Kategoriearchiv: Strafrecht

BtM II: Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis, oder: Bewaffnung nur beim Teilakt/Bezahlen mit Waffe

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Im zweiten Posting weise ich dann auf das BGH, Urt. v. 03.12.2025 – 5 StR 459/25 – hin.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die u.a. die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis erstrebt.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte verkaufte und vermittelte im Frühjahr 2020 Betäubungsmittel und Cannabis und nutzte für diese Zwecke ein EncroChat-Gerät. Er handelte in der Absicht, sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Am 6. April 2020 beabsichtigte der Angeklagte, insgesamt 7 kg Marihuana (Wirkstoffmenge mindestens 700 g THC) zu veräußern, wobei er eine Menge von 4 kg für einen anderen vermitteln wollte. Die eigenen 3 kg Marihuana bewahrte er in einer Plastiktüte auf, die auf dem Boden des zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraums lag. Hier befand sich ferner ein Schrank, in dem der Angeklagte in einer mit einem Reißverschluss geschlossenen Sporttasche in separaten Waffenkoffern eine Pistole und einen Revolver samt Munition lagerte. Die Waffen waren nicht geladen.

Um 17.28 Uhr offerierte der Angeklagte einem Interessenten das gesamte Marihuana. Dieser wollte zunächst eine Probe testen und bot seinerseits dem Angeklagten den Kauf von 50 bis 100 g Kokain an (Wirkstoffmenge 40 bis 80 g KHC), woraufhin man sich um 17.30 Uhr für den Folgetag verabredete. Zwischen 18.06 Uhr und 18.39 Uhr holte der Angeklagte die beiden Waffen aus dem Keller, brachte sie in die Wohnung und fotografierte sie samt Waffenkoffern und Munition. Anschließend brachte er die Waffen wieder in den Keller und verstaute sie wie zuvor. Als er wieder in der Wohnung war, bot der Angeklagte dem gleichen Interessenten die Waffen zum Kauf an. Ab 19.02 Uhr führte der Angeklagte die Cannabisgeschäfte weiter.

Am nächsten Tag erwarb der Angeklagte bei dem vereinbarten Treffen 100 g Kokain (Wirkstoffmenge mindestens 80 g KHC). In der Folgezeit veräußerte er 90 g gewinnbringend für jedenfalls 2.700 Euro; die Restmenge von 10 g konsumierte er selbst. Die im Keller aufbewahrten 3 kg Marihuana übergab der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an eine unbekannt gebliebene Person (Fall 1 der Urteilsgründe).

2. Der Angeklagte vermittelte Anfang Mai 2020 den Verkauf von 25 kg Cannabis (Wirkstoffmenge mindestens 3,75 kg THC); hierfür erhielt er 5.000 Euro.

„Daneben“ erwarb der Angeklagte 2,5 kg Haschisch (Wirkstoffmenge 250 g THC) von einem gesondert Verurteilten, der ihm den Kaufpreis von 6.000 Euro stundete. Zu einem späteren Zeitpunkt übergab der Angeklagte seinem Verkäufer zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises den erwähnten Revolver inklusive Munition; die Pistole inklusive Munition schenkte er diesem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt. Ende Mai 2020 verkaufte der Angeklagte das Haschisch für 6.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe).“

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„1. Das Landgericht ist von einem zu engen rechtlichen Verständnis des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausgegangen.

a) Der Qualifikationstatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dafür so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 442/24 mwN). Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10; vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18 Rn. 10, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8; Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20 Rn. 10 f.).

b) Im Fall 1 der Urteilsgründe durfte das Landgericht deshalb ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nicht wie geschehen allein deshalb verneinen, weil die Waffen ungeladen in den Koffern verstaut in einer geschlossenen Sporttasche im Schrank lagerten und deshalb beim Umgang mit dem auf dem Kellerboden liegenden Cannabis nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand zugänglich waren. Es hätte vielmehr in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte die Waffen mit Transportkoffer und Munition aus Schrank und Sporttasche entnahm, um sie in der Wohnung zu fotografieren, und sie anschließend in den Keller zurückbrachte. Denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wäre auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte bei Verlassen des Kellers und bei Rückkehr dorthin in unmittelbarer Nähe zu dem zum Handel bestimmten Cannabis ohne nennenswerten Zeitaufwand über die von ihm transportierten Waffen verfügen konnte. Dies hat das Landgericht nicht geprüft.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens im Fall 1 der Urteilsgründe allerdings nicht schon deshalb erfüllt, weil der Angeklagte „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ mit seinen aus der Wohnung geführten Verkaufsverhandlungen dort auch über die – zum Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings noch bzw. wieder im Keller lagernden – Schusswaffen verfügte. Da der Wortlaut des Tatbestands eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe bei der Tat verlangt, kann eine bloße zeitliche Nähe zwischen Bewaffnung und Tathandlung nicht genügen.

c) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Möglichkeit eines bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das teilweise Bezahlen der Drogenlieferung durch Übergabe des Revolvers nebst Munition nicht erkennbar bedacht. Auch dies könnte für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausreichen.“

BtM I: Begriffe Setzling, Jungpflanze und Steckling, oder: Anbau von Cannabispflanzen

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Es geht dann heute weiter mit einem BtM-Tag. An dem stelle ich zunächst den BayObLG, Beschl. v. 02.02.2026 – 206 StRR 315/25 – zu den Begrifflichkeiten bei Cannabis-Stecklingen und Jungpflanzen vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen (§ 9 Abs. 1 KCanG) verurteilt. Der Angeklagte hatte in seiner Wohnung in zwei Aufzuchtzelten insgesamt vier Cannabispflanzen aufgezogen, welche über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügten. Er hatte vor, die Pflanzen in ihrem Wachstum zu fördern und schließlich höchstens drei der Pflanzen zum Blühen zu bringen. In einem Aufzuchtzelt befanden sich drei mittelgroße etwa 40 cm hohe und seitlich verzweigte Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln, in dem anderen Zelt eine „einzelne kleine Cannabispflanze von etwa 30 cm Höhe, die im Wesentlichen aus einem einzelnen, gerade nach oben wachsenden Zweig bestand“ befunden. Der Pflanzentopf sei laut AG „offensichtlich nicht zur dauerhaften Verwendung bestimmt“ gewesen. Nach seine Angaben hat der Angeklagte letztgenannte Pflanze neun oder zehn Tage vor der Durchsuchung als Cannabissteckling gekauft. Diesen habe er seither auch nicht umgetopft. Aus seiner Sicht habe es sich nicht um eine vierte Pflanze gehandelt. Er habe vorgehabt, das Wachstum des Stecklings zu beobachten und diesen gegebenenfalls als Ersatz für eine seiner drei Cannabispflanzen zu verwenden.

Die Sprungrevision des Angeklagten war erfolgreich:

„Das angegriffene Urteil leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel, da es sich mit dem Irrtum des Angeklagten über die Eigenschaft der vierten (kleinen) Pflanze als „Cannabis“ im Sinne des KCanG nicht auseinandergesetzt hat. Ein Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB) liegt angesichts der Formulierung des § 1 Nr. 6 KCanG jedoch nahe.

Im Einzelnen:

1. Anders als die Revision meint, hat es sich bei sämtlichen bei dem Angeklagten aufgefundenen vier Pflanzen um Cannabispflanzen gehandelt und nicht um „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt. Vermehrungsmaterial umfasst gem. § 1 Nr. 7 KCanG „Stecklinge“, welche § 1 Nr. 6 KCanG als „Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen“ definiert.

a) Dass es sich bei den aufgefundenen „großen“ drei Cannabispflanzen nicht um „Vermehrungsmaterial“ in obigem Sinne gehandelt hat, steht außer Frage. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befanden sich die etwa 40 cm hohen und seitlich verzweigten Cannabispflanzen in „relativ großen“ Pflanzenkübeln. Sie sollten damit nicht mehr „zur Anzucht verwendet werden“ sondern wurden ihrerseits bereits angezüchtet und angebaut im Sinne von § 9 KCanG.

b) Aber auch die vierte „kleine“ Pflanze war kein „Vermehrungsmaterial“ i. S. d. § 1 Nr. 7 KCanG mehr.

aa) Bei der Pflanze handelte es sich nicht um einen „Steckling“ (§ 1 Nr. 6 KCanG). Bei Stecklingen handelt es sich um „Sprossteile von Pflanzen, die zwecks vegetativer Vermehrung abgeschnitten wurden. Dies unterscheidet sie vom natürlichen Trieb (Ableger). Stecklinge werden in ein Kultursubstrat gesteckt, schlagen dort eigene Wurzeln und entwickeln sich zu einer neuen, selbstständigen Pflanze.“ (https://de.wikipedia.org/wiki/Steckling so auch https://www.duden.de/rechtschreibung/Steckling; Aufruf jeweils 28.01.2026). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat es sich nicht um ein Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte, in einem Pflanztopf befindliche Pflanze gehandelt.

bb) Auch um eine „Jungpflanze“ im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG handelte es sich bei der vierten „kleinen“ Pflanze des Angeklagten nicht.

(1) Zwar könnte die gegenständliche Pflanze nach gewöhnlichem Sprachgebrauch als „Jungpflanze“ bezeichnet werden, denn so wird üblicherweise eine junge, gezogene Pflanze, die für ein weiteres Kultivieren [in anderen Betrieben] vorgesehen ist benannt (https://www.duden.de/rechtschreibung/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Typisch für eine Jungpflanze ist der feste Wurzelballen, der ein sicheres und rasches Weiterwachsen ermöglicht (https://de.wikipedia.org/wiki/Jungpflanze; Aufruf 28.01.2026). Auch werden Pflanzen aller Art in eigenen, mehrere Zentimeter umfassende Erdballen von dafür spezialisierten Gärtnereien als „Jungpflanzen“ bezeichnet und im Versandhandel vertrieben, um von den jeweiligen Empfängern eingepflanzt und aufgezogen zu werden.

(2) Allerdings sprechen sowohl die Auslegung des Gesetzes als auch der Wille des Gesetzgebers für eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs „Jungpflanze“. Danach unterfällt bereits mit dem Einpflanzen eine Cannabispflanze dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG.

§ 1 Nr. 6 KCanG benennt „Jungpflanzen“ als einen Unterfall von „Stecklingen“. Dies entspricht nicht dem – oben ausgeführten – üblichen Wortsinn; vielmehr wäre danach ein „Steckling“ eine Unterform einer „Jungpflanze“, nicht umgekehrt. Der Gesetzgeber ist demnach von einem anderen, nicht dem vorbeschriebenen üblichen Sinngehalt der Worte „Jungpflanze“ und „Steckling“ ausgegangen.

Die, über den bloßen Begriff „Jungpflanze“ hinausgehende, systematische Auslegung der ganzen Vorschrift legt es nahe, eingepflanzte Cannabispflanzen nicht als „Vermehrungsmaterial“ anzusehen. Denn diese „sollen“ nicht mehr „zur Anzucht von Cannabis verwendet werden“ – sie werden vielmehr bereits angezüchtet (so auch BayObLG, Beschluss vom 5. August 2025, 205 StRR 240/25, n.v.).

Der in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Wille des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, „Setzlinge“ nicht als „Vermehrungsmaterial“, welches § 1 Nr. 8 lit. c KCanG von der Legaldefinition von „Cannabis“ ausnimmt, sondern als Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 KCanG zu behandeln.

Als – im KCanG nicht erwähnten – „Setzling“ bezeichnet man im Gartenbau, in der Landwirtschaft und in der Forstwirtschaft eine Jungpflanze, die in einem Frühbeet, Gewächshaus oder Blumentopf kultiviert wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Setzling; Aufruf 28.01.2026). In den Gesetzesmaterialien, die das Amtsgericht zutreffend zitiert, heißt es dazu: „Stecklinge besitzen keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone), sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.“ (Hervorh. Senat) Und weiter: „Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC-Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.“ (BT-Drucksache 20/8704 S. 91). Da also nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem „Einpflanzen“ aus dem „Steckling“ (Vermehrungsmaterial) ein „Setzling“ (Cannabispflanze) wird, handelt es sich bei einer eingepflanzten Pflanze nicht mehr um eine „Jungpflanze“ im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG.

(3) Diese Auslegung entspricht sowohl der Rechtsprechung als auch der überwiegenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur.

Der Bundesgerichtshof stellt auf das Einpflanzen ab: „Unter den – nicht gesetzlich definierten – Begriff des Cannabissetzlings fallen Jungpflanzen und Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Aufzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen, sich aber von dem gesetzlich nicht als Cannabis eingeordneten Cannabissteckling im Sinne des § 1 Nr. 6 KCanG dadurch unterscheiden, dass sie eingepflanzt sind.“ (BGH, Beschluss vom 27. November 2024 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn.12, Hervorh. Senat). In dieser Entscheidung (Rn. 4) bezeichnete der BGH „zwölf bis 15 Zentimeter große“ Pflanzen, die noch in größere Pflanztöpfe umgetopft werden sollten, als (der Strafbarkeit unterfallende) „Setzlinge“ (so auch BGH, Beschluss vom 4. November 2024 – 2 StR 441/24 –, juris, Rn. 2; im Ergebnis ebenfalls BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 3 StR 25/24 –, juris, Rn. 4; so auch – noch unter der Geltung des BtMG – BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 StR 337/20 –, juris, Rn. 9f, wonach die Anpflanzung in „Pflanzschalen“ erforderlich aber auch ausreichend ist; so auch LG Kleve, Urteil vom 9. Oktober 2023 – 110 KLs 22/23 –, juris; AG Halle (Saale), Urteil vom 3. September 2025, 303 Ds 567 Js 31402/24 – juris). Neben dem – bereits dargestellten – Willen des Gesetzgebers spricht für diese Auslegung, dass Cannabispflanzen bereits in einem sehr frühen Zeitpunkt der vegetativen Phase, lange bevor sie Blüten- und Fruchtstände tragen, einen hohen THC-Gehalt aufweisen können (VG Köln, Beschluss vom 13. November 2025 – 1 L 1371/25 – BeckRS 2025, 31135, Rn. 34, juris, Rn 45ff m. w. N.).

….

2. Das angegriffene Urteil unterliegt dennoch der Aufhebung, da sich das Amtsgericht nicht mit der Einlassung des Angeklagten, er habe „zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt“, auseinandergesetzt hat. Der in dieser Aussage zum Ausdruck kommende Verbotsirrtum liegt nicht fern, nachdem der Begriff der „Jungpflanze“ wie ausgeführt erheblich auslegungsbedürftig ist und der Angeklagte die vierte „kleine“ Pflanze unbehelligt am Bahnhof gekauft und seither nicht umgetopft hatte. Das Revisionsgericht ist auf Grund der amtsgerichtlichen Feststellungen nicht in der Lage, selbst zu beurteilen, ob dieser Irrtum vermeidbar war (§ 17 StGB). Aus dem Umstand, dass es der Angeklagte offenbar unterlassen hat, selbst Rechtsauskünfte einzuholen, folgt jedenfalls nicht ohne weiteres die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 8. September 1988 – RReg 5 St 96/88 –, juris, Ls.).“

StGB III: Verbreiten kinderpornografischer Inhalte, oder: Sexueller Charakter des Handlung des Kindes

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Und dann im dritten Beitrag noch etwas zum sexuellen Missbrauch (§ 184b StGB), und zwar den BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StRR 460/25.

Der Angeklagte hatte gegen seine Veurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte Revision eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Strafkammer nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon überzeugt ist, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Kenntnis von dem Inhalt des kurzen Videos hatte, als er es weiter leitete. Die – insoweit rechtsfehlerhafte – Erwägung zum Verbotsirrtum ist ausdrücklich hypothetisch abgefasst und gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach den Feststellungen bleibt der Aussagegehalt des Videos nicht unklar. Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist kinderpornographisch ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Ausdrücklich einbezogen sind danach sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich wäre, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184b Rn. 5). Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 25). § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen (Schmidt a.a.O.). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind keine sexuelle Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB, auch wenn sie einer anderen Person eine Gelegenheit verschaffen, Körperausschnitte zu fotografieren oder zu filmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 –, juris Rn. 5). Das Landgericht hat das dargestellte Verhalten des Kindes (Einführen des erigierten Penis in ein Tier) anschaulich geschildert und den sexuellen Sinngehalt dargestellt. Ein unbefangenes Spiel scheidet danach aus. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23. Oktober 2025 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.“

StGB II: Vermögensschaden duch sog. Cardsharing?, oder: Keine unmittelbare Vermögensminderung

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Im zweiten Posting des Tages etwas Vermögensrechtliches, und zwar der BGH, Beschl. v. 12.6.2025 – 6 StR 557/24 – zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Computerbetrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Nach den Feststellungen des LG betrieben die Angeklagten seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglich­ten. Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kon­trollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es übli­cherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwi­schen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erwor­bene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweili­gen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontroll­wort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. Die Angeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nut­zungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kon­trollwörter. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 EUR für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 EUR für ein Drei-Monats-Abonne­ment, zwischen 30 und 60 EUR für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 EUR für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 EUR als monatlicher Mindest­preis und 79,99 EUR als Höchstpreis für ein Vollabonnement. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die nur zu einer Berichtigung der Schuldsprüche geführt haben.

Hier der „Versuch“ einer Zusammenfassung 🙂 :

Der BGH verweist darauf, dass es sich beim Computerbetrug (§ 263a StGB) wie auch beim Betrug (§ 263 StGB) um ein Vermögensdelikt handelt. Die Tathandlung müsse sich daher unmittelbar vermögensmindernd auswirken bzw. das Opfer zu einer Vermögensverfügung bewegen, die im Ergebnis ein Negativsaldo hervorrufe. Hier ist jedoch nach Auffassung des BGH gerade kein Vermögenswert des Pay-TV-Anbieters unmittelbar an die Täter abgeflossen. Dass sie die manipulierten Receiver Dritten zur Verfügung gestellt hatten, habe nicht etwa Auswirkungen auf die Sendekapazität gehabt oder den Anbieter daran gehindert, Verträge mit Neukunden abzuschließen. Auch seien die rechtswidrig entschlüsselten Programminhalte durch das Cardsharing nicht irgendwie „entwertet“ worden. Zwar könne das Vorgehen zu einem Umsatz- bzw. Abonnentenrückgang führen, das sei aber lediglich ein mittelbarer Folgeschaden und damit kein Vermögenswert, der vom Anbieter direkt zu den Tätern fließe. Es fehle insoweit aber an der nötigen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und angestrebtem Vermögensvorteil.

Verneint hat der BGH auch einen dadurch, dem Anbieter eine potenzielle Vermögensmehrung vereitelt worden sei. Dafür müsse die Erwerbschance nämlich derart verdichtet gewesen sein, dass ihr bereits ein gewisser Vermögenswert zukomme. Hätten die Täter etwa einen festen Kundenkreis abgeworben, könne man in diesem Sinne von einer Vermögensminderung sprechen. Gehe es jedoch lediglich um Gelegenheitskunden, liege darin noch kein Vermögensschaden.

Ohne die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs verblieb damit nach Auffassung des BGH nur eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG). Die Vorschrift betreffe auch Sicherungseinrichtungen von geschützten Werken – hier die Smartcard, die die Entschlüsselung nur befugten Nutzerinnen und Nutzern erlauben solle. Zudem sah der BGH eine Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB, § 27 StGB). Die Vorschrift erstrecke sich gerade nicht nur auf Leistungen, die „über“ Telekommunikationsnetze erschlichen werden, sondern auch auf solche, die gerade Teil des Telekommunikationsnetzes seien. Die verschlüsselten Programminhalte fielen darunter. Auch eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sei anzunehmen.

Wegen der Einzelheiten der umfangreiche begründeten Entscheidung verweise ich auf den verlinkten Volltext.

 

StGB I: Vergewaltigung durch Beischlaf mit Dritten, oder: Eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen

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Heute machen wir dann ein wenig StGB, also Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 6 StR 15/25. In der Entscheidung geht es um eine Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei. Das LG ist davon ausgegangen, in 19 Fällen das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, weil sie das Tatopfer zur Duldung von sexuellen Handlungen mit Freiern nötigten, die jeweils mit einem Eindringen in seinen Körper verbunden waren. Das hat der BGH nicht beanstandet:

„Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen.

1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.

a) Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder ‒ wie hier ‒ mit einem Dritten veranlasst.

aa) Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm. Danach ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn „der Täter mit dem Opfer den Beischlaf … vollziehen lässt“. Es genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 ‒ 5 StR 358/18, NStZ 2019, 275). Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt (insbesondere der Oralverkehr). Denn anders als in der Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) ist dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf Handlungen zu entnehmen, die der Täter „an sich … vornehmen lässt“. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, NStZ-RR 2020, 276, 277) als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 7, 25, aaO; vom 9. Januar 2020 – 5 StR 333/19, Rn. 14, 42).

bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB sollte auch in Fällen eröffnet sein, in denen das Opfer die näher umschriebenen sexuellen Handlungen „an einem Dritten … vornimmt“ (BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Ungeachtet der Hervorhebung der Handlungen des Opfers an einem Dritten in der Gesetzesbegründung ist das Regelbeispiel hierauf nicht beschränkt. Erfasst werden sollten vielmehr auch sexuelle Handlungen der darin näher bezeichneten Art, die ein Dritter an dem Tatopfer vollzieht. Dies hat in der Gleichsetzung der Varianten des Vollziehenlassens und des Vornehmenlassens im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden.

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch systematische Erwägungen.

§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 StR 403/22, Rn. 45; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 177 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 121; MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 177 Rn. 186; BeckOK StGB/Ziegler, 67. Edition § 176 Rn. 68). Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden (vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 25; HK-GS/Laue, 5. Aufl., StGB § 177 Rn. 2b; NK-StGB/Schumann, 6. Aufl., § 177 Rn. 10).

Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, Rn. 21, NStZ 2025, 475 mit zustimmender Anmerkung Eisele JR 2025, 237; Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO). Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.

dd) Für diese Auslegung streitet schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Norm.

….“