Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Kein Sonderrecht nach langem Zeitablauf

Am Freitag ist ja an sich „Gebührentag“ – also „Lohntütenball“ 🙂 . Aber ich hatte ja neulich schon darauf hingewiesen, dass in der letzten Zeit nur wenige gebührenrechtliche Entscheidungen eingegangen sind, die ich vorstellen könnte. Daher noch mal die Bitte: Schickt  Gebührenrecht. Es wird dringend gebraucht.

Ich muss also die Lücke heute daher anderweitig schließen. Und das tue ich zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2017 – GSSt 2/17. Am Aktenzeichen kann man erkennen, dass es sich um einen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen handelt, der auf Vorlage des 3. Strafsenats – ja, es können auch andere Senate als der  2. Strafsenat vorlegen – ergangen ist. Es geht um die Frage der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei einer Veruretilung wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes.

Der 3. Strafsenat hatte gefragt:

„Kann der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten?“

Und darauf hat der Große Senat für Strafsachen in seiner für BGHSt bestimmten Entscheidung geantwortet:

„Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.“

Also ist (nach wie vor) auch bei den Delikten des sexuellen Missbrauchs eine sich am Einzelfall orientierenden Bewertung der für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände erforderlich. Und der (lange) Zeitraum zwischen Tat und Urteil hat auch hier strafmildernde Wirkung.

Fahrverbot und isolierte Sperrfrist, auch beim Wiederholungstäter muss (eingehend) begründet werden

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Und zum Tagesschluss dann noch eine „Fahrerlaubnisentscheidung“, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 2/17. Man merkt schon am Aktenzeichen, dass er etwas älter ist. In der Entscheidung geht es um die Anordnung eines Fahrverbotes und einer isolierten Sperrfrist. Das AG hatte gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Fahrverbotes und der Sperrfrist Erfolg:

„1. Die Begründung zur Anordnung des Fahrverbots als Nebenstrafe und die Begründung zur Anordnung der Maßregel der isolierten Sperrfrist halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zur Begründung des Fahrverbots führt das Amtsgericht aus:

„Darüber hinaus war dem Angeklagten als Nebenstrafe gem. § 44 StGB ein Fahrverbot aufzuerlegen, da die Tat mittels eines grundsätzlich fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begangen wurde und die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre hinsichtlich des Angeklagten keine fühlbaren Auswirkungen hat. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, dass er das Fahrzeug für Einkäufe und dergleichen benötige, folgt daraus insoweit nichts anderes, da der Angeklagte entsprechende Einkäufe auch mittels eines Fahrrades bzw. mittels öffentlicher Verkehrsmittel sicherlich bewerkstelligen kann. Aus diesem Grund ist auch die Anordnung des Fahrverbotes nicht unverhältnismäßig.“

Diese Begründung lässt besorgen, dass das Amtsgericht den Zweck der isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB verkannt und nur deswegen zusätzlich ein Fahrverbot verhängt hat. Die Formulierung, dass die Fahrerlaubnissperre für den Angeklagten keine „fühlbaren Auswirkungen“ habe, deutet darauf hin, dass der Tatrichter dieser Sanktion einen Strafcharakter beigemessen hat. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Ergänzung zur nicht freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 61 Nr. 5 StGB). Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen aber dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Straftäter, also der Gefahrenabwehr, durch bessernde oder sichernde Maßnahmen, nicht – wie die Strafe (jedenfalls auch) – der Zufügung eines (Straf-) Übels (Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., Vor § 71 ff., Rdn. 2 ff.; vgl. zu freiheitsentziehenden Maßregeln auch: BVerfG NJW 2012, 1784, 1786). Da die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre damit nur gefahrenabwehrrechtlichen Charakter hat (es geht darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass unzuverlässigen Kraftfahrern eine Fahrerlaubnis erteilt wird), kommt es nicht darauf an, ob diese Sanktion für den Angeklagten spürbar ist oder nicht.

Da der Tatrichter bei der Bemessung von Haupt- und Nebenstrafe auch das Wechselspiel dieser beiden Strafen nicht erörtert hat, war der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Haupt- und Nebenstrafe zusammen dürfen die Tatschuld nicht überschreiten (vgl.: Fischer, StGB, 64. Aufl., § 44 Rdn. 17 m.w.N.).

b) Darüber hinaus enthält die Begründung zur Verhängung einer isolierten Sperrfrist einen durchgreifenden Erörterungsmangel. Das Amtsgericht führt lediglich aus:

„Darüber hinaus hat sich der Angeklagte allerdings durch die Trunkenheitsfahrt wiederum als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gem. § 69a StGB war eine isolierte Sperrfrist zu erteilen, die das Gericht mit einem Jahr als notwendig und angemessen erachtet hat.“

§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthält eine Regelvermutung dafür, dass bei Begehung der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Umstände in der Person des Angeklagten wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zulassen. Umstände, welche die Indizwirkung der vorgenannten Katalogtat widerlegen und daher zu einer Ausnahme von der Regelvermutung führen, sind positiv festzustellen. Die Entscheidung ist eingehend zu begründen. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. An eine Widerlegung der Regelvermutung sind nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, sofern es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt worden sind (OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2015 – III-5 RVs 125/15 –juris m.w.N.).

Zwar wurde der Angeklagte bereits im Jahre 2011 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr bestraft und gegen ihn auch seinerzeit bereits ein Fahrverbot und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, so dass ein Wiederholungsfall vor – und eine Sperrfristverhängung vorliegend sehr nahe liegt. Andererseits hat das Amtsgericht aber festgestellt, dass der Angeklagte, der „Spiegeltrinker“ sei, bereits vor der Hauptverhandlung eine dreimonatige Entgiftung durchgeführt und sich eine Kostenzusage für 20 therapeutische Einzelgespräche verschafft habe. Wie sich diese Umstände auf die Geeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken, hat das Amtsgericht weder bzgl. der Anordnung der Sperre noch bzgl. der Bemessung ihrer Dauer erörtert.“

Wenn der „Hexer“ erinnert, oder: Ach ja, Wertgrenze für Fahrerlaubnisentziehung liegt bei 1.500 €

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Und dann habe ich als zweites Posting gleich noch eine Berichtigung 🙂 , und zwar den LG Krefeld, Beschl. v. 26.10.2017 – 25 Qs 34/17 -, den mir der Kollege T.Geißler aus Wuppertal – dem ein oder anderen auch als der „Hexer“ bekannt – geschickt hat. Ergangen ist der Beschluss in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Da hatte das AG die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. StGB) und das LG hatte die Beschwerde dagegen verworfen. Dagegen dann die Gegenvorstellung des Kollegen, mit der er auf die ständige Rechtsprechung der Kammer hingewiesen hat, nach der die Voraussetzungen für die Entziehung nicht vorgelegen haben. Und: Schwups, die Kammer hat sich erinnert und auf die Gegenvorstellung hin den AG-Beschluss und den eigenen Beschluss aufgehoben und natürlich die Beschlagnahme des Führerscheins:

„Es war, wie geschehen, zu befinden, da die Kammer zum einen die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne des S 69 Abs. 2 Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.1.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1500 € festgelegt hat und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen. Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den möglicherweise anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung, den möglicherweise anfallenden Kosten für Nutzungs-Nerdienstausfall und Mietwagen insbesondere die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten, da die Entscheidung, ob ein solches Gutachten eingeholt wird oder nicht, nicht kalkulierbar ist und allein vom Verhalten des Geschädigten abhängt (vergleiche Kammerbeschluss vom 2.2.2016).

Berücksichtigt man im vorliegenden Fall die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht, so verbleibt lediglich ein Schaden in Höhe von 1293,47 €. Dieser Schaden ist aber noch nicht bedeutend i Sd S 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.“

Tja, so ist das, wenn man – erst mal – die eigene Rechtsprechung nicht kennt. Aber zum Glück gibt es ja „Hexer“, die daran erinnern.

„Lügenteppich“, oder: Zulässiges Verteidigungsverhalten als Strafschärfungsgrund geht nicht

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Mal außer der Reihe eine Strafzumessungsentscheidung, die noch einmal festchreibt, was auf keinen Fall erlaubt ist: Nämlich zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfen heanzuziehen. Dazu der BGH grundsätzlich im BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 1 StR 268/17 – in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Insgesamt hatte sie im Ergebnis keinen Erfolg. Auch die Strafaussprüche hatten Bestand:

„a) Allerdings hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte – trotz seines weitreichenden Geständnisses – in der Hauptverhandlung kaum eine Gelegenheit ungenutzt ließ, seine während des gesamten Prozesses in ihrer Rolle als Nebenklägerin persönlich anwesende Stieftochter als „wahre Täterin“ hinzustellen und diese, ebenso wie seine Ehefrau und seinen Stiefsohn, zum Teil übel zu diffamieren“ (UA S. 35). Dies war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 – 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN). Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN). Solches ist hier jedoch nicht tragfähig festgestellt.

Zwar ist der Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts die Nebenklägerin während der drei Hauptverhandlungstage in einer Weise angegangen, dass sein Einlassungsverhalten nicht mehr als durch die Wahrnehmung seiner prozessual und verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte gerechtfertigt angesehen werden könne (UA S. 35). Diese Wertung wird jedoch von den in den Urteilsgründen hierfür als Beleg angeführten Äußerungen des Angeklagten aus seiner „Erklärung zur Adhäsionsforderung“ nicht getragen. Vielmehr dienten alle dort angeführten Äußerungen des Angeklagten seiner Verteidigung im Hinblick auf das Zustandekommen der Taten und betrafen damit unmittelbar strafzumessungsrelevante Tatsachen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, seine sexuellen Handlungen seien jeweils von der Nebenklägerin veranlasst gewesen; sie sei immer der aktivere Teil gewesen und habe ihn zum Teil auch erpresst (UA S. 11). Wenn sich der Angeklagte aber gegen den Vorwurf, die Tathandlungen seien jeweils von ihm ausgegangen, obwohl die Nebenklägerin ihm mehrfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte (UA S. 14 f.), mit der Behauptung verteidigt, das seien alles „Lügengeschichten“ (UA S. 35) und er sei Opfer einer Intrige der Nebenklägerin und deren Mutter, seiner Ehefrau (UA S. 11), so verlässt dies noch nicht den Bereich zulässiger Verteidigung. Auch soweit der Angeklagte Formulierungen verwendete, wie etwa, er sei völlig fassungslos, mit welcher Gefühlskälte die Nebenklägerin sei-nen Untergang geplant habe bzw. sie habe „ihren mörderischen Lügenteppich konsequent über alles ausgebreitet“ (UA S. 35), bezweckte er ersichtlich noch seine Verteidigung und verließ noch nicht eindeutig den Bereich zulässiger Verteidigung. Darüber hinausgehende diffamierende Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht benannt. Damit hat es noch zulässiges Verteidigungsverhalten rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet.“

Aber: Die Strafen waren trotz dieses Zumessungsfehlers nach Auffassung des BGH noch angemessen. Daher: Verwerfung.

Der vorbereitende Rohrbombeneinsatz, oder: Rohrkrepierer

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Gestern ist auf der Homepage des BGH der BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – 4 StR 322/17 – veröffentlicht worden. Gegenstand der Entscheidung ist  eine Raub/räuberische Erpressungsproblematik, und zwar des „vorbereitenden Mitteleinsatzes“, auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„1. Nach den zu den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe getroffenen Fest-stellungen brachten die Angeklagten, die vorhatten, von der Firma L. die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1 Mio. Euro zu erpressen, am 15. April 2016 in einer L.-Filiale in H. eine vom Angeklagten D. gebaute Rohrbombe zur Explosion, wodurch eine Mitarbeiterin verletzt wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Entsprechend des von vornherein gefassten Tatplans übersandte der Angeklagte D. am 18. April 2016 eine E-Mail-Nachricht an L. , in welcher die Verantwortung für den Rohrbombenanschlag übernommen, die Zahlung von 1 Mio. Euro verlangt und für den Fall der Nichterfüllung dieser Forderung weitere Anschläge in Verkaufsräumen während der Geschäftszeit angekündigt wurden. Die Zahlung sollte durch Überweisungen auf Konten von Prepaid-Kreditkarten erfolgen, auf welche die Angeklagten mittels der Kreditkarten zugreifen konnten. In drei weiteren per E-Mail übermittel-ten Schreiben wiederholten die Angeklagten ihre Forderung und Drohung. Da die Verantwortlichen von L. einen weiteren Anschlag auf eine ihrer Filialen befürchteten, veranlassten sie Überweisungen in Höhe von insgesamt mindestens 9.000 Euro auf die von den Angeklagten genannten Kreditkartenkonten. In der Zeit vom 9. Juni bis 11. Juli 2016 erlangten die Angeklagten bei sechs Geldabhebungen unter Verwendung der Kreditkarten insgesamt 1.800 Euro (II.4 der Urteilsgründe). Zuvor war am 2. Juni 2016 der erstmalig unternommene Versuch, Geld mittels einer der Kreditkarten abzuheben, trotz Kenntnis der zutreffenden PIN-Nummer gescheitert. Da beide Angeklagten die Fehlabhebung auf ein Verhalten der Vertreter von L. zurückgeführt hatten, hatte sich der Angeklagte D. noch am selben Tag mit einer E-Mail-Nachricht an L. gewandt und unter Androhung weiterer Anschläge die Korrektur des Fehlers und die Mitteilung der richtigen Geheimzahl gefordert. Auf diese Aufforderung war seitens L. nicht reagiert worden, da die bereits eingerichtete PIN den Forderungen der Angeklagten entsprach (II.5 der Urteilsgründe).“

Das LG hat das Verhalten der Angeklagten im Fall II.4 der Urteilsgründe als besonders schwerer räuberischer Erpressung gewertet. Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat es jeweils eine Strafbarkeit wegen tatmehrheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung bejaht. Der BGH sieht das anders, und zwar im Fall II.4 der Urteilsgründe lediglich räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, § 255 StGB und im Fall II.5 keine Annahme einer rechtlich selbständigen Tat der versuchten räuberischen Erpressung nach §§ 22, 253 Abs. 1, § 255 StGB:

„a) Der Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug bei der Tat verwendet werden. Erforderlich ist ein Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung. Ein Verwenden lediglich im Vorbereitungsstadium der räuberischen Erpressung reicht zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 250 Rn. 6 f., 30; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 250 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. August 1982 – 1 StR 416/82, BGHSt 31, 105, 106 f.).

Der Versuch der räuberischen Erpressung beginnt, wenn der Täter im Sinne des § 22 StGB nach seinen Vorstellungen von der Tat unmittelbar zur Nötigungshandlung ansetzt (vgl. Sander in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 253 Rn. 41; Eser/Bosch aaO, § 253 Rn. 23-27). Dies war hier erst mit Absenden der Nachricht an L. am 18. April 2016 der Fall. Das vorausgegangene Zünden der Rohrbombe diente nach den Vorstellungen der Angeklagten dazu, der tatplanmäßig erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Drohung gegenüber L. ein größeres Gewicht zu verleihen. Ein irgendwie gearteter, auf die Willensfrei-heit des Geschädigten abzielender Erklärungsgehalt war mit dem ohne jede Vorankündigung verübten Anschlag nicht verbunden, sodass ihm nicht bereits die Bedeutung einer konkludenten Drohung zukam (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 370 f.). Bezogen auf die nachfolgend ins Werk gesetzte räuberische Erpressung stellt sich der Rohrbombenanschlag als Vorbereitungshandlung dar, welche die Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1992 – 1 StR 217/92, NJW 1992, 2581; vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95 aaO). Die Angeklagten haben sich daher jeweils lediglich der räuberischen Er-pressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB schuldig gemacht, die zu der Tat des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im Verhältnis der Tatmehrheit steht. Allein die zwischen beiden Taten bestehende Mittel-Zweck-Verknüpfung ver-mag diese nicht tateinheitlich zu verknüpfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 418/12, NStZ 2014, 162; Beschluss vom 25. November 1997 – 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319).

b) Die Annahme eines neuerlichen tatmehrheitlich begangenen Versuchs der räuberischen Erpressung gemäß §§ 22, 253 Abs. 1, § 255 StGB im Fall II.5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die mit dem am 2. Juni 2016 übersandten Schreiben vorgenommene Drohung und das vor-angegangene Erpressungsgeschehen gehören vielmehr zu einer tatbestand-lichen Handlungseinheit.

Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wech-sel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Für die Erpres-sung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 5; Be-schlüsse vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08, NStZ-RR 2008, 239; vom 22. No-vember 2011 – 4 StR 480/11, NStZ-RR 2012, 79).

Nach diesen Grundsätzen bilden die neuerliche Drohung in der Nachricht vom 2. Juni 2016, mit der das ursprüngliche Bedrohungsszenario ohne Zäsur zum Vorgeschehen lediglich fortgeführt wurde, und das vorangegangene Erpressungsgeschehen eine tatbestandliche Handlungseinheit, sodass die Ange-klagten in den Fällen II.4 und 5 der Urteilsgründe jeweils nur eine einheitliche räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB begangen haben.“

Hätte man drauf kommen können 🙂 .