Kategoriearchiv: Strafrecht

Bande? Ja, auch wenn man aus einem Vorrat klaut

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Das LG stellt zu einer „Diebstahlsserie“ fest:

Nach den den Einzelfällen vorangestellten Feststellungen kam der Angeklagte spätestens im November 2013 „u.a. mit Z. , dessen Bru der E. , K. und G. überein, zukünftig fortlaufend in einer Vielzahl von Fällen durch ein defektes Fenster in das – nicht mehr in Betrieb befindliche, sondern zum Abriss bestimmte – Schalthaus der Firma St. Go. an der W. Straße in Ge. einzudringen, um dort Kupfer zu stehlen und sich aus dessen Verkauf eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen“.

und geht auf der Grundlage von einer „Bande“ aus und verurteilt wegen Bandendiebstahls. Die Revision beim BGH hat keinen Erfolg. Der geht im BGH, Beschl. v. 03.06.2015 – 4 StR 193/15 – ebenfalls von einer „Bande“ aus.

b) Zwar richtete sich danach die Abrede der Beteiligten auf den Diebstahl von Kupfer aus einem feststehenden und begrenzten Vorrat. Gleichwohl sind die Begriffsmerkmale der Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB erfüllt:

aa) Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH – Großer Senat –, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 244 Rn. 34 ff.). Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten“ Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 – 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91). Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, Urteil vom 18. April 1978 – 1 StR 815/77, bei Holtz, MDR 1978, 624) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 – 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 244 Rn. 39) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, Urteil vom 29. August 1973 – 2 StR 250/73, GA 1974, 308; Fischer, aaO, § 244 Rn. 40) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.

bb) Danach unterfällt die hier von den Beteiligten getroffene Abrede dem Begriff der Bande. Durch die wiederholte Wegnahme des in dem zum Abriss bestimmten Schalthauses befindlichen Kupfers in der Zeit vom 30. November 2013 bis zum 8. Januar 2014 begingen der Angeklagte und seine Tatgenossen jeweils selbständige Diebstahlstaten, die untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen; für die Annahme natürlicher Handlungseinheit bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Eine Beschränkung auf wenige, von vornherein – d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede – individuell bestimmte Taten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; im Gegenteil richtete sich die Abrede auf eine „Vielzahl“ entsprechender Diebstahlstaten, die als „dauerhafte Einnahmequelle“ geplant waren. Damit ist auch der Grund für die Strafschärfung des Bandendiebstahls gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205, 209; Beschluss vom 3. April 1970 – 2 StR 419/69, BGHSt 23, 239, 240; Kindhäuser, aaO, § 244 Rn. 34).“

Zu Weihnachten gibt es Wein oder Champagner, aber: Ein strafloses Präsent

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Ein sicherlich häufigere Praxis, die wir alle kennen und die in der ein oder anderen Form wahrscheinlich sogar üblich ist, war Gegenstand strafrechtlicher Bewertung durch das OLG Düsseldorf. In dem dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2015 – III-1 Ws 429/14 – zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten u.a Anklage wegen Vorteilsgewährung in Tateinheit mit Untreue in 95 Fällen (§ 333 Abs. 1, § 266 Abs. 1, § 52 StGB) erhoben. Vorwurf: Der Angeschuldigte soll, „in den Jahren 2007 bis 2010 auf Kosten der xxxxxxx (im Folgenden: AG), deren alleiniger Vorstand er im Tatzeitraum war, 25 Mitarbeitern der Stadtverwaltung Düsseldorf, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und zwei Mitarbeitern der Düsseldorfer Staatskanzlei jeweils als Weihnachtsgeschenk eine Kiste Wein oder Champagner, bestehend aus drei oder sechs Flaschen im Wert zwischen 60,66 € und 324,87 € jährlich zugewendet (Fälle 1 – 76) und des weiteren dem Düsseldorfer Oberbürgermeister D. E. sowie den Beigeordneten der Düsseldorfer Stadtverwaltung A., Dr. B., L., H. und R. jeweils zum Geburtstag eine Kiste mit sechs Flaschen Champagner im Wert zwischen 240,60 € und 324,87 € jährlich übersandt (Fälle 77 – 95) und so der IDR jeweils entsprechende Vermögensnachteile zugefügt zu haben. Ziel der Zuwendungen sei es gewesen, bei den Vorteilsempfängern zugunsten der Unternehmensinteressen der IDR eine „Atmosphäre der Geneigtheit“ zu schaffen.

Die Strafkammer hat die Eröffnung insoweit abgelehnt, das OLG hat das „gehalten“:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für den durch Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 neu gefassten und in seinem Anwendungsbereich erweiterten Tatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 Abs. 1 StGB an die inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung folgende Anforderungen zu stellen:

Zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung muss ein „Gegenseitigkeitsverhältnis“ in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem (angestrebten) ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat. Dies erfordert, dass Ziel der Vorteilszuwendung ist, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil somit – wie in der alten Gesetzesfassung – nach wie vor Gegenleistungscharakter haben. Unter Dienstausübung ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu sehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht – noch nicht einmal in groben Umrissen – charakterisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann (vgl. BGHSt 53, 6, 16).

Zur Abgrenzung strafbarer von straflosen Verhaltensweisen ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten zu erfassen hat. Als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf künftige Diensthandlungen Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, fließen neben der Plausibilität einer anderen – behaupteten oder sonst in Betracht kommenden – Zielsetzung in die wertende Beurteilung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile. So können etwa dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso in Ausschlag gebender Weise für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens (vgl. BGHSt 53, 6, 16 f. sowie BGH NStZ 2008, 216, 218; NStZ-RR 2007, 309, 310 f.).

2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände im hier zur Rede stehenden Einzelfall keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte mit der Zuwendung der Wein-/Champagner-Geschenke auf den Abschluss von Unrechtsvereinbarungen mit den jeweiligen Amtsträgern in der Weise abzielte, dass er sich deren generelles Wohlwollen in Bezug auf die AG betreffende Fachentscheidungen „erkaufen“ wollte.

Zwar mag sich ein diesbezüglicher Anfangsverdacht daraus ergeben, dass – wie in der Anklageschrift im Einzelnen aufgezeigt und von den Beteiligten auch in keiner Weise bestritten – zwischen dem Angeschuldigten und den in der Anklageschrift benannten Zuwendungsempfängern im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der AG zahlreiche dienstliche Berührungspunkte bestanden.

Andererseits ergibt sich aus den Akten jedoch eine Vielzahl gewichtiger Umstände, die gegen eine unlautere Zielsetzung des Angeschuldigten sprechen und seine Einlassung, es habe sich allein um die Pflege der guten Beziehungen (innerhalb der „Familie Stadt Düsseldorf“) ohne jeden Gegenleistungsgedanken gehandelt, plausibel erscheinen lassen…..“

Also? Weiterhin: Frohes Fest?

Ist das denn so schwer?, oder: Butter bei die Fische im Verkehrsrecht

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Verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen des 4. Strafsenats des BGH sind nicht so häufig. Zuletzt kam von dort der BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14; dazu Der BGH, die Trunkenheitsfahrt und der Vorsatz – zwar BGHSt, aber….). Nun hat der BGH eine weitere Entscheidung veröffentlicht, die in doppelter Hinsicht interessant ist. Auf den einen Aspekt will ich hier heute eingehen. Die andere Frage werde ich dann gesondert „behandeln“. Im BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15 – hat der BGH nun noch einmal zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) Stellung genommen. Eine Problematik, bei der es leider auch in amtsgerichtlichen Urteilen häufig „hapert“, weil die Feststellungen da „zu dünn“ sind. Der BGH schreibt:

„b) Die im Fall II. 4 der Urteilsgründe auf § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB gestützte Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenver-kehrs hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass durch die dem Angeklagten angelastete Nichtbeachtung der Vorfahrt (zum Vorsatz siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 190) Leib oder Leben eines ande-ren Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet worden sind.

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten  Person oder Sache von bedeutendem Wert so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, NStZ 2012, 384; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.; Urteil vom 4. Septem-ber 1995 – 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315b StGB; SSW-StGB/ Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 22 ff.).

bb) Ob Leib oder Leben der Zeugin B. oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert durch das Fahrverhalten des Angeklagten tatsächlich in diesem Maße gefährdet waren, lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Zwar teilt das Landgericht mit, dass das Ausbleiben einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und der Zeugin „nur dem Zufall geschuldet“ war. Offen bleibt aber, inwieweit im Fall einer Kollision auch Leib und Leben der Zeugin bedroht gewesen wären. Hierzu wären nähere Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zu der Be-schaffenheit des Fahrzeugs der Zeugin B. erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289). Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es – da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351; Urteil vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40) – bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs der Zeugin und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; zur maßgeblichen Wertgrenze siehe BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; zu den Prüfungsschritten siehe BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216, 217).“

Die Ausführungen des BGH lesen sich kommentarartig = man könnte sie in einen Kommentar übernehmen. Das Ganze m.E. eine Problematik, die angesichts der vielen – zu vielen (?) – Entscheidungen des BGH, der zu den Anforderungen immer wieder gebetsmühlenartig Stellung nimmt, kein Problem mehr sein dürfte. Aber offenbar liest keiner, was der BGH schreibt/will. Kann doch nicht so schwer sein.

Die Sorgfaltspflicht im Ehrenamt, oder: Pflichtenmaßstab für den Fußballjugendtrainer

entnommen wikimedia.org Urheber Josue007

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Der ein oder andere Leser wird sich sicherlich noch an das Posting „Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer“ zum AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13 erinnern. Das AG ßhatte den Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden war. Dazu passt dann der OLG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 Rev 13/15 -, auf den ich in dem Posting zu AG Detmold ja schon bereits verwiesen hatte; der liegt mir jetzt im Volltext vor.

Er behandelt einen tragischen Unglücksfall ebenfalls im Jugendfussball. Der Angeklagte war Fußballtrainer einer C-Jugendmannschaft. Am 17.05.2013 wies er nach dem Training gegen 20.00 Uhr, als die Mannschaft den Platz bereits verlassen hatte, seine Spieler darauf hin, dass die nicht zum ersten Mal zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Fußballtore wieder „zusammen aufgestellt“ werden müssten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Tore nur unter seiner Aufsicht aufgestellt werden dürfen, erteilte der Angeklagte nicht. Nach dieser Aufforderung begab sich der Angeklagte in einen Geräteraum. Der 13-jährige F drängte daraufhin den 14-jährigen G und den 12-jährigen S dazu, die Tore schnell aufzustellen. F lief sodann – gefolgt von G und S – in Richtung eines Tores, vor dem der 7-jährige, nicht zur Mannschaft gehörende Geschädigte E mit einem Freund Fußball spielte. Nachdem F den E vergeblich aufgefordert hatte wegzugehen, hob er das Tor an. Als dieses bis zum Kipppunkt angehoben war, setzte die Hebelwirkung ein und das Tor schnellte in die aufrechte Position zurück, ohne dass F das Tor noch aufhalten konnte. E wurde von der Querverstrebung am Kopf getroffen und mit diesem zwischen Boden und Querverstrebung eingeklemmt. Er verstarb wenige Stunden später an den Folgen seiner Verletzungen.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim OLG Hamburg Erfolg. Das OLG nimmt zu den Sorgfaltspflichten Stellung:

„Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich bei alledem nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH, Urt. vom 19. April 2000 – 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2758; BGH, Urt. vom 13. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, 658; BGH, Urt. vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 98). Ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat, muss in allgemeiner Form durch Abwägung aller rechtlich relevanten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei dürfen sozial anerkannte Tätigkeiten, wie etwa im Sport, nicht so eingeschränkt werden, dass sie ihres eigentlichen Wesens entkleidet werden (BayObLG, Urt. vom 8. November 1960 – RReg 3 St 83/1960, JR 1961, 72, 739; LK-Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 216).

2. Vor diesem Hintergrund sind die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters anhand von Verhaltensregeln der Sportverbände, des geistig-sittlichen Reifegrades der Teilnehmer und den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie mit Blick darauf zu bestimmen, dass der Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit entfaltet.

a) Sorgfaltspflichten können dabei durch Verhaltensregeln der Sportverbände als Regelwerk ohne Rechtsnormqualität vorgegeben sein, die zwar keine verbindliche Kraft gegenüber der Allgemeinheit entfalten, aber wichtige Anhaltspunkte dafür bieten können, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen und was insoweit geboten ist (vgl. LK-Jähnke, a. a. O., Rn. 5; LK-Vogel, a. a. O., Rn. 219 f; Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 21, 26 f).

b) Maßgeblich für den Pflichtenmaßstab eines Übungsleiters ist zudem der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer zum Tatzeitpunkt. Neben der Dauer der Mitgliedschaft der Teilnehmer in einer Mannschaft ist dabei namentlich in den Blick zu nehmen, wie die Mannschaftsmitglieder untereinander ihre Verantwortlichkeit einschätzen und wie eingespielt sie aufeinander sind. Von Bedeutung ist ferner die bisherige Regelkonformität der Teilnehmer gegenüber Aufforderungen des Übungsleiters sowie der Aspekt, dass Jugendliche auch in Sportvereinen eine zunehmende Selbstständigkeit und Verantwortungsübernahme erlernen sollen.

c) Kommen – wie hier – nicht an dem Training beteiligte Dritte zu Schaden, ist maßgeblich, inwieweit deren Hinzutreten vorhersehbar war. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, wie das Trainingsgelände nach außen abgegrenzt und gegen den Zutritt Dritter gesichert ist, insbesondere, ob diesen rechtlich der Zutritt gestattet ist und ob diese sich dort üblicherweise aufhalten.“

Eine Entscheidung, die m.E. im ehrenamtlichen Bereich für die dort Tätigen eine gewisse Entlastung bringt. Will man nämlich überhaupt noch sicher stellen, dass in der Vereinsarbeit (auch) ehrenamtliche Übungsleiter tätig sind, wird man bei den bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen Faktoren auch einen ehrenamtlichen Charakter der zu beurteilenden Tätigkeit nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Das OLG hat im Übrigen nicht aufgehoben und frei gesprochen, sondern aufgehoben und „nur“ zurückverwiesen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das nächste Tatgericht ausreichende Feststellungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung werde treffen können. In dem Zusammenhang formuliert das OLG mit: „ – sollte es zwingend zu neuer Hauptverhandlung kommen müssen –“. Ein deutlicher Hinweis, der m.E. in Richtung Einstellung nach § 153 a StPO zielt.

Anfängerfehler: Die Krux mit dem Doppelverwertungsverbot

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage verfolgt, kann man aus den dort veröffentlichten Entscheidungen m.E. ableiten: Die Landgerichte scheinen sich mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB schwer zu tun. Viele Revisionen haben nämlich Erfolg, weil dagegen verstoßen worden ist bzw. der BGH das nicht ausschließen kann und damit Bedenken hinsichtlich der verhängten Strafe bestehen. So dann auch mal wieder der BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – 2 StR 540/14 – betreffend eine Verurteilung wegen einer Körperverletzung:

„2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt“. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt – insbesondere in den Fällen 2 und 3 – nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 – 3 StR 378/01 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. „

Anfängerfehler, oder?