Kategoriearchiv: Strafrecht

JGG II: Wenn der JGH-Bericht nicht im Urteil auftaucht, oder: Sachrüge oder Verfahrensrüge?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 Ss 38/21 – zur Frage Stellung genommen, ob es einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn in den Urteilsgründen die  Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe nicht mitgeteilt wird. Falls ja, müsste das ggf. auf die Sachrüge hin beachtet werden, falls nicht, müsste ggf. eine Verfahrensrüge erhoben werden. Das OLG hat die Frage verneint:

„Der Erörterung bedarf insoweit lediglich folgendes: Ob bei der Verurteilung eines Heranwach-senden Jugendrecht anzuwenden ist, weil er – wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen – zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage. Dem Jugendgericht steht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGH, Urt. v. 09.08.2001 – 1 StR 211/11 – juris; OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2012 – 32 Ss 78/12 – juris). Um dem Revisionsgericht die Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen, müssen die für die Entwicklung des Heranwach-senden maßgeblichen tatsächlichen Umstände und die hieraus gezogenen rechtlichen Schluss-folgerungen dargelegt und in einer Gesamtschau gewürdigt werden (Senat, Beschluss vom 20. September 2019, Az.: 2 Ss 112/19). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil ge-recht, wenngleich es an der Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe in der Berufungsverhandlung fehlt. Letzterer Umstand und seine rechtlichen Folgen werden von der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Teilweise wird die fehlende Mitteilung bereits auf die allgemeine Sachrüge hin berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 5 StR 35/11 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 – (4) 121 Ss 170/12 (202/12) -, juris). Allerdings handelte es sich in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen um mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte: Bei der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs war in den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich ausgeführt worden, dass die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung zur Frage etwaiger Reifeverzögerungen des Angeklagten eine von der Beurteilung des Tatgerichts abweichende Einschätzung abgegeben hatte, ohne dass den Urteilsgründen die von ihr vorgetragenen Argumente und eine Auseinandersetzung mit diesen zu entnehmen war. In der zitierten Entscheidung des Kammergerichts waren in dem zugrundeliegenden Urteil keine ausreichenden Feststellungen zur Entwicklung des Angeklagten getroffen worden, was als sachlich-rechtlicher Mangel gewertet wurde. Für die Annahme solcher Mängel der vorgenannten Art ist vorliegend indes angesichts der umfassenden Darlegung und sorgfältigen Würdigung der von der Jugendkammer zur Begründung der Anwendung von Jugendrecht auf den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte sowie mangels Anhaltspunkten für gegenteilige Erkenntnisse oder Ausführungen der Jugendgerichtshilfe kein Raum gegeben.

In Fällen der vorliegenden Art, in denen in den Gründen des angefochtenen Urteils die für die Beurteilung des Vorliegens von Reifeverzögerungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände der Entwicklung des Angeklagten sowie die hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen des Tatgerichts dargelegt worden sind und es lediglich an der Mitteilung der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe fehlt, ist die unterbliebene Mitteilung nicht als sachlich-rechtlicher Mangel an-gesehen worden (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 26; OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2004 – 2 Ss 413/04 –, juris). Es handele sich vielmehr um einen Verfahrensmangel, der nur mit einer den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden könne (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01. Juli 1998 – 1 StR 182/98, NStZ-RR 1999, 26; OLG Hamm, Be-schluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04 -, juris). Dies wird mit dem allgemein geltenden Grundsatz begründet, dass allein die fehlende Erwähnung eines erhobenen Beweises nicht belege, dass das Ergebnis dieser Beweiserhebung nicht in die Überzeugungsbildung eingeflossen sei, was für die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung entsprechend gelte (vgl. BGH aaO). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist im vorliegenden Fall durch den Angeklagten nicht erhoben worden.“

JGG I: Absehen von der Einziehung im JGG-Verfahren, oder: Kein Ermessen, sondern Frage der Vollstreckung

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Heute stelle ich dann mal Entscheidungen vor, die mit dem JGG zu tun haben.

An der Spitze natürlich der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen, der BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20. Schon etwas älter, aber vom BGH erst vor ein paar Tagen veröffentlicht.

Das Verfahren zieht sich schon etwas hin. In einem seit 2019 beim 1. Strafsenat anhängigen Verfahren hat das LG den Angeklagten – einen im Tatzeitraum Heranwachsenden – u.a. t wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und vielfacher Betrugstaten zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen erbeutete der Angeklagte durch die Taten Geld und Waren im Gesamtwert von etwa 17.000 EUR, wobei dem LG-Urteil zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bereichert und vermögenslos ist. Das Landgericht hat angenommen, dass die Einziehungsentscheidung im Jugendgerichtsverfahren namentlich wegen des das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens im Ermessen des Tatgerichts stehe. Auf dieser Basis hat es von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Diese würde den Angeklagten entmutigen und der Versuchung aussetzen, erneut Straftaten zu begehen.

Der 1. Strafsenat wollte die gegen die Nichtanordnung der Einziehung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen. Er ist davon ausgegangen, dass aufgrund der neuen Regelungen der Vermögensabschöpfung die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG) steht. Die dem LG danach zustehende Ermessensausübung sei  rechtlich nicht zu beanstanden.

Aber: An einer auf diese Rechtsauffassung gestützten Verwerfungsentscheidung hat sich der 1. Strafsenat durch Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats gehindert gesehen, wonach Einziehungsentscheidungen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen im Jugendstrafrecht gleichfalls zwingend anzuordnen seien (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2018 – 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221, 222; vom 24.05.2018 – 5 StR 623/17 und 624/17; vom o8.05.2019 – 5 StR 95/19;  Beschl. v. 24.01.2019 – 5 StR 475/18). Er hat deshalb gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei diesen Strafsenaten angefragt, ob sie an entgegenstehender Rechtsprechung festhielten. Ferner hat er beim 3. und 4. Strafsenat angefragt, ob dortige Rechtsprechung entgegenstehe und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten werde (Beschluss vom 11. 07.2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682 – Anfragebeschluss).

In ihren Antwortbeschlüssen haben der 2. und 5. Strafsenat an ihrer Rechtsprechung festgehalten (Beschlüsse vom 06.05.2020 – 2 ARs 203/19; vom 06.02.2020 – 5 ARs 20/19, NStZ-RR 2020, 124). Der 4. Strafsenat hat mit Beschluss vom 10.03.2020 (4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 15.01.2019 (4 StR 513/18) geantwortet, dass seine Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehe und er bei dieser bleibe. In gleicher Weise hat sich der 6. Strafsenat geäußert (Beschl. v.01.12.2020 – 6 ARs 15/20). Rechtsprechung des 3. Strafsenats steht nach dessen Auskunft nicht entgegen (Beschl. v. 16.10.2019 – 3 ARs 11/19).

Deshalb dann die Vorlage zum Großen Senat für Strafsachen (BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18). Und der hat nun geantwortet, und zwar wie folgt:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Die Entscheidung ist also gegen den 1. Strafsenat ausgefallen. Im Zweifel werden/müssen solche Fragen also dann im Rahmen der die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO entschieden werden.

Leistungsausschluss in der RSV wegen Vorsatztat, oder: Klärung im Deckungsprozess

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Heute stelle ich im „Kessel Buntes“ zunächst das BGH, Urt. v. 20.05.2021 – IV ZR 324/19 – vor.

Es geht um eine Klage gegen eine Rechtsschutzversicherung (RSV). Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, für ihren mitversicherten Lebensgefährten Deckungsschutz aus einer RSV für die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Es macht nämlich der Arbeitgeber des Versicherten gegen diesen Schadensersatzansprüche in Höhe von über 2 Millionen EUR geltend, weil dieser an einer betrügerischen Abrechnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, zum Nachteil seines Arbeitgebers beteiligt gewesen sein soll. Der Versicherte bestreitet die Vorwürfe.

Gem. Ziff. 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 ist der Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen, „soweit … ein ursächlicher Zusammenhang mit einer … vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben.“

Nach Ziffer 27.2 Satz 1 ARB gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherte Person. Zu den versicherbaren Leistungsarten ist in Ziffer 4 ARB unter anderem geregelt:

„4.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes 4.9.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben; 4.9.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben.4.9.3 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.…“

Das ArbG hat Prozesskostenhilfe bewilligt. Ein Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Computerbetrugs im besonders schweren Fall, ist gegen den Versicherten anhängig.

Die Beklagte lehnte den für die Abwehr der Schadensersatzansprüche erbetenen Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB ab. Später berief sie sich nach Ziffer 23.1.1 ARB ergänzend darauf, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das LG stellte die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall eines ursächlichen Zusammenhangs der Schadensersatzansprüche mit einer vorsätzlich begangenen Straftat fest. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Versicherung könne nicht jede Leistung bis zur Klärung der Vorsatzfrage im Deckungsprozess verweigern. A

Auf die vom OLG zugelassene Revision des Versicherers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Er verweist darauf, dass umstritten sei, ob die Frage, ob der Vorwurf, der Versicherungsfall stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat, im Deckungsprozess zu klären ist und ob anderenfalls der Versicherer bis zu einer anderweitigen Klärung vorläufig leistungsfrei oder leistungspflichtig ist. Dazu der BGH:

„cc) Dagegen ist nach einer dritten Auffassung im Deckungsprozess über den vom Rechtsschutzversicherer erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat endgültig zu entscheiden (vgl. Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 238; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 3 Rn. 2, 110). Maßgeblich sei die objektive Sachlage, so dass weder ein Recht noch eine Pflicht des Versicherers zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe (Piontek aaO; vgl . auch Schneider aaO). Der Versicherer sei für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses beweispflichtig (Schneider aaO Rn. 240).

b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung insoweit an, als das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat als Voraussetzung des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB im Deckungsprozess endgültig zu klären ist und eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht besteht. Dabei ist der Versicherer für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastet, und der Risikoausschluss ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer die Begehung einer vorsätzlichen Straftat substantiiert bestreitet. Das ergibt die Auslegung der Klausel…..“

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext. Hier noch die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziffer 5.5 S. 1 ARB-MPM 2009 vorliegen, insbesondere der Versicherungsnehmer oder Versicherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, ist im Deckungsprozess zu klären. Dabei besteht weder eine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Ausgangsrechtsstreits noch ist der Rechtsschutzversicherer bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig.

  2. Der Versicherer ist für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 S. 1 ARB-MPM 2009 darlegungs- und beweisbelastet.

BayObLG II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Körper des Beamten „gestreift“ – schon Gewalt?

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Die zweite Entscheidung des BayObLG, der BayObLG, Beschl. v. 01.06.2021 – 202 StRR 54/21 – nimmt zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB und zu den notwendigen Feststellungen zur Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung i.S.v. § 113 Abs. 3 Stellung. Also: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Das LG hatte als Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 27.12.2019 war der Angeklagte gegen 15:40 Uhr in seinem Wohnort Sch. aus Richtung des Grenzübergangs zur tschechischen Republik joggend unterwegs. Hierbei trug er eine „Sturmhaube“, sodass sein Gesicht nicht zu erkennen war. Die Polizeibeamten A. und G. wollten den Angeklagten einer Personenkontrolle unterziehen. Sie wiesen sich gegenüber dem Angeklagten aus und baten diesen, sich ebenfalls auszuweisen, da er einer Personenkontrolle unterzogen werden sollte. Der Angeklagte erklärte daraufhin, nicht mit der Kontrolle einverstanden zu sein. Er zeigte auch keinen Ausweis vor, um sich über seine Personalien auszuweisen. Als die Beamten erklärten, sie würden ihn notfalls auch gegen seinen Willen durchsuchen, erwiderte er, dass er hiermit nicht einverstanden sei. Außerdem äußerte er zu den Polizeibeamten, dass sie einmal ohne Dienstmarken kommen sollen, dann würden sie schon sehen, was er machen werde. Daraufhin zog der Angeklagte, der türkischer Staatsangehöriger ist, sein Mobiltelefon aus der Tasche und erklärte, er werde jetzt das türkische Generalkonsulat anrufen. Die Beamten forderten den Angeklagten auf, das Telefonat bis nach Beendigung der Kontrolle zurückzustellen. Der Angeklagte kam dem jedoch nicht nach, sondern „hantierte weiter an seinem Handy“. Der Beamte A. wollte dem Angeklagten nun das Mobiltelefon aus der Hand nehmen, um „so die Kontrolle ordnungsgemäß zu Ende zu bringen“. Als der Beamte gerade dabei war, nach dem Telefon des Angeklagten zu greifen, begann dieser „mit den Armen stark rudernd, um sich zu schlagen, um zu verhindern, dass sein Mobiltelefon sichergestellt wird“. Dabei „streifte“ er mit seiner Hand auch den Brustbereich von PHK G. Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Angeklagte durch die Beamten unter Einsatz körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und fixiert. Dort ließ er sich Handschellen anlegen und leistete dabei keinen Widerstand, sodass er zur Dienststelle verbracht, dort durchsucht und seine Personalien festgestellt werden konnten.“

Dem BayObLG reicht das nicht für eine Verurteilung. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Annahme von Gewalt i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB setzt ebenso wie ein tätlicher Angriff i.S.d § 114 Abs. 1 StGB voraus, dass sich die Tathandlung gegen den Körper des Amtsträgers richtet.

  1. Im Falle der Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte leidet das tatrichterliche Urteil unter einem Darstellungsmangel, wenn sich aus der Schilderung des Geschehens die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung i.S.d. § 113 Abs. 3 StGB nicht ergibt.

Also: Aufgehoben und zurückverwiesen.

BayObLG I: Landfriedensbruch vom Fußballfan?, oder: Nur Mitmarschieren/nicht distanzieren reicht nicht

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Heute stelle ich dann mal drei Entscheidungen des BayObLG vor, und zwar sowohl zu StGB- als auch zu StPO-Fragen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2021 – 206 StRR 421/20, den mir der Kollege Müller-Hpltz aus Düsseldorf geschickt hat. Es geht in dem Beschluss um die Frage, ob sich der Angeklagte an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge „beteiligt“ hat. Das AG Augsburg – Jugendrichter hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Dagegen die (Sprung)Revision.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

1. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Angeklagte am 19. Januar 2019 in einer Gruppe von Fußballfans aus Düsseldorf in einer Gaststätte in Augsburg aufgehalten habe. Ca. 50 dieser Fans hätten die Gaststätte auf Kommando einer nicht bekannten Person schlagartig verlassen und seien anschließend mit ca. 30 Anhängern des FC Augsburg zusammengetroffen. Das Aufeinandertreffen sei in eine körperliche Auseinandersetzung einzelner Personen der Gruppierung gemündet. Dee Düsseldorfer Gruppe sei durch lautstarkes Geschrei — seitens in den Feststellurgen namentlich benannter Personen — zum Herbeieilen und zur Beteiligung an der Auseinandersetzung animiert worden. Als die Mitglieder der Augsburger Fangruppierung den Rückzug angetreten hätten, wurden nach den Feststellungen keine weiteren Tätlichkeiten verübt. Die Mitglieder der Düsseldorfer Gruppierung hätten sich dann zusammengeschlossen, sich durch lautstarkes Skandieren ihres Vereinsnamens und Erheben der Arme gegenseitig angepeitscht und seien den Flüchtenden „für kurze Zeit“ hinterhergestürmt, um die gegnerischen Fans zu verletzen, hätten die Verfolgung sodann jedoch ohne weitere Gewalttätigkeiten ab

Hinsichtlich des Angeklagten heißt es in den Feststellungen, dieser habe den Angriff durch seine „Anwesenheit“ unterstützt (UA S. 4), was sich nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die erste Phase des einheitlichen Geschehens bezieht, nämlich auf das Aufeinandertreffen der Gruppen, bei dem Tätlichkeiten und damit Gewalttätigkeiten i.S.d. § 125 Abs. 1 Nr. I StGB begangen wurden. Im Abschnitt zur Beweiswürdigung, die der Senat zur Ergänzung des die Feststellungen enthaltenden Abschnitts heranziehen kann, weil die Urteilsurkunde eine Einheit bildet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 267 Rn. 3), wird ergänzend ausgeführt, er habe sich „keineswegs … von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert“. Er „stehe mitten in der Gruppe“ (UA §, 5). Ferner habe er sich an der kurzen Verfolgungsjagd beteiligt und die Gruppierung durch lautstarke Rufe und „in die Hände klatschen“ [sic] unterstützt (UA S. 4).2

Dem BayObLG reicht das für eine Verurteilung nahc § 125 StGB nicht:

1) Ob sich jemand an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, bestimmt sich nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (BGH, Urteil vom 24. Mai 2017, 2 StR 414/16, NJW 2017, 3456 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2008, 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28). Strafgrund ist diese Beteiligung, nicht aber der bloße Anschluss an eine unfriedliche Menge (BGH NStZ 2009, 28). Nicht derjenige soll bestraft werden, der sich nach Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen, sondern nur derjenige, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (BGH a.a.O.; vgl. BT Drs. Vl/502, S. 9). Bloß inaktives Dabeisein oder Mitmarschieren genügt nicht (BGH a.a.O.; BGH NJW 2017, 3456 Rn. 12, im Fall jedoch anders für ein „ostentatives Mitmarschieren“ durch Eingliederung in eine Marschformation).

(2) Das Verhalten des Angeklagten vor bzw. während der Begehung der Gewalttätigkeiten, wie es in den Urteilsgründen festgestellt wird, stellt sich nach diesen Maßstäben als bloße inaktive Anwesenheit in der Gruppe dar. Selbst wenn er sich mit dieser in diesem Tatabschnitt fortbewegt haben sollte, sind keine Besonderheiten festgestellt, die auf Unterstützungshandlungen hindeuten. Das bloße Dabeisein und der Umstand, dass er sich, wie die Urteilsgründe ihm anlasten, „nicht von der Gruppe der Düsseldorfer Fans distanziert hat“ (UA S. 5), erfüllt in seiner Person weder die Voraussetzungen. der täterschaftlichen Verübung von Gewalttätigkeiten noch der (psychischen) Beihilfe hierzu.

(3) Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen aktive Unterstützungshandlungen durch eine Beteiligung an der Verfolgung der Augsburger Gruppe „schnellen Schritts“ (UA S. 5) und durch lautstarke Rufe und In-die-Hände-Klatschen (UA S.  4) begangen hat, erfolgten diese nach Beendigung der Gewalttätigkeiten. Eine Beteiligung an dieser und damit die Verwirklichung der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB können diese nachträglichen Handlungen nach allgemeinen Teilnahmegrundsätzen nicht mehr begründen, denn sie wurden für die Verwirklichung dieser Tatvariante nicht mehr ursächlich. Zwar ist denkbar, aus den festgestellten Handlungen im Rahmen der Beweiswürdigung Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten vor oder während der Gewalttätigkeiten zu schließen, zu solchen Folgerungen ist das Jugendgericht jedoch nicht gelangt. Dem Revisionsgericht ist eine eigene Beweiswürdigung verwehrt.

(dd) Die genannten Verhaltensweisen des Angeklagten im Anschluss an die Gewalttätigkeiten (Mitlaufen, Rufen, Klatschen) könnten zwar geeignet sein, im Rahmen des einheitlichen und fortdauernden Geschehens die Verwirklichung des Landfriedensbruch in der Tatvariante des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu begründen. Jedoch reichen insoweit die Feststellungen im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer „Bedrohung“ von Menschen mit einer Gewalttätigkeit nicht aus. Sollte es darauf ankommen, wird vom neuen Tatgericht festzustellen sein, ob ausdrückliche Bedrohungen ausgesprochen wurden oder, was ausreichen würde, konkludent erfolgten (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 125 Rn. 6); ggf. mag auch der bloßen Verfolgung der sich zurückziehenden Gruppe durch die Fangruppe aus Düsseldorf bereits eine bedrohende Wirkung innegewohnt haben, was anhand konkreter Umstände (z.B. Verfolgungsdauer und -strecke, Abstand zwischen den Gruppen, Anzahl der Verfolger und Verfolgten) unter Berücksichtigung etwaiger fortwirkender Auswirkungen vorangegangener Gewalttätigkeiten festzustellen sein wird.

b) Ungeachtet der keine der beiden Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 StGB tragenden Feststellungen weist das angegriffene Urteil durchgreifende Rechtsfehler insoweit auf, als das zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei belegt ist…..“