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Einziehung II: Versuchte Steuerhinterziehung, oder: Auch dabei ist „etwas“ erlangt

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Die zweite Einziehungsentscheidung kommt mit dem OLG Celle, Urt. v. 14.06.2019 – 2 Ss 52/19 – vom OLG Celle. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen vollendeter und versuchter Einkommensteuerhinterziehung. In den Fällen der vollendeten Einkommensteuerhintreziehung war die Einziehung angeordnet worden. Im fall der versuchten Einkommensteuerhinterziehung hatte das AG hingegen die Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung verneint. Bei dieser Tat habe es am Eintritt des Taterfolges gefehlt, weshalb der Angeklagte keine der Einziehung unterliegenden Taterträge i.S. von § 73 Abs. 1 StGB habe erlangen können. Allein die Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz Ablaufs der Abgabefrist führe bei dem Täter einer versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO noch nicht zu einem Vermögensvorteil. Ein der Einziehung unterliegender Vermögensvorteil in Form einer Steuerersparnis falle erst dann an, wenn der Steueranspruch des Staatsfiskus in Folge der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt und deren Bekanntgabe gegenüber dem Täter gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO fällig geworden sei. Erst mit der Steuerfestsetzung werde festgestellt, ob der Täter überhaupt eine Steuer schulde.

Das hat das OLG anders gesehen:

„… Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lagen auch bei dieser Tat die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB vor.

a) Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der Einzie-hung von Taterträgen für die abgeurteilten Taten des Angeklagten gemäß der Übergangsvor-schrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtli-chen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) neu gefassten Vorschriften des Strafgesetzbuches beurteilt (vgl. hierzu BGH aaO).

b) Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter (oder ein Dritter) „durch“ oder „für“ eine rechtswidrige Tat erlangt hat, der Einziehung. „Durch“ die Tat etwas erlangt ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter (oder ein Dritter) aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der fakti-schen Verfügungsgewalt des Täters (oder des Dritten) unterliegt (vgl. BGH aaO).
Die Einziehung kommt nicht nur bei vollendeten Straftaten in Betracht, sondern auch bei Ver-suchstaten. Denn auch die Begehung einer vom Gesetz unter Strafe gestellten Versuchstat ist eine rechtwidrige Straftat i.S. von §§ 73 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, aus der i.S. von § 73 Abs. 1 StGB „etwas erlangt“ sein kann. Voraussetzung für eine Einziehung ist hierbei, dass dem Täter (oder einem Dritten) aus der „nur“ versuchten Straftat ein Vermögensvorteil zuge-flossen ist (vgl. BGH wistra 2010, 477).

c) Die Bestimmung des „erlangten Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Straftat bei dem Täter (oder einem Dritten) tat-sächlich eingetretenen Vermögenszufluss. Ausgehend von dem vom Gesetzgeber mit der Re-form der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfolgten Ziel, wonach sich Straftaten „nicht lohnen dürfen“ und vorhandene Lücken in der Abschöpfung von durch Straftaten erlangtem Vermögen geschlossen werden sollten (vgl. BT-DRs 18/9525, S. 2 f., 45, 48), sind dabei sämt-liche wirtschaftlich messbaren Vorteile, die sich als strafrechtlich missbilligte Bereicherung im Vermögen des Täters manifestieren, zu berücksichtigen (vgl. Köhler, Die Reform der straf-rechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 497, 503 f). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch ersparte Aufwendungen, wozu u.a. auch die bei der Steuerhinterziehung regelmäßig durch die Nichterfüllung fälliger Steueransprüche ersparten Steuerzahlungen zählen (vgl. BGH wistra 2018, 471; siehe auch BGH NStZ 2017, 361 zu § 73 StGB aF).

d) Bei der Einkommensteuerhinterziehung besteht das vom Steuerpflichtigen „erlangte Etwas“ in den ersparten Einkommensteuern. Auch hier setzt die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht den Eintritt des für die Tatvollendung relevanten Erfolges voraus. Vielmehr reicht es aus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbegehung i.S. von § 22 StGB angesetzt, mit-hin eine versuchte Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 2 AO, 22 StGB begangen hat.
Der Versuch der Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO beginnt, wenn der Täter bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist keine Steuer-erklärung einreicht, um hierdurch eine Steuerfestsetzung zu verhindern oder eine zu niedrige Steuerfestsetzung zu bewirken (vgl. BGH wistra 2013, 430; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 370 AO Rd. 146 mwN). Bereits mit dem Beginn des Versuchsstadi-ums erlangt der Täter einen der Einziehung unterliegenden Vermögensvorteil im Hinblick auf die angefallene Steuerersparnis. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht dem die unter-bliebene Steuerfestsetzung durch das Finanzamt nicht entgegen. Dies ergibt sich aus folgen-den Erwägungen: Die Ansprüche des Staatsfiskus aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nicht erst mit der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt im Besteuerungsverfahren, sondern gemäß § 38 AO bereits mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes, an den das Gesetz die steuerliche Leistungspflicht knüpft. Die Einkommensteuer im Besonderen entsteht gemäß §§ 25 Abs. 1, 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, also mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige den Einkommensteuerungstatbestand verwirklicht hat. Die Steuerfestsetzung gemäß § 155 Abs. 1 AO ist für die Entstehung des Steueran-spruchs ohne Bedeutung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung und ist lediglich Voraussetzung für die Fälligkeit des Steueranspruchs (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 02.2019, § 38 AO Rd. 3 und 10f. mwN). Der entstandene Steueranspruch des Staatsfiskus korrespondiert mit der entsprechenden Steuerschuld des Steuerpflichtigen. Deren Nichterfül-lung bewirkt bei ihm einen Vermögenszufluss in Form ersparter Steueraufwendungen. Dieser geldwerte Vorteil tritt indes nicht erst dann ein, wenn das Finanzamt die Steuern in einem Steuerbescheid festsetzt und fällig stellt, sondern bereits mit der Entstehung der Steuer.

Der dem Täter einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung durch die Steuerersparnis zugeflossene Vermögensvorteil stellt zudem ein „erlangtes Etwas“ i.S. von § 73 Abs. 1 StGB dar und unterliegt daher der Einziehung (vgl. Pinkenburg/Schubert, Einziehung des Wertes des Erlangten bei versuchter Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen? in Wistra 2018, S. 458 ff., siehe auch OLG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2002, Az. 1 Ws 407/01, zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in § 73 Abs. 1 StGB Alt. 1 enthaltenen Formulierung, wonach der Täter (oder der Dritte) den Vermögensvorteil „durch“ eine rechtswidrige Tat erlangt haben muss. Dass die Einkommenssteuer unmittelbar kraft Gesetzes sowie bereits mit dem Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums ent-standen und folglich der durch die Nichterfüllung der Steuerschuld beim Täter bewirkte Ver-mögenszufluss nicht erst durch das Unterlassen der fristgemäßen Abgabe der Steuererklä-rung, mithin durch die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ein-getreten ist, ist ohne Belang. Bei der Auslegung der Formulierung „durch“ in § 73 Abs. 1 StGB nF kann insoweit auf die von der Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. und dem dortigen Wortlaut „aus der Tat erwachsen“ entwickelten Grundsätze abgestellt werden. Da-nach sind nicht nur solche Vermögensvorteile erfasst, deren Entstehung an die Verwirklichung des Straftatbestandes selbst anknüpft, vielmehr ist ein enger Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Vermögensvorteil ausreichend (vgl. BGH NJW 2001, 693). Diese Ausle-gung gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die in § 73 Abs. 1 StGB nF verwendete Formulierung „durch“ eine rechtswidrige Tat. Demnach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwischen der rechtswidrigen Tat und dem Erlangen des (abzuschöpfenden) Vermögens-wertes ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BT-DRs 18/11640, S. 78; Pinken-burg/Schubert, aaO). Bei einer versuchten Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen der fristgemäßen Abgabe der Einkommensteuererklärung ist der notwendige Kausalzusam-menhang zwischen der Straftat und dem zugeflossenen geldwerten Vorteil des Täters (oder des Dritten) in Form ersparter Steueraufwendungen gegeben. Denn die Nichtabgabe der (voll-ständigen und richtigen) Steuererklärung stellt die Grundlage für die Aufrechterhaltung der Bereicherung des Täters hinsichtlich der Steuerersparnis dar. Würde man wegen des zeitlich bereits vor Versuchsbeginns eingetretenen Vermögenszuwachses den Kausalzusammenhang verneinen, müsste man dies auch bei der vollendeten Einkommensteuerhinterziehung tun, was unzweifelhaft der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Einziehungstatbestände widersprechen würde. Abzustellen ist daher auf den Vermögensvorteil durch die erlangte Steuerersparnis, der nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und damit nach dem Beginn des Versuchsstadiums der Einkommensteuerhinterziehung erst rechtswidrig wird.

Der vorstehenden Gesetzesauslegung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF nur auf das „unmittelbar“ durch die Tat erlangte Etwas erstreckt und lediglich mittelbar durch die Verwertung der erlangten Tatbeute eingetretene Vermögenszuwächse (z.B. ein Verkaufserlös) nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF eingezogen werden können (vgl. BGH StV 2019, 17), nicht entgegen. Denn die infolge der strafbewehrten Nichterfüllung der Einkommensteuer-pflicht eingetretene Steuerersparnis begründet einen durch die Straftat der (versuchten) Ein-kommensteuerhinterziehung eingetretenen unmittelbaren Vermögenszuwachs und nicht nur einen bloßen mittelbaren Vermögensteil.

e) Die vorstehenden Grundsätze ergeben für den vorliegenden Fall folgendes: Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe trotz Ablaufs der Abgabefrist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungs-zeitraum 2015 pflichtwidrig unterlassen. Zu einer Tatvollendung ist es mangels Eintritt des nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlichen tatbestandlichen Erfolges aufgrund der zuvor erfol-gen Einleitung und Bekanntgabe des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ge-kommen. Das Amtsgericht ist insoweit zutreffend von einer versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ausgegangen.

Die vom Amtsgericht im in Rede stehenden Fall 3 der Urteilsgründe festgestellte Einkom-menssteuerersparnis i.H. von 5.528 € bewirkte einen der Einziehung unterliegenden Vermö-gensvorteil des Angeklagten in gleicher Höhe. Dieser geldwerte Vorteil kann aufgrund seiner Beschaffenheit nicht gegenständlich eingezogen werden. Es ist deshalb gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in gleicher Höhe anzuordnen. Da in §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen zwingend vorgesehen ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die Einziehungsanordnung selbst treffen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2019, 22). Eine Zu-rückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedurfte es nicht. Denn die vom Amtsgericht rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Höhe der vom Angeklagten im Fall 3 der Urteils-gründe geschuldeten Einkommensteuer ermöglichen dem Senat die Bestimmung der Höhe des von ihm erlangten Vermögensvorteils und somit des bei dieser Tat der Einziehung unter-liegenden Wertersatzbetrages. Ergänzende Feststellungen zu etwaigen zwischenzeitlich vom Angeklagten geleisteten Nachzahlungen sind insoweit entbehrlich. Sollten entsprechende Zah-lungen erfolgt sein, wird dies im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 4 StPO zu be-rücksichtigen sein….“

Einziehung I: Der erlangte Vermögenswert, oder: Alles, nicht nur der Beuteanteil

entnommen openclipart.org

Zum 1.7.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung in den §§ 73 ff. StGB grundlegend geändert worden. Stichwort: Verbrechen darf sich nicht lohnen. Seitdem ist ein deutliches Ansteigen der Entscheidungen der Obergerichte, die sich mit Einziehungsfragen befassen, festzustellen. Gefühlt vergeht fast kein Tag, an dem nicht auf der Homepage des BGH dazu etwas veröffentlicht wird. Das ist der Anlass heute mal einen „Einziehungstag“ zu machen, den ich dann – wegen der Vielzahl der Entscheidungen – in der nächsten Zeit in lockerer Folge fortsetzen werde.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 5 StR 670/18. Entschieden hat der BGH über eine Revision der Staatsanwaltschaft. Die hatte gegen ein Urteil, das den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages von 4.250 € angeordnet hatte, Revisiom eingelegt. Mit ihrer auf die Einziehung beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe der gesamten Tatbeute (45.000 €) abzüglich eines dem Geschädigten erstatteten Betrages von 250 €. Die Revision hatte Erfolg:2

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich der Angeklagte auf den Vorschlag eines unbekannten Mittäters ein, sich durch einen so genannten „Rip-Deal“ Geld hinzuzuverdienen. Der Angeklagte und der Geschädigte vereinbarten, dass Letzterer für eine nicht festzustellende Gegenleistung 45.000 € in bar und gestückelt in 50- und 100-€-Scheinen an den Angeklagten entrichten solle. Gemäß dem mit dem Mittäter gefassten Tatplan war der Angeklagte jedoch nicht willens, die Gegenleistung zu erbringen.

Der Angeklagte und der Geschädigte trafen sich zur Übergabe in einem Restaurant. Das Geld befand sich in einem Stoffbeutel des Geschädigten. Auf Initiative des Angeklagten begaben sie sich vor das Restaurant. Dort sollte der Geschädigte das Geld dem im abfahrbereiten Auto wartenden Mittäter zeigen. Der Aufforderung des Geschädigten, den Motor auszustellen, kam der Mittäter nicht nach. Nun riss der Angeklagte an dem Beutel. „Er wollte das Geld, von dem er 10 % als Beuteanteil, mithin 4.500 €, erhalten sollte, für sich und den unbekannten Mittäter verwenden.“

Der Geschädigte hielt den Beutel fest. Um dessen Widerstand zu brechen, fuhr der Mittäter das Auto mehrfach ruckartig vor und zurück, wodurch die offene Beifahrertür wiederholt schmerzhaft gegen Arm und Schulter des Geschädigten schlug. Aufgrund dessen und weil er nicht von dem losfahrenden Auto mitgerissen werden wollte, ließ der Geschädigte schließlich los. Der Mittäter fuhr daraufhin gemeinsam mit dem Angeklagten mit Vollgas weg. Unter ungeklärten Umständen fielen Geldscheine der Tatbeute aus dem Fluchtfahrzeug, die von Passanten aufgesammelt wurden. Ein ehrlicher Passant lieferte 250 € bei der Polizei ab, die sie dem Geschädigten zurückgab.

2. Das Landgericht hat eine Wertersatzeinziehung nur in Höhe des Beuteanteils des Angeklagten von 10 % abzüglich erstatteten 250 € angeordnet. Der Angeklagte habe entsprechend der mit dem Mittäter getroffenen Abrede keinen ungehinderten Zugriff auf die gesamte Beute erlangt. Eine Mitverfügungsmacht habe er ausnahmsweise auch nicht durch die eigenhändige Wegnahme des Beutels begründet. Der transitorische kurzfristige Zugriff während der Fahrt mit dem Fluchtauto reiche hierfür nicht aus. Zudem sei der Angeklagte erkennbar von seinen Hintermännern gesteuert worden und habe auch deshalb keine Verfügungsgewalt über die gesamte Tatbeute innegehabt.

3. Diese Wertungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f.; vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17, jeweils mwN). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit Diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN).

b) So liegt der Fall auch hier. Der Angeklagte wollte das von ihm in Händen gehaltene Geld „für sich und den unbekannten Mittäter“ verwenden (UA S. 6). Damit hatte er die von ihm beanspruchte Verfügungsmacht inne. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beteiligte eine unmittelbar durch die Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, aaO, S. 46; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, aaO, jeweils mwN). Die vom Landgericht als maßgeblich erachtete Erwägung zu einer alleinigen Verfügungsgewalt der „Hintermänner“ des Angeklagten geht deshalb ebenso fehl wie die Annahme eines nur kurzfristigen oder transitorischen Erhalts der gesamten Tatbeute.

4. Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert des vom Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, aaO, mwN).“

Mehrere Fahrten mit einem fremden Nummernschild, oder: Gesamtvorsatz = Tateinheit

entnommen wikimedia.org – By Mattes – Own work

Auch die zweite Entscheidung des Tages hat mit Verkehrsrecht zu tun. Der BGH behandelt im BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 5 StR 85/18 – eine Urkundenfälschung durch Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens.

Das LG hatte den Angeklagten „wegen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schlagrings“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe“ verurteilt. Dem BGH haben die Konkurrenzen nciht gefallen und er hat daher den Schuldspruch abgeändert, im Übrigen aber die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen:

„1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Dezember 2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen in Kiel, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen anderen Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht (Fall 1). Nachdem er sein Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen Pe. aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A. , über den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen in den Bauch stach (Fall 2 – versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Sodann fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die Strafkammer als neue, rechtlich selbständige Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gewertet (Fall 3).

b) Das Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto des Angeklagten ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Variante StGB) zu werten. Auch die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3 Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1, 3. Variante StGB), indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). Von einem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht der im Fall 2 verwirklichte versuchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Tatmehrheit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, als er nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte.“

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer/mal wieder: „Beinaheunfall“

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Diese Woche eröffne ich mit zwei verkehrsrechtlichen Entscheidungen des BGH. Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 4 StR 517/18, der die „Lieblingsvorschrift“ (?) des 4. Strafsenats zum Gegenstand hat, nämlich § 315b StGB.

Die insoweit erforderlichen (hohen) Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen „betet“ der 4. Strafsenat mal wie vor. Davon gibt es eine Vielzhal von Entscheidungen, die dann aber offenbar doch wohl niemand so richtig liest.

Zur Sache: Das LG hatte hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem BGH reichen – wie gesagt – die tatsächlichen Feststellungen nicht:

„I.

Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte am 2. Oktober 2016 bei einer Fahrt durch die K. straße in E. dazu, mit dem von ihm geführten Pkw auf eine Menschengruppe zuzufahren, die sich zum Teil auf der Straße und zum Teil auf dem neben der Straße verlaufenden Fußgängerweg befand. Dieser war durch Betonpoller zur Straße hin abgegrenzt. Dabei erkannte er, dass der Zeuge M. mit dem Rücken zu ihm vor den Pollern auf der Straße stand, und beabsichtigte, diesen mit seinem Fahrzeug nicht unerheblich zu verletzen. M. wurde entweder durch Rufe von anwesenden Personen oder durch das Motorengeräusch des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs aufmerksam und sprang, unmittelbar bevor es zu einer Kollision kam, hinter die Poller, wobei er eine neben ihm befindliche Mülltonne gleichzeitig schützend vor sich warf. Das von dem Angeklagten gelenkte Fahrzeug verfehlte ihn infolge seines Sprungs und streifte den ersten Poller mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h und höchstens 33 km/h. Außerdem erfasste es frontal die Abfalltonne, deren Deckel dadurch abbrach und bei der ein Rad verkratzt wurde. Wäre M. nicht hinter die Poller gesprungen, wäre er von dem Fahrzeug des Angeklagten erfasst und wie von diesem beabsichtigt nicht unerheblich verletzt worden.

Das Landgericht hat die Tat als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB bewertet und dabei den Taterfolg im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB in der Gefährdung der körperlichen Integrität des Zeugen M. gesehen.

II.

Diese Feststellungen belegen die für die Annahme einer vollendeten Tat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert nicht.

1. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185; Beschluss vom 22. November 2011 – 4 StR 522/11, NStZ-RR 2012, 123, 124; Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09, Rn. 5 f.; sowie Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 61/17, Rn. 6; und Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 ff., jeweils zu § 315c StGB).

2. Nach den dazu entwickelten Maßstäben genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität des Zeugen M. . Zwar hat die Strafkammer Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit getroffen; den Urteilsgründen lässt sich aber nicht entnehmen, wie weit sich das Fahrzeug des Angeklagten dem Zeugen angenähert hatte, als dieser hinter den Poller sprang. Dass sich M. und das Fahrzeug des Angeklagten in räumlicher Nähe zueinander befanden und der Zeuge ohne sein Wegspringen erfasst worden wäre, genügt – insbesondere mit Blick auf die niedrige gefahrene Geschwindigkeit – insoweit nicht. Die vergleichsweise komplexe Abwehrreaktion des Zeugen, der noch eine Mülltonne schützend vor sich werfen konnte, spricht eher gegen das Vorliegen eines Beinahe-Unfalls. Verhielte es sich so, fehlte es insoweit an einer bereits eingetretenen konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB, und es käme deshalb nur eine Strafbarkeit wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach Absatz 2 der Vorschrift in Betracht.

3. Eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert hat das Landgericht nicht angenommen. Feststellungen zum Wert der beschädigten Abfalltonne und des Pollers sowie der Höhe des (drohenden) Schadens fehlen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, NStZ-RR 2017, 123, 124 Rn. 11 mwN).“

Da ist/war er wieder. Der Begriff des „Beinaheunfalls“.

Insolvenzrechtliches (Zivil)Verfahren, oder: Zeugnisverweigerungsrecht?

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Die zweite Entscheidung kommt aus einem insolvenzrechtlichen Zivilverfahren. Dort ist in einem Zwischenstreit um ein Zeugnisverweigerungsrecht der ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach den §§ 387 Abs. 1, 384 Nr. 2 ZPO gestritten worden. Das OLG hat das Zeugnisverweigerungsrecht im OLG Beschl. v. 21.03.2019 – 16 W 161/17 – bejaht:

„Nach der zweitgenannten Vorschrift kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend müssten die Herren pp. im Zusammenhang mit dem vom Landgericht vorläufig bestimmten Beweisthema „Zahlungsvereinbarungen mit dem Beklagten“ nähere Angaben dazu machen, zu welchen Zeitpunkten ihrem Verständnis nach offene Forderungen des Beklagten in erheblicher Größenordnung fällig geworden sind. Sie müssten damit Angaben machen, die geeignet sein könnten, sich im Rahmen der gegen sie laufenden Ermittlungen u. a. wegen Insolvenzverschleppung selbst zu belasten, weil bei einer wahrheitsgemäßen Aussage etwa offenbar würde, dass die von ihnen geführte Gesellschaft tatsächlich mindestens drohend zahlungsunfähig war. Das kann ihnen nach der Ratio des Gesetzes nicht abverlangt werden, auch nicht etwa deshalb, weil diesbezügliche Ermittlungen bereits in Gang gesetzt worden sind. Da die zivilprozessuale Frage und der strafrechtliche Vorwurf in dem bezeichneten Punkt der Fälligkeit denselben thematischen Kern haben, muss das Zeugnisverweigerungsrecht auch umfassend bestehen und sich etwa auch — dies die einzig vermeintlich unverfängliche Frage, die die Klägerin (Beschwerde S. 5, BI. 133) zu formulieren vermag — auf die Frage nach etwaigen Zahlungsabreden vor der kritischen Phase des Unternehmens erstrecken; denn deren etwaige Verneinung lässt vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Behauptung angeblich branchenüblich weitestschweifiger Zahlungsziele Schlüsse auf die Verhältnisse in der Krise zu.

Eine andere Betrachtung ist, anders als die Klägerin will, auch nicht etwa deshalb geboten, weil nach §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Ins° die beiden Geschäftsführer gegenüber der Klägerin als Insolvenzverwalterin zur Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Umstände auch dann verpflichtet sind, wenn diese geeignet sind, eine pönale Verfolgung herbeizuführen. Das ändert an dem zivilprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht nichts. Die ZPO statuiert — sedes materiae ist § 385 ZPO — für den Insolvenzschuldner keine besondere Ausnahme, und es spricht nichts dafür, dass eine solche Ausnahme von dem althergebrachten Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, gleichsam en passant in der InsO hätte „mitgeregelt“ werden sollen. Richtigerweise ist § 97 InsO als eine insolvenzrechtliche Spezialvorschrift anzusehen. Der Senat macht sich wie schon das Landgericht die Erwägungen des Amtsgerichtes Köln (Zwischenurteil vom 2. Januar 2017,142 C 329/14, ZinsO 2017, 449, Rn. 16 bei juris) zu eigen, deren Überzeugungskraft die Klägerin nicht allein dadurch infrage stellen kann, dass sie von einem „Amtsgericht (!)“ formuliert worden sind. Soweit sie (Beschwerde S. 6, Bl. 134) auf eine „umfassenden Fernwirkung“ zu sprechen kommt, so wird diese in den von ihr genannten Fundstellen (u.a. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017, 3 StR 52/17, Zins() 2017,2314, insofern auch nicht bestätigend, sondern zweifelnd) nicht für § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO, sondern für § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO erörtert; die „Fernwirkung“ betrifft also die Erstreckung des Verbots auch auf die Verwertung der aufgrund von Auskünften des Schuldners noch weiter gewonnenen Erkenntnisse, mithin eine Erweiterung des Verwendungsverbots und keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2018 (II ZB 22/17, die Rechtsbeschwerdeentscheidung zu der o.g. Entscheidung des Amtsgerichtes Köln, dessen Ergehen im Einvernehmen der Beteiligten zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Rechtsbeschwerdeverfahrens abgewartet worden ist, führt nichts anderem führt. Diesem ist zu entnehmen, dass für einen nach § 384 Nr. 1 ZPO geschützten Zeugen aus dem Lager des Insolvenzschuldners eine Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nach Maßgabe des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zu machen ist, weder für einen Vertreter des Insolvenzschuldners noch (wie im dortigen Fall die Vorinstanzen gemeint hatten) für einen behauptetermaßen vollmachtlosen Vertreter, dies schon deshalb nicht, weil es sich insoweit nicht um Rechtsvorgänger oder Vertreter des Insolvenzverwalters handelt, der allein im Prozesspartei ist. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 97 InsO die Zeugnisverweigerungsrechte des § 384 ZPO aushebeln kann, die, wie die Vorinstanzen befunden hatten, zu verneinen ist, hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der angestellten umfassenden Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht einmal mehr erwogen.“