Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB I: Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung, oder: Wegnahme des heruntergefallenen Handys

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Heute dann ein StGB-Tag. Und den starte ich mit dem BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 474/20. Der BGH hat zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte hatte von dem Geschädigten zum Preis von 4.500 EUR eine Uhr, von der er – wie von dem Verkäufer beabsichtigt – davon ausging, es handele sich um eine echte Rolex Submarine, Baujahr 1986. Tatsächlich war die Uhr gefälscht. Hiervon erfuhr der Angeklagteanlässlich einer Prüfung des Kaufgegenstandes durch einen Juwelier. Er beschloss deshalb, den Geschädigten unter Druck zu setzen, um ihn zur Rückerstattung des Kaufpreises zu veranlassen.

Nachdem der Geschädigte der Aufforderungen des Angeklagten, den Kaufpreis zurück zu erstatten, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich an diesem zu rächen und ihm eine „Abreibung“ zu erteilen. Er ging deshalb zum Schein auf ein neues Verkaufsangebot des späteren Tatopfers ein, um es zu einem Treffen zu veranlassen und anlässlich dieser Gelegenheit unter Verwendung eines Schlagrings zusammenzuschlagen. Bei einem daraufhin stattfindenden Treffen kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung ließ der Geschädigte versehentlich sein Handy zu Boden fallen. Der Angeklagte fasste spontan den Entschluss, Bargeld und andere Wertgegenstände – insbesondere das Handy – des Geschädigten an sich zu nehmen, um sich hierdurch mit Blick auf den ihm zustehenden Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung schadlos zu halten, gegebenenfalls auch durch Weiterveräußerung des Mobiltelefons. Er forderte das Opfer deshalb auf, seine Taschen zu entleeren und Handy, Geldbörse und sonstige Wertsachen zu übergeben. Der Geschädigte kam dem nach und übergab dem Angeklagten unter anderem sein Portemonnaie mit 61 US-Dollar. Hinsichtlich des Mobiltelefons wies er ihn darauf hin, dass dieses auf dem Bürgersteig liege. Der Angeklagte begab sich zum Bürgersteig und nahm das zu Boden gefallene Handy an sich.

Das LG hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren Raubes ( §§ 249 , 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ) verneint, da er das Mobiltelefon nicht „weggenommen“ im Sinne des § 249 StGB habe. Der Hinweis des Opfers zum Auffindeort des Handys stelle vielmehr eine Vermögensverfügung nach §§ 253 , 255 StGB dar. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung komme nicht in Betracht, weil eine Absicht rechtswidriger „Zueignung“ des Angeklagten mit Blick auf seine berechtigte Forderung gegen den Geschädigten aus dem Verkauf der Uhr nicht habe festgestellt werden können.

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist auf der Basis der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es liege hinsichtlich des Handys keine Wegnahme im Sinne des § 249 StGB vor.

Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten. Wird dieser gezwungen, die Wegnahme der Sache durch den Täter selbst zu dulden, so liegt Raub vor; wird er dagegen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung, mithin einer Weggabe, genötigt, so ist – sofern eine Absicht rechtswidriger Bereicherung gegeben ist – eine räuberische Erpressung anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17 , juris Rn. 13 mwN).

Noch zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Geschädigte durch das versehentliche Zu-Boden-Fallen des Handys den Gewahrsam daran nicht verlor, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung eingetreten war. Jedoch hält die Bewertung, der Hinweis auf den Auffindeort des Handys stelle eine Vermögensverfügung im Sinne der §§ 253 , 255 StGB dar, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn in der Preisgabe des Ortes, an dem der begehrte Gegenstand zu finden ist, liegt noch keine Gewahrsamsübertragung. Vielmehr wird dem Täter lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des jeweiligen Gegenstandes eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09 , NStZ-RR 2010, 46, 48; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05 , NStZ 2006, 38; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10 , NStZ-RR 2011, 80; vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13 , juris; vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17 , juris Rn. 13).“

Corona I: (Subventions-)Betrug bei Corona-Soforthilfe, oder: Formelhafte Wendungen reichen nicht

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In die 41. KW./2021 starte ich dann mal wieder mit einigen Entscheidungen zu „Corona“ und der Aufarbeitung verschiedener Fragen durch die OLG.

Ich beginne mit dem KG, Urt. v. 10.09.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (134/21). Das hat einen (Subventions-) Betrug bei der sog. Corona-Soforthilfe zum Gegenstand.

Der Angeklagte ist vom AG wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das KG hat Verurteilung aufgehoben. Das AG habe das Vorliegen einer hinreichend konkreten Bezeichnung subventionserheblicher Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ausreichend festgestellt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext.

Hier nur der Leitsatz der Entscheidung:

„Die formelhafte Wendung, dass „Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes [Berlin] sind“, reicht für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen nicht aus.“

 

StGB II: Ist ein Tätowiergerät ein gefährliches Werkzeug?, oder: Es kommt darauf an.

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich zum StGB vorstelle, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 02.09.2021 – 4 RVs 84/21. Das OLG nimmt Stellung zur Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät die Eigenschaft eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat.

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte ihrer Tochter mit ihrem Tätowiergerät eine Tätowierung am rechten Unterarm beigebracht, ohne dass hierfür eine wirksame Einwilligung vorlag. Das LG hat in dem Tätowiergerät ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Es hat den Strafrahmen eines minderschweren Falles zu Grunde gelegt.

Das OLG hebt auf die Revision hin auf:

„Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat, tragen die bisher getroffenen Feststellungen eine solche nicht.

Ein gefährliches Werkzeug ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. nur: Fischer, StGB, 68. Aufl., § 224 Rdn. 14). Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht hinreichend, ob der konkrete Einsatz des Tätowiergeräts geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Es reicht insoweit nicht die bloße Eignung, überhaupt Verletzungen hervorzurufen (welche hier nicht in Frage steht), sondern diese muss auch erheblich sein (Hardtung in: MK-StGB, 4. Aufl. § 224 Rdn. 20). Es muss also nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat (Paeffgen/Böse in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 224 Rn. 16). Ein Tätowiergerät hat nicht per se eine solche Eignung, sondern es kommt auf die konkrete Art seiner Verwendung an. Eine Tätowierung kann nach den heute gesellschaftlich allgemein vorherrschenden Vorstellungen nicht an sich schon als erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes in dem o.g. Sinne angesehen werden. Auch der Vorgang des Tätowierens begründet nicht an sich schon ein erhebliches Leiden. Allerdings erscheint eine Eignung zum Hervorrufen erheblicher Verletzungen denkbar, etwa wenn das Tätowiergerät nicht hinreichend desinfiziert wurde und es deswegen zu schwerwiegenden Entzündungen kommt oder wenn sie in der Hand eines Ungeübten falsch verwendet wird und deswegen gravierendere Verletzungen (etwa durch falsche Aufstellung oder übermäßigen Druck in tieferen Gewebeschichten) hervorruft. Vorliegend ist lediglich festgestellt worden, dass die Angeklagte keine gelernte Tätowiererin ist, aber offenbar bei sich selbst bereits mehrere Tätowierungen angebracht hatte. Außerdem war ihr die Infektionsgefahr bei mangelnder Hygiene bewusst. Dies war gerade der Grund, warum sie selbst die Tätowierung bei ihrer Tochter vornehmen wollte. Es hätte vorliegend daher näherer Feststellungen zur Art des Gerätes bedurft (etwa, ob es so gebaut ist, dass auch bei ungeübter Verwendung ein Vordringen in tiefere Gewebeschichten ausgeschlossen ist) sowie auch zur Erfahrung und Übung der Angeklagten bei Anbringung von Tätowierungen, also insbesondere, ob die Tätowierungen aus der Laienhand der Angeklagten nicht zwangsläufig entstellend wirken und welche Hygienemaßnahmen sie ergriffen hat. Ferner kann für die konkrete Art der Verwendung von Bedeutung sein, in welcher Weise die Angeklagte das Tätowiergerät eingesetzt hat (etwa: Umfang der Druckausübung; Beeinträchtigung der Bedienfähigkeit nach Konsum berauschender Mittel etc.).“

StGB I: Versuchte Nötigung eines Polizeibeamten, oder: „Konsequenzen von höherer Stelle“

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Heute gibt es hier StGB-Entscheidungen, also materielles Recht.

Ich beginne mit dem KG, Urt. v. 18.03.2021 – (3) 121 Ss 14/21 (10/21) – zur versuchten Nötigung eines Polizeibeamten. Dazu folgender Sachverhalt:

„Der Angeklagte parkte am 8. Mai 2018 gegen 22:50 Uhr seinen Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen pp. mit eingeschaltetem Licht verkehrsordnungswidrig an der Straßenecke pp. in pp., wobei er seinen Pkw unerlaubt schräg in Richtung des Gehweges in einem schraffierten Bereich und zugleich auf dem markierten Fahrradweg abstellte. Als der Zeuge POK pp. gegen 22:51 Uhr damit befasst war, wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit eine Anzeige aufzunehmen, erschien der Angeklagte von der anderen Straßenseite und äußerte: „Sie sind ja ein ganz schlauer Oberkommissar“. Während der Zeuge pp. die Personalien des Angeklagten notierte, äußerte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass er den Leiter des zuständigen Abschnittes pp. pp. kenne und der Zeuge pp. von diesem hören werde. Er wollte damit den Zeugen pp. einschüchtern und erreichen, dass dieser aus Sorge vor persönlichen Nachteilen, die aus dieser Bekanntschaft resultieren könnten, die Anzeige gegen ihn unterließ. Sein Ziel weiterverfolgend rief der Angeklagte gegen 23:25 Uhr auf der Wache des Abschnitts pp. an und äußerte gegenüber PHK pp., der als Wachhabender den Anruf entgegennahm, sollte „der übereifrige POK pp.“ die Anzeige wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit schreiben, hätte dies für POK pp. persönliche Konsequenzen von höherer Stelle. Er forderte POK (gemeint wohl PHK, Anm. d. Senats) pp. auf, entsprechend auf seinen Kollegen einzuwirken, was dieser strikt ablehnte. Er teilte jedoch POK pp. den Gesprächsinhalt mit. Um 23:35 Uhr schickte der Angeklagte dem Zeugen pp. schließlich eine SMS auf das Diensthandy (pp.) mit folgendem Inhalt: „Lieber pp. pp., es wäre sehr freundlich, wenn Sie der Verhältnismäßigkeit bei der Aufnahme von VK-Owis an Radwegen in der pp. eine Chance geben würden! Mit freundlichen Grüßen pp. pp.“. Hierbei benutzte der Angeklagte bewusst die persönliche Anrede und die Telefonnummer des Diensthandys, mithin Interna, um den Anschein zu verstärken, dass er tatsächlich den Dienststellenleiter kannte. Dies gelang ihm auch. Da der Zeuge pp. sein berufliches Fortkommen wegen der behaupteten Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Dienststellenleiter nicht gefährden wollte, erstattete er die Anzeige erst, nachdem der Zeuge pp. ihm erklärt hatte, den Angeklagten nicht zu kennen.“

Der Angeklagte, ein ehemaliger Polizeibeamter, ist deswegen wegen versuchter Nötigung verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt. Die hatte – entgegen dem Antrag der GStA – keinen Erfolg:.

„Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten auch mit Blick auf die sukzessive Tatausführung als versuchte Nötigung im Sinne von §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB gewertet.

a) Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen den insoweit erforderlichen Tatentschluss. Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist u.a. strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(1) Bei einem „Übel“ handelt es sich um eine vom Betroffenen als nachteilig empfundene künftige Veränderung in der Außenwelt (vgl. Fischer a.a.O. § 240 Rn. 32; Toepel in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 240 Rn. 103). Die Rechtsprechung bejaht ein „Übel“ grundsätzlich z.B. für eine Strafanzeige (vgl. BayObLGSt 2004, 108; BGH NJW 1957, 596), weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13 –, juris; weitere Nachweise bei Sinn in Münchner Kommentar, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 78), oder für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Celle NJW 1957, 1847).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits mit seiner Ankündigung, dass der Zeuge von dem Dienststellenleiter „hören werde“ (UA S. 3), wörtlich die Ankündigung verbunden, dass sich im Fall der Anzeigeerstattung der Dienststellenleiter, informiert durch den Angeklagten, persönlich an den Zeugen POK pp. wenden werde. Durch den Zeugen PHK pp. ließ der Angeklagte dem Zeugen POK pp. sodann etwa 35 Minuten später übermitteln, das „Schreiben der Anzeige“ werde für den Zeugen „persönliche Konsequenzen von höherer Stelle“ haben. Auch wenn die Kammer nicht festgestellt hat, welche konkreten Konsequenzen der Angeklagte über den Dienststellenleiter für den Zeugen veranlassen wollte, ist sie zu der ausdrücklich festgestellten Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bereits mit der ersten Äußerung (quasi „zwischen den Zeilen“) (vgl. Altvater in Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl., § 240 Rn. 77; BayObLGSt 1960, 296) eine allgemeine Sorge vor persönlichen Nachteilen bei dem Zeugen hervorrufen wollte, die gerade daraus resultieren würden, dass (angeblich) eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen pp., dem Dienststellenleiter, bestand und die deshalb für den Zeugen POK pp. nicht kalkulierbar sein würden. Hierin liegt ein Übel im Sinne der Definition.

(2) Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 – 1 StR 287/11 –, juris; zusammenfassend Fischer a.a.O. § 240 Rn. 31 m.w.N.). Soll das Übel – wie hier – von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des verlangten Verhaltens auch tun (vgl. BGH NStZ 2009, 692; Altvater a.a.O. Rn. 78). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH NStZ 2009 a.a.O.; NJW 1957 a.a.O.). Unerheblich ist, ob der Täter die Drohung bei Standhaftigkeit des Genötigten wirklich realisieren kann oder will (vgl. Valerius in BeckOK, StGB 48. Ed., § 240 Rn. 35).

In dem festgestellten Hinweis des Angeklagten, er werde sich im Fall der Anzeigeerstattung an den ihm (angeblich) persönlich bekannten Vorgesetzten wenden und dessen Einschreiten gegenüber dem Zeugen POK pp. veranlassen, hat das Landgericht zutreffend nicht nur eine Warnung, sondern eine Drohung gesehen.

(3) Empfindlich im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 a.a.O.). Das Inaussichtstellen von bloßen Erschwernissen oder Unannehmlichkeiten unkonkreter Art genügt nicht (vgl. BGH NJW 1976, 760; Zimmermann in Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 17; Toepel a.a.O.). Durch diese generalisierende Betrachtungsweise sollen Reaktionen eines Überängstlichen oder Überempfindlichen ausgeschieden werden. Jedoch sind auch die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Zimmermann a.a.O.). So können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Besonderheiten des Einzelfalls dazu führen, dass die Empfindlichkeit des Übels trotz der Erheblichkeit des angedrohten Nachteils zu verneinen ist. Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH NStZ 1992, 278; Schönke/Schröder/Eisele, StGB 30. Aufl., § 240 Rn. 9). Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn einem Polizeibeamten mit einer „gewöhnlichen“ Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Koblenz Polizei 1977, 93; OLG Celle a.a.O.; Zimmermann a.a.O. Rn. 18 m.w.N.) gedroht wird, die nur die Herbeiführung einer anderen Sachentscheidung bezweckt (vgl. Altvater a.a.O. § 240 Rn. 137 m.w.N.). Denn die Unannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden sind, muss grundsätzlich jeder Beamte tragen. Ihre Ankündigung stellt im Allgemeinen keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sonst der Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch eine Strafdrohung behindert wäre (vgl. BGH NJW 1976 a.a.O.).

Vom Vorliegen eines solchen Sonderfalls ist das Landgericht hier jedoch ersichtlich nicht ausgegangen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Revisionsführer vertretene Ansicht, das Verhalten des Angeklagten sei sachlich (nur) als Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. „Reklamieren“ einer Diensthandlung zu bewerten, verkürzt die Urteilsfeststellungen. Denn das Landgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Angeklagte dem Zeugen POK pp. mit einer (Dienstaufsichts-)Beschwerde drohen wollte oder gedroht hat. Auch hat die Kammer nicht festgestellt, dass es dem Angeklagten (nur) darum ging, ggfs. nachträglich die Abänderung einer für ihn nachteiligen Sachentscheidung zu erreichen. Vielmehr hat das Tatgericht schon der Äußerung, der Zeuge POK pp. werde vom Dienststellenleiter hören, ein über die Ankündigung einer Beschwerde hinausgehendes Gewicht zugemessen, weil der Angeklagte den Zeugen POK pp. nach den Feststellungen hiermit „einschüchtern“ (UA S. 3) wollte und in diesem Zusammenhang auf seine persönliche Bekanntschaft mit dem Vorgesetzten hinwies. Gerade aber durch den Hinweis auf die persönliche Bekanntschaft wollte der Angeklagte bei dem Zeugen POK pp. gezielt den Eindruck entstehen lassen, für ihn dienstlich nachteilige Entscheidungen des Dienststellenleiters auch mit persönlichen Auswirkungen veranlassen zu können, die über jene hinausgehen würden, die ein von persönlicher Bekanntschaft unbeeinflusster Dienststellenleiter treffen würde. Zudem wollte er dem Zeugen POK pp. damit einhergehend die Vorstellung vermitteln, dass der Angeklagte den Dienststellenleiter als entsprechend beeinflussbar kenne.

Indem der Angeklagte die dienstliche Stellung seines angeblichen Bekannten dergestalt für sich vereinnahmte, kündigte er nicht nur eine gewöhnliche (Dienstaufsichts-)Beschwerde an. Dass das Landgericht hinsichtlich dieser Negativtatsache keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist mit Blick auf dieses Ergebnis der Beweisaufnahme (dazu s.u. II.2.) nicht zu beanstanden.

…..“

Strafzumessung III: Strafaussetzung zur Bewährung?, oder: Begründungsmangel

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Und zum Schluss des Tages stelle ich dann hier noch den OLG Dresden, Beschl. v. 06.09.2021 – 1 OLG 22 Ss 368/21 – zu Bewährungsfragen.

Das LG hatte dem Angeklagten keine Bewährung gewährt. Das OLG hebt wegen eines Begründungsmangels auf:

„Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält dagegen revisionsrechtlicher Über-prüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu weisen erhebliche Erörterungsmängel auf.

Zwar kommt dem Tatrichter bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 654/17 – m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Prognoseentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 56 Rdn. 11, 25). In beiden Fällen hat der Tatrichter unter Einbeziehung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die Umstände, auf die die Bejahung oder Verneinung einer günstigen Sozialprognose bzw. das Vorliegen besonderer Umstände gestützt werden soll, müssen rechtsfehlerfrei festgestellt werden (Fi-scher, a.a.O., Rdn. 23). Der Tatrichter ist dabei nach § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO gehalten, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil unter Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen in einer den Anforderungen des sachlichen Rechts genügenden Weise zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2019 – 161 Ss 163/18 -).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Der Tatrichter hat dem Angeklagten zwar „eine positive Kriminal- und Sozialprognose“ gestellt. Die für den Ange-klagten sprechenden Umstände (geständig, entschuldigte sich beim Geschädigten, leistete Schadensersatz, Tat liegt fast vier Jahre zurück) seien jedoch „weder allein noch in ihrer Gesamtheit“ geeignet, das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu begründen. Ergänzend wurde angeführt, dass „das Berufungsgericht dem Gedanken einer Strafaussetzung sicherlich nähertreten“ hätte „können, wäre der Angeklagte nicht vorbestraft und hätte er trotz Wissen um das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren keine weiteren Straftaten begangen“.

Diese Ausführungen erweisen sich nicht in jeder Hinsicht als frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16. März 2018 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beanstandungsfrei durchgestanden hat und die Strafe zwischenzeitlich erlassen worden ist. Dies stellt einen gewichtigen, für den Angeklagten sprechenden Umstand dar, der in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellen war. Der Tatrichter durfte dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagen, ohne zu prüfen, ob nicht allein die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung mit der Folge der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten vermag (vgl. BGHR, StGB, § 56 Abs. 2 Sozialprognose 3; BGH, Urteil vom 05. April 2018 – 1 StR 654/17 -). Schließlich hat das Landgericht auch nicht in seine Abwägung eingestellt, dass gegen den Angeklagten nach Begehung der ihm im vorliegenden Verfahren zur Last liegenden Tat eine freiheitsentziehende Maßnahme in Form eines zweiwöchigen Jugendarrestes vollstreckt wurde und es sich bei dem Angeklagten im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe um einen Erstverbüßer handelt (KG Berlin, StV 2021, 53 f.). Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinander-setzen müssen, ob der von der Vollstreckung des Jugendarrestes ausgehende Warneffekt eine Wirkung auf den Angeklagten erzielt hat und deshalb von einer Strafaussetzung zur Bewährung erwartet werden könnte, dass der Angeklagte die Chance nutzt und künftige keine Straftaten mehr begeht. Schließlich kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht den „Vorstrafen“ des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen hat. Bereits im Rahmen der Strafzumessung hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte „bereits mehrfach auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten“ sei, „wenngleich diese Vortaten als Jugendverfehlungen geahndet wurden“. Tatsächlich war der Angeklagte zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat noch nicht vorbestraft. Die gegen ihn in den Jahren 2011 und 2015 eingeleiteten Verfahren waren nach § 47 JGG gegen richterliche Weisung bzw. Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt worden. Im Jahr 2017 wurde gegen ihn ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Bei den Verfahrenseinstellungen nach § 47 JGG als auch der Verhängung eines Zuchtmittels in Form des Jugendarrestes handelt es sich nicht um Vorstrafen (vgl. BayObLG, StV 2021, 257 f.). Die Vorahndungen können zwar im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Der Tatrichter muss sich dabei aber immer bewusst sein, dass es sich nicht um Vorstrafen, denen ein stärkeres Gewicht zukommt, handelt. Angesichts der Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter der vorgenannten Bedeutung der Vorahndungen nicht bewusst war und ihnen ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er unter Verweis auf die Eintragung Nr. 2 im Bundeszentralregister, nach der das Verfahren wegen räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung nach § 47 JGG gegen Erbringung von Arbeitsleistungen eingestellt wurde, zu Lasten des Angeklagten wertet, dass dieser „keine Hemmungen“ hatte, „die körperliche Unversehrtheit von Menschen und auch deren Eigentum anzugreifen“.

Angesichts der vorliegenden Erörterungsmängel kann die Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben.“