Kategoriearchiv: Strafrecht

Gemischt II: Entfallen von Führungsaufsicht, oder: Nichtdeutscher EU-Bürger wird abgeschoben

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Im zweiten Posting gibt es dann den LG Potsdam, Beschl. v. 20.01.2026 – 20 StVK 137/25. Entschieden worden ist über das Entfallen der Führungsaufsicht.

Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg  wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung, Urkundenfälschung und Unfallflucht gegen ihn verhängt worden ist. Der Tat lag zugrunde, dass er in Warschau/Polen in einer Diskothek für die Überführung eines gestohlenen Personenkraftwagens – erfolgreich – angeworben wurde, wobei er bei der darauf folgenden Überfahrt des Fahrzeugs von Deutschland nach Polen vor der Polizei flüchtete und dabei mit dem Fahrzeug einer weiteren Verkehrsteilnehmerin kollidierte, die dabei verletzt wurde, und er dann weiter zu Fuß zu flüchten versuchte. Aufgrund der Verurteilung wurde mit Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt vom 31. Juli 2025 der Verlust seiner Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für die Dauer von 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise festgestellt. Der Verurteilte darf sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, mithin nicht einreisen. Die Abschiebung – durch überwachte Ausreise – im Anschluss an die Inhaftierung wurde angeordnet.

Die JVA hatte ein Entfallen der Führungsaufsicht aufgrund bestehenden Rückfallrisikos als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich dem angeschlossen. Das LG hat aber das Entfallen der Führungsaufsicht angeordnet.

Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein, Rest bitte selbst lesen:

1. Führungsaufsicht kann analog § 68f Abs. 2 StGB aufgrund von Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise entfallen, wenn ein Aufenthalt in der Bunderepublik Deutschland während der Zeit der Führungsaufsicht praktisch ausgeschlossen ist.

2. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein nichtdeutscher EU-Bürger nach der Strafhaft in sein Heimatland abgeschoben wird, er seine Freizügigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für 7 Jahre verloren hat und sich deshalb während dieses Zeitraums nicht in Deutschland aufhalten oder einreisen darf und auch eine tatsächliche – illegale – Einreise den Umständen nach fernliegt.

StGB III: Nichtberechtiger zahlt mit Girokarte ohne PIN, oder: Kein unbefugtes Verwenden von Daten

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Und dann zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 5 StR 362/25. In der Entscheidung geht es um das kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte ohne PIN durch einen Nichtberechtigten. Das LG war von un­befugtem Verwenden von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ausgegangen.

Das hat der BGH anders gesehen:

„2. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafvorschrift „betrugsspezifisch” auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 mwN). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263a Rn. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 22; Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 Rn. 44). Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Kann die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe – also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG – eingesetzt werden, wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird (Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfreid-Werner, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (MüKo-StGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 143; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 263a Rn. 82). Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 RVs 12/20; Göhler, aaO, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).

3. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:

a) Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. MüKo-HGB/Haertlein, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rn. 243; Ellenberger/Bunte/Koch, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 43 Rn. 74; MüKo-BGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 128 ff.). Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO). Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden (vgl. MüKO-StGB/Noll, aaO, Rn. 141). Dem steht auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entgegen. Aus den gleichen Gründen kommt aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.

b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24 Rn 14; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).

c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).

d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.

StGB II: Raub nach Geldabheben am Bankautomaten, oder: Mitgewahrsam des Geschädigten

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Im zweiten Posting kommt dann der BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 StR 359/25. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verurteilung wegen Raubes. Dazu hatte das LG folgende Feststellungen getroffen:

„1. Danach veranlassten die Angeklagten den Geschädigten dazu, gemeinsam in dessen Pkw zu einer Bankfiliale zu fahren, um dort Bargeld abzuheben. Vor Fahrtantritt und während der Fahrt drohte der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte T. dem Geschädigten unter Vorhalt eines Taschenmessers mit einer 5,5 cm langen Klinge mehrfach, dass er im Widerstandsfalle das Messer gegen ihn einsetzen werde, was der Angeklagte K. billigte. Am Ziel angekommen betraten beide Angeklagte mit dem Geschädigten die Bankfiliale. Der Angeklagte T. hielt das Messer in der Hand. Der Geschädigte leistete den Anweisungen der Angeklagten aufgrund der aufrechterhaltenen Bedrohungslage Folge und führte auf Anweisung des Angeklagten K. seine Karte in einen Geldautomaten ein. K. wählte den Auszahlungsbetrag von 1.000 Euro. Anschließend gab der Geschädigte seine PIN ein und trat einen Schritt zur Seite. Mangels Kontodeckung wurde nur ein Betrag von 850 Euro ausgegeben, den K. dem Automaten entnahm. Sodann verließen die Angeklagten mit dem Geschädigten die Bank, übergaben dem Geschädigten 30 Euro von dem soeben von dessen Konto abgehobenen Geld und entfernten sich anschließend mit dem erbeuteten Restbetrag, um diesen für sich zu verwenden.“

Der BGH hat die Verurteilung wegen Raubes bestätigt:

„2. Danach haben die Angeklagten unter Androhung von Gewalt jedenfalls auch den Mitgewahrsam des Geschädigten an dem im Ausgabefach bereitgestellten Geld gebrochen und damit das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt.

a) Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 9; Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 8 f. mwN).

b) Der Geschädigte stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, in unmittelbarer Nähe des Automaten. Er konnte deshalb auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit auch tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld. In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brachen die Angeklagten ein.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte ausweislich der Feststellungen nach Eingabe der PIN einen Schritt zur Seite trat. Denn das mit Nötigungsmitteln erzwungene Verhalten führte nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung (vgl. zum nötigungsbedingten Ablegen einer am Körper getragenen Umhängetasche auf einer Waschmaschine BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6 und Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; zum Fallenlassen eines Mobiltelefons BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20, juris Rn. 13). Vielmehr wurde den Tätern hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des Beutegegenstands eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).

Ob darüber hinaus – wie von der Strafkammer angenommen – in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit-)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN; anders BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, juris Rn. 12), braucht der Senat nicht zu entscheiden.“

StGB I: Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, oder: BGH bestätigt das Verbot des § 353d StGB, auf zum BVerfG

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen. Ich stelle dazu drei Entscheidungen des BGH vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25. Der Beschluss ist schon etwas älter, der BGH hat ihn aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht.

In der Entscheidung hat sich der 5. Strafsenat noch einmal zu einem Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB geäußert, also Stichwort: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Der Angeklagte war journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redak­tioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zu­sammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des AG München, welche die Generalstaatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfah­ren gegen Mitglieder der Gruppierung „L.G.“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das AG München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwa­chungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgege­ben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeit­punkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer in­dividualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den Volltext. Der BGH hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gesehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision stehe die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greife lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gelte nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasse sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen stets möglich. Es handele sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK.

Entgegen dem Antrag des Angeklagten hat der BGH das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Die Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des BVerfG hält der 5. Strafsenat die Vorschrift.

Damit werden wir zu der Frage demnächst (?) sicherlich etwas aus Karlsruhe hören. Den Angeklagte war von vornherein davon ausgegangen, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. Das deutet auf die Absicht hin, auf jeden Fall Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ich habe mit dieser Rechtsprechung (des BGH) Probleme. Denn mir erschließt sich nicht, warum da Strafbarkeit angenommen wird, aber bei den vielen Beschlüssen, die die Gerichte im Volltext veröffentlichen, nicht. Wo ist da der Unterschied?

 

Gesetzesvorhaben I: Geplante StGB-Änderungen, oder: Stärkung des Schutzes des Gemeinwesens

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Heute gibt es hier im „Kessel Buntes“ dann mal wieder Hinweise auf geplante gesetzliche Neuregelungen.

Zunächst ein Hinweis auf geplante Änderungen im StGB.

Dazu hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – vorgelegt. Der Gesetzentwurf hat u.a. die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, im Blick Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor.
  • Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff. StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) moderat erhöht werden.
  • Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.
  • Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihrer Mitarbeitenden erweitert werden.
  • Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.

Na ja, mal sehen, was daraus wird. Wenn es so kommt, freue ich mich schon auf viele schöne (?) neue Entscheidungen zu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. 🙂 .