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StGB III: Geldwäsche: Nicht nur Vorbereitung?, oder: Die sichere Kenntnis des Zivilanwalts und mehr

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Und zum Schluss des Tages dann noch zwei Entscheidungen zur Geldwäsche, und zwar:

Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine  Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 261 Abs. 2 StGB erforderliche sichere Kenntnis von der bemakelten Herkunft des von ihm angenommenen Geldes ist auch für eine Strafbarkeit eines Rechtsanwalts in Zivilsachen erforderlich.

Voraussetzung für die Annahme einer Geldwäsche ist, dass die Tathandlung nicht lediglich die Vorbereitung einer späteren, noch gesondert herbeizuführenden Gefährdung darstellt. Allen Geldwäschehandlungen des § 261 Abs. 1 u. 2 StGB ist nämlich nach dem Wortlaut der Vorschrift gemein, dass ein aus einer qualifiziert rechtswidrigen Tat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammender Gegenstand bei der Tathandlung schon vorhanden gewesen sein muss.

AG I: Akteneinsicht des Nebenklägervertreters, oder: Beschränkung bei Aussage-gegen-Aussage

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Heute dann mal drei AG-Entscheidungen – ein bunter Reigen durch Straf- und Bußgeldverfahren.

Ich eröffne diesen Reigen mit dem AG Cloppenburg, Beschl. v. 25.05.2018 – 24 Ls 511 Js 51486/17 (6/18) – zur Akteneinsicht des Nebenklägervertreters in den Fällen von Aussage-gegen-Aussage. Das wird immer wieder diskutiert. Das AG Cloppenburg sagt dazu: Dem Beistand des Nebenklägers steht zwar grundsätzlich gem. § 406e Abs. 1 StPO das Recht zur Akteneinsicht zu. In den Fällen der sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann dieses jedoch beschränkt werden:

„Dem Beistand der Nebenklägerin steht zwar grundsätzlich gem. § 406e Abs. 1 StPO das Recht zur Akteneinsicht zu. Allerdings liegt dem Angeklagten Vergewaltigung der Nebenklägerin zur Last, hat der Angeklagte sich nicht eingelassen und außerhalb einer förmlichen Vernehmung die Tat bestritten und ist nach Aktenlage einziges unmittelbar tatbezogenes Beweismittel die Nebenklägerin, liegt also eine Aussage-gegen-Aussage­Konstellation vor. Die Aussagekraft des für die Beweiswürdigung in dieser Beweiskonstellation wesentlichen Realitätskriteriums der Aussagekonstanz wird jedoch durch die vollständige Akteinsicht der einzigen Belastungszeugin entwertet. Vollständige Akteneinsicht gefährdet daher eine den aussageanalytischen Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechende gerichtliche Beweiswürdigung und somit den Untersuchungszweck, § 406e Abs. 2 S. 2. Akteneinsicht war daher — andererseits allerdings auch: nur — in diejenigen Teile der Akte zu versagen, die Vernehmungen der Nebenklägerin und hieran jeweils anschließende Ermittlungsberichte und -vermerke der Polizei enthalten (vgl. zu alledem grundlegend OLG Hamburg, NStZ 2015, 105 mit zust. Anm. Radtke (1. Senat); dies sind vorliegend die im Tenor genannten Aktenteile. Sofern demgegenüber die Ausführungen des BGH (5. Senat) in NStZ 2016, 367 dahingehend zu verstehen sein sollten, einem Nebenklägervertreter sei auch in einer Aussage-gegen­Aussage-Konstellation unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, solange nicht konkrete Umstände wie etwa Hinweise auf eine konkrete Falschaussagemotivation des einzigen Belastungszeugen oder Besonderheiten in seinen Aussagen bereits Anlass zu konkreten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage geben, würde dem nicht gefolgt werden können (dagegen bereits die Gesetzgebungsmaterialien: „Dieser Versagungsgrund [der Gefährdung des Untersuchungszwecks] kann deshalb auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzen vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigten könnte.“ (BT-Dr 10/5305 S. 18, Hervorhebung nur hier); s. a. BVerfG, NJW 2017, 1164 (Rn. 17 a. E.); gegen die Auffassung des 5. Senats, mit Gewährung von Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten gehe nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher, jetzt — berücksichtigt man den Umstand, dass der anwaltliche Beistand rechtlich nachgerade dazu verpflichtet ist, die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse mit der Mandantschaft zu teilen (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2007, 1052) — auch BGH (2. Senat) StV 2017, 7 (Rn. 14)).“

Passt.

Danke an den Kollegen Acar aus Weener für die Übersendung der Entscheidung.

Richtiger Ansatz und schön abgewogen – zur Nachahmung empohlen

Liest man m.E. selten(er): Einen schön abgewogenen Beschluss eines AG im Gebührenrecht des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren. Man hat eher bei manchen Beschlüssen den Eindruck, dass es darum geht, die Gebühren – aus welchen Gründen ist nicht ganz klar – niedrig zu halten. Anders der Beschl. des AG Cloppenburg v. 14.06.2011 -25 OWi 785 Js 12168/10 (212/10), den die RSV sicherlich nicht in ihre Textbausteine aufnehmen werden, aber vielleicht die Verteidiger? ;-).

Das AG behandelt drei Fragen bzw. stellt sie in seine Bewertung ein, nämlich:

  1. Darf bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren  (allein) auf den der Betrag der Geldbuße abgestellt werden?
    Antwort: Zutreffend nein.
  2. Dürfen die Geldbußen in straßenverkehrsrechtlichen OWI-Verfahren mit Geldbußen von über 5.000 € verglichen werden?
    Nein, der Vergleich ist einseitig. Die Geldbußen in anderen Verfahren führen auch nicht zu Eintragungen im VZR.
  3. Kann/darf bei der Grundgebühr darauf abgestellt werden, dass der Verteidiger unmittelbar nach Beginn des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde eingeschaltet wird, weil dann Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Einarbeitung als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sein sollen.
    Nein, es gibt keinen Zusammenhang zwischen Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwaltes.

Auch die übrige Argumentation des AG lesenswert. Zu Nachahmung empfohlen.