Im zweiten Posting des Tages etwas Vermögensrechtliches, und zwar der BGH, Beschl. v. 12.6.2025 – 6 StR 557/24 – zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.
Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Computerbetrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Nach den Feststellungen des LG betrieben die Angeklagten seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglichten. Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kontrollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es üblicherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwischen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erworbene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontrollwort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. Die Angeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nutzungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kontrollwörter. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 EUR für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 EUR für ein Drei-Monats-Abonnement, zwischen 30 und 60 EUR für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 EUR für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 EUR als monatlicher Mindestpreis und 79,99 EUR als Höchstpreis für ein Vollabonnement. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die nur zu einer Berichtigung der Schuldsprüche geführt haben.
Hier der „Versuch“ einer Zusammenfassung 🙂 :
Der BGH verweist darauf, dass es sich beim Computerbetrug (§ 263a StGB) wie auch beim Betrug (§ 263 StGB) um ein Vermögensdelikt handelt. Die Tathandlung müsse sich daher unmittelbar vermögensmindernd auswirken bzw. das Opfer zu einer Vermögensverfügung bewegen, die im Ergebnis ein Negativsaldo hervorrufe. Hier ist jedoch nach Auffassung des BGH gerade kein Vermögenswert des Pay-TV-Anbieters unmittelbar an die Täter abgeflossen. Dass sie die manipulierten Receiver Dritten zur Verfügung gestellt hatten, habe nicht etwa Auswirkungen auf die Sendekapazität gehabt oder den Anbieter daran gehindert, Verträge mit Neukunden abzuschließen. Auch seien die rechtswidrig entschlüsselten Programminhalte durch das Cardsharing nicht irgendwie „entwertet“ worden. Zwar könne das Vorgehen zu einem Umsatz- bzw. Abonnentenrückgang führen, das sei aber lediglich ein mittelbarer Folgeschaden und damit kein Vermögenswert, der vom Anbieter direkt zu den Tätern fließe. Es fehle insoweit aber an der nötigen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und angestrebtem Vermögensvorteil.
Verneint hat der BGH auch einen dadurch, dem Anbieter eine potenzielle Vermögensmehrung vereitelt worden sei. Dafür müsse die Erwerbschance nämlich derart verdichtet gewesen sein, dass ihr bereits ein gewisser Vermögenswert zukomme. Hätten die Täter etwa einen festen Kundenkreis abgeworben, könne man in diesem Sinne von einer Vermögensminderung sprechen. Gehe es jedoch lediglich um Gelegenheitskunden, liege darin noch kein Vermögensschaden.
Ohne die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs verblieb damit nach Auffassung des BGH nur eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG). Die Vorschrift betreffe auch Sicherungseinrichtungen von geschützten Werken – hier die Smartcard, die die Entschlüsselung nur befugten Nutzerinnen und Nutzern erlauben solle. Zudem sah der BGH eine Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB, § 27 StGB). Die Vorschrift erstrecke sich gerade nicht nur auf Leistungen, die „über“ Telekommunikationsnetze erschlichen werden, sondern auch auf solche, die gerade Teil des Telekommunikationsnetzes seien. Die verschlüsselten Programminhalte fielen darunter. Auch eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sei anzunehmen.
Wegen der Einzelheiten der umfangreiche begründeten Entscheidung verweise ich auf den verlinkten Volltext.

