Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung II: Nachtatverhalten, oder: Strafschärfung wegen Fehlens eines Milderungsgrundes

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Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung kommt heute auch vom 4. Strafsenat des BGH. Im BGH, Beschl. v. 16.06.2020 – 4 StR 45/20 – geht es um die Berücksichigung von Nachtatverhalten bei einer Verurteilung wegen Totschlags. Das LG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und dabei Nachtatverhalten berücksichtigt. Das hat der BGH beanstandet:

„2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat das Nachtatverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Angeklagte habe, nachdem er mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz mehrfach mit erheblicher Gewalt auf den Kopfbereich seines 18 Monate alten Pflegesohns eingewirkt und ihn derart heftig geschüttelt hatte, dass dieser tödliche Hirnverletzungen erlitt, keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen. Vielmehr habe er solche bewusst unterlassen, indem er weder seiner Ehefrau noch den behandelnden Ärzten die Ursache des Verletzungsbildes des Kindes geschildert, sondern die Ursache im eigenen Interesse verschleiert habe.

Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat. Das ernsthafte Bemühen eines Täters um die Rettung des Tatopfers ist ein Strafmilderungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fehlen eines Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen (vgl. zum Fehlen von Rettungsbemühungen BGH, Beschluss vom 16. März 1984 – 2 StR 81/84; vom 25. September 2002 – 1 StR 347/02, Rn. 5; vom 6. November 2013 – 1 StR 525/13, Rn. 5). Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf die Gesinnung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 – 1 StR 338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 416/18, Rn. 22) hat das Landgericht nicht abgestellt.“

Strafzumessung I: Angeklagter ist Beamter, oder: Klassiker

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Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zur Strafzumessung.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. 18.06.2020 – 4 StR 663/19, einem – so meine ich – Klassiker. Nämlich Strafzumessung bei einem Beamten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Dem BGH passen die Strafzumessungserwägungen des LG – die nicht mitgeteilt werden – nicht, denn:

„Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer beachtet hat, dass der Angeklagte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war geboten, da bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 mwN).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.“

Wie gesagt: Klassiker. So einfach wird es aber im zweiten Durchgang nicht werden. „….trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe…“ ist deutlich.

StGB III: Abschütteln von der Motorhaube, oder: Das Leben gefährdende Behandlung

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Und als letzte Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 24.03.2020 – 4 StR 646/19. Eine Entscheidung zur gefährlichen Körperverletzung – mit verkehrsrechtlichem Einschlag 🙂 .

Der Angeklagte ist vom LG u.a. „schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.

Zugrunde gelegt hat das LG folgende Feststellungen:

„Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte dem Geschädigten einen „Denkzettel verpassen“ und beschloss daher, mit seinem Pkw von hinten den Geschädigten, der auf einem dunklen, nur punktuell erleuchteten Gehweg links neben der Fahrbahn „lief“, anzufahren und zu Fall zu bringen. Dazu fuhr der Angeklagte auf den Gehweg und näherte sich mit höherem Tempo „als die Laufgeschwindigkeit“ dem Geschädigten. Als der Geschädigte den Lichtkegel bemerkte, sprang er hoch und fiel auf die Motorhaube des Pkw, wo er durch die unverminderte Fahrgeschwindigkeit auf die Höhe der Windschutzscheibe abgetrieben wurde und Halt suchte. Der Angeklagte – vom Sprung des Geschädigten auf die Motorhaube überrascht – gab nun Gas und lenkte den Pkw abrupt nach rechts, um den Geschädigten abzuschütteln. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass sich der Geschädigte bei einem Sturz auf den Gehweg nicht unerheblich verletzen würde. Der Geschädigte stürzte auf den Gehweg, wo er in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs, das der Angeklagte zum Stillstand abgebremst hatte, zum Liegen kam. Durch den Aufprall auf den Boden erlitt der Geschädigte eine Vielzahl von flächigen Schürfwunden im Gesicht, an beiden Händen und Knien sowie am Becken.“

Dem BGH reichen diese Feststellungen für die gefährliche Körperverletzung nicht. Er hat auf die Sachrüge hin aufgehoben:

„2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht.

a) Weder den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch den Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung lässt sich entnehmen, dass in objektiver Hinsicht im Anfahren oder „Abschütteln“ des Geschädigten von der Motorhaube des Fahrzeugs eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB lag.

Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR 43/04, NStZ 2004, 618; Beschluss vom 23. Juli 2004 – 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156, 157; BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09 Rn. 6). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13; Beschluss vom 24. November 2015 – 3 StR 444/15 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen ergeben die Urteilsgründe auch unter Heranziehung ihres Gesamtzusammenhangs nicht. Denn das Landgericht hat zu den näheren Umständen der Tathandlung keine Feststellungen getroffen. Zwar hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen mitgeteilt, wonach die Verursachung der Schürfwunden vereinbar sei „mit dem Abwurf von der Motorhaube eines fahrenden Pkw – was für sich genommen potentiell lebensgefährlich sei – auf betonierten rauen Untergrund“ (UA S. 23). Damit ist jedoch nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung angesprochen, die abstrakte Lebensgefährlichkeit aber im konkreten Fall nicht belegt. Ob sich der Sachverständige auch für den festgestellten Tathergang zu der potentiellen Lebensgefahr für das Tatopfer verhalten und ob sich das Landgericht diese Ausführungen zu eigen gemacht hat, erschließt sich nicht. Das Vorliegen einer abstrakt lebensgefährlichen Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB versteht sich hier nicht von selbst, da das Urteil keine Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten enthält. Die Tatsache, dass er das Fahrzeug nach dem Abwurf des Geschädigten sogleich zum Stillstand abbremste, könnte dafür sprechen, dass die Anfahr- und Abwurfgeschwindigkeit gering war.

b) Hinzu kommt, dass der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nicht belegt ist.

Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14 Rn. 12), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH, Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; Beschluss vom 8. Juli 2008 – 3 StR 190/08).

Zu diesen Voraussetzungen verhält sich das Landgericht nicht. Aus den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte den Geschädigten von der Motorhaube abzuschütteln beabsichtigte, und er zu diesem Zeitpunkt billigend in Kauf nahm, dass sich der Geschädigte dabei nicht unerheblich verletzen würde (UA S. 11). Damit ist jedoch nicht dargetan, dass der Angeklagte über eine einfache Körperverletzung hinaus eine potentielle Gefährdung des Lebens des Tatopfers erkannte und billigte. Angesichts der rudimentären Feststellungen zum Unfallhergang (etwa zur Aufprall-/Abwurfgeschwindigkeit) und angesichts der festgestellten eher geringen Verletzungsfolgen bedurfte es hier der näheren Erörterung zum Vorstellungsbild des Angeklagten.“

 

StGB II: Beihilfe zum Raub, oder: Allein „Vor Ort sein“ reicht nicht

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Die zweite Entscheidung hat dann auch mit Raub zu tun. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 StR 17/20. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Beihilfe zum Raub verurteilt.

Grundlage waren folgende Feststellungen:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 3. März 2018 zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten A. zu Streitigkeiten, in deren Folge S. auf ihn mit Fäusten einschlug. „Spätes- tens im Laufe der Gewalttätigkeiten entschloss sich“ S. die Gewaltan- wendung auszunutzen, um an die Geldbörse und die Mobiltelefone des Geschädigten zu gelangen. Den Angeklagten, der wegen des Lärms zur Auseinandersetzung hinzugekommen war, forderte S. auf, „das Geschehen mit seinem Handy zu filmen, um den Zeugen A. hierdurch weiter einzu- schüchtern und zu demütigen“. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach; er ging „bereits zu diesem Zeitpunkt […] davon aus, dass der Angeklagte S. beabsichtigen könnte, sich von dem Zeugen A. Wertgegenstände zu verschaffen, was er aber billigte“. S. schlug u. a. noch mehrfach mit der Faust gegen den Kopf des Geschädigten. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Geschehens nahm S. unter Ausnutzung der Gewaltanwendung Geldbörse und Mobiltelefone des Geschädigten an sich. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch anwesend.“

Der BGH hat aufgehoben:

„b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe (auch) zum Raub nicht.

aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109 mwN). In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN).

bb) Angesichts des festgestellten spontanen Entschlusses des Haupttäters lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte einen Raub zum Nachteil des A. für möglich hielt und billigte.

Bereits nicht nachvollziehbar ist, dass der die Tat insoweit bestreitende Angeklagte zum maßgebenden Zeitpunkt seiner (psychischen) Hilfeleistung Kenntnis von der vom Haupttäter beabsichtigten Haupttat des Raubes gehabt hat. Allein der Umstand, dass der Angeklagte zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Mitangeklagten S. und dem Geschädigten hinzu- getreten ist, vermag eine solche Kenntnis nicht zu belegen.

Entsprechende Feststellungen lassen sich auch nicht dem – nur rudimentär wiedergegebenen – vom Angeklagten gefertigten und von der Strafkammer in Augenschein genommenen Video entnehmen. Die „erheblichen Gewalttaten“, die der Angeklagte filmte, belegen nicht, dass der Haupttäter über die Körperverletzung hinaus die Wegnahme von Geld und Wertgegenständen beabsichtigt hat und der Angeklagte dieses für möglich hielt. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Mitangeklagte S. während dieser Gewalttaten „nach der durch den Sachverständigen erfolgten Übersetzung über das Geld des Zeugen A. gesprochen“ habe; es bleibt aber offen, in welchem Kontext und mit welchem genauen Inhalt dieses geschah, zumal das Landgericht schon den Anlass der Streitigkeiten zwischen S. und A. nicht aufklären konnte.

Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der späteren Wegnahmehandlung vor Ort „anwesend war“, bedeutet zunächst lediglich, dass er bei diesem – spontanen – Teilakt des Haupttäters zugegen war. Selbst wenn dem Angeklagten aber zu diesem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale der Haupttat bewusst gewesen sein sollten, hätte es weiterer ausdrücklicher Feststellungen dazu bedurft, dass er – was ausreichend wäre – die Haupttat auch noch zu diesem Zeitpunkt erleichtert oder gefördert hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2000 – 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Senat, Urteil vom 16. Januar 2008 – 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284).“

StGB I: Diebstahl/Raub, oder: Vollendung bei Wegnahme kleiner Gegenstände

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Heute werde ich dann mal wieder drei StGB-Entscheidungen vorstellen.

Den Opener mache ich mit dem – schon etwas älteren – BGH, Beschl. v.13.11.2019 – 3 StR 342/19. Das LG hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hielten sich der Angeklagte und und die beiden „Mitangeklagten D. und M. ebenso wie die Zeugen H. und Z. am Abend des 27.10.2017 auf einer Kirmes auf. Als H. den ihm flüchtig bekannten M. fragte, ob er ihm ein Gramm Marihuana verkaufen könne, hielt M. kurz Rücksprache mit dem Angeklagten und D. und stellte H. den Verkauf anschließend in Aussicht. Die Angeklagten sowie H. und Z. begaben sich sodann in einen Park, wobei H. davon aus- ging, dass er dort das Marihuana erhalten werde. Tatsächlich wollten ihm die Angeklagten aber kein Marihuana verkaufen, sondern ihn und Z. „abrippen“, das heißt ihnen unter Gewaltandrohung Wertsachen abnehmen, um diese für sich zu behalten. M. führte an dem Abend einen Schlagring mit sich. Die drei Angeklagten waren dahin übereingekommen, dass der Schlagring bei der Tat zumindest als Drohmittel zum Einsatz kommen sollte. Den Schlagring hatte schließlich der Angeklagte an sich genommen.

Auf dem Weg in den Park hinein ging M. mit H. und Z. voraus und unterhielt sich mit ihnen, während der Angeklagte und D. mit etwas Abstand folgten. Als M. auf eine Bluetooth-Musikbox aufmerksam wurde, die H. bei sich hatte, bat er ihn, ihm die Musikbox zu geben, damit er sie sich ansehen könne. H. übergab M.

daraufhin die Musikbox. M. reichte sie anschließend an D. weiter, der sie in seine Jackentasche steckte.

Im Park kam Z. sodann auf die in Aussicht gestellten Betäubungsmittel zu sprechen. Er öffnete im Hinblick auf den beabsichtigten Kauf sein Portmonee und nahm 10 oder 20 € heraus, die D. daraufhin an sich nahm. Als H. und Z. nunmehr ihren Unmut darüber äußerten, dass sie nicht das in Aussicht gestellte Marihuana erhielten, zog der Angeklagte den Schlagring über die Finger seiner rechten Hand und hielt ihn mit geballter Faust H. und Z. vor. Dabei standen die drei Angeklagten in einem Halbkreis um H. und Z. herum, hinter denen ein Bach verlief, der ihnen den Weg nach hinten abschnitt. Einer der Angeklagten sagte nun sinngemäß zu H. und Z. : „Macht jetzt keinen Scheiß, sonst gibt?s was auf die Fresse.“ Im Anschluss daran ließen H. und Z. es aus Angst vor Schlägen mit dem Schlagring geschehen, dass die Angeklagten eine Bauchtasche von H. und das Portmonee von Z. an sich nahmen, in dem sich mindestens 150 € befanden. Die Bluetooth-Musikbox verkaufte D. später für 50 €.“

Das Lg ist auch der Bluetooth-Musikbox von einem besonders schwerer Raub ausgegangen. Dazu dann der GBA:

„Ausweislich der Urteilsgründe übergab der Geschädigte H. auf dem Weg zum Park die Musikbox zunächst freiwilig dem Mittäter M. , damit dieser sie ansehen könne. M. reichte sie an den Mitangeklagten D. weiter, der sie in seine Jackentasche steckte (UA S. 20 f.). Erst im Park, wo es zur Abwicklung des Betäubungsmittelgeschäfts kommen sollte, zog der Angeklagte N. den Schlagring über die Finger seiner Hand, hielt diesen den Geschädigten H. und Z. vor und kam es zur Wegnahme der Levis Bauchtasche und des Portmonee. Zu welchem genauen Zeitpunkt der Mitangeklagte D. die Musikbox in seine Jackentasche gesteckt hatte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14, NStZ 2015, 276). Danach wurde hier der Gewahrsam des Geschädigten H. zwar noch nicht dadurch gebrochen, dass M. mit dessen Einverständnis die Musikbox unter dem Vor- wand in die Hand nahm, sich das Gerät anschauen zu wollen (vgl. zur Gewahrsamslockerung bei – scheinbar kurzfristiger – Übergabe von Gegenständen an den Täter BGH, Beschluss vom 24. April 2018, 5 StR 606/17, Rn. 6, 11, juris). In dem er aber die Musikbox ohne Absprache mit dem Geschädigten dem Mitangeklagten D. übergab, der diese in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Geschädigten gebrochen. Da der Zeitpunkt, wann dies erfolgte, unklar bleibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen die Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war und auf Grund der eingetretenen Vollendung des Diebstahls ein Raub der Musikbox (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht kam (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschl. v. 24. September 1990 – 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).

Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB (vgl. zur Möglichkeit des räuberischen Diebstahls auch für den nicht unmittelbar besitzenden Mittäter Senat, NStZ 2015, 276), weil offen bleibt, ob der Angeklagte N. vor der Übergabe der Musikbox an M. und dem Einstecken des Geräts in die Jackentasche durch D. bis zur Beendigung der Tat überhaupt Kenntnis hatte.“

Dem hat sich der BGH angeschlossen.