Kategoriearchiv: Strafrecht

Und nochmals „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, oder: Parkplatz ist öffentlicher Verkehrsraum

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Auch die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, befasst sich mit § 316a StGB. Allerdings geht es nicht um ein „§ 316a-spezifisches-Problem“, sondern um ein allgemeines verkehrsstrafrechtliches. Nämlich die Frage der Öffentlichkeit des Tatortes. Der Angriff war auf einem Parkplatz einer Sparkasse unternommen worden. Die Revision hatte geltend gemacht: Kein öffentlicher Verkehrsraum. Dazu der BGH in einem Zusatz im BGH, Beschl. v. 22.05.2017 – 4 StR 165/17:

„Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Angriff des Angeklagten im Sinne des § 316a StGB auf den Nebenkläger im öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht fehl. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zuge-lassen ist und auch tatsächlich genutzt wird (Senatsbeschlüsse vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 10 f. und vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12, VRR 2013, 148; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 1991 – 5 Ss 343/91, NZV 1992, 120). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverständlich erkennbar gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.“

Mal wieder „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“, oder: Taxifahrerfall

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Urheber: Dirk

Zum Wochenende dann noch zwei (verkehrsstrafrechtliche) Entscheidungen des BGH. Zunächst das BGH, Urt. v. 27.04.2017 – 4 StR 592/16, das (noch einmal) zu Fragen des § 316a StGB Stellung nimmt. Zu der Vorschrift, die den „räuberischen Angriff auf Kraftfahrer“ unter Strafe stellt, hat es vor einigen Jahren eine ganze Reihe von BGH-Entscheidungen gegeben, die der Vorschrift ein anderes Gesicht gegeben haben. Inzwischen ist Ruhe eingekehrt. Nun hat der BGH aber wieder einmal Stellung nehmen müssen.

Gegenstand des Verfahrens ist einer der häufigeren „Taxifahrerfälle“ mit etwa folgendem Sachverhalt. Der Angeklagte und ein Mittäter wollten einen Taxifahrer überfallen und ausrauben. Sie planten, wie normale Fahrgäste in ein Taxi einzusteigen und sich eine kurze Strecke fahren zu lassen. Am Ankunftsort wollten sie den Taxifahrer bedrohen, wobei ihn der Angeklagte von der Rückbank „greifen“ sollte, und ihn so dazu veranlassen sollte, seine Geldbörse herauszugeben. Die beiden bestiegen dann ein Taxi, dass sie zu einer nicht weit entfernten Spielhalle fahren sollte. Der Taxifahrer stellte das Taxi vor der Spielhalle ab, ohne allerdings die Handbremse anzuziehen. Er stellte den Taxameter aus und verlangte den Fahrpreis. Er holte aus einem in der Fahrertür befindlichen Fach sein Portemonnaie hervor. In diesem Moment packte ihn der Angeklagte und zog seinen Kopf nach hinten. Zugleich verlangte der Mittäter die Herausgabe des Portemonnaies. Außerdem nahm er ein Messer in die Hand und hielt es dem Taxifahrer an den Hals. Der wehrte sich und verweigerte die Herausgabe des Portemonnaies. In dem Moment verließen mehrere Personen die Spielhalle und traten auf den Gehweg vor dem Taxi. Dem Taxifahrer gelang es, sich zu befreien. Er öffnete die Fahrertür und verließ das Taxi. Dabei fiel sein Portemonnaie zu Boden. Der Angeklagte und sein Mittäter gingen davon aus, dass sie aufgrund des Widerstands des Fahrers und der Zeugen ihre Tat nicht wie geplant würden vollenden können und flüchteten. Das Taxi hatte während des Gerangels zu rollen begonnen.

Das LG hat den A wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Hiergegen hat die StA Revision eingelegt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Er beanstandet, dass das LG obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt habe, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 316a Abs. 1 StGB geprüft habe. Die Beanstandungen lassen sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammen:

1. Ein Kraftfahrer bleibt so lange Führer des Kraftfahrzeugs i.S. des § 316a Abs. 1 StGB, wie er sich noch im Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Dies ist grundsätzlich erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.

2. Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs können auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ausgenutzt werden, wenn verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben.

3. Zu diesen Punkten müssen ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden.

Gefährliche Körperverletzung, oder: Mittäter oder nur Gehilfe?

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Bei Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) macht die Tatbestandsalternative der Nr. 4 – „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ – immer wieder Schwierigkeiten/Probleme. Das zeigt jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v.  21.02.2017 –  3 StR 455/16. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Grundlage waren folgende Feststellungen:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert verfolgten G. , R. , V. sowie einer unbekannten männlichen Person den Entschluss, mit dem Zeugen Go. ein „klärendes Gespräch“ wegen eines gescheiterten Drogengeschäfts zu führen. R. klingelte an der Haustür des Zeugen Go. und versuchte zunächst, ihn unter dem Vorwand einer Autopanne nach draußen zu locken. Als dieser sich weigerte, vor die Tür zu treten oder Einlass zu gewähren, schlug R. ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht und rief gleichzeitig seine Begleiter herbei, die sich zwischenzeitlich mit schwarzen Sturmhauben maskiert hatten und nun in die Wohnung stürmten. Hierbei war ihnen bewusst, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen kommen sollte; auch der Angeklagte war bereit, daran mitzuwirken. Zwischen R. und dem Zeugen Go. entwickelte sich „ein Gerangel“, das sich vom Flur ins Bad verlagerte, wohin ihnen mindestens einer der Maskierten folgte. Die anderen Eindringlinge begaben sich in Richtung des Wohnzimmers und trafen auf die Zeugin F. . Während ein Maskierter weiter in das Schlafzimmer ging, bedrohte ein anderer die Zeugin mit einer Waffe und schlug ihr damit gegen den Kopf, um ihre Gegenwehr zu unterbinden. Nunmehr kam auch der Zeuge Go. ins Wohnzimmer; ihm folgten nach kurzer Zeit R. und ein Maskierter. Einer der Maskierten veranlasste den Zeugen Go. mit der Drohung, ihm im Falle der Weigerung ins Bein zu schießen, sein Portemonnaie mit 350 € herauszugeben; mit diesem sowie weiteren Gegenständen der Geschädigten verließen die Täter die Wohnung. Der Zeuge Go. erlitt durch den Faustschlag sowie durch die weitere Auseinandersetzung eine blutende Verletzung im Bereich der Nase und eine weitere Verletzung unterhalb des linken Auges.“

Das LG hatte in dem Hineinstürmen in die Wohnung und der Teilnahme an der Demonstration einer erheblichen physischen Präsenz und zahlenmäßiger Überlegenheit eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Zeugen Go. gesehen. Der BGH sieht das auf der Grundlage der Feststellungen anders:

„….

b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des initialen Faustschlages ist eine Mittäterschaft des Angeklagten schon deshalb zweifelhaft, weil der gesondert verfolgte R. erst danach den Angeklagten und die weiteren Beteiligten, die sich bis dahin in der Nähe ihres Fahrzeugs aufhielten, hinzurief. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichberechtigten, arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag im Vorbereitungs-stadium, der so große Bedeutung hat, dass er in (mit-)bestimmender Weise in das Ausführungsstadium hineinwirkte, ist nicht festgestellt. Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Billigung einer bereits verwirklichten Tat können die Mittäterschaft jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; SSW-StGB/Murrmann, StGB 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN). Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208). Hinreichende Feststellungen dazu fehlen ebenso wie zu konkreten weiteren Verletzungshandlungen nach dem Eintreffen des Angeklagten.

c) Auch unter der der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zugrunde liegenden Annahme, dass R. dem Zeugen Go. im Zuge der Rangelei weitere Schläge versetzte, ist eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten daran nicht rechtsfehlerfrei belegt, da es an einer den genannten Anforderungen genügenden Gesamtbewertung fehlt. Die Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass nicht nur eine verbale Klärung geplant, sondern Gewalt angewendet werden sollte, weil sonst die Maskierung völlig sinnlos gewesen wäre, genügt zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht, da auch beim Teilnehmer ein Interesse daran, nicht wiederer-kannt zu werden, naheliegt und sein Wissen um die Haupttat ihn nicht schon zum Mittäter macht. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kommt daher auch eine bloße Beihilfe (§ 27 StGB) des Angeklagten in Betracht.“

Parteiverrat?, oder: Wenn der Rechtsanwalt gegen die ausdrückliche Weisung des Mandanten handelt

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In der vergangenen Woche ist beim LG Münster ein Strafkammerverfahren zu Ende gegangen, in dem der betroffene Rechtsanwalt wegen Parteiverrats (§ § 356 StGB) angeklagt war. Der Kollege ist vom LG wegen (schweren) Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt.

Lassen wir jetzt mal die berufsrechtlichen Folgen dieser Verurteilung außen vor – Anwaltszulassung, Notarzulassung, Honorarprofessur, Bundesverdienstkreuz „wackeln“. Interessant ist m.E. vor allem auch die Frage, die der BGH beantworten muss, nämlich: Handelt es sich um Parteiverrat, wenn der Rechtsanwalt gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Mandanten handelt? Das war hier nämlich wohl der Fall:

Ausgangspunkt ist ein Verfahren, das 2012 beim BVerwG anhängig war (vgl. auch hier). Der Kollege hat mehrere Kläger aus Oldenburg vertreten, darunter auch die Stadt, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Stiftung und Privatleute. Beklagte war die Deutsche Bahn, die die Bahnstrecke zum Tiefwasserhafen „Jade Weser Port“ im nahen Wilhelmshaven ausbauen will – streckenweise wohl mitten durch das Oldenburger Stadtgebiet. In dem Verfahren vor dem BVerwG hat die DB einen Vergleich angeboten, der Lärmschutzmaßnahmen für die betroffenen Wohngebiete in Oldenburg vorsah. Der Kollege hat seinen Mandanten geraten, das Angebot anzunehmen. Einige der Kläger, u.a. die Stadt Oldenburg, willigten ein. Nicht die privaten Kläger, die die ausdrückliche Weisung erteilt hatten, keinen Vergleich abzuschließen. Und darum ging es dann im Strafverfahren.

Das LG ist wegen des Vergleichsschlusses von Parteiverrat ausgegangen. Dazu aus der „WN„: Der münsterische Anwalt zeigt sich weiterhin überzeugt, dass er mit dem angestrebten Vergleich das Beste für alle seinen Mandanten habe erreichen können. Der Richter sieht das anders. „Es ist nun mal der Mandant, der die Prozessziele festlegt.“

Ich bin gespannt, was der BGH macht. Ganz „unstreitig“ war die (Rechts)Frage nicht. Die Staatsanwaltschaft und die GStA hatten nämlich die Tatbestandsmäßigkeit verneint. Das OLG Hamm hatte dann im Klageerzwingungsverfahren mit OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – die Erhebung der Anklage angeordnet.

Strafaussetzung zur Bewährung: Der bloße Verdacht einer anderen Straftat steht nicht entgegen

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Und zum Abschluss des Tages dann eine für den Angeklagten erfreuliche BGH-Entscheidung, nämlich den BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17. Verurteilt worden ist der Angeklagte vom LG wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Freiheitsstrafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden, obwohl das ja möglich gewesen wäre. Das LG hat aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint. Das beanstandet der BGH und hebt auf:

„Die Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat hingegen keinen Bestand. Die Begründung des Landgerichts, mit welcher besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint wurden, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat maßgeblich darauf abgestellt, dass gegen den Angeklagten, der sich zu den Tatvorwürfen nicht geäußert hat, unmittelbar vor Beginn des letzten Hauptverhandlungstages ein Haftbefehl des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) verkündet worden sei. Dem Haftbefehl liege unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte dringend verdächtig sei, am 24. Dezember 2015 in L. einen Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einem Schaden in Höhe von rund 135.000 Euro begangen zu haben. Eigene Feststellungen zu den im Haftbefehl aufgeführten Taten hat das Landgericht nicht getroffen.

Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 1987 – 4 StR 56/87, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 3; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 4 StR 139/12 [insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt]). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden; dies gilt selbst dann, wenn in dem anderen Verfahren aufgrund eines dringenden Tatverdachts bereits Untersuchungshaft angeordnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 5 StR 350/93, StV 1993, 458, 459).“