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StGB II: Ist es Landfriedensbruch von Fußballfans? oder: Wurde die eigene Mannschaft unterstützt?

Die zweite Entscheidung, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.07.2021 – 1 OLG 2 Ss 38/21 – hat eine Verurteilung u.a. wegen Landfriedensbruch (§ 125 StGB) zum Gegenstand, und zwar betreffend „Ausschreitungen“ von Fußballfans.

Das OLG geht von folgenden Feststellungen aus:

„Der Angeklagte besuchte mit einer Vielzahl weiterer Fans des Karlsruher SC dessen Auswärtsspiel der 2. Fußball-Bundesliga am Sonntag, 27.11.2016 im Fritz-Walter-Stadion auf dem Betzenberg in Kaiserslautern. Den Fans des KSC und somit auch dem Angeklagten waren die Blöcke 18.1 und 18.2 zugewiesen. Dies sind an sich Sitzplatztribünen, die von den Fans – was der Veranstalter duldet – aber als Stehplätze dahingehend genutzt werden, dass alle Sitzschalen nach oben geklappt sind. So hielten sich eng gedrängt über 1.000 Personen auf einer umzäunten Fläche von ca. 15 x 30 Metern auf.

Die KSC-Fans führten eine Blockfahne in ihren Vereinsfarben (blau-weiß) und einer sportpolitischen Aufschrift mit. Diese wurde ab 13.19 Uhr im Stadion über die Personengruppe von unten nach oben gezogen. Der Angeklagte stand in der 7. bis 10. Reihe etwa 1/4 bis 1/3 vom rechten Rand aus gesehen zentral in der Gruppe, die von der Fahnenfläche erfasst wurde. Als die Blockfahne von vorne auf seine Reihe zukam, beugte er sich zu der Fahne vor zog sie mit seinen beiden Händen zunächst an sich heran und dann weiter nach hinten. Er begab sich so blickdicht unter diese Fahne. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 13 bis 17 d.A. verwiesen. Nachdem die Fahne vollständig die Personengruppe nach oben abgeschirmt hatte, wurde von unbekannten Tätern durch Abbrennen von Rauchtöpfen und Zünden von Pyrotechnik eine große Rauchentwicklung mit Feuerschein erzeugt. Bei Entfernen der Fahne zog dieser Rauch weiter über den Block 18.1 und die Nachbarblöcke. Dadurch wurden die beiden KSC-Fans A und B durch Rauchgas beeinträchtigt. B musste sich noch während der ersten Halbzeit des Spiels wegen Atemnot und Übelkeit nach Rauchintoxikation in ärztliche Behandlung begeben. Sie wurde von Sanitätern ins Westpfalz Klinikum Kaiserslautern zur weiteren Untersuchung verbracht. Es wurde Sauerstoff verabreicht, aber keine weiteren Akutmaßnahmen für ärztlich notwendig erachtet. Die beiden Fans haben keinen Strafantrag gestellt. Durch Pyrotechnik, aber auch andere Einwirkungen (Tritte und Springen) der KSC-Fangruppe, wurden Klappsitze der Tribüne Block 18.1 im Fritz-Walter-Stadion beschädigt (Sitzschalen versengt und abgebrochen), wofür der Verein 1. FCK Schadenersatz von 2.110,00 Euro verlangte und Strafantrag gestellt hat. Den geforderten Schadensersatz hat die Fangemeinschaft des KSC dem FCK vollständig ersetzt.

Der Angeklagte war 2013 durch das Amtsgericht Karlsruhe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Fans der gegnerischen Mannschaft im Rahmen eines Heimspiels des KSC zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.

2. Das Gericht hat das Verhalten des Angeklagten als Landfriedensbruch gem. § 125 Abs. 1 StGB gewertet. Nach der Wertung des Gerichts unterstützte der Angeklagte mit seinem Verhalten die beabsichtigte (die öffentliche Sicherheit gefährdende) Zündung von Rauchtöpfen und Pyrotechnik als Gewalttätigkeit seiner Gruppe, deren Teil er geworden sei, gegen Menschen und Sachen i.S.d. Norm. Derartiges Verhalten sei ihm als langjährigem Fußballfan (vgl. dazu die Vorstrafe) bekannt gewesen. Er sei von seinem Standort in der 7. bis 10. Reihe auch stets über das Geschehen zuvor informiert gewesen. Es könne ihm nicht verborgen geblieben sein, dass Pyrotechnik und Rauchgastöpfe eingeschmuggelt worden seien und mit dem Aufbau der Fahne deren Zünden vorbereitet worden sei. Schließlich zeige das Verhalten des Angeklagten danach, er habe mit nach oben gestreckten Händen gut gelaunt geklatscht und sei in der Gruppe hochgesprungen, dass er dies gebilligt habe. Er sei Teil der Fangruppe gewesen und habe dies auch gewollt. Aufgrund der engen Verhältnisse im Stadion sowie der nahezu vollbesetzten Ränge im Block 18 und den Nachbarblöcken sei für den Angeklagten erkennbar und vorhersehbar gewesen, dass Rauch über den Block hinausgehend unbeteiligte Zuschauer verletzt würde. Auch die Beschädigung der Sitze durch den Feuerschein der zu zündenden Pyrotechnik bewege sich im naheliegenden Geschehensablauf.“

Dem OLG reicht das so nicht. Ihm genügen die Feststellungen nicht. Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

Können Handlungen von Fußballfans auch Teil der Unterstützung der eigenen Mannschaft sein (etwa gemeinsames Springen, Klatschen, das Entzünden von Pyrotechnik oder das Aufziehen einer Blockfahne) bedarf es zur Feststellung einer mit vereinten Kräften begangenen Gewalthandlung i.S.d. § 125 Abs. 1 StGB einer genauen Darlegung und Begründung der subjektiven Zielrichtung der nach ihrem äußeren Erscheinungsbild ambivalenten Handlungen.

„Hooligans als kriminelle Vereinigung“ und/oder: Die „dritte Halbzeit“

entnommen wikimedia.org Urheber Amarhgil

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So, jetzt mache ich mal das, was ich sonst selten bzw. ungern tue. Ich beziehe mich mal auf eine PM des BGH, und zwar auf die PM 11/2015 v. 22.01.2015. Grund: Das dieser PM zugrunde liegende BGH, Urt. v. 22.01.2015 – 3 StR 233/14 – ist mehr als 40 Seiten lang. Die kann man hier nicht vernünftig darstellen. Also greife ich auf die PM zurück und verweise im Übrigen auf den Volltext der BGH-Entscheidung. Überschrieben ist die PM mit: Hooligans als kriminelle Vereinigung. In der Sache ging es u.a. dann auch um die sog. „Dritte Halbzeit“. Im Einzelnen aus der PM:

„Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Verurteilung von fünf Angeklagten weitgehend bestätigt, gegen die das Landgericht Dresden wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, teilweise in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und mit gefährlicher Körperverletzung auf Freiheits- bzw. Geldstrafen erkannt hatte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten Rädelsführer bzw. Mitglieder einer in Dresden ansässigen Gruppierung von Hooligans, die im zeitlichen und räumlichen Umfeld von Fußballspielen des Vereins Dynamo Dresden, aber auch unabhängig davon an anderen Orten, Kämpfe gegen andere Hooligans ausfocht, zu denen sich die Gruppierungen zumeist vorher verabredet hatten. Für die Kämpfe existierten ungeschriebene, aber in den einschlägigen Kreisen allgemein anerkannte Regeln. Die Auseinandersetzungen dauerten oft nur einige Sekunden, höchstens Minuten und waren beendet, wenn alle Kämpfer einer Seite am Boden lagen, flohen oder wenn sonst die Niederlage anerkannt wurde. „Kampfrichter“, die bei Regelverstößen oder Verletzungen der Beteiligten unmittelbar eingriffen, gab es nicht. Allenfalls wurden Regelverstöße anschließend diskutiert und konnten dazu führen, dass der Verursacher nicht mehr zu Kämpfen mitgenommen wurde.

In dem über zwei Jahre andauernden Tatzeitraum kam es zu mehreren solcher Auseinandersetzungen, teilweise konnten verabredete Kämpfe wegen der hohen Polizeipräsenz nicht ausgefochten werden. Das Landgericht hat nur in einem dieser Fälle angenommen, dass sich die Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hätten; denn nur in diesem Fall sei wegen der Anzahl der Kämpfer auf beiden Seiten die Gefährlichkeit der gegenseitigen Angriffe so groß gewesen, dass die jeweiligen Körperverletzungshandlungen trotz der von den Beteiligten stillschweigend erklärten Einwilligung in ihre Verletzungen sittenwidrig gewesen seien. Die Einwilligungen hätten daher gemäß § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung entfalten können. In den anderen Auseinandersetzungen habe eine derart hohe Gefährlichkeit der gegenseitigen Tätlichkeiten nicht vorgelegen, sodass die erteilten Einwilligungen wirksam und die Körperverletzungen daher gerechtfertigt gewesen seien.

In einem weiteren Fall hat die Strafkammer in einem Angriff auf mehrere türkische Gastronomiebetriebe in der Dresdener Neustadt im Sommer 2008 ebenfalls eine Tat der Vereinigung erblickt und die daran beteiligten Angeklagten insoweit auch wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am „Kampfort“) als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.

Der Überfall auf die türkischen Gastronomiebetriebe kann nach Ansicht des Senats der Vereinigung hingegen nicht zugerechnet werden. Das Verfahren war deshalb hinsichtlich zweier Angeklagter mangels wirksamer Anklageerhebung einzustellen; hinsichtlich eines weiteren Angeklagten war der Schuldspruch auf Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu ändern. Für diese drei Angeklagten muss wegen des verbleibenden geringeren Schuldumfangs die Strafe neu zugemessen werden; im Übrigen ist das Urteil des Landgerichts Dresden rechtskräftig.“

Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt und wird sicherlich auch Gegenstand zahlreicher Besprechungen werden.