Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen. Ich stelle dazu drei Entscheidungen des BGH vor.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25. Der Beschluss ist schon etwas älter, der BGH hat ihn aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht.
In der Entscheidung hat sich der 5. Strafsenat noch einmal zu einem Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB geäußert, also Stichwort: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen.
Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Der Angeklagte war journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redaktioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des AG München, welche die Generalstaatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „L.G.“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das AG München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.
Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den Volltext. Der BGH hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gesehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision stehe die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greife lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gelte nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasse sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen stets möglich. Es handele sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK.
Entgegen dem Antrag des Angeklagten hat der BGH das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Die Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des BVerfG hält der 5. Strafsenat die Vorschrift.
Damit werden wir zu der Frage demnächst (?) sicherlich etwas aus Karlsruhe hören. Den Angeklagte war von vornherein davon ausgegangen, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. Das deutet auf die Absicht hin, auf jeden Fall Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Ich habe mit dieser Rechtsprechung (des BGH) Probleme. Denn mir erschließt sich nicht, warum da Strafbarkeit angenommen wird, aber bei den vielen Beschlüssen, die die Gerichte im Volltext veröffentlichen, nicht. Wo ist da der Unterschied?
