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„…“Alkoholikerin“ im „Trockendock“ …“, oder: Strafbare üble Nachrede?

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Nur in einem Zusatz zu einem Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 RVs 29/17 – die Frage, ob die Behauptung eine andere Person sei „Alkoholiker“ den Tatbestand des § 186 StGB erfüllt. Die Antwort: Allein die Behauptung jemand sei Alkoholiker, reicht ggf. nicht, im entschiedenen Fall war es aber mehr:

„Die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen der in dem Schreiben vom 23.04.2014 inkriminierten Textpassage ergibt sich noch nicht allein daraus, dass der Angeklagte die Zeugin B der Sache nach des Alkoholismus bezichtigt hat. Insoweit handelt es sich womöglich nur um die Zuschreibung einer Krankheit (vgl. ICD-10 F 10). Einer solchen Zuschreibung fehlt es, wenn zwar eine größere Bevölkerungsgruppe eine Tatsache als ehrenrührig ansieht, gerade diese Wertung aber im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, etwa bei der Behauptung, eine Person sei „behindert“ oder „krank“ (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 186 Rdn. 6 m.w.N.). Hier war es aber so, dass gleichzeitig behauptet wurde, dass die Zeugin den Antrag des Angeklagten drei Monate wegen ihres angeblich übermäßigen Alkoholgenusses nicht bearbeitet habe. Die Behauptung einer Pflichtversäumung infolge einer Alkoholerkrankung hat aber sehr wohl die Eignung zum Verächtlichmachen oder Herabwürdigen. Der Angeklagte hat nämlich hier nicht behauptet, dass die Bearbeitung stockte, weil die Zeugin im „Trockendock (Entziehungskur)“ war, sondern infolge ihres übermäßigen Alkoholgenusses, „der danach“ zur Entziehungskur geführt haben soll. Das beinhaltet aber den Vorwurf, dass die Zeugin statt alsbaldiger Behandlung ihrer Erkrankung oder Herbeiführung eines Vertretungsfalls durch Krankschreibung pflichtwidrig Vorgänge verzögert bearbeitet hat.“