Archiv der Kategorie: Strafrecht

Pflichti I: Mittelbare Nachteile/Bewährungswiderruf, oder: Psychische Erkrankung

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Am heutigen Dienstag geht es dann weiter mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Sie enthalten allerdings nichts wesentlich Neues. Es handelt sich um:

Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen.

Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf, sind bei der Entscheidung, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, zu berücksichtigen.

 

 

Verfahrenseinstellung wegen Todes des Angeklagten, oder: Notwendige Auslagen i.d.R. bei der Staatskasse

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Und dann gibt es heute natürlich Gebühren- oder Kostenentscheidungen. Es ist ja schließlich Freitag 🙂 .

Ich beginne mit dem

Es geht in dem Beschluss um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten im laufenden Berufunsgverfahren. Dazu führt das LG im LG Bremen, Beschl. v. 15.09.2025 – 63 NBs 220 Js 62977/23 (16/25) – aus:

„Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten entsprechend § 467 Abs. 1 StPO nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 3).

Die Kammer macht keinen Gebrauch von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, wonach davon abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Denn der Angeklagte wäre bei Fortführung des Berufungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (erneut) verurteilt, sondern freigesprochen worden.

1. Die Vorschrift des § 188 StGB ist – auch unter Berücksichtigung ihrer Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität v. 30.03.2021 (BGBl. 2021 I 441) – nicht auf (leitende) Mitarbeiter eines Jugendamtes zugeschnitten. Denn den besonderen Schutz des § 188 StGB genießen nur Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen und die deshalb, weil sie besonders exponiert sind, in erhöhtem Maß auch das Ziel von Ehrverletzungen sind. Schon wegen des relativ hohen Maßes an Unbestimmtheit des damit umschriebenen Personenkreises und der damit bestehenden Gefahr einer Ausuferung sind die Grenzen jedoch eng zu ziehen. Für den Sonderschutz des § 188 StGB genügt insbesondere nicht schon die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, auch wenn dies in einer herausragenden Stellung geschieht (vgl. Eisele/Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 188 Rdnr. 2 m.w.N.). Dass der Geschädigte B.L. über seine berufliche Funktion hinausgehend bzw. unabhängig von ihr (kommunal-) politisches Engagement entfaltet hätte und in dieser Funktion zur Zielscheibe der unzulässigen Äußerungen geworden wäre, ist hingegen nicht ersichtlich.

Der vorstehenden Rechtsauffassung der Kammer ist die vor Erlass des hiesigen Einstellungsbeschlusses angehörte Staatsanwaltschaft Bremen nicht entgegengetreten.

2. Darüber hinausgehend bestehen auch auf tatsächlicher Ebene durchgreifende, einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehende Zweifel daran, dass der Angeklagte nach Durchführung des Berufungsverfahrens – auch wegen anderer in Betracht kommender Straftatbestände nach den §§ 185 ff. StGB – (erneut) verurteilt worden wäre.

Die Person, die am 11.08.2023 auf dem Parkplatz des … in der C-Straße in [Ort 1] mindestens 14 Notizzettel mit den maschinell-schriftlichen Aufdrucken „B.L. fickt Kinder“ und „B.L. vergewaltigt Kinder“ hinter die Scheibenwischerblätter dort geparkter Fahrzeuge geklemmt hatte, ist polizeilich nicht festgestellt worden. Die Person flüchtete vielmehr, bevor ihre Identität durch die eingesetzten Polizeibeamten aufgeklärt werden konnte.

Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf die Aussage des vernommenen Zeugen W und in noch größerem Maß auf die Angaben des Zeugen E. Hierzu merkt die Kammer an, dass diese beiden Zeugen zwar am Tattag vor Ort mit dem Täter in Kontakt standen und sich mit ihm unterhielten. Gleichwohl haben beide im Laufe des Ermittlungsverfahrens erklärt, von dem Gesicht der betreffenden Person wenig gesehen zu haben, da diese an dem regnerischen Tattag eine Kapuze bis tief in die Stirn getragen habe. Zu etwaigen Details wie Brille oder Bart konnte der Zeuge W gar nichts sagen; der Zeuge E seinerseits konnte ebenfalls nicht viele Einzelheiten benennen und schätzte den Täter auf ca. 40 Jahre und damit rund 10 Jahre jünger als den Angeklagten.

Bei einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage haben die Zeugen den Angeklagten nicht sicher identifiziert; vielmehr ging der Zeuge W von einer Wiedererkennungswahrscheinlichkeit von 85% aus, der Zeuge E (der nach Aktenlage und insbesondere nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil in wesentlich intensiverem Kontakt zu dem Täter gestanden hatte) sogar nur von einer solchen von 70% bzw. 75%. Hierbei bezog sich der höhere Prozentwert auf das Lichtbild einer Person, die nicht der Angeklagte gewesen ist.

Dass der Angeklagte Konflikte mit dem Jugendamt hatte, könnte zwar ein mögliches Motiv für die ihm vorgeworfene Tat darstellen; gleichwohl ist u.a. aus dem Verfahren 63 NBs … Js … (…/…)) gerichtsbekannt – und liegt im Übrigen auch auf der Hand –, dass das Jugendamt [Ort 1] vor dem Hintergrund seiner im Einzelfall besonders eingriffsintensiven Maßnahmen und einer damit verbundenen Machtfülle oftmals Adressat besonders starker Kritik ist.

Der frühere Angeklagte selbst hat den Tatvorwurf über eine Verteidigererklärung abgestritten und war in der ersten Hauptverhandlung auch nicht anwesend. Bei der am 22.12.2023 erfolgten Wohnungsdurchsuchung sind keine Beweismittel gefunden worden, die den früheren Angeklagten belastet hätten, wobei die eingesetzten Beamten u.a. seine elektronischen Medien eingesehen hatten. Dass der Täter am Tattag gegenüber dem Zeugen E erklärt hatte, er käme aus [Ort 2] – was auf den Angeklagten zutrifft – fällt auch in einer Gesamtschau der Indizien nicht entscheidend ins Gewicht, zumal es für den wahren Täter nahegelegen hätte, unzutreffende Angaben zu seiner Herkunft zu machen, um seine Identifikation zu erschweren.

Nach alledem wäre der Angeklagte bei Fortführung des Berufungsverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit freigesprochen worden, sodass die Kammer von der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hat. Vielmehr hat sie neben den Kosten des Verfahrens auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

III.

Die Entscheidung über die Entschädigung des früheren Angeklagten für die am 22.12.2023 erfolgte Durchsuchung seiner Wohnung in der A-Straße … in [Ort 1] dem Grunde nach folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis bestand. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG bestehen hierbei die gleichen Voraussetzungen wie für § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 – 1 Ws 218/10, NStZ 2011, 176 (Ls.)). Auf die Ausführungen unter Ziffer II. des vorstehenden Beschlusses wird daher Bezug genommen. Die Kammer hat auch von der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG keinen Gebrauch gemacht.“

OWi I: Dieselbe Handlung im Straf- und OWi-Verfahren, oder: Aufhebung des Bußgeldbescheides

Und es reicht mal wieder für einen OWi-Tag, da

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das KG „geliefert“ hat. Ich beginne aber mit einem (kleinen) Beschluss des BGH zum Zusammentreffen von Urteil und Bußgeldbescheid. Dazu der BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – 3 StR 239/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat zu einer geringfügigen Ergänzung der angegriffenen Entscheidung geführt. Der BGH hat die Urteilsformel nämlich dahin ergänzt, dass ein gegen ihn ergangenre Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind:

„1. Nach den Feststellungen zu Tat 2 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte am 13. Dezember 2020 elf Ecstasytabletten, 5 Gramm Marihuana und 8,2 Gramm Amphetamin überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen Führens des Schlagstocks setzte das Polizeipräsidium Düsseldorf mit Bescheid vom 26. Februar 2021 ein Bußgeld in Höhe von 50 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, steht der strafrechtlichen Verfolgung der Tat nicht die auf den Teleskopschlagstock bezogene Ahndung durch Bußgeldbescheid entgegen (§ 84 OWiG; vgl. bereits OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 1 Ss 368/83, LMRR 1983, 69). Allerdings bedarf es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind (vgl. zur selben Handlung etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 St OLG Ss 159/12, wistra 2012, 450; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2018 – III-1 RVs 100/17, NStZ 2019, 695). Diesen unterbliebenen Ausspruch kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 4 StR 423/03, juris).“

StGB III: Nichtrückgabe eines angemieteten Pkw, oder: Manifestation des Zueignungswillens?

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Im dritten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 09.10.2025 – 206 StRR 326/25 – zur Unterschlagung in den Fällen der Nichtrückgabe eines angemieteten Pkws. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, einen am 12. Juni 2023 angemieteten Pkw unterschlagen zu haben. Er habe diesen über die Dauer der Mietzeit hinaus behalten und ihn nicht an den Vermieter zurückgegeben; das Fahrzeug habe am Flughafen Belgrad aufgefunden werden können.

Das AG hat den Angeklagten freigesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe dem Berechtigten das Fahrzeug durch dessen Abstellen auf einem Parkplatz in der Nähe von Belgrad zwar dauerhaft entzogen. Es habe jedoch keine Manifestation eines Aneignungswillens festgestellt werden können. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG den verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte Erfolg, das BayObLG hat freigesprochen:

„1. Der Senat stellt zunächst klar, dass Gegenstand des angegriffenen Urteils sowie der gegenständlichen Entscheidung des Senats allein das historische Geschehen ist, auf welches sich der Tatvorwurf einer Unterschlagung des Fahrzeugs nach dessen Anmietung stützt. Die Anmietung selbst und ein etwaig dabei verwirklichter Betrug gemäß § 263 StGB stellen eine hiervon zu unterscheidende prozessuale Handlung im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar. Bei der prozessualen Tat handelt es sich um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innenwohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019, 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46 Rn. 5). Zwischen der betrügerischen Anmietung bzw. Leasingnahme eines Gegenstandes und dessen nachfolgender Unterschlagung liegt regelmäßig keine Tatidentität vor (OLG Oldenburg, Beschl. v. 15. September 2011, 1 Ss 156/11, juris Rn. 6 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21. August 2009, 1 Ss 57/09, juris Rn. 21 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 13. Dezember 2007, 3 Ss 430/07, juris Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Januar 2023 206 StRR 365/22, n.v.).

2. Die Feststellungen des Landgerichts belegen jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht die Verwirklichung des Tatbestands der Unterschlagung.

a) Eine Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Die Zueignung bezieht sich auf die Sache selbst oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert. Sie setzt voraus, dass der Täter den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung der Sache ausschließt und sich diese oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023, 6 StR 191/23, NJW 2024, 1050), oder zumindest, dass er einen entsprechenden Willen nach außen manifestiert (so die h.M.; BGH, Beschluss vom 13. März 2024, 4 StR 442/23, BeckRS 2024, 10417 Rn. 11 ff.; vgl. auch Tübinger Kommentar StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 246 Rn. 10 f. m.w.N.; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 246 Rn. 5 ff.). Es genügt also nicht jede Handlung in Bezug auf eine fremde Sache, zu der nur der Eigentümer befugt wäre (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11).

b) An der Verwirklichung der erstgenannten Voraussetzung, nämlich des Elements der „Enteignung“ des Berechtigten, besteht nach den Feststellungen kein Zweifel. Der Angeklagte hat das Fahrzeug durch Abstellen auf einem unbewachten Parkplatz in Serbien, ohne den Eigentümer vom Standort zu informieren bzw. Vorkehrungen für eine Sicherung und Rückführung des Fahrzeugs zu schaffen, und durch seinen anschließenden mehrmonatigen Aufenthalt in Portugal, ohne sich um das Fahrzeug noch zu kümmern, preisgegeben und für den Eigentümer die konkrete Gefahr seines dauerhaften Ausschlusses von der Nutzung seines Eigentums geschaffen.

c) Die Urteilsgründe belegen jedoch keine wenigstens vorübergehende Einverleibung des Fahrzeugs oder des in ihm verkörperten wirtschaftlichen Werts in das Vermögen des Angeklagten.

aa) Erforderlich ist insoweit als subjektives Element ein Aneignungswille bzw. Zueignungswille, und als objektives Merkmal ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters, in dem sich der Wille, eine eigentümerähnliche Stellung zu begründen, manifestiert (vgl. Tübinger Kommentar StGB/ Bosch a.a.O., § 246 Rn. 10; Fischer a.a.O., § 246 Rn. 6a, je m.w.N.). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und eventuell weitergehender Anforderungen bestehen unterschiedliche Auffassungen. Nach der herkömmlichen in Rechtsprechung und Schrifttum, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen, herrschenden „Manifestationslehre“ ist eine nach außen erkennbaren Handlung im vorstehenden Sinn erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2024, 4 StR 442/23, BeckRS 2024, 10417, Rn. 11, 25; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09, juris Rn. 31; Fischer a.a.O. § 246 Rn. 6a). Davon abweichend hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jüngst (nicht tragend) entschieden, es bedürfe nicht lediglich der Manifestation eines Zueignungswillens, sondern der Täter müsse sich die Sache oder den wirtschaftlichen Wert tatsächlich wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt haben (BGH, Beschluss vom 29. November 2023, 6 StR 191/23, NJW 2024, 1050; unter Ablehnung dieser Auffassung an der bisherigen Rechtsprechung festhaltend BGH, 4. Strafsenat, a.a.O., BeckRS 2024, 10417 Rn. 24).

bb) Einer Klärung der Streitfrage für die vorliegende Fallgestaltung bedarf es nicht, denn die Urteilsgründe lassen jegliche Feststellungen zu einem Zueignungswillen des Angeklagten vermissen.

Die Urteilsgründe beschränken sich auf die Feststellung, der Angeklagte habe „spätestens im Zeitpunkt des Abfluges aus Serbien … nicht mehr den Willen“ gehabt, „das Fahrzeug dem Geschädigten wieder zurückzuführen“ (UA S. 6). es ist weder der subjektive Wille des Angeklagten, das Fahrzeug wenigstens vorübergehend in sein Vermögen zu überführen, festgestellt, noch ist eine objektive Handlung beschrieben, welche als Manifestation eines vorhandenen Aneignungswillens zu werten sein könnte.

(1) Das Landgericht stellt für seine rechtliche Würdigung maßgeblich auf das Abstellen des Fahrzeugs in Belgrad und die Abreise von dort, bei gleichzeitigem Wegfall des Rückführungswillens, ab (UA S. 6).

Diese Handlung vermag aber lediglich den Willen zu belegen, dem Eigentümer und Vermieter des Fahrzeugs dauerhaft die Nutzung seines Eigentums zu entziehen. Ein Wille, das Fahrzeug in das eigene Vermögen einzuverleiben, ist darin nicht manifestiert.

Von § 246 StGB geschützt ist nur das Eigentum (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, a.a.O., § 246 Rn. 2), nicht aber das Interesse einer Vertragspartei an der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen durch die andere Partei. Demgemäß entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass die bloße Unterlassung der geschuldeten Rückgabe einer Sache regelmäßig nicht als Manifestation des Zueignungswillens im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. November 2012, 3 StR 372/12, BeckRS 2013, 6121 Rn. 10; Beschluss vom 17. März 1987, 1 StR 693/86, NJW 1987, 2242, 2243; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09, juris Rn. 31; Tübinger Kommentar StGB/Bosch a.a.O. Rn. 11). Es handelt sich um ein lediglich vertragswidriges Verhalten, das noch nicht den sicheren Schluss darauf zulässt, der Täter wolle sich die Sache zueignen.

(2) Weitere Umstände, die in Zusammenschau mit der fehlenden Rückgabe des Kfz den sicheren Schluss zulassen würden, der Angeklagte habe sich das Fahrzeug unter Ausschluss des Berechtigten zueignen wollen, sind nicht festgestellt. Solche Umstände können beispielsweise darin zu sehen sein, dass der Täter über das Eigentum an der fremden Sache, etwa durch Weiterveräußerung, verfügt (MünchKomm StGB/Hohmann, 5. Aufl. 2025, § 246 Rn. 25), dass er den Standort der Sache gegenüber dem Berechtigten verheimlicht, den Besitz ableugnet oder es durch die vertragswidrige Weiterbenutzung der Sache zu einem erheblichen Wertverlust kommt (BGH a.a.O. NJW 1987, 2242, 2243; Beschluss vom 14. November 2012, 3 StR 372/12, BeckRS 2013, 6121 Rn. 10; OLG Zweibrücken a.a.O. Rn. 31).

(i) Die bloße Weiterbenutzung des Fahrzeugs bis zum Abstellort in Belgrad, auch wenn sie über ein etwaiges Ende des Mietvertrags hinausging, lässt einen Aneignungswillen nicht erkennen. Daher kommt es auch nicht darauf an, wann die Mietdauer endete. Das Landgericht hat hierzu Widersprüchliches festgestellt (UA S. 3): Die Mietzeit sei bei Abschluss des Vertrages am 12. Juni 2023 nicht festgelegt worden, sie sei aber bis 9. Juli 2023 „verlängert“ worden. Schließlich habe der Angeklagte mitgeteilt, er wolle das Fahrzeug noch „bis zum Monatsende“ mieten. Auf einen erheblichen Wertverlust des Pkw durch die Weiterbenutzung bis zum Abstellzeitpunkt, wenige Wochen nach dem etwaigen Ablauf der Mietdauer, deutet nichts hin.

(ii) Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Angeklagte mit dem Pkw nach Serbien fuhr. Ausweislich der Aussage einer Angestellten der Autovermietung war eine Fahrt nach Serbien vertraglich zulässig (UA S. 5).

(iii) Die Feststellungen, dass der Angeklagte auf Anrufe (der Autovermietung) seit 13. Juli 2013 nicht mehr reagiert und ihr schließlich den Abstellort des Fahrzeugs nicht mitgeteilt hat, manifestieren ebensowenig einen (erst nach der Anmietung gefassten) Aneignungswillen. Ein Verheimlichen oder eine Besitzleugnung (s. dazu vorstehend) ergeben sich daraus nicht, ebensowenig wie aus den Handlungen in Belgrad (Abstellen des Pkw und Abreise nach Portugal). Letztere lassen es zwar möglich erscheinen, dass der Angeklagte das Fahrzeug auf diese Weise verbergen wollte, um sie nach seiner Rückkehr weiter wie ein Eigentümer zu nutzen. Ein sicherer Schluss ist insoweit jedoch nicht möglich; dagegen spricht konkret auch, dass der Angeklagte nach den Feststellungen vor seiner Abreise die Kosten für eine Rückführung erfragt hatte (dazu, dass die bloße Preisgabe einer Sache, die den Zugriff Dritter ermöglicht, für die Manifestation eines Zueignungswillens regelmäßig nicht ausreicht, vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 7. Februar 1992, RReg 2 St 248/91, juris Rn. 11).“

StGB II: Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, oder: Nachzügler aus der Coronazeit vom BGH

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Und dann der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 335/25. Es handelt sich um einen „Nachzügler“ zur Corona-Zeit. Die Entscheidung nimmt nämlich noch einmal zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) Stellung. Das LG hat deswegen verurteilt. Die Revision blieb ohne Erfolg:

„1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils deckt lediglich eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Behandlung einzelner Taten auf, aus deren Korrektur eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall mehrerer Einzelstrafen resultieren. Im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte, ein Facharzt für Innere Medizin und Betreiber einer Privatarztpraxis, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die gefestigte Ansicht, dass die zur Einschränkung der Ausbreitung des Virus durch Bund und Länder erlassenen Gesetze und Verordnungen falsch seien. Insbesondere war und ist er der Auffassung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung generell – auch für völlig gesunde Menschen – gesundheitsschädlich ist. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte zwischen April 2020 und September 2021 für Personen aus dem gesamten Bundesgebiet in insgesamt 57 Fällen so genannte Maskenbefreiungsatteste aus. Dabei war ihm bewusst, dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Corona-Verordnungen zugrunde gelegt hatte, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Allgemeinheit grundsätzlich zumutbar ist und eine Befreiung von der Maskenpflicht nur in medizinisch begründbaren Ausnahmefällen in Betracht kam. Gleichwohl verließ er sich beim Ausstellen der Bescheinigungen lediglich auf die Angaben der Interessenten zu ihren Beschwerden, ohne diese durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Als Grundlage genügten ihm vielmehr schon kurze persönliche oder telefonische Gespräche; teils wurde er auch auf bloße Anfrage per E-Mail tätig. Bis auf eine Ausnahme waren die Personen vor Ausstellung des Attests bei dem Angeklagten nicht in Behandlung und ihm folglich nicht bekannt. Mitunter stellte er auf entsprechende Anfrage gleich für mehrere Mitglieder einer Familie Bescheinigungen mit teils gleichlautenden Begründungen aus.

b) Die Feststellungen tragen in allen abgeurteilten Fällen jeweils den Schuldspruch wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 13. November 1998.

aa) Insbesondere handelte es sich bei allen verfahrensgegenständlichen Attesten des Angeklagten um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB. Als solche anzusehen sind schriftliche Erklärungen, in denen der Gesundheitszustand eines Menschen beschrieben wird. Ihr Gegenstand kann auch eine frühere Erkrankung oder eine Prognose über die künftige gesundheitliche Entwicklung sein, ebenso die Bescheinigung therapeutischer Maßnahmen (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Erfasst sind auch Bescheinigungen über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung etwa eines bestimmten Körperteils oder -organs sowie die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten (BGH, Urteil vom 29. Januar 1957 – 1 StR 333/56, BGHSt 10, 157).

Derartige Erklärungen liegen auch in denjenigen Fällen vor, in denen sich die schriftlichen Angaben des Angeklagten auf die Äußerung beschränkten, dass der Inhaber des Attests „aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen“ könne. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Inhalt der Schriftstücke durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. zur Relevanz „implizit“ enthaltener Inhalte bei Gesundheitszeugnissen schon BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 16, BGHSt 67, 147). Es hat hierbei den Zweck der Atteste, mit denen ersichtlich von den zur Tatzeit bestehenden Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, 365) Gebrauch gemacht werden sollte, ebenso berücksichtigt wie deren Empfängerhorizont. Auf dieser Basis hat es die Schreiben des Angeklagten rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass ihr Inhalt für außenstehende Dritte nur so verstanden werden konnte, dass bei der jeweiligen Person individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert war. Als derartige medizinische Gründe, die zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führen könnten, hat das Landgericht gestützt auf die Angaben medizinischer Sachverständiger etwa schwere Herz- und Lungenerkrankungen, Taubstummheit, fortgeschrittene Demenz oder schwere Angst- und Panikstörungen angesehen. Damit treffen auch diejenigen Bescheinigungen des Angeklagten, die lediglich nicht näher benannte „gesundheitliche Gründe“ anführen, inhaltlich gleichwohl Aussagen über den Gesundheitszustand eines Menschen – hier über das Vorliegen einer den genannten Störungen vergleichbaren Beeinträchtigung – und über die Wirkungen dieses Zustands auf dessen Gesamtbefinden.

bb) Die Gesundheitszeugnisse des Angeklagten waren auch unrichtig, weil sie ohne die ihrem Aussagegehalt nach erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ausgestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 384/06, NStZ-RR 2007, 343; Beschluss vom 6. Juni 2024 – 2 ARs 85/24, NStZ-RR 2024, 317; speziell zu Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 206 StRR 76/23 mwN, Medstra 2024, 45). Besondere Umstände, die dies im Einzelfall hätten erlauben können, lagen nicht vor. Entgegen der Revision hat das Landgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen der in der einschlägigen Berufsordnung enthaltenen Regelungen zur ärztlichen Behandlung unter Nutzung von Kommunikationsmedien (vgl. § 7 Abs. 3 der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte vom 27.03.2000) ebenso zutreffend verneint wie diejenigen der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V in der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie) während der Coronapandemie geschaffenen Sondervorschriften zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Einen Hinweis darauf, dass der dort getroffenen Aussage keine ärztliche Untersuchung zugrunde lag, enthielten die Atteste des Angeklagten ebenfalls nicht.

cc) Das Landgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Atteste jeweils „zum Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB aF ausstellte, da er billigend in Kauf nahm, dass diese auch gegenüber Polizeibeamten oder in Schulen vorgelegt werden würden. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass die Regelung des § 278 StGB aF nur solche Stellen schützt, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346; Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 Rn. 32, BGHSt 67, 147), verkennt sie den Sinn dieser einschränkenden Auslegung. Hierdurch sollten lediglich solche Stellen aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden, die zwar mit Gesundheitszeugnissen in Berührung kommen, für deren Aufgabenerfüllung der Gesundheitszustand einzelner Personen aber gleichwohl ohne Bedeutung ist (z.B. weil die Stelle lediglich mit der technischen Qualitätssicherung bestimmter medizinischer Untersuchungen befasst ist wie im Fall von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 2 StR 397/97, BGHSt 43, 346). Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie kam es für die Polizei genauso wie für Verantwortliche von Schulen aber gerade auf den individuellen Gesundheitszustand an, wenn eine Person unter Vorlage eines Attests geltend machte, von der Maskenpflicht befreit zu sein.

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