Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB I: (Versuchter) Diebstahl mit Waffen und dann Verspeisen einer Wassermelone, oder: Subsidiarität

So, und heute dann mal ein wenig Diebstahl und Unterschlagung, also die große Gruppe der Zueignungsdelikte. Also StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 StR 417/20. Das LG hat hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte (na ja, wie man es nimmt 🙂 ):

„1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der betäubungsmittelabhängige Angeklagte entschloss sich aus finanzieller Not, am 16. Juli 2018 die Wochenendeinnahmen eines Getränkemarkts zu stehlen. Er hatte zuvor in Erfahrung gebracht, dass eine Angestellte die Einnahmen in der Regel in einer Einkaufstasche transportierte. Als er sah, dass eine Angestellte des Getränkemarkts mit einem für den Transport der Einnahmen üblicherweise verwendeten Stoffbeutel den Parkplatz betrat, schoss er mit der von ihm mitgeführten Schreckschusswaffe in die Luft und löste damit einen lauten Knall aus.

Die Angestellte, die – wie vom Angeklagten beabsichtigt – weder ihn noch die Waffe gesehen hatte, ließ vor Schreck u.a. ihr Mobiltelefon fallen. Der Angeklagte entriss ihr in diesem Schreckmoment die Stofftasche mit den vermuteten Wochenendeinnahmen und rannte davon. Auf der Flucht bemerkte er, dass sich in der Tasche an Stelle des Geldes lediglich Zigaretten und Lebensmittel befanden. Eine Mini-Wassermelone, die er der Tasche entnahm, verspeiste er; im Übrigen warf er die Tasche nebst Inhalt weg, der später teilweise in Tatortnähe aufgefunden wurde.

2. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) Unterschlagung der Mini-Wassermelone hat keinen Bestand, weil die Unterschlagung aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB hinter dem versuchten Diebstahl mit Waffen zurücktritt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Stofftasche lediglich deshalb an sich genommen, weil er darin Bargeld vermutete, das er für sich behalten wollte. Damit hat sich der Angeklagte jedoch (noch) nicht das Behältnis nebst übrigem Inhalt zugeeignet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, 310 mwN). Zutreffend ist das Landgericht deshalb auch vom fehlgeschlagenen Versuch eines Diebstahls mit Waffen ausgegangen, weil sich in der Tasche – anders als vom Angeklagten erwartet – kein Bargeld befand (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 1989 – 3 StR 336/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4). Dass sich der Angeklagte tatzeitnah aufgrund eines neuen Entschlusses einen Teil des Tascheninhaltes zugeeignet hat, erfüllt zwar den Tatbestand der Unterschlagung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 494/12, NStZ-RR 2013, 309, 310); wegen der Subsidiaritätsklausel, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt, kommt ein dahin gehender Schuldspruch gleichwohl nicht in Betracht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 324/17, juris Rn. 3; Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243, 244 f.).“

Aber – so viel zum „Erfolg“:

„3. Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch unberührt. Unbeschadet dessen, dass die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 2 StR 477/02, juris Rn. 1; BGH, Urteile vom 20. Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21, und vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189 jeweils mwN), hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung einer Unterschlagung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hier nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Die Strafzumessung hält auch im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand.“

Verkehrsrecht III: Unerlaubtes Entfernen, oder: Wann ist der Privatparkplatz öffentlicher Verkehrsraum?

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Die dritte Entscheidung des Tages, der OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2021 – 1 OLG 121 Ss 116/20 – befasst sich ebenfalls mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Dieses Mal ist die Frage der „Öffentlichkeit“ in der Diskussion. Das OLG hat eine amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben. Das AG war für einen Parkplatz von öffentlichem Verkehrsraum ausgegangen. Dem OLG haben die Feststellungen des AG nicht ausgereicht.

„Es hat in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 142 StGB schon in objektiver Hinsicht nicht tragen.

Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. , § 142 Rn. 8). Öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008, Az. 2 Ss 33/08, m. w. N., bei juris).

„Nicht-öffentlich“ im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sind demgegenüber Verkehrsflächen, die erkennbar nur für bestimmte oder jedenfalls individuell bestimmbare und damit nur für solche Benutzer zugelassen sind, die entweder untereinander oder zum Verfügungsberechtigten nur durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind, wie das namentlich auf den Privatparkplatz einer Hausgemeinschaft zutreffen kann, der grundsätzlich nur den jeweiligen Hausbewohnern und ihren (diesen meist persönlich bekannten) Besuchern, nicht aber dritten Personen offen steht (vgl. Leipziger Kommentar/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 142 Rdnr. 16; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 28.11.2003, Az. 1 Ss 131/03 179/03, bei juris).

Von maßgeblicher Bedeutung für diese Abgrenzung sind die äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen. Für eine Beschränkung auf einen eng umrissenen Personenkreis sprechen dabei die einen beschränkten Nutzerkreis ausweisende Zufahrtsbeschilderung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.), die Nummerierung der Parkbuchten oder ihre Kennzeichnung mit Namensschildern für bestimmte Bewohner (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.), aber auch eine bauliche Anordnung der Abstellflächen, die erkennen lässt, dass sie zu einer privaten Wohnanlage gehören und die Berechtigten die Benutzung durch Dritte nicht dulden wollen (Leipziger Kommentar/Hanack, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der (ausweislich des Rubrums in der wohnhafte) Angeklagte am Tattag beim Rückwärtsfahren mit ,,dem“ Pkw, der auf dem Parkplatz vor dem Anwesen pp. stand, gegen das ebenfalls auf diesem Parkplatz stehende Fahrzeug der Geschädigten pp, der Nachbarin des Angeklagten, gefahren ist.

Zu den örtlichen Gegebenheiten hat das Amtsgericht weiter ausgeführt:

„Bei dem Parkplatz handelt es sich um einen allgemein von der Straße zugänglichen Parkplatz, der zwar durch Schilder als Privatparkplatz ausgewiesen worden ist. Er ist durch eine breite Toreinfahrt allgemein erreichbar. … Bei den Parkplätzen handelt es sich um Privatparkplätze der Mieter….

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Parkplatz um einen allgemein zugänglichen Verkehrsraum handelt, wozu auch Grundstückeinfahrten und private Zufahrtswege gehören. Es handelt sich nicht um einen Parkplatz, der nur einer bestimmten Gruppe zugänglich ist, sondern, wie sich aus den Bildern ergibt, grundsätzlich allgemein zugänglich ist.“

 

Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, nicht.

Die mitgeteilte Beschilderung „als Privatparkplatz“ und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter, zu denen nach den Feststellungen Angeklagter und Geschädigte gehören, deutet vielmehr auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche hin. Deren Nutzung durch den Zeugen steht dem nicht entgegen, da er – so die Urteilsgründe – im Tatzeitpunkt mit der Beladung eines Umzugsfahrzeugs befasst war, was ebenfalls eine von einem dortigen Wohnungseigentümer abgeleitete Berechtigung nahelegt. Auf einer Grundstückseinfahrt oder privaten Zuwegung, wie sie das Urteil benennt, soll sich die Tat nicht ereignet haben; im Übrigen ist eine Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zum öffentlichen Verkehrsraum auch nicht schlechthin zu bejahen, sondern nur dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen (vgl. Fischer, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1987, Az. 2 Ss 413/87, beck-online). Das aber wird durch die Feststellungen gerade nicht belegt; ob sich eine solche „grundsätzliche allgemeine Zugänglichkeit … aus den Bildern ergibt“, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der – weder nach Fundstelle noch Inhalt näher bezeichneten – Bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO fehlt.

Der Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, die wegen fehlender Feststellungen zu dem vom Angeklagten gefahrenen Pkw auch die tatmehrheitlich angenommene Ordnungswidrigkeit umfasst. …..“

Verkehrsrecht II: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Wenn ein „Geständnis“ kein „Geständnis“ ist

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Dreden, Beschl. v. 01.03.2021 – 6 OLG 27 Ss 28/21.

Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Das OLG hat auf die Sprungrevision hin aufgehoben. Es stellt einen Mangel in der Beweiswürdigung fest:

„Die Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung muss eine erschöpfende Würdigung der in der Hauptverhandlung fest-gestellten Tatsachen enthalten, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder auch zu Ungunsten der Angeklagten herleiten lassen. Sie darf keine Lücken aufweisen, muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein und insbesondere erkennen lassen, auf welchem Wege das Gericht zu den Feststellungen gelangt ist, welche Grundlage der Entscheidung geworden sind (vgl. nur BGH, NStZ 1985, 184). Diesen Anforderungen werden die Aus-führungen des Urteils nicht ausreichend gerecht.

2. Die Angeklagte wurde verurteilt ausschließlich auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben. Diese enthalten jedoch – soweit sie umfassend dargestellt sein sollten – kein Geständnis. Die Angeklagte soll gesagt haben, sie haben einen Anstoß beim Rückwärtsfahren bemerkt, sei je-doch davon ausgegangen, eine Warnbake angefahren zu haben.

3. Auch wenn die Bemerkung, diese Angaben „dürfte(n) eine Schutzbehauptung darstellen“ im Gesamtzusammenhang als Überzeugung des Gerichts ist und nicht nur eine Mutmaßung verstanden werden kann, ist diese nicht tragfähig begründet.

Das Urteil stützt sich auf die Angabe der Angeklagten, sie habe, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause geklingelt habe, gesagt, „dass sie schon wisse, weshalb die Beamten da seien“. Das Amtsgericht hat jedoch vorschnell daraus den Schluss gezogen, dass sie demnach erkannt haben müsse, dass sie „einen nicht unerheblichen Schaden verursacht“ hatte (und also den Anstoß an das Fahrzeug der Geschädigten bemerkt habe) und andere Erklärungsmöglichkeiten nicht erkennbar bedacht. So liegt es etwa bei einer pp.-jährigen, bis dahin mangels entgegenstehender Feststellungen auch verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten nicht fern, dass sie schon in einem kleineren Unfall wegen der Beschädigung einer Warnbake hinreichenden Grund für ein Tätigwerden der Polizei gesehen haben könnte.

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Urteil bzgl. der Feststellung des entstandenen Schadens lediglich pauschal auf ein Sachverständigengutachten „zu Blatt 84 d. A.“ verweist. Bezugnahmen auf Aktenteile, wie beispielsweise Gutachten, sind jedoch unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63, Aufl. 2020, § 267 Rdnr. 2 m.w.N.). Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigengutachtens – das wenn nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit b) StPO so ggf. mit Einverständnis der Beteiligten nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen worden sein dürfte – finden sich im Urteil nicht. Damit kann das Revisionsgericht die Tauglichkeit des Gutachtens für den Beweis des festgestellten Schadens nicht prüfen. Die Beweiswürdigung ist auch insoweit mithin lückenhaft (vgl. insoweit nur BGHSt 34, 29, 31).“

Verkehrsrecht I: Straßenverkehrsgefährdung, oder: Wo ist die konkrete Gefährdung von Personen/Sachen?

Heute stelle ich dann mal wieder frei Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Bezug vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 StR 528/20 -, der noch einma/mal wieder zur Straßenverkehrsgefährdung Stellung nimmt. In dem Zusammenhang ist folgender Sachverhalt von Bedeutung:

„c) Nachdem sich der Beschuldigte mit seinem Pkw entfernt hatte, begann die verständigte Polizei nach ihm zu suchen. Als sich Polizeibeamte dem vor einer Ampel stehenden Pkw des Beschuldigten auf der Fahrerseite annäherten, fuhr dieser stark beschleunigend an und floh. Dabei folgte er weiter den ihn beherrschenden imperativen Stimmen, die ihm nunmehr geboten, vor den Polizeibeamten zu flüchten, um im Rahmen der Verfolgungsfahrt erschossen zu werden. Die Polizeibeamten fuhren dem Beschuldigten nach. Bei der sich anschließenden Verfolgungsfahrt missachtete der bewusst mit unangepassten Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h fahrende Beschuldigte insgesamt sechs Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlagen, wobei er diese Verkehrsverstöße zumindest billigend in Kauf nahm. An zwei Einmündungen und an zwei Lichtzeichenanlagen mussten insgesamt sechs vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge zur Vermeidung einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten sehr stark abbremsen. Dies hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und vermeiden können. Eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten hätte an den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen einen „erheblichen Gesamtschaden von insgesamt mindestens ca. 1.000 Euro“ verursachen können. Dessen Nichteintritt war nur dem Zufall und der geistesgegenwärtigen Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer geschuldet.“

Das LG ist von einer Straßenverkehrsgefährdung § 315c StGB) ausgegangen. Der BGH sieht das anders:

„Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten während der Verfolgungsfahrt den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Dies führt zur Aufhebung der allein hierauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und der Bestimmung einer Sperrfrist und zum Entfallen dieser Maßregel. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann gleichwohl bestehen bleiben.

1. Die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte habe bei seiner Flucht vor der Polizei durch sein Fahrverhalten den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d) StGB erfüllt, wird von den Feststellungen nicht getragen, weil diese nicht ergeben, dass es in den Fällen, in denen Fahrzeuge an Einmündungen zur Kollisionsvermeidung abgebremst werden mussten, zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.

a) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus.

Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 61/17 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185 mwN). Es reicht daher für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete ? etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen – noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 – 4 StR 234/95, NJW 1995, 3131).

Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen Weise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 – 4 StR 22/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN). Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 2019 ? 4 StR 86/19, NStZ 2019, 677, 678; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).

b) Diesen Vorgaben genügen die Feststellungen nicht, denn sie belegen weder entsprechend gefährliche Verkehrsvorgänge, noch bieten sie eine Grundlage für die Annahme, dass fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.

Für die Annahme, dass die in den Einmündungsbereichen von ihren Lenkern zum Stehen gebrachten Fahrzeuge konkret gefährdet waren, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Denn die Urteilsgründe verhalten sich weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten noch zu der Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsungen. Auch bleibt offen, in welchem Abstand zu dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Angeklagten die vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge in den jeweiligen Querstraßen zum Stehen gebracht wurden. Die Beweiswürdigung gibt hierfür keinen weiteren Anhalt, denn die Strafkammer vermag sich insoweit nur auf die Angaben der den Angeklagten verfolgenden Polizeibeamten zu stützen.

Schließlich verhält sich das Urteil weder zum Wert der beteiligten Fahrzeuge noch zu dem im Kollisionsfall zu erwartenden Schadensbild und dessen Bewertung.“

Nichts Besonderes, aber: Der BGH „erinnert“.

Aktueller Stand der „Fortentwicklung der StPO“ oder: „Mehr, mehr, mehr schrie der kleine Häwelmann“.

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Ich hatte vor einiger Zeit über den sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Entwurf für ein „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ berichtet (vgl. Nach der “Effektivierung” und der “Modernisierung” kommt die “Fortentwicklung” der StPO, oder: Warum?).

Das Gesetzgebungsverfahren hat inzwischen Fortgang genommen. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 05.03.2021 Stellung genommen hat (vgl. BR-Drucks. 57/21 Beschluss)  – Tenor: (Fast) alles gut, aber wir wollen noch mehr – ist das Gesetz bzw. die BT-Drucksache 19/27654 dann bereits am 25.03.2021 im Bundestag beraten worden. Nun ja, „beraten“? Kann man nicht sagen, denn der Gesetzesentwurf ist – ohne Aussprache – warum auch? – den Ausschüssen zugewiesen worden (vgl. BT-PlPr 19/218 , S. 27516D – 27521D ).

Und inzwischen hat am vergangenen Mittwoch, dem 14.04.2021, im Rechtsausschuss die Anhörung stattgefunden. Das Ergebnis: Die Vertreter der Anwaltschaft haben den Entwurf kritisiert/verrrissen, die Vertreter der Staatsanwaltschaften – man hatte schweres Geschütz/Sachverständige aufgefahren – ihn gelobt und Forderungen nach noch mehr neuen Kompetenzen und Ermittlungsmöglichkeiten erhoben. Wie heißt es doch so schön in dem Märchen der „Der kleine Häwelmann“ von Theodor Storm: „Mehr, mehr, mehr schrie der kleine Häwelmann.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf die online gestellten Stellungnahmen der Sachverständigen, die man hier findet. Und eine teilweise Zusammenfassung der Meinungen gibt es dort auch, und zwar wie folgt:

„„Rechtsstaatlich untauglich“

Stefan Conen, Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutscher Anwaltvereins (DAV), sieht den Entwurf äußerst kritisch. Es handele sich in kurzer Abfolge um den dritten Entwurf dieser Legislaturperiode, der dem Titel nach den Anschein zu erwecken suche, eine kohärente Fortschreibung der Strafprozessordnung für künftige Herausforderungen in Angriff zu nehmen, erklärte Conen in seiner Stellungnahme. Wie den vorhergehenden, gelinge dies auch dem vorliegenden nicht.

Konkret lehne der DAV die geplante Anpassung der Belehrungsvorschriften ab, weil sie rechtsstaatlich untauglich sei und dem Beschuldigten nicht den europäischen Mindeststandard garantiere. Ebenfalls abzulehnen sei die vorgesehene Regelung der Geheimhaltung und Zurückstellung von Benachrichtigungen bei Beschlagnahme und Durchsuchung. Änderungen seien bei der Einführung automatisierter Kfz-Kennzeichenabgleichsysteme sowie bei der Ausdehnung des Verletztenbegriffes erforderlich.

Verbesserung des Zeugenschutzes begrüßt

Dilken Çelebi vom Deutscher Juristinnenbund (djb) nahm Stellung zu den gleichstellungspolitisch relevanten Teilen des Entwurfs. Die Einführung einer Legaldefinition des Begriffs der „Verletzten“ in der StPO sei ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie. Ebenfalls begrüßt werde die Verbesserung des Schutzes der Zeugen und Zeuginnen, die zugleich Verletzte und deshalb potenziell in größerer Gefahr seien, durch die Änderungen bezüglich der Angaben zu Wohn- und Aufenthaltsort.

Der djb bedauere, so Çelebi, dass die Gelegenheit verpasst worden sei, die erwachsenen Verletzten eines sexuellen Übergriffs und von Partnerschaftsgewalt mit einem Anspruch auf kostenfreie anwaltliche Vertretung und psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren auszustatten.

„Großer Wurf bleibt aus“

Auch Prof. Dr. Christoph Knauer, Vorsitzender des Ausschusses Strafprozessrecht der  Bundesrechtsanwaltskammer, sprach sich für Änderungen am Entwurf aus. Er sei „Flickwerk“, und der ursprünglich angedachte große Wurf, den es gebraucht hätte, bleibe aus. Knauer betonte die Notwendigkeit der Wahrung der Beschuldigtenrechte. Eingriffe und Gesetzentscheidungen seien gegen diese Rechte abzuwägen.

Die StPO bleibe Magna Carta des Beschuldigten; einseitige, verkürzte und unterkomplexe Begründungen für Änderungen verböten sich vor diesem Hintergrund. So begegne die Einführung der Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten erheblichen Bedenken. Damit werde mit dem Prinzip gebrochen, dass spätestens mit einer Zwangsmaßnahme das Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten transparent zu machen ist, um ihm Rechtsschutz zu ermöglichen.

„Revisionsbegründungspflicht einziger Lichtblick“

Dr. Ali Norouzi, wie Conen Mitglied des DAV-Strafrechtsausschusses, schickte seinem Statement voraus, dass er angesichts des Entwurfs für ein „Pizza-mit-allem-Gesetz“ nicht in Rechtsstaatspessimismus verfallen wolle.

Viele Kritikpunkte seien bereits angesprochen worden, deshalb wolle er die Regelung zur Revisionsbegründungspflicht hervorheben, die der einzige Lichtblick des Entwurfs sei. Hier nähere sich der Entwurf dem Vorschlag des DAV an, berge aber Risiken.

Neue Ermittlungsinstrumente

Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, begrüßte das mit dem Regierungsentwurf verfolgte Ziel, das Strafprozessrecht in einer Vielzahl von Einzelaspekten behutsam zu modernisieren. Hervorzuheben sei, dass der Entwurf insbesondere wichtige neue Ermittlungsinstrumente wie beispielsweise die retrograde Auskunft von Postdienstleistern oder die automatische Kennzeichenerfassung biete und bestehende Instrumente nachjustiere.

Ausdrücklich zu begrüßen sei, dass der Gesetzgeber im Begriff sei, die Benachrichtigungspflicht auf richterliche Anordnung zurückstellen zu lassen, sofern der Untersuchungszweck gefährdet wäre, eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

„Praktischer Anwendungsbereich begrenzt“

Oberstaatsanwalt Dr. Alexander Ecker von der Generalstaatsanwaltschaft München bemängelte, dass die Schaffung einer Befugnisnorm für die Abfrage von Sendungsdaten bei Postdienstleistern zur Bekämpfung des organisierten Handels mit illegalen Waren nicht weit genug gehe.

Die Einführung einer Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Erhebung von Fahrzeugkennzeichen sei viel zu eng gefasst und der praktische Anwendungsbereich damit äußerst begrenzt.

Verfolgung von Kinderpornografie und Drogenhandel

Auch Bernard Südbeck, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück, unterstützte die geplante Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten. Durch die angestrebte Neuregelung werde eine Regelungslücke, die bisher zu großen Problemen bei der Ermittlung von Straftaten der Kinderpornografie, dem Drogenhandel und zahlreichen Delikten im Darknet führe, sachgerecht geschlossen, erklärte er in seiner Stellungnahme.

Zu begrüßen seien auch die weiteren Regelungen zur Verbesserung der Arbeit der Ermittlungsbehörden. Aus der Sicht von Dr. Axel Isak, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, sind einige dieser Regelungen noch diskussionsbedürftig.“

Wenn ich das alles so lese, befürchte ich, dass angesichts der derzeitigen Stimmung die Rufe/Mahnungen der Anwaltschaft ungehört verschallen werden, man aber denen aus dem Lage der Strafverfolgungsbehörden zumindest teilweise folgen wird. Mir schwant nichts Gutes.