Kategoriearchiv: Strafrecht

Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß

Heiko Maas

Ja, sie haben es getan.

Wer ist „sie“? Nun, kann man sich aussauchen? Die Bundesregierung mit dem allseits beliebten BMJV Heiko Maas, die Angeordneten der Regierungskoalition oder der Rechtsausschus, je nachdem, wie man es will. Ich habe mich für Heiko Maas entschieden.

Und was haben Sie getan? Nun, wie nicht anders zu erwarten, hat man am Ende der Legislaturperiode dann u.a. noch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes,der Strafprozessordnung und weiterer Gesetz“ (vgl. BT-Drs. 18/11272) beschlossen.

Ja, das ist das Gesetzesvorhaben mit der Änderung des § 44 StGB, also des Fahrverbotes für alle oder besser: Fahrverbot auch für Straftaten ohne verkehrsrechtlichen Bezug. Gegen diese Maßnahme hatten sich – so weit ist das sehe – alle Stimmen in Schrifttum und Lehre ausgesprochen. Aber wenn interessiert das schon in Berlin. „Mia san mia“ und wir wissen es eben besser ( vgl. dazu auch„Reformen“ als Beschäftigungsprogramm für Verteidiger, oder: Er hat es getan).

In der Beschlussvorlage des Rechtsausschusses heißt es u.a.:

„Die Verhängung des Fahrverbots zur effektiveren Einwirkung auf den allein durch eine Geldstrafe nicht hinreichend erreichbaren Täter ist insbesondere in Fällen des § 47 StGB denkbar, da eine Freiheitsstrafe hiernach nurdann verhängt werden kann, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich ist. An den Begriff der Unerlässlichkeit sind nämlich höhere Anforderungen zu stellen als an ein „Gebotensein“ im Sinne von § 56 Absatz StGB oder auch an ein bloßes „Erforderlichsein“ (MüKo/Maier, StGB, 3. Auflage 2016, § Rn. 30). Hierdurch kann eine Art „Sanktionslücke“ dann entstehen, wenn eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter zwarerforderlich, aber gerade noch nicht unerlässlich ist (vgl. zur Problematik bereits Drucksache 18/11272, a. a.O.).
Diese „Lücke“ kann mit der Verhängung eines Fahrverbots geschlossen werden, das kombiniert mit der –im Interesse einer insgesamt schuldangemessenen Bestrafung abgesenkten – Geldstrafe als Hauptstrafe eine zusätzliche Einwirkungsmöglichkeit schafft.“
Ein „schönes“ Drohpotential, von dem sicherlich eifrig Gebrauch gemacht wird. Ich „freu“ mich shon auf „tolle“ BGh- und OLG-Entscheidungen zu der Frage.
Die Änderung des § 44 StGB ist m.E. aber nicht der einzige „Bockmist“, den man am vergangenen Donnerstag verabschiedet hat. Man hat dann auch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drs. 18/11277) verabschiedet. Ja, man merkt: Das Ende der Legislaturperiode naht. Da muss man noch Denkmäler bauen. Auf das „Dankemal“ komme ich dann aber gesondert zurück.

Strafzumessung III: Zeitablauf, oder: Wenn die Vorverurteilung bereits 13 Jahre zurück liegt

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Und als dritte Strafzumessungsentscheidung dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 09.03. 2017 – 2 Ss 23/17 –, über den ich ja gestern schon in einem anderen Zusammenhang berichtet hatte (vgl. Angeklagter: „bin dann mal nebenan…“, oder: Wer nicht im Sitzungssaal ist, ist nicht anwesend). Heute geht es dann noch um die Strafzumessungsfragen, die das LG Hannover auch nicht zur Zufriedenheit des OLG gelöst hatte. Dazu dann das OLG:

„a) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil erweisen sich als rechtsfehlerhaft.

Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hannover vom 20. September 2003 gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht tilgungsreif, so dass sie grundsätzlich bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden darf. Im Falle einer strafschärfenden Berücksichtigung dieser nicht einschlägigen Vorverurteilung ist jedoch der Umstand zu würdigen, dass die Verurteilung bereits über 13 Jahre zurückliegt. Vorverurteilungen wegen Straftaten, die fünfzehn und zehn Jahre zurückliegen und von geringer oder mittlerer Schwere sind, rechtfertigen allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, dass der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 5 StR 444/91 –, juris).

Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass die (teil-)geständige Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ebenso Berücksichtigung finden muss wie die Tatsache, dass die hervorgerufenen Verletzungen der Nebenklägerin glücklicherweise nicht sehr schwerwiegend waren und offenbar folgenlos verheilt sind. Zudem lässt die Formulierung, der Angeklagte habe seine Tochter in „erniedrigender Weise“ behandelt, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, denn die Herabwürdigung des Opfers ist dem angenommenen Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB immanent.

b) Die vom Landgericht ausgeurteilte Tagessätzhöhe der Geldstrafe lässt befürchten, dass die Kammer dem vom Angeklagten zu entrichtenden Unterhalt an seine Töchter, der nach ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen ist (Fischer, StGB 64. Aufl. 2017, § 40, Rn. 14), keine Bedeutung beigemessen hat.“

Wie gestern schon angemerkt: Handwerklich nicht gut gemacht.

Strafzumessung II: Verfahrensverzögerung im Jugendrecht, oder: So geht es

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Drei Punkte kombiniert der BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – 4 StR 73/17, nämlich: Strafzu-/bemessung, Jugendstrafrecht und Verfahrensverzögerung. Letztere wird nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich über die sog. Vollstreckungslösung des BGH berücksichtigt. Im Jugendrecht ist das aber wegen des Erziehungsgedankens nicht so ganz einfach. Da muss man dann ggf. einen anderen Weg gehen, und zwar:

„Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs berücksichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH – GS –, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 – 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).“

Geht also anders als im Erwachsenenstrafrecht. Und: Ich liebe diese „knackigen“ BGH-Entscheidungen 🙂 .

Strafzumessung I, oder: Mittäter sind i.d.R. gleich zu behandeln

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Heute bringe ich mal wieder drei Strafzumessungsentscheidungen.  Das Opening macht der BGH Beschl. v. 23.03.2017 – 2 StR 406/16, der noch einmal zur Strafzumessung bei mehrere Tatbeteiligten Stellung nimmt:

Zwar ist bei mehreren Tatbeteiligten einer Tat jeder Täter nach dem Maß der eigenen Schuld abzuurteilen, so dass die Revision grundsätzlich nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden kann. Etwas anderes gilt jedoch, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer nachvollziehbaren Begründung für eine abweichende Strafzumessung bei verschiedenen Tätern fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen geschlossen werden kann (BGH StV 2010, 677). Bei Abur-teilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; s. a. BGHSt 56, 262, 263; BGH NStZ-RR 2017, 40).

Gemessen daran hält die Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II. 9 – 10 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat in diesen Fällen gegen den Angeklagten jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten verhängt, gegen den Mitangeklagten R. dagegen jeweils nur Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten. Weder aus den Feststellungen zur Tat noch sonst aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch ein nachvollziehbarer Grund für die Verhängung einer höheren Strafe gegen den Angeklagten. Die Angeklagten waren an den Taten mit gleichartigen Tatbeiträgen beteiligt. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer stimmen hinsichtlich beider Angeklagter wörtlich überein. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte trotz der geständigen Einlassung für diese Taten im Vergleich zu dem Mittäter härter bestraft worden ist und nicht – wie in den anderen Fällen – gleich hohe Strafen verhängt worden sind. Dieser Rechtsfehler führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs und führt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zur Festsetzung von Einzelstrafen in der gegen den Mitangeklagten R. verhängten Höhe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das in allen Fällen jeweils gleiche Strafen gegen beide Angeklagte verhängt hat, gegen den Angeklagten in den Fällen II. 9 – 10 eine noch niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte.“

„Sie sind schlimmer als Roland Freisler“, erlaubt/“noch hinnehmbar“?, aber: Was bringt es?

entnommen wikidmedia.org
Lizenz: Bundesarchiv_Bild_151-17-15,_Volksgerichtshof,_Roland_Freisler.jpg

In den vergangenen Tagen ist in Zusammenhang mit dem Tod von Helmut Kohl viel auch über dessen Goebbels-Vergleich betreffend M. Gorbatschow berichtet worden. Das hat damals für viel Aufregung gesorgt. Einiges an Aufregung in den Blogs hat dann jetzt der OLG München, Beschl. v. 31.05.2017 –  5 OLG 13 Ss 81/17 gebracht. In dem geht es um einen „Roland Freisler“- Vergleich. Auch der ist als „Un-Person“ der Geschichte bekannt, häufig auch als „Blutrichter“ benannt. Wir alle kennen seinen „Auftritt“ im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die Attentäter des 20. Juli.

Ein Kollege hatte vor einiger Zeit in einem Klageerzwingungsverfahren, das beim OLG München anhängig war, in einer Anhörungsrüge, ausgeführt:

„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich bean¬spruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“.

Wegen dieser Passage, mit der im Grunde gesagt wird: Sie sind schlimmer als Roland Freisler, ist der Kollege vom AG und LG München wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt worden. Das OLG München hebt auf die Revision hin aber auf und spricht frei.AG und LG hatten die o.a. Äußerungen als Werturteile angesehen, die nicht über § 193 StGB gerechtfertigt seien. Anders das OLG.  Das sieht im Rahmen der  erforderlichen Gesamtabwägung die Voraussetzungen der Äußerung im „Kampf ums Recht“ erfüllt:

b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

„b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt.

Der Angeklagte stellt im Rahmen seiner Ausführungen dar, wodurch sich das Verhal¬ten Freislers von dem der Geschädigten unterscheidet, und führt aus, dass das durch die Geschädigten begangene Unrecht noch schwerwiegender sei als das von Freisler begangene Unrecht. Im Kern ist das „nur“ der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns durch den 2. Strafsenat. Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort
Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).

Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht“ (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.). Sie erfolgten ausschließlich schriftlich im Rahmen des Verfahrens, ohne dass sie anderen, nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. hierzu BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 15 und 17). Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16). Der durch die Gleichstellung mit Roland Freister erfolgte Vergleich mit NS-Unrecht führt für sich allein genommen ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit (vgl. die den Entscheidun¬gen des BVerfG vom 05.03.1992 und des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, je aaO, zugrundeliegenden Sachverhalte). Kein entscheidender Gesichtspunkt bei der Abwägung ist es ferner (entgegen der Ansicht des Landgerichts, vgl. UA S. 135), dass der Senat „keinerlei Anlass“ für die Äußerungen gegeben hat. Zwar mag es für die Wahrung berechtigter Interessen sprechen, wenn das Handeln der Behörde oder des Ge¬richtes (sogar) rechtswidrig war. Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.).

Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Ver-fahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).“

Und dann abschließend:

„Der Senat bemerkt allerdings ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidun¬gen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht.“

Lassen wir dahin gestellt, ob das so richtig ist oder ob die Äußerungen nicht ggf. doch über das Erlaubte hinausgehen, also nicht noch „hinnehmbar“ sind. Beizutreten ist m.E. aber auf jeden Fall den letzten Ausführungen des OLG. Ich frage mich bei solchen Äußerungen/Passagen immer: Was soll es? Was bringt es? Nun gut, wir alle kennen die strenge Rechtsprechung der OLG im Klageerzwingungsverfahren, aber – bei allem Verständnis über den Unmut darüber: Die ändere ich doch nicht durch solche Vergleiche, sondern – wenn überhaupt – nur auf den dafür vom der StPO vorgegebenen Wegen. Alles andere bringt m.E. nichts. Außer unnötigen Verdruss für alle Seiten.