Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe I: Strafrahmenverschiebung wegen TOA, oder: Voraussetzungen nach 10.000 EUR-Zahlung erfüllt

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Und dann gibt es heute zu Beginn des Oktobers noch einmal Strafzumessungsentscheidungen.

Ich starte den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 15.07.2026 – 5 StR 667/25. Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte..

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte ließ sich am späten Nachmittag des 8. November 2024 vom Nebenkläger, der als angestellter Taxifahrer arbeitete, für einen Festpreis von 215 Euro von L. in die Nähe von R. fahren. Er übergab das Geld während der Fahrt in bar an den Nebenkläger, der es in der vorderen Bauchtasche seines Kapuzenpullovers verstaute. Spätestens kurz vor Ankunft fasste der Angeklagte den Plan, das Fahrtgeld – auch mit Gewaltanwendung -wieder in seinen Besitz zu bringen. Er veranlasste den Nebenkläger, ihn in Abänderung des ursprünglichen Fahrtziels zum Ende einer an einem Grünbereich gelegenen Sackgasse zu fahren, wo nur wenige Menschen auf der Straße zu erwarten waren.

Dort bei Einbruch der Dunkelheit angekommen stiegen beide aus dem Fahrzeug, um auf Vorschlag des Angeklagten noch gemeinsam eine Zigarette zu rauchen. Währenddessen entfernte sich der Angeklagte einige Schritte, um unbemerkt ein Jagdmesser aus der Tasche zu holen. Dann trat er von hinten an den Nebenkläger heran, der nicht auf ihn achtete und sich keines Angriffs versah. Er stach ihm das Messer in den rechten Unterbauch, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Nebenkläger nicht nur verletzt werden, sondern auch zu Tode kommen könnte. Der Nebenkläger sank in den Vierfüßlerstand. Der Angeklagte nutzte diesen Moment, beugte sich über ihn und nahm ihm das gezahlte Geld aus der Bauchtasche. Er ging davon aus, den Nebenkläger nicht tödlich verletzt zu haben, und flüchtete vom Tatort in den angrenzenden Grünbereich.

Der Nebenkläger erlitt durch den Stich zwei Perforationen des Dünndarms, die eine Notoperation erforderlich machten, bei der ihm 15 cm des Dünndarms entfernt werden mussten. Zudem kam es aufgrund der Verletzung zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, wodurch eine eitrige Bauchfellentzündung hervorgerufen wurde, die ohne zeitnahe medizinische Versorgung zum Tod des Nebenklägers geführt hätte.“

Nach schriftsätzlicher Ankündigung gegenüber dem Nebenklägervertreter hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 14.05.2025 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 EUR ohne Anrechnung auf zivilrechtliche Forderungen an den Nebenkläger gezahlt und sich entschuldigt. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung und das Geld angenommen und dem Angeklagten für seine Zukunft alles Gute gewünscht. An den Arbeitgeber des Nebenklägers hat der Angeklagte einen Betrag von 215 EUR zum materiellen Schadensausgleich überwiesen und sich bei ihm schriftlich über seinen Verteidiger für seine Tat entschuldigt. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung ebenfalls angenommen.

Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, den sie gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat sie – auch in Ansehung des vertypten Milderungsgrundes – verneint. Hierbei hat das LG zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich“ sei, sowie zu seinen Lasten, dass er „gleich zwei Tatbestandsalternativen“ des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.

Der BGH führt zur Strafmaßrevision der StA aus:

„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Strafzumessung des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist.

1. Die Gewährung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Nebenklägers als auch hinsichtlich dessen Arbeitgebers erfüllt hat.

a) In Bezug auf den Nebenkläger hat das Landgericht zutreffend § 46a Nr. 1 StGB zugrunde gelegt.

aa) Der Bejahung der Voraussetzung dieser Norm steht das Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht entgegen. Dieser hat eine Bezahlung des Fahrpreises und dessen Wegnahme bestritten. Er habe aus ihm selbst nicht erklärlichen Gründen auf den Nebenkläger eingestochen, als dieser ihn eingeholt und „angepöbelt“ habe, nachdem er nach Fahrtende wegzulaufen versucht habe.

Das Landgericht hat diese Angaben wie geboten nach den Umständen des Einzelfalls in wertender Betrachtung gewürdigt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134; vgl. auch MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46a Rn. 36). Dabei hat es bedacht, dass § 46a StGB vom Täter regelmäßig mindestens erfordert, sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld zu bekennen und dessen Opferrolle zu respektieren, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten in der Regel eines Geständnisses bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 – 4 StR 232/25 Rn. 15 mwN). Es hat diese Voraussetzung mit Blick darauf bejaht, dass ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegensteht, wenn nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters für das Opfer nicht mehr von besonderem Interesse sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 245/24 Rn. 20 f. mwN, StV 2025, 457). Dabei konnte es sich darauf stützen, dass nach dessen eigener Erklärung für den Nebenkläger nicht die Wegnahme des seinem Arbeitgeber zustehenden Geldbetrags, sondern seine lebensgefährliche Bauchverletzung im Zentrum der Tatfolgen stand. Das Verteidigungsverhalten in Bezug auf die Wegnahme sei für den Nebenkläger daher spätestens nach dem kommunikativen Prozess in der Hauptverhandlung, bei dem er die Entschuldigung des Angeklagten akzeptierte und ihm alles Gute für die Zukunft wünschte, nicht mehr von Bedeutung gewesen.

Dies ist, nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger offensichtlich Genugtuung verschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN), nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte ausweislich seiner Zahlung an den Arbeitgeber auch den entstandenen wirtschaftlichen Schaden der Sache nach nicht bestritten hat.

bb) Das Landgericht ist zudem ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat gegenüber dem Nebenkläger ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat. Für die anhand eines objektivierenden Maßstabs vorzunehmende Prüfung, ob die Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, lassen sich den Urteilsgründen ausreichend konkrete Feststellungen zu dem durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schaden entnehmen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19 Rn. 12, StV 2021, 31). Insbesondere ist angesichts der Schwere der Verletzungen des Nebenklägers einerseits und der ihm inzwischen gelungenen Überwindung der physischen und psychischen Tatfolgen andererseits nicht ersichtlich, dass die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes hinter dem zum Ausgleich Erforderlichen zurückgeblieben wäre. Dabei hat die Strafkammer zutreffend auch den Umstand berücksichtigt, dass der Nebenkläger keine weitergehende Zahlung verlangt hat.

b) Hinsichtlich des Arbeitgebers des Nebenklägers hat der Angeklagte nach den Feststellungen ebenfalls die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB erfüllt. Denn er hat insoweit nicht nur den materiellen Schaden wieder gutgemacht, sondern sich auch im Rahmen eines kommunikativen Prozesses über seinen Verteidiger entschuldigt und damit insoweit Verantwortung für seine Tat übernommen. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung angenommen. Daher kann dahinstehen, ob der Angeklagte überdies wie vom Landgericht angenommen auch den Anforderungen des § 46a Nr. 2 StGB gerecht geworden ist (vgl. zur gleichzeitigen Anwendung beider Alternativen des § 46a StGB BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134).

2. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sei (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 457/20 Rn. 12; vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23 Rn. 22; und vom 25. März 2026 – 2 StR 111/25 Rn. 106). Der Senat vermag den Urteilsgründen anders als der Generalbundesanwalt nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ‒ was angesichts der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmenden Anrechnung rechtlich bedenklich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444/23 Rn. 7; vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 490/24 Rn. 39) ‒ die erlittene Untersuchungshaft als solche strafmildernd berücksichtigt hätte, ohne über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt zu haben.

3. Allerdings hat die Strafkammer im gleichen Zusammenhang auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft“ sei. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Es ist jedoch grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23 mwN; vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; Beschluss vom 30. September 2025 – 3 StR 150/25 Rn. 7, NStZ-RR 2025, 369). Nachdem es sich bei den Vorstrafen aber lediglich um zwei Geldstrafen in Höhe von 30 und 90 Tagessätzen handelt, vermag der Senat selbst für den Fall ihrer strafschärfenden Berücksichtigung auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte.

4. Die Strafkammer hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beging, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hat. Danach veranlasste der Angeklagte den Nebenkläger erst zum gemeinsamen Rauchen und entfernte sich währenddessen zum unbemerkten Herausholen seines Messers kurz, um sodann den sich keiner Gefahr versehenden Nebenkläger von hinten zu attackieren (zum Begriff des hinterlistigen Überfalls vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 243/24 Rn. 13 mwN, NStZ 2025, 552).

Der Senat vermag jedoch auch hier auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer im Fall der Bejahung dieser Tatvariante auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Zwar hätte der Angeklagte dann anders als vom Landgericht bei der Strafzumessung angenommen nicht nur zwei, sondern drei Varianten des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) erfüllt. Jedoch hat die Strafkammer ohnehin das Tatbild in seiner Gesamtheit in den Blick genommen, indem sie bei der Strafzumessung im engeren Sinn die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt hat. Überdies hat sie auch das tatbestandlich erfüllte Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und damit auf eine mit dem hinterlistigen Überfall zwar nicht deckungsgleiche, im Grundgedanken aber vergleichbare besonders verwerfliche Begehungsweise abgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NJW 2002, 3717).“

Strafe II: Beihilfe der Mutter am Mordversuch, oder: Milderung des „Beihilfestrafrahmens“

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Im zweiten „Strafeposting“ stelle ich dann das BGH, Urt. v. 16.07.2026 – 5 StR 125/26 – vor.

Das LG hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dagegen gerichtete auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA hatte mit der Sachrüge Erfolg.

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der zur Tatzeit im August 2018 inhaftierte und wegen der verfahrensgegenständlichen Tat mittlerweile zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Sohn der Angeklagten beabsichtigte, sich im Rahmen eines „Rockerkrieges“ in H. als Anführer der „M. “ an dem Anführer der „H. “ (Nebenkläger) zu rächen, den er für einen im Jahr 2016 verübten Anschlag auf sich und seine damalige Lebensgefährtin S. verantwortlich machte. Er organisierte über einen Mitgefangenen einen Attentäter, der den Nebenkläger für 10.000 Euro überraschen und erschießen sollte. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte unterstützte das Vorhaben, indem sie sich an der Suche nach dem Anführer der „H. “ beteiligte, dem gedungenen Mörder ein auf ihrem Mobiltelefon gespeichertes Bild des Nebenklägers zeigte und eine für die Tatausführung relevante Telefonverbindung zwischen ihrem inhaftierten Sohn und S. herstellte. Durch ihre Unterstützungshandlungen im Vorfeld förderte sie die Tat; zugleich bestärkte sie hierdurch die weiteren Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluss.

Kurz vor Mitternacht des 26. August 2018 gab der Attentäter als Beifahrer des von S. geführten Autos bei einem Halt an einer Ampel durch das geöffnete Beifahrerfenster in Tötungsabsicht fünf Schüsse auf Kopf und Oberkörper des arglosen Nebenklägers ab, der bei geöffnetem Fahrerfenster mit seinem Auto neben ihnen stand. Neben Kopfverletzungen erlitt dieser einen Steckschuss im Bereich des vierten und fünften Brustwirbels, was zu einer schweren Schädigung des Rückenmarks mit der Folge einer unheilbaren Querschnittslähmung führte. Ihre Freude hierüber brachte die Angeklagte mit den Worten zum Ausdruck, die Querschnittslähmung sei „eine noch größere Strafe als der Tod“.

2. Das Landgericht hat das Attentat als einen versuchten (Heimtücke-) Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung gewertet und die Angeklagte wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Strafe hat es dem nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB und § 27 Abs. 2, § 49 StGB (doppelt) gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten) entnommen.“

Und zur Strafzumesssung heißt es dann:

„2. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, weil schon die Strafrahmenwahl der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

a) Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist daher ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann geboten, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN).

b) Gemessen daran kann die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB – trotz des auch insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2017 – 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103) – keinen Bestand haben. Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung, ob von der fakultativen Strafmilderung Gebrauch gemacht wird, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu treffen ist, wobei den versuchsbezogenen wie insbesondere der Gefährlichkeit des Versuchs und der Nähe zur Tatvollendung besonderes Gewicht zukommt. Es hat daher folgerichtig das „verheerende“ Tatbild und die Verletzungsfolgen berücksichtigt. Die Erwägungen, mit denen es trotz der – vom Generalbundesanwalt zu Recht als desaströs beschriebenen – Tatfolgen in Form einer unheilbaren Querschnittslähmung die Versuchsmilderung begründet hat, weisen aber Rechtsfehler auf:

aa) Nach den Urteilsfeststellungen wollte sich der Sohn der Angeklagten mit der Tat an dem Nebenkläger für einen vermeintlich von diesem verübten Anschlag rächen. Bei dem Attentatsplan handelte es sich indes von Beginn an um ein gemeinschaftliches Vorhaben. Die in den Tatplan eingeweihte Angeklagte machte sich das Tatmotiv zu eigen, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sie die Tatfolgen in Form einer Querschnittslähmung als eine „noch größere Strafe als den Tod“ begrüßte. Der danach von Anfang an auf Selbstjustiz hinauslaufende Tatplan hätte das Landgericht zur Prüfung drängen müssen, ob die Angeklagte aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelte (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25, NStZ 2026, 44, 46). Einer strafschärfenden Verwertung hätte nicht entgegengestanden, dass für die anderweitig verurteilten Haupttäter lediglich das Mordmerkmal der Heimtücke und nicht auch das der niedrigen Beweggründe festgestellt worden ist. Denn die insofern ergangenen Urteile entfalten Rechtskraftwirkungen nur für jene Angeklagten und binden bei der Beurteilung der von diesen verwirklichten Mordmerkmale in Bezug auf die Angeklagte im vorliegenden Urteil nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 9).

bb) Das Landgericht hat strafmildernd eingestellt, dass die Angeklagte „nur wegen Vermögensdelikten vorbestraft“ ist. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01 Rn. 5; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Nicht angehen kann es aber, solche Vorstrafen als Strafmilderungsgrund einzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23).

cc) Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die strafmildernde Erwägung, der Angeklagten „dürfte es“ innerhalb des patriarchalisch dominierten Familiengefüges „nur eingeschränkt möglich gewesen sein“, sich der Beteiligung an der Ausführung des Racheplanes ihres Sohnes zu widersetzen, keine Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen findet und sie sich danach als bloße Vermutung darstellt. Für einen Beleg hätte umso mehr Anlass bestanden, als an anderer Stelle in den Urteilsgründen Umstände festgestellt sind, die der strafmildernden Erwägung des Landgerichts widerstreiten. Zum einen beteiligte sie sich am Tattag nicht an der Suche nach dem Opfer, obwohl ihr Sohn sich hierüber ihr gegenüber erbost zeigte. Danach war sie ohne weiteres in der Lage, sich den Forderungen ihres Sohnes zu entziehen. Zum anderen zeigte sie sich über die Querschnittslähmung des Geschädigten als Folge der Tat erfreut, weil das aus ihrer Sicht „eine noch größere Strafe als der Tod“ sei. Dies belegt ein ureigenes Tatinteresse der Angeklagten, was gegen eine bloß notgedrungene Tatbeteiligung spricht.

c) Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Strafausspruches. Der Senat kann angesichts der mit Blick auf das Tatbild und die schwerwiegenden Folgen für das Tatopfer sehr milden Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einem rechtsfehlerfreien Vorgehen zu einer höheren Strafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).“

Strafe I: Gute Prognose trotz negativer Faktoren, oder: Fehlen einer nachvollziehbare Begründung

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Und dann geht es auf in die 40. KW/2026, und zwar mit zwei Entscheidungen zu Strafzumessungsfragen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Urt. v. 29.07.2026 – 5 StR 144/26. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen die Revision der StA, die hinsichtlich der Bewährung Erfolg hatte:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

1. Es ist wirksam auf die Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beschränkt.

Ihre zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Rechtsmittelbegründungsschrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt. Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung in Zusammenschau mit dem gestellten Antrag hat sie aber allein die Bewährungsentscheidung angegriffen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ und den Angeklagten in einer neuen Verhandlung „zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wird“. Damit hat sie das Angriffsziel ihres Rechtsmittels im Einklang mit dessen Begründung klar zum Ausdruck gebracht. Die konkret erhobenen Einwendungen richten sich demgemäß auch allein gegen die „dem Angeklagten gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung“ (zur Bestimmung des Angriffsziels bei Widersprüchen zwischen Antrag und Revisionsbegründung vgl. BGH, Urteile vom 30. November 2017 – 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86, 87; vom 17. Mai 2023 – 1 StR 476/22 Rn. 6; vom 11. Juni 2025 – 6 StR 662/24 Rn. 7; zur isolierten Anfechtung der Strafaussetzung vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24 Rn. 17 mwN). Die einleitende Formulierung, wonach die „nachstehenden Ausführungen nur beispielhaft“ seien, sind mangels eines Hinweises auf andere Angriffspunkte dahingehend zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft die von ihr erstrebte sachlich-rechtliche Nachprüfung der Bewährungsentscheidung nicht auf die insoweit ausdrücklich vorgebrachten Beanstandungen begrenzt wissen will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285). Eine nachträgliche Erweiterung des so bestimmten Prüfungsrahmens (§ 352 Abs. 1 StPO) konnte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit ihrer Stellungnahme, zumal nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nicht mehr herbeiführen.

2. Die Aussetzungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bereits die Erwägungen zur Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft sind.

a) Die nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu treffende Entscheidung ist Aufgabe des Tatgerichts, dem hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20 Rn. 16; vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 23). Das Urteil muss jedoch in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe mitteilen. Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 3 StR 64/19, NStZ-RR 2019, 337, 338).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, dass die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, das wiederholte Bewährungsversagen und die Vollstreckung von mehrjährigen Freiheitsstrafen gegen die künftige Straffreiheit des Angeklagten sprechen. Ebenso hat es in den Blick genommen, dass er die Taten trotz der festgestellten erheblichen Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse nach der letzten Haftentlassung durch eine erfolgreiche Drogentherapie und durchgestandene Bewährungszeit sowie Verantwortungsübernahme bei der Erziehung seiner Kinder und Pflege seines Vaters begangen hatte und ihn dies nicht von der erneuten wiederholten und sogar progredienten Tatbegehung abhalten konnte. Soweit es trotz des Zusammentreffens dieser gewichtigen negativen Faktoren ein Überwiegen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden, eine positive Legalprognose stützenden Umstände angenommen hat, fehlt es indes an einer nachvollziehbaren Begründung.

Das Landgericht hat hierbei einerseits – insoweit der eigenen Erkenntnis zuwiderlaufend – auf die „günstigen Lebensumstände“ und andererseits auf das Nachtatverhalten des Angeklagten, „namentlich das Geständnis und Bemühen um Schadenswiedergutmachung“, abgestellt. Dass die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten die Begehung weiterer und noch schwerwiegenderer Straftaten als zuvor nicht verhindern konnte, hat es jedoch selbst erkannt. Weshalb dieser Umstand nunmehr gleichwohl die Erwartung auf ein künftig straffreies Leben des gewerbsmäßig Diebstähle begehenden Angeklagten begründen sollte, erschließt sich auch vor dem Hintergrund, dass er durch die Untersuchungshaft der vormals Mitangeklagten „sichtlich beeindruckt“ gewesen sein soll, nicht. Diese Erwägung kann zudem angesichts der umfangreichen Hafterfahrung des Angeklagten ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gilt letztlich auch für die weitere Annahme des Landgerichts, das „durchaus werthaltige“ Geständnis und der Versuch einer Schadenswiedergutmachung stellten ein taugliches Gegengewicht zu den manifesten negativen Prognosefaktoren dar.

c) Da schon die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft ist, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB erhobenen Einwände.“

VR II: Rückrechnung bei der Schuldfähigkeitsprüfung, oder: Richtige Rechnung bei Rückrechnung zugunsten

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Und dann die zweite Entscheidung. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 4 StR 261/26 -, in dem der BGH zur Schuldfähigkeit und zur Rückrechnung Stellung genommen hat. Es handelt sich allerdings nicht um ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren sondern um einen Raubvorwurf. Die angesprochenen Fragen können aber gerade auch im Verkehrsrecht Bedeutung erlangen,

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischerer Erpressung verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Straf- und Maßregelausspruch Erfolg:

„1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 ‰ (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 263/20 Rn. 14 mwN). Demgegenüber hat die Strafkammer ihrer Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine durchschnittliche Abbaurate von

0,15 ‰ pro Stunde und auf dieser Grundlage eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,32 ‰ zur Tatzeit zugrunde gelegt. Zudem vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt, welcher Alkoholmenge und welchen Abbauraten die Strafkammer zusätzlich den von ihr festgestellten Nachtrunk des Angeklagten in ihre Rückrechnung einbezogen hat.

b) Der Senat kann auch nicht deshalb ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, weil die Strafkammer „bereits“ das Leistungsverhalten des Angeklagten während der Tat (in Gestalt der Wegnahme von Mobiltelefon und Bankkarte unter Vorhalt eines Messers sowie der Aufforderung zur Herausgabe der PIN) als Indiz für die jedenfalls nicht erheblich eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewertet hat. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit geht, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln – also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung -, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – 6 StR 597/24 Rn. 9 mwN).

2. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an tragfähigen Feststellungen zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums des Angeklagten auf das Tatgeschehen, hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB keinen Bestand.“

Ich frage mich, wie man beim LG Münster auf den Wert gekommen ist?

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer wieder dieselben Fehler…..

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Zum Beginn der neuen Woche habe ich hier zwei Entscheidungen des BGH, die „verkehrsrechtlichen Eisnchlag“ haben (können).

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 30.06.2026 – 4 StR 148/26.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der – mitangeklagte und nicht revidierende – Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er – von ihm bereits bemerkt – von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren.

Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.

….“

Der BGG hat den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben. Grund: Nach den Feststellungen ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen. Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Und zu § 315b StGB führt er aus:

„Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN).

b) Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

aa) Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt.

bb) Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde.

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade – wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich – um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht.“