Gesetzesvorhaben I: Geplante StGB-Änderungen, oder: Stärkung des Schutzes des Gemeinwesens

Bild von Noel auf Pixabay

Heute gibt es hier im „Kessel Buntes“ dann mal wieder Hinweise auf geplante gesetzliche Neuregelungen.

Zunächst ein Hinweis auf geplante Änderungen im StGB.

Dazu hat das BMJV den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens – vorgelegt. Der Gesetzentwurf hat u.a. die besondere Schutzwürdigkeit von Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, im Blick Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • So soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass strafschärfend auch zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
  • Im Bereich der Straftaten gegen Verfassungsorgane sieht der Entwurf eine Ergänzung der §§ 105, 106 StGB um die europäische und die kommunale Ebene vor.
  • Im Bereich der so genannten Widerstanddelikte (§§ 113 ff. StGB) sollen der Strafrahmen des Grundtatbestandes des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und die Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) moderat erhöht werden.
  • Darüber hinaus soll die Vorschrift zu den tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB eigenständige Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem eigenständigen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bekommen. Dabei wird als neues Regelbeispiel der hinterlistige Überfall auf Vollstreckungsbeamte aufgenommen. Diese Begehungsweise ist als besonders gefährlich etwa für die angegriffenen Polizei- und Rettungskräfte und als besonders verwerflich zu bewerten.
  • Durch einen neuen Tatbestand in § 116 StGB der Entwurfsfassung (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) soll der Kreis der von den §§ 113, 114 StGB geschützten Personen über den bereits bisher von § 115 Absatz 3 StGB erfassten Personenkreis auf Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihrer Mitarbeitenden erweitert werden.
  • Ferner soll der Entzug des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) geregelt werden. So soll Gerichten im Falle von Verurteilungen wegen hetzender und aufstachelnder Äußerungen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verurteilten die Übernahme öffentlicher Repräsentationsaufgaben und Ämter zu verwehren. Zudem wird der Strafrahmen von § 130 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angehoben.

Na ja, mal sehen, was daraus wird. Wenn es so kommt, freue ich mich schon auf viele schöne (?) neue Entscheidungen zu § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. 🙂 .

 

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