Kategoriearchiv: Strafrecht

„Kostümiert mit dem Auto ins Büro“ – Darf ich?

entnommen wikimedia.org "Rosenmontagszug 2014 2" by Superbass - Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons -

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„Rosenmontagszug 2014 2“ by Superbass – Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons –

Heute ist Rosenmontag. Und ich habe natürlich gesucht nach einem Posting, das zu Rosenmontag passt. Irgendeine schöne neue Entscheidung zur Karnevalszeit. Aber es scheint nichts zu geben, was man nicht bereits kennt und/oder, was nicht schon zig-mal gelaufen ist. In vielen Blogs und immer wieder. Alles „olle Kamellen“; mit dem Suchwort „Kamelle“ war ich übrigens angefangen und war dann zu „olle Kamelle“ gekommen 🙂 . Also: Lasse ich es lieber und greife für das Posting zurück auf einen Beitrag bei LTO, der dort in der vergangenen Woche unter dem Titel: 11 Dinge, die man zu Karneval wissen muss,  gelaufen ist. Da nehme ich nun nicht alle 11 (!! 🙂 ) Dinge, sondern die Nr. 2 unter der Überschrift: Kostümiert mit dem Auto ins Büro. Passt ganz gut, da die Nr. 2 einen verkehrsrechtlichen Bezug hat. Da heißt es;

„Aus Gründen der Zeitersparnis könnte man dort natürlich gleich kostümiert vorfahren. Doch Vorsicht! Darf man sich überhaupt kostümiert hinters Steuer setzen? Was, wenn man mit den Clownsschuhen nicht richtig an die Pedale kommt oder die Augenklappe die Sicht verdeckt? Kann einem die Polizei also die Verkleidung im Auto verbieten?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Das beurteilt sich nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Auffangtatbestand des Gesetzes.

Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. Somit dürfen beispielsweise Masken die Sicht der Karnevalisten nicht einschränken. Die Augenklappe sollte man also lieber am Zielort aufsetzen, die Perücke kann man hingegen wohl ruhig auflassen, wenn man zwischen den lila Fransen noch etwas sieht.

Die Clownsschuhe kann man sogar ruhig anlassen, sofern man vorsichtig fährt und keinen Unfall baut. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat hier nämlich schon bei High Heels und Flip Flops für Klarheit gesorgt (Beschl. v. 15.11. 2006, Az. 2 Ss OWi 577/06, Beschl. v. 11.01.2007, Az. 3 Ss OWi 1796/06 und Beschl. v. 04.04.2007, Az. 3 Ss OWi 338/07). Das Fahren ohne oder mit ungeeigneten Schuhen verstoße gegen keine gesetzliche Regelung und könne daher –zumindest bei privaten Fahrten – nicht verboten werden.

All das nutzt dem maskierten Fahrer allerdings nichts, wenn es aufgrund seiner Maskierung zu einem Unfall kommt. Dann greift nämlich die erfolgsqualifizierte Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO und es drohen ein saftiges Bußgeld, zivilrechtliche Haftungsansprüche und vielleicht sogar strafrechtliche Konsequenzen.“

Wie immer/häufig kann man sagen: Es kommt darauf an.

„Nackt auf dem Altar im Kölner Dom“ – Art 5. GG greift nicht ein

© vizualni - Fotolia.com

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Am 05.02.2015 noch als Beitragsbild ein „Weihnachtsbild“ Ja, das ist richtig, denn der heutige Beitrag hat – im entfernten – Bezug zu Weihnachten.

Wir erinnern uns: Am 1. Weihnachtsfeiertag 2012 hatte der damalige Kölner Erzbischof Kardinal Meißner eine Begegnung der besonderen Art. Eine 21-jährige „Femen-Aktivistin“ hatte sich sehr früh zur Weihnachtsmesse im Kölner Dom begeben, im Wesentlichen mit einem schwarzen Mantel, einem schwarzen Slip und Stiefeln bekleidet. In der ersten Sitzreihe wartete sie den Beginn der Weihnachtsmesse ab. Nach dem Einzug des Erzbischofs entledigte sie sich ihres schwarzen Mantels und der Stiefel und stürmte aus der ersten Reihe über die Begrenzung in den Altarraum und sprang auf den Altartisch, wobei sie zu diesem Zeitpunkt nur noch mit einem schwarzen Slip bekleidet war. Auf dem Altar stehend, wendete sie sich den Gottesdienstbesuchern zu und begann damit, dass von der Aktivistengruppierung“ „Femen“ herausgegebene antichristliche Glaubensbekenntnis zu skandieren, wobei sie sich den Schriftzug „I AM GOD“ in großen, auch in einiger Entfernung noch deutlich sichtbaren, Buchstaben auf die entblößte Brust geschrieben hatte.

Dafür hat es eine Anklage wegen Störung der Religionsausübung im Sinne des § 167 Abs. 1 Nr. 1 StGBAG gegeben und das AG Köln hat mit AG Köln, Urt. v. 03.12.2014 – 647 Ds 240/14 – die Aktivistin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Eine Berufung auf Art. 5 GG hat das AG verneint:

„Die Angeklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Protestaktion nicht mit Erfolg auf die Freiheit der Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 GG berufen. Bei § 167 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 II GG, das die Freiheit der Meinungsäußerung mit Rücksicht auf die berechtigten Interessen anderer einschränkt. Es soll hier auch nicht verkannt werden, dass § 167 StGB als ein das Grundrecht des Art. 5 GG einschränkendes Gesetz seinerseits im Lichte des Art. 5 GG möglichst grundrechtswahrend auszulegen ist. Andererseits ist gerade § 167 StGB ein Ausdruck der Ausübung der Religionsfreiheit, die ebenfalls in Art 4 GG grundrechtlich geschützt ist.

Eine Abwägung der Interessen derjenigen, die auf Art. 4 GG gestützt, ihre Religion ausüben wollen einerseits und andererseits der Interessen derjenigen, die gestützt auf Art. 5 GG für die Verwirklichung von Frauenrechten demonstrieren wollen, führt hier sicher nicht dazu, dass der Sprung der nackten Angeklagten auf den Altar des Kölner Doms während der Weihnachtsmesse unter den o.a. Begleitumständen zur Wahrung der Freiheit der Meinungsäußerung unbedingt erforderlich und von Art. 5 GG grundrechtlich geschützt ist.„

Als Polizeikommissar sollte man nicht „saufen“/trinken….und dann fahren

© ExQuisine - Fotolia.com

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Zunächst mal mit einem „blauen Auge“ davon gekommen ist ein angehender Polizeikommissar beim OVG Lüneburg. Der Polizeikommissar hatte auf einer Feier in erheblichem Umfang alkoholische Getränke konsumiert und war dann mit seinem PKW nach Hause gefahren. Auf der Fahrt wurde er von Kollegen angehalten. Der Polizeikommissar in spe weigerte sich, denen die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Er gab Vollgas. Ein Polizeibeamter musste zur Seite springen, damit er nicht von dem Fahrzeug des Kollegen erfasst wurde. Der angehende Polizeikommissar setzte seine Fahrt dann mit ca. 150 km/h fort, kam mehrfach von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel, ein Verkehrsschild sowie eine Straßenlaterne. Schließlich landete er mit seinem Fahrzeug in einem Grabe. Als Kollegen ihn aus dem Fahrzeug ziehen wollten, versuchte er, sich dem zu entziehen. Folge: Er musste fixiert werden. Eine Blutentnahme ergab dann einen BAK von von 2,03 o/oo.

Der angehende Polizeikommissar wurde aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Sein Dienstherr ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen ging der Polizeibeamte mit einem Antrag an das VG vor, der dann jetzt beim OVG Erfolg hatte. Das OVG Lüneburg führt im OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.11.2014 – 5 ME 153/14 aus, dass grds. aus einem Trunkenheitsdelikt auf mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten geschlossen werden kann. Aber: Es können noch nicht abschließend bewertet werden, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen gleichwohl deshalb nicht als Indiz für eine mangelnde charakterliche Eignung angesehen werden können, weil er sich möglicherweise bei Begehung der Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB befunden hat.

„Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren ein im Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. F. vom 26. August 2014 (Bl. 146 ff., 167 ff. GA) vorgelegt, das dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war. In diesem Gutachten kommt Prof. Dr. F. zu dem Ergebnis, dass betreffend das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten am 16. Dezember 2012 die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren und dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 StGB nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (Seiten 24 und 25 des Gutachtens, Bl. 164, 165 GA).

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken gegen das Gutachten vermögen bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung letztendlich noch nicht durchzugreifen. Dass Prof. Dr. F. die Aussagen des Antragstellers gewürdigt hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend trägt die Antragsgegnerin allerdings im Beschwerdeverfahren vor und hat auch das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – BVerwG 3 C 32.07 -, juris; siehe auch Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1. Mai 2014, Seite 72). Prof. Dr. F. setzt sich hiermit in seinem Gutachten nicht auseinander. Er hat ausgeführt (Seite 23 des Gutachtens, Bl. 163 GA), dass bei Verwendung der üblichen Rückrechnungsmethode für die Zeit von etwa 1.15 Uhr von einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille auszugehen sei. Dabei handele es sich um einen Wert, der bei nicht alkoholtoleranten Menschen (und hierzu sei der Antragsteller zu zählen) bereits zu erheblichen Ausfallerscheinungen führen könne. Dem lässt sich zumindest entnehmen, dass der Gutachter davon ausgeht, dass derartig hohe Promillewerte auch von nicht alkoholgewöhnten Personen erreicht werden können. Angesichts dessen, dass die oben genannten Begutachtungsleitlinien lediglich Grundsätze für Fahreignungsbegutachtungen vorgeben, hält der Senat die Einschätzung des Gutachters im Rahmen der Prüfung der Frage der Schuldfähigkeit im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht von vornherein für unrichtig, die der Gutachter damit erklärt (Seite 20 des Gutachtens, Bl. 171 GA), dass „die biografische Entwicklung des Antragstellers keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung einschließlich einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit bzw. auch nicht im Hinblick auf einen sogenannten schädlichen Gebrauch (von Alkohol)“ aufweise. Ein Widerspruch zu dieser Einschätzung lässt sich auch nicht von vornherein der Aussage des Antragstellers gegenüber dem Gutachter entnehmen, wonach er seit April 2013 regelmäßig zu einem Beratungsinstitut gehe und sich dort in kritischer Weise mit seinem persönlichen Alkoholkonsum auseinandersetze (Seite 16 des Gutachtens, Bl. 167 GA). Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, hierbei handele es sich vermutlich um eine sog. „Verkehrstherapie“, die regelmäßig empfohlen werde, um sich auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung vorzubereiten, die immer dann angeordnet werde, wenn eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille vorliege. Auf eine Alkoholgewöhnung lässt die Teilnahme an einer solchen „Verkehrstherapie“ demnach nicht ohne weiteres schließen.“

Na ja, ob es letztlich helfen wird, wage ich zu bezweifeln. Und 2,03 bzw. 2,6 o/oo ist ja schon was.

Mehr als ein Jahr für 3 gr. Marihuana sind zu viel….

© eyetronic Fotolia.com

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Ich habe länger kein Posting mehr zur Strafzumessung gemacht. Da kam mir der BGH, Beschl. v. 04.11.2014 – 2 StR 300/14 – gerade recht. Nichts Weltbewegendes, aber ein nettes, kleines Schmankerl, das mal wieder an das Doppelverwertungsverbot und daran erinnert, dass Strafe immer einer gerechter Schuldausgleich sein muss. Letzteres gibt der 2. Strafsenat dem LG mit für den 2. Durchgang:

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Strafrahmenwahl in den 32 abgeurteilten Fällen des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinen Betäubungsmittelgeschäften angesichts der Vielzahl von Fällen und mit Blick auf zahlreiche Abnehmer gewerbsmäßig gehandelt hat, und hat sodann geprüft, ob die danach eintretende Regelwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen kann. Dabei hat es unter anderem „strafschärfend“ berücksichtigt, dass der Angeklagte das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt hat, und hat seiner Strafbemessung sodann den Strafrahmen des besonders schweren Falles zugrunde gelegt. Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob bei Vorliegen eines Regelbeispiels die Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfallen kann, hat der Tatrichter zwar grundsätzlich alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen, doch kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, die als Regelbeispiel zur Prüfung des § 29 Abs. 3 BtMG führt, nicht als Umstand herangezogen werden, um ein Ab-sehen von der durch die Gewerbsmäßigkeit begründeten Regelwirkung zu verneinen….

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu verhängenden Strafen einen gerechten Schuldausgleich für die begangene Tat darstellen müssen und insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in keinem Verhältnis mehr für das durch geringe Handelsmengen (von zum Teil lediglich 3 Gramm Marihuana) bei einer Wirkstoffkonzentration von nur 2 % THC geprägte Tatunrecht steht (vgl. BGH, StV 2014, 611).“

 

Das Gerangel bei der Festnahme – durch Notwehr gerechtfertigt?

© michaklootwijk - Fotolia.com

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Um die Voraussetzungen des Festnahmerechts aus § 127 Abs. 1 StPO und ein dem „Festgenommenen“ ggf. zustehendes Notwehrrecht (§ 32 StGB) ging es im OLG Celle, Urt. v. 26.11.2014 – 32 Ss 176/14. Der Angeklagte war vom Vorwurf der Körperverletzung frei gesprochen worden. Zu der war es in Zusammenhang mit einer Nacheile nach der Entwendung von zwei Fernsehbildschirmen aus einem Supermarkt gekommen. Der Angeklagte hatte sich in der Nähe der Eingangstür aufgehalten, man war davon ausgegangen, dass er an dem Diebstahl beteiligt war. Der Angeklagte hatte sich aber gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt und die ihn festhaltende Geschädigte geschlagen.

Das OLG hat den Freispruch durch die Strafkammer gehalten:

1.a)      Es ist umstritten, ob das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO eine tatsächlich vom Festgehaltenen begangene Tat voraussetzt (so KG Berlin, VRS 45, 35; OLG Hamm NJW 1972, 1826; NJW 1977, 590, 591; Meyer-Goßner / Schmitt § 127 Rn. 4) oder ob es bereits ausreicht, dass die erkennbaren äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung ohne vernünftigen Zweifel den Schluss auf eine rechtswidrige Tat zulassen (so BGH, 6. Zivilsenat, NJW 1981, 745 ff.; BayObLG MDR 1986, 956 f.; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; OLG Koblenz VR 2009, 32; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; OLG Hamm, NStZ 1998, 370; KK-Schultheis, § 127 Rn. 9). Für die erstgenannte Auffassung sprechen der Wortlaut der Vorschrift und die rechtspolitische Überlegung, dass einem Unschuldigen das Notwehrrecht gegen freiheitsbeschränkende Angriffe von Privatpersonen zustehen muss.

Danach hätte der Angeklagte hier sein Notwehrrecht behalten und wäre deshalb wegen der Verletzungen der Zeugin B. gerechtfertigt.

1.b) Selbst wenn man jedoch mit der in der Rechtsprechung mittlerweile vorherrschenden zweiten Auffassung meint, schon ein dringender Tatverdacht reiche aus, um eine andere Person festhalten zu dürfen, wäre das Notwehrrecht des Angeklagten nicht entfallen, denn ein dringender Tatverdacht der Beihilfe zum Diebstahl lag gegen ihn nicht vor. Der Verdacht gegen ihn war allein durch einen Ausruf der Zeugin K. an der Kasse des Ladengeschäftes entstanden, die lediglich auf Grund des auffälligen Aufenthalts des Angeklagten im Eingangsbereich auf seine Beteiligung geschlossen hatte, ohne dass die Zeugin B. selbst Beobachtungen gemacht hatte, die den Angeklagten belasteten.

c) Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welcher Auslegung des Merkmals der „Tat“ i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO man beipflichtet. Nach beiden Auffassungen bestand keine Berechtigung der Zeugin B., den Angeklagten festzuhalten.“