Kategoriearchiv: Strafrecht

Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Wie umfangreich muss die Verurteilung begründet sein?

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung des heutigen Tages (zur ersten BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 597/16 und dazu Nach Drogenkonsum auf Polizeiflucht, oder: Kleiner Grundkurs des BGH zur Straßenverkehrsgefährdung) ist ebenfalls ein Beschluss des 4. Strafsenats, und zwar der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 531/16. In ihm hat der BGH nach Verwerfung der Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO ergänzend u.a. auch zur Frage Stellung genommen, welche Feststellungen im tatrichterlichen Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) getroffen werden müssen.

In der Rechtsprechung der OLG ist diese Frage umstritten. Einige OLG verlangen auch Angaben von Zeit und Ort sowie zu den Beweggründen des Angeklagten für die Fahrt, den Verkehrsverhältnissen, der zurückgelegten Strecke (vgl. z.B. OLG Bamberg DAR 2013, 585; OLG München DAR 2008, 533; StraFo 2008, 210). Nicht so streng sind das KG (VA 2015, 155) und das OLG Koblenz (NZV 2013, 411).

Der BGH scheint die Frage auch weniger streng zu sehen, wenn er ausführt:

„3. Die Feststellungen zu der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen  Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe gerecht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne – wie ihm bekannt war – im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.“

Ob diese Entscheidung nun allerdings den Streit endgültig klärt, kann man bezweifeln. Denn der BGH nimmt zu den abweichenden Auffassungen der OLG nicht (ausdrücklich) Stellung. Die Antwort ist in der verkehrsstrafrechtlichen Praxis von Bedeutung, denn sie hat Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung. Lässt man die geringen Anforderungen ausreichen, ist eine Berufungsbeschränkung ggf. eher wirksam als in den von den o.a. OLG entschiedenen Fällen.

Zu der Frage hatte es ja vor einiger Zeit eine Vorlage des OLG Nürnberg an den BGH gegeben (vgl. den OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15  und dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das OLG hatte beim BGH angefragt, ob ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken kann, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Das OLG Nürnberg wollte die Frage bejahen. Die Vorlage hat sich inzwischen jedoch erledigt, da die Revision beim OLG zurückgenommen und damit das Verfahren, in dem vorgelegt worden ist, beendet ist. In der Sache hören wir also nichts mehr….

Nach Drogenkonsum auf Polizeiflucht, oder: Kleiner Grundkurs des BGH zur Straßenverkehrsgefährdung

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Heute dann (mal wieder) ein wenig Verkehrs(straf)recht. Und den Tag eröffent der BGH, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 StR 597/16. Das Verfahren ist gelaufen unter der Überschrift: „wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. “ Und in dem „u.a.“ steckt dann das Verkehrsstrafrecht. Verurteilt worden ist der Angeklagte nämlich „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Waffen“ und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“. Und wegen der verkerhsrechtlichen Problematik gibt es dann vom 4. Strafsenat einen kleinen Grundkurs/einige Hinweise, und zwar:

  • Die BGH beanstandet die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 1 StGB. Begründung: Die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen sind widersprüchlich. Denn es ist nicht unklar, ob sich der Angeklagte – wovon das LG in der rechtlichen Würdigung ausgegangen ist – einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) oder nur einer Fahrlässigkeitstat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat.
  • Ein Hinweis des BGH gibt es dann noch einmal zum Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a), § 316 StGB. Der „kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15, NZV 2015, 562 [Ls]). Grundsätzlich kann hierbei auch aus der Fahrweise auf eine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen wer-den. Befand sich der Täter – wie hier – auf der Flucht vor der Polizei, muss dies in die Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens einbezogen werden. Dabei ist der Tatrichter nicht gehindert, auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 – 4 StR 171/00, NStZ-RR 2001, 173; Beschluss vom 29. November 1994 – 4 StR 651/94, DAR 1995, 166; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 316 Rn. 111 f. mwN).“
  • Und dann noch – auch das ein „Dauerbrenner“: „§ 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorbeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; Ernemann in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 25 mwN).„

Dies alles – und auch noch viel mehr – findet man übrigens in dem von mir bearbeiteten § 4 von Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, 2015, zu dem derzeit eine Mängelaktion läuft (vgl. hier: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff).

Aufgehoben hat der BGH das landgerichtliche Urteil übrigens insgesamt: Begründung u.a.: Die Verurteilungen wegen der anderen stehen zur  vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit stehen. Würden sie in Rechtskraft erwachsen, hätte dies zur Folge, dass einer weiteren Verfolgung der zugrunde liegenden Tat unter dem Gesichtspunkt des § 315c StGB das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegenstünde.

Jetzt beim Großen Senat; oder: Wer säuft, ist selber schuld? – Wirklich?

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Schuldig bin ich noch einen „Sachstandsbericht“ zu einem Anfragebeschluss des 3. Strafsenats des BGH. Der hatte im BGH, Beschl. v. 15.10.2015 – 3 StR 63/15 (vgl. dazu Auf dem Weg zum Großen Senat, oder: Wer säuft, ist selber schuld?) eine Anfrage bei den anderen Strafsenaten gestartet, bei der es um die Strafrahmenverschiebung bei Trunkenheit geht. Der 3. Strafsenat will insoweit die/seine Rechtsprechung ändern, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung anderer Senate gehindert.

Inzwischen haben alle anderen Senate geantwortet, und zwar mit BGH, Beschl. v. 01.03.2016 – 5 ARs 50/15, BGH, Beschl. v. 28.04.2016 – 4 ARs 16/15, BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – 1 ARs 21/15.

Nun ja, fast alle, denn eine Entscheidung des 2. Senats finde ich nicht – der 3. Strafsenat übrigens auch nicht, wie er im BGH, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 StR 63/15 – anmerkt. Da der 1. und der 5. Strafsenat an der der Anfragefrage entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten wollen, der 4. Strafsenat will dem 3. Strafsenat – zumindest teilweise – folgen, blieb kein anderer Weg als der zum Großen Senat für Strafsachen, egal was der 2. Strafsenat nun ggf. noch meint.

Daher hat der 3. Strafsenat mit Beschl. v. 20.12.2016 jetzt folgende Frage vorgelegt:

„Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann der Tatrichter im Rahmen der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände die Ermessensentscheidung, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, rechtsfehlerfrei allein darauf stützen, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf von diesem verschuldeter Trunkenheit beruht, auch wenn eine durch die Trunkenheit bedingte, vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten auf Grund der persönlichen oder der situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist?“

Ich bin gespannt, was dabei herauskommt. Wird sicherlich auch von der Besetzung des großen Senats bei der Entscheidung der Vorlagefrage abhängen.

Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen

Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der der Kollege Nobis, Iserlohn, gestern übersandt. Für den Mandanten ist der AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 – natürlich von weitreichender Bedeutung. Denn das AG hat das Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG – zweimaliger Ankauf von Kokain –  nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründung:

„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.“

Sollte man als Verteidiger auf dem Schirm haben 🙂 .

Zusatz: Denn dazu hat es schon eine Entscheidung gegeben, nämlich den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16  (vgl. dazu hier: Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?

Die zu Restauration bestimmten Odltimer, oder: Nicht alles, was alt ist, ist „Abfall“

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Buch-t – Eigenes Werk

Schon etwas länger „schlummert“ der OLG Naumburg, Beschl. v. 07.06.2016 – 2 Rv 45/16 – in meinem Blogordner. In ihm hat das OLG zum „Abfallbegriff“ i.S. des § 326 StGB Stellung genommen, also eine Problematik, mit der man nicht unbedingt jeden Tag zu tun hat.

Es geht um einen Angeklagten, der zwei ältere Fahrzeuge restaurieren wollte. Es handelte sich um zwei Saab 9000 CS mit einer Erstzulassung jeweils aus dem Jahr 1993. Die hatte der Angeklagte auf einen Lagerplatz transportieren lassen, um sie dort zu restaurieren. Das eine Fahrzeug war am 06. 04.1993 erstmals zugelassen worden. Seit dem 06.05.2011 war das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Der Angeklagte hatte es am 18.02.2014 auf der asphaltierten Einfahrt des Lagerplatzes unmittelbar zu einer angrenzenden Rasenfläche abgestellt. Der Wagen hatte Motoröl und Bremsflüssigkeit in maximaler Befüllung. Er war mit Moos und Schimmel befallen und zeigte Durchrostungserscheinungen. Das Fahrzeug war seit dem 25. Juli 2011 außer Betrieb. Diesen Pkw  stellte der Angeklagte bis zum 18.02.2014 auf einem 2,50 m breiten ehemaligen Gleisbett mit einer Schottertiefe von 60 cm ab. Im Motor waren noch 4 l Motoröl, 2,1 l Getriebeöl, 0,2 l Bremsflüssigkeit und 8 l Kühlflüssigkeit vorhanden. Die Rückleuchte rechts war innen gebrochen, die Frontscheibe verkratzt, der Innenraum verschimmelt und feucht. Das Dach, die Motorhaube, die Heckklappe und die Tür hinten links wiesen Kratzer auf, der Scheinwerfer rechts war feucht, die Blinkleuchte links gebrochen. Die Bremse war festgerostet, die Seitenwand rechts ebenfalls im unteren Bereich angerostet und die Reifen des Fahrzeuges waren porös. Abfall i.S.v. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB eingestuft, dass die Kosten für eine mögliche Instandsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Hinsichtlich des Saab 9000 CS 2.0 Fahrzeugs hat es die Abfalleigenschaft aus dessen Zustand und dem Umstand gefolgert, dass es nur mit größtem Aufwand zulassungsfähig hätte gemacht werden können. Die Gefahr für die Umwelt hat das Landgericht darin gesehen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge ohne Sicherungsmaßnahmen abgestellt hatte, sodass immer die Möglichkeit bestanden habe, dass die Aggregatsflüssigkeiten ausliefen.

Das LG ist von Abfall i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB ausgegangen. Das OLG sagt: Nach den Feststellungen des LG „wollte der Angeklagte die Fahrzeuge restaurieren, so dass sie in Ermangelung eines Entledigungswillens keinen subjektiven Abfall darstellten. Sie waren auch kein Zwangsabfall im Sinne des § 326 StGB“:

„Inwieweit Autowracks dem Begriff des Abfalls i.S.d. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. einerseits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. November 1989, Az.: 2 Ss 61/89; OLG Braunschweig, Urteil vom 06. Dezember 1993, Az.: Ss 71/93; OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, Az.: 3 Ss 8/97, – juris; andererseits BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, – juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. November 1995, Az.: 3 Ss 144/95, – juris). Vorauszusetzen ist jedenfalls wie bei jeder Form von Zwangsabfall, dass die Fahrzeuge ohne Gebrauchswert sind und der Umgang mit ihnen umweltgefährdend ist.

Gemessen an diesen Anforderungen stellen die Saab – Fahrzeuge keinen Abfall dar. Beide waren noch als Ganzes erhalten und sollten repariert werden. Damit ist ihr ursprünglicher Verwendungszweck subjektiv nicht entfallen. Er ist aber auch nicht objektiv dadurch entfallen, dass die Fahrzeuge in ihrem Zustand zum Feststellungszeitpunkt nicht fahrbereit waren und nicht alsbald mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand wieder ihrem ursprünglichen Verwendungszweck zugeführt werden konnten (so BayObLG, Beschluss vom 09. März 1995, Az.: 3 ObOwi 19/95, – juris). Denn allein aus dem Umstand, dass der wirtschaftliche Aufwand zur vollständigen Wiederherstellung des Saab 9000 CS 2.3 dessen Wiederbeschaffungswert überschreitet, kann bei sogenannten Oldtimerfahrzeugen ein fehlender Gebrauchswert entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht gefolgert werden. Bei solchen Fahrzeugen muss der Gedanke der Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung prinzipiell in den Hintergrund treten, weil deren Wirtschaftswert unabhängig vom tatsächlichen Gebrauchswert ist und in der Regel ein Vielfaches des Nutzwertes des Fahrzeugs ausmacht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, aaO). Die Einstufung als Oldtimer hängt auch nicht davon ab, ob die Restaurierung des Fahrzeugs kurzfristig möglich bzw. beabsichtigt ist oder nicht (OLG Celle, Beschluss vom 24. Januar 1997, aaO).

Darüber hinaus stellten beide Fahrzeuge – entsprechend der dogmatischen Einordnung des § 326 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 02. März 1994, Az.: 2 StR 604/93, – juris) -, nach den Feststellungen des Landgerichts keine real bestehende, nicht nur theoretische Gefahr für die Umwelt in dem Sinne dar, dass das unkontrollierte Austreten der darin enthaltenen Betriebsflüssigkeiten und deren Eignung, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachhaltig zu verändern zu befürchten war….“

Wenn der Wagen nach der Restauration aussieht wie der auf dem Bild, kommt niemand mehr auf die Idee, dass es sich um „Abfall“ handelt 🙂 .