKoStGB/Groß, 2. Aufl., § 56f Rdn. 9, der auf diese Einschränkung allerdings verzichten will, wenn die Tat innerhalb der Europäischen Union, insbesondere in einem der sog. Schengen-Staaten, stattgefunden hat), folgt der Senat dem nicht. Eine solche Einschränkung findet im Gesetz keine Stütze. Die Erwartung, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird, ist unabhängig von dem auf sie anwendbaren Recht, insbesondere auch unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verurteilten und unabhängig vom Tatort durch jede neue Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre.

 b) Der Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die schuldhafte Begehung der neuen Tat zur Überzeugung des über den Widerruf der Strafaussetzung befindenden Gerichts feststeht (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 Ws 477-478/13 – juris). Dies ist hier der Fall…….

Zwar ist das Widerrufsgericht – anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 – 2 Ws 59/13 – und 30. April 2012 – 2 Ws 78/12 –) – an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 – juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.). Das Gericht darf sich aber auf ein rechtskräftiges Urteil stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; Senat NStZ-RR 2005, 94; Beschluss vom 7. Juni 2007 – 2 Ws 361/07 – juris; Fischer, StGB 61. Aufl., § 56f Rdn. 7; Stree a.a.O.). ….

Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind.“

Und die Voraussetzungen hat der KG, Beschl. v. 23.05.2014 – 2 Ws 198/14 für die Niederlande bejaht.

Eine Frage der Ehre, oder: Was ist die Ehre eines Richters wert?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Was ist die Ehre eines Richters wert? Die Frage kann man m.E. dem OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 Rv 88/14 – voranstellen. Zu entscheiden hatte das OLG über eine (angebliche) Beleidigung eines Richters in einer Hauptverhandlung, in der es schon – das räume ich ein – ein wenig turbulent zugegangen zu sein scheint. Ausgangspunkt für die Verurteilung wegen Beleidigung, mit der sich das OLG befassen musste, war folgende Tatgeschehen:

„Aus Verärgerung über den aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen Anklagevorwurf in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Halberstadt tobte der Angeklagte im Strafkammersaal 10.07.2013 gegen 9.10 Uhr beim Verlesen der Anklageschrift durch den Staatsanwalt  B massiv herum, wobei er sinngemäß äußerte:

„Höre sofort auf, derartigen Mist zu verbreiten! Wenn du nicht aufhörst, komme ich rüber und mache dich platt.“ bzw. ankündigte, Staatsanwalt über den Tisch ziehen zu wollen und „eine in die Fresse zu hauen. Als daraufhin der Angeklagte durch den Vorsitzenden, Richter am Amtsgericht S. zur Ordnung gerufen wurde, richtete er tobsuchtsanfallartig seinen Wutausbruch gegen das Gericht, wobei er duzend sinngemäß äußerte: „Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten! Bei Kindern hört der Spaß auf!“, worauf er aufstand, aus denen sich ergab, dass er die Absicht hatte, nun noch unmittelbar mit Gewalt gegen das Gericht vorzugehen, wenn das so weiter ginge. Man würde schon sehen, was man davon hätte.“

Das führt dann zu einer Anklage wegen Beleidigung beim Schöffengericht und auch zu einer Verurteilung wegen Beleidigung: Das OLG hebt auf:

„Das Rechtsmittel hat Erfolg. Durch die Anklage der Sache beim Schöffengericht und Verhandlung vor diesem Spruchkörper ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Nach § 25 Nr. 2 GVG entscheidet er Strafrichter, und nicht das Schöffengericht, wenn eine höhere Freiheit strafe als zwei Jahre nicht zu erwarten ist. So liegt der Fall hier. Eine höhere Freiheitsstrafe aIs zwei Jahre kam nach den Anklagevorwürfen unter keinen Umständen in Betracht. Das Schöffengericht durfte daher nicht entscheiden, zuständig war der Strafrichter. Der Senat verkennt nicht, dass nach einer beachtlichen Mindermeinung das Schöffengericht auch dann zuständig ist, wenn die Sache nicht nur von minderer Bedeutung ist (vergleiche Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, Rdnr. 3 zu § 25 GVG). Der Senat teilt diese Auffassung, indes handelt es sich bei dieser um eine solche von minderer Bedeutung. Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Mitbürgers. Damit geht es hier um ein Bagatelldelikt.“

Damit ist die Antwort auf die Ausgangsfrage gegeben: Die Ehre eines Richters ist genau so viel wert wie die jedes anderen Mitbürgers.

Das weitere Verfahren dürfte interessant werden. Denn das OLG hat dem AG mit auf den Weg gegeben:

„Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Das neu entscheidende Gericht wird zu prüfen haben, ob das Verhalten des Angeklagten gemäß § 193 StGB gerechtfertigt war. insbesondere bedarf die Frage, was den Angeklagten seinerzeit zur Last lag und ob die Anklagevorwürfe berechtigt waren, einer Klärung.“

Der Angeklagte ist im Ausgangsverfahren aber frei gesprochen worden, wie mir der Kollege, der die Entscheidung erstritten hat, bei der Übersendung mitgeteilt hat. Insoweit also dann aber auch  „Hut ab“ vor dem Ausgangsrichter. Es hat also keine Retourkutsche für die (angebliche) Beleidigung gegeben.

Keine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe – automatisch Widerruf?

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Wenn es um den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung geht, spielt häufig die Frage der mangelnden Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ein Rolle. Denn das ist i.d.R. dann ein Weisungsverstoß, der den Widerruf zumindest aber die Verlängerung der Bewährungszeit nach sich ziehen kann (§ 56f StGB). Allerdings nicht – wie manchmal entschieden wird – automatisch, sondern nur, wenn die Gefahr neuer Straftaten droht. Das macht noch einmal der AG Backnang, Beschl. v. 20.06.2014 – 2 BWL 74/12 – deutlich, das trotz mangelnder Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe nicht widerruft und auch nicht die Bewährungszeit verlängert. In dem Beschluss heißt es:

Ferner war der Antrag auf Verlängerung der Bewährungszeit abzulehnen. Eine Verlängerung  der Bewährungszeit gem. § 56 a Abs. 1 StGB kommt in Ermangelung des Vorliegens neuer Umstände, die eine Verlängerung erforderlich erscheinen ließen, nicht in Betracht, und auch auf § 56 f StGB kann eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht gestützt werden.

Eine Verlängerung gem. § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt nur beim Vorliegen eines Widerrufsgrunds in Betracht, sie dient der Vermeidung des Widerrufs der Strafaussetzung. Der gröbliche und/oder beharrliche Verstoß gegen eine Bewährungsweisung führt alleine aber noch nicht zum Widerruf der Strafaussetzung. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Verstoß zu einer neuen, negativen Kriminalprognose führt, die der Strafaussetzung zugrunde liegenden Prognose also der Korrektur bedarf. Der Verstoß selbst ist dabei nicht mit der negativen Prognose gleichzusetzen. Darüber hinaus ist der Widerruf auch keine Sanktion für den Weisungsverstoß (BVerfG NStZ-RR 2007, 338). Wie bereits im Beschluss vom 25.09.2013 dargelegt ist maßgeblich vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung besteht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht.

Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Hierfür spricht schon die nunmehr zwei Jahre andauernde Straffreiheit, neue Ermittlungsverfahren sind nicht bekannt. Auch liegen keine Erkenntnisse vor, dass der Verurteilte wieder Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Darüber hinaus ist nach wie vor nicht feststellbar, dass das Verhalten des Verurteilten die Befürchtung weiterer Straftaten rechtfertigt. Aus dem Umstand, dass der Verurteilte sich gegenüber dem Bewährungshelfer unmotiviert zeigt, vermag das Gericht nicht die Gefahr neuer Straftaten herzuleiten. Es kommt deshalb eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht in Betracht.“