Kategoriearchiv: Strafrecht

Klassiker II: Wir prüfen dann mal den Tatbestand des Raubes, oder: Fortbildung beim BGH

© stockWERK - Fotolia.com

© stockWERK – Fotolia.com

Aus der „Raubserie“ dann die zweite Entscheidung des BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 04.08.2015 – 5 StR 295/15. Für mich ebenso erschreckend wie der BGH, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 StR 134/15, über den ich ja vorhin schon berichtet habe (vgl. Klassiker I: Raub ist doch an sich ganz einfach). Auch hier eine ganz einfache Konstellation/Sachverhalt, wie er sich nach den vom BGH mitgeteilten Feststellungen des LG darstellt:

Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte Ende Februar 2014 im Stadtgebiet von Chemnitz dem Geschädigten, mit dem er flüchtig bekannt war. Über den Geschädigten, der bis zu seiner Inhaftierung am 27. Mai 2014 in Chemnitz mit Rauschgift handelte, kursierte das Gerücht, er habe Drogen an Minderjährige, darunter die Schwester des Angeklagten, abge-geben. Als der Angeklagte, der sich in Begleitung von fünf anderen Personen befand, den Geschädigten erblickte, forderte er ihn zum Stehenbleiben auf, weil er mit ihm reden wollte. Der Geschädigte kam dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte versetzte ihm nun unvermittelt einen wuchtigen Ellenbogenschlag gegen die Nase, wodurch diese gebrochen wurde, sowie Faustschläge gegen den Kopf. Als der Geschädigte fliehen wollte, zog der Angeklagte einen Teleskopschlagstock und versetzte hiermit dem Geschädigten zwei weitere Schläge gegen den Oberkörper und das Knie. Im Anschluss hieran riss der Angeklagte dem Geschädigten „gewaltsam dessen Rucksack von dessen Körper weg“ (UA S. 9), in dem sich unter anderem zwei Mobiltelefone und ein Bargeldbetrag von mindestens 600 € befanden. Nunmehr ließ der Angeklagte auf Aufforderung eines seiner Begleiter, es „gut sein zu lassen“, von dem Geschädigten ab und verließ den Tatort.

Das war es. Das LG macht daraus u.a. einen schweren Raub. Der BGH hebt auf und betreibt ein wenig Fortbildung:

„Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht. Schon die Voraussetzungen des Grundtatbestandes eines Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB sind nicht hinreichend festgestellt.

a) Zunächst ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht das Vorliegen einer Wegnahme des Rucksacks durch den Angeklagten. Eine Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfordert neben dem – unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels erfolgenden – Bruch fremden Gewahrsams die Begründung neuen Gewahrsams des Täters oder eines Dritten. Hierzu teilt das Urteil lediglich mit, der Angeklagte habe dem Geschädigten dessen Rucksack vom Körper gerissen. Was sodann mit dem Rucksack und dessen Inhalt geschah, insbesondere ob der Angeklagte selbst oder einer seiner Begleiter den Rucksack oder dessen Inhalt an sich genommen hat, ist nicht festgestellt.

b) Die Feststellungen des Landgerichts verhalten sich ebenfalls nicht zu der für eine Straftat nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht des Angeklagten. Zwar findet sich in der rechtlichen Würdigung des Tatgesche-hens die kurze Erwähnung, dem Angeklagten sei es darum gegangen, „sich zu  Unrecht am Rucksack und dessen Inhalt zu bereichern“ (UA S. 14). Als Feststellung der Zueignungsabsicht reicht diese – nicht näher begründete – Erwähnung indes nicht aus, zumal sich weder aus der Beweiswürdigung des Urteils noch sonst aus dem Urteil ergibt, worauf die Strafkammer diese Annahme stützt. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände – der Angeklagte wollte den Geschädigten wegen der vermuteten Abgabe von Drogen an Minderjährige zur Rede stellen, woraufhin dieser in einer den Angeklagten provozierenden Weise reagierte – versteht sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte über eine Körperverletzung des Geschädigten hinaus auch beabsichtigte, sich oder einem Dritten den Rucksack oder dessen Inhalt zuzueignen.“

Ich gehe davon aus, dass die Strafkammer beim LG Chemnitz die Voraussetzungen des „Grundtatbestandes“ (!!) des Raubes kennt. Ich frage mich nur, warum stellt man sie dann nicht fest – wenn man sie kennt – und warum „checkt“ man nicht das abgefasste Urteil darauf, ob sich nun alle Voraussetzungen des Raubes (§ 249 StGB) aus ihm ergeben. Das ist beim Raub nun wahrlich nicht schwer.

Klassiker I: Raub ist doch an sich ganz einfach

© rcx - Fotolia.com

© rcx – Fotolia.com

Aus der Rechtsprechung des BGH zum Raub greife ich heute zwei Entscheidungen heraus, die m.E. – mal wieder – zeigen, dass selbst bei der Verurteilung und Feststellung von einfachsten Straftatbeständen – dazu zähle ich den Raub nach den §§ 249 ff. StGB – von den Tatgerichten Fehler gemacht werden, die man einem Erstsemester in der Klausur wahrscheinlich böse ankreiden würde.

Die erste Entscheidung ist der BGH, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 StR 134/15. Der BGH führt zu den tatsächlichen Feststellungen des LG u.a. aus:

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts vermuteten die Angeklag-ten, dass der später Geschädigte ein Schlagzeug und Spielekonsolen des Angeklagten O. entwendet hatte; sie beabsichtigten, die entwendeten Sachen von ihm „zurückzuerlangen“ (UA S. 24). In der Wohnung des Angeklagten O. versetzte der Angeklagte R. dem Geschädigten ohne Vorankündigung ei- nen Faustschlag ins Gesicht, worauf dieser benommen zu Boden ging. Die An-geklagten traten und schlugen nun auf den Körper und den Kopf des Geschädigten. „Anschließend“ durchsuchten ihn die Angeklagten und nahmen dessen Geldbörse, Mobiltelefon, Autoschlüssel und einen Ehering an sich. …..“

Dem BGH reicht das zu Recht für die Verurteilung wegen (schweren) Raubes nicht aus:

„b) Diese Feststellungen belegen einen ([besonders] schweren) Raub nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157; Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 363/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 249 Rn. 6 ff. jeweils mwN).

Hier lässt sich den Feststellungen schon nicht entnehmen, dass die An-geklagten den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse, des Mobiltelefons, der Autoschlüssel und des Eherings schon vor der Gewaltanwendung gefasst haben. Eine Äußerung oder sonstige Handlung der Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156, 157 mwN).“

Und nun komm mir bloß keiner mit dem Einwand: Ja, der 2. Strafsenat. Denn Raub ist im Grunde genommen „ganz einfach“.

Bewährungsversagung: „Widerspruch zur Verteidigungsstrategie “ ==> durchgreifende rechtliche Bedenken

© rcx - Fotolia.com

© rcx – Fotolia.com

Der gestern auf der Homepage des BGH veröffentlichte BGH, Beschl. v. 14.07.2015 – 4 StR 191/15 passt ganz gut zu dem BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 1 StR 323/15 (vgl. dazu das gestrige Posting: Strafzumessung: Das strafschärfende „Leugen der Tat“, oder: Wir können leider nicht anders). Auch in dem Beschl. v. 14.07.2015 geht es im Grunde um die strafschärfende Verwertung des Einlassungs-/Verteidigungsverhaltens des Angeklagten im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar nicht unmittelbar bei der Bemessung der Strafe, aber dafür dann bei der ebenso wichtigen Frage der Strafaussetzung zur Bewährung. Das LG hatte Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, der BGH hebt auf:

„Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe mit folgender Begründung nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Zwar bestehe unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte im Alter von nahezu 50 Jahren unbestraft sei, die Erwartung, dass er sich künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs straffrei führen werde. Jedoch lägen die für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlichen besonderen Umstände, die für eine Strafaussetzung sprächen, nicht vor. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sei berücksichtigt worden, dass sich der Angeklagte verantwortlich um sein Kind kümmere und unter einer Herzerkrankung leide. Dem stehe aber „in gravierender Form“ entgegen, dass sich der Angeklagte weiterhin im Besitz der von den Zeugen R. und S. erlangten Gelder in Höhe von mindestens 302.000 € ein-schließlich des Wertes des übergebenen Kraftfahrzeugs der Marke Porsche befinde, Werte, die materiell-rechtlich dem eigentlich wirtschaftlich Geschädig-ten J. zustünden.

Die letztgenannte Erwägung begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zum einen steht sie in Widerspruch zu den an anderer Stelle in den Urteilsgründen getroffenen Feststellung, wonach der Verbleib des Geldes und des Fahrzeugs nicht festgestellt werden konnte (UA 12 unten), weil die beim Angeklagten durchgeführten Finanzermittlungen keine näheren Erkenntnisse erbracht hätten (UA 14 Mitte). Sie lässt, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, zum anderen besorgen, dass sich der Angeklagte mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten der Rückgabe des erlangten Geldes in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen, wonach er eine Tatbegehung abgestritten und ausgesagt hat, dem Zeugen R. die an ihn zum Schein übergebenen 75.000 € wieder zurückgezahlt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 3 StR 311/00, wistra 2001, 96).“

M.E. korrekt.

Strafzumessung: Das strafschärfende „Leugen der Tat“, oder: Wir können leider nicht anders

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

In dem dem BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 1 StR 323/15 – zugrundeliegenden Verfahren hatte das LG Ulm den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte wegen des Strafausspruchs Erfolg. Die Strafkammer hatte ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten „das rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ“, berücksichtigt.

Das geht natürlich – so – nicht. Denn:

„Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatver-dacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I. , wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.“

Das hat er BGH so aus der Stellungnahme des GB übernommen, der, da nicht auszuschließen war, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruhte, die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hatte.

„….Dem kann sich der Senat nicht verschließen….“

„Schöne“ Formulierung. Klingt so ein bisschen nach: Wir können leider nicht anders 🙂 .

Vorlage/auf zum BGH: Die Fahrlässigkeit bei der „OWi-Drogenfahrt“

© macrovector - Fotolia.com

© macrovector – Fotolia.com

Ich habe hier im Blog ja schon häufiger über die in der OLG-Rechtsprechung umstrittene Frage zu den Anforderungen an die Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG (so u.a. über den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14 und dazu Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….- jetzt auch in Berlin?). Zuletzt habe ich in dem Zusammenhang den OLG Celle, Beschl. v. 30.04.2015 – 321 SsBs 42/15, in dem das OLG eine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat und sich der wohl im Vordringen befindlichen Rechtsprechung angeschlossen hat, die sich von der „Längeren Zeitrechtsprechung“ abwendet, vorgestellt.

Im letzten Posting hatte ich eine Vorlage an den BGH „angemahnt“, damit die Frage nun endlich entschieden wird und wir die „Kuh vom Eis haben – so oder so. Nun, es ist soweit. Ein Leser des Blog hat mich – herzlichen Dank – auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.08.2015 – 2 Ss OWi 142/15 – hingewiesen. Das OLG Oldenburg hat sich (endlich) ein Herz gefasst und die Frage dem BGH vorgelegt, und zwar mit folgendem Leitsatz:

„Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen?“

Ich bin mal gespannt, was der BGH macht: Entscheidet er in der Rechtsfrage oder hat er dazu keine Lust/Zeit und sagt: Tatsachenfrage, da es nicht/weniger weniger um die rechtliche Beurteilung des Maßstabs der Fahrlässigkeit geht, sondern eher um die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen und die richterliche Beweiswürdigung. Aber auch das sind Fragen, die der BGH beantworten kann. Es bleibt also spannend.