Kategoriearchiv: Strafrecht

VerkehrsR II: Erneut Voraussetzungen für Alleinrennen, oder: Überhöhte Geschwindigkeit reicht nicht

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Und dann habe ich hier den LG Münster, Beschl. v. 03.09.2026 – 3 Qs 34/26-35/26. In ihm nimmt das LG in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung noch einmal zum sog. „Alleinrennen“ Stellung.

Gegen den Angeschuldigten ist Anklage wegen des Vorwurfs der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhoben. In dem Verfahren ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Dagegen hat das Verteidiger Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO liegen jedoch nicht vor. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen wer-den wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht einer Straftat gem. § 315d StGB, dem Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.

1. Der Angeklagte ist der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht dringend verdächtig, denn es fehlt an einem Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dieser Tatbestand erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen er-geben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az. 4 StR 225/20). Hierfür besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen für weite Teile der von der Polizei beschriebenen Fahrt kein Anhaltspunkt. Zwar ist der Angeschuldigte nahezu durchgängig mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. So ist aus der Strafanzeige des PK O vom 12. April 2026 ersichtlich, dass der Angeklagte zwar im Bereich der L-Straße in Fahrtrichtung L. außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h statt der erlaubten 70 km/h die Kurven schnitt, um diese Geschwindigkeit erreichen zu können. Als ihm jedoch zwei unbeteiligte Verkehrsteilnehmer entgegenkamen, unterbrach er das Kurvenschneiden und zog wieder in seine Spur. Hierin ist gerade kein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der oben genannten Definition zu sehen, denn er hat andere Verkehrsteilnehmer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

Einzig die Situation am Fußgängerüberweg gestattete möglicherweise die Annahme einer Rücksichtslosigkeit, da hier das Annähern von Personen nur bedingt einsehbar war. Denn rücksichtlos fährt auch, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt.

Dies kann aber dahinstehen; denn der Angeschuldigte ist nicht dringend verdächtig, hier oder in einem anderen Bereich seiner Fahrt mit der Absicht gehandelt zu haben, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch insoweit ist ein dringender Tatverdacht vorliegend zu verneinen.

Ausweislich der Strafanzeige befuhr der Angeschuldigte am 11. April 2026 um 23.55 Uhr mit einem Pkw der Marke pp. die Gstraße in I. in Fahrtrichtung T. Damm mit einer per Laser gemessenen Geschwindigkeit von 82 km/h, obwohl an dieser Stelle innerorts lediglich 50 km/h erlaubt waren. Es war dunkel und regnete schon seit etwa 20 Uhr. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen passierte der Angeklagte den Kreisverkehr G.straße/T-Damm/ ring und behielt eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h bei, obwohl auch hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. In gleichbleibender Geschwindigkeit befuhr er den unbeschrankten Bahnübergang im Bereich vor der pp. Ein Bremsmanöver oder eine Reduzierung der Geschwindigkeit nahm er nicht vor. Sodann beschreibt der vom Angeschuldigten befahrene pp.ring eine Linkskurve. Hier verlangsamte der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 70 km/h, ohne zu bremsen. Hinter der Linkskurve beschleunigte er das Fahrzeug erneut, diesmal auf über 90 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit überfuhr er auch den Fußgängerüberweg im Bereich    ring/Am W. Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer waren nicht vor Ort. Sodann befuhr der Angeklagte immer noch innerorts die Straße D. in Fahrtrichtung der L. Straße, wobei er das Fahrzeug weiter beschleunigte. Im Bereich der Fußgängerampel an der Kreuzung D/W.straße, die für ihn grün zeigte, erreichte er eine Geschwindigkeit von 100 km/h, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt waren. Diese Geschwindigkeit behielt er bei, als er sich außerorts auf der L. Straße in Richtung L. fortbewegte.

Hier galt eine erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h. Auf dem Weg liegende Kurven schnitt der Angeklagte durch Befahren der Gegenspur, bis ihm die beiden zwei Pkw-Fahrer entgegenkamen, dann zog er zurück auf seine Spur. Der Gegenverkehr wurde durch ihn nicht gefährdet oder ausgebremst.

Nach dem nächsten Kreisverkehr befuhr der Angeklagte die A, Straße in Richtung L., hier war eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt. Er beschleunigte sein Fahrzeug indes erneut so stark, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreicht wurde.

Dass in den vom Angeschuldigten befahrenen Bereichen – insbesondere im Bereich des Fußgängerüberwegs – situativ jeweils keine höhere Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Demgegenüber heißt es, die Beamten seien dem Angeschuldigten mit „gleichbleibendem Abstand“ gefolgt, ohne dass ausgeführt oder sonst ersichtlich ist, dass dies in einem oder mehreren Bereichen nicht oder nur schwer möglich war.

Unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsstandes kann ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit dringender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

2. Auch besteht keine dringende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass er Angeklagte den Tatbestand der versuchten Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB verwirklicht hat. Ausweislich der Strafanzeige schaukelte er zwar mit seinem Fahrzeug im Bereich der bergauf führenden M. Straße hinter einem Pkw, den er nicht überholen konnte, hin und her, indem er mit seinem eigenen Fahrzeug entsprechende Lenkbewegungen vornahm. Dies ist zwar im fließenden Verkehr ein Ärgernis, durch welches man als Verkehrsteilnehmer negativ auffällt. Das Verhalten lässt sich aller-dings nicht (aus der Sicht des Angeschuldigten) als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeugführer einordnen.“

VerkehrsR I: Konkurrenzen beim Fahren ohne FS, oder: Tatmehrheit oder Tateinheit?

Und dann habe ich heute mal wieder einen Verkehrsrechtstag, an dem ich zunächst den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 28.01.2026 – 4 StR 672/25 – vorstelle.

Mir geht es hier nich um die Ausführungen des BGG zur Strafbarkeit des unberechtigt kontaktlosen Bezahlens ohne PIN-Eingabe mit einer Kredit- bzw. Debitkarte, sondern um die Ausführungen des BGH zu den Konkurrenzen betreffend Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen  verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte einen Teilerfolg:

„1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Wegfahrt vom Tatort mit dem vom Geschädigten abgenötigten Pkw der Beendigung der Erpressungstat, denn erst hierdurch stellte der Angeklagte eine ausreichende Sicherung der unmittelbar zuvor erlangten Sachherrschaft am Fahrzeug einschließlich der darin befindlichen Kredit- und Debitkarte des Geschädigten her (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53/21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Infolgedessen besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den verwirklichten Straftatbeständen der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.“

Und:

„c) Die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein geplanten Fahrt – trotz kurzer Unterbrechungen – beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115/24 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19 Rn. 3). Jedoch kommt – entgegen der Ansicht der Strafkammer – derzeit eine Verurteilung nach § 21 Abs. 1 StVG als selbstständige Straftat (§ 53 StGB) nicht in Betracht. Da subjektive Feststellungen zum Karteneinsatz noch möglich erscheinen, die zu einer Verurteilung nach § 274 Abs. 1 StGB bzw. § 303 Abs. 1 StGB führen können (zu deren Konkurrenzverhältnis vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 676 mwN), kann sich eine abweichende konkurrenzrechtliche Einordnung ergeben. Denn die festgestellten vorübergehenden Fahrtunterbrechungen dienten der Verwendung der erbeuteten Debit- und Kreditkarte, weswegen jeweils von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und etwaigen Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karten auszugehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 7. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 69). Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 StVG vermag als minderschwere Straftat auch nicht die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Karteneinsätze zu verklammern, denn bei den Vergehen nach § 274 StGB und § 303a StGB handelt es sich um schwerere Straftaten.

StGB III: Bandenmäßige Verbreitung von KiPo-Inhalten, oder: Förderung des Angebots-/Absatzmarktes für KiPo

Und dann zum Schluss der heutigen Berichterstattung noch der OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2026 – 4 ORs 98/26.  Der nimmt zu einer Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB Stellung:

„Bandenmäßigkeit bei Austausch von kinder- und jugendpornographischen Inhalten setzt – worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat – voraus, dass der Täter einem Internetforum beitritt und entsprechend den dort betriebenen Regeln zugleich (konkludent) erklärt, zukünftig am wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern teilnehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris; Fischer StGB 73. Aufl. § 184b Rn. 27).

Hieran gemessen begegnen die Annahme einer Bandenabrede und auch einer Bandentat i.S.d § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich durch seine Registrierung den für die Nutzer geltenden Regeln unterworfen und hat sodann diesen Maßgaben entsprechend am 16.12.2021 mehrere kinderpornographische Inhalte hochgeladen. Dies geschah nach den insoweit getroffenen Feststellungen gerade in der Absicht, sodann über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Inhalte auszutauschen, um über die Beiträge möglichst vieler, ihm persönlich nicht bekannter Mitglieder an für ihn neues Bild- und Videomaterial zu gelangen. Hierdurch hat er dem „Belohnungssystem“ des Forums entsprechend insgesamt 100 „Candies“ (die foreninterne „Währung“) erhalten, die ihm in der Folgezeit erst den von ihm von vornherein im Austausch für die von ihm hochgeladenen Dateien beabsichtigten Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte ermöglicht haben. Vor diesem Hintergrund lag auch bereits bei der ersten Tat zu Ziffer 1. eine zumindest konkludente Bandenabrede vor.

Gleichzeitig hat der Angeklagte durch das Hochladen der fünf kinderpornographischen Videodateien zweifelsfrei zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für kinderpornographische Inhalte in dem Forum beigetragen, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um ggf. schon auf der Plattform vorhandene Duplikate gehandelt hat. Denn zumindest nach außen hin wird die „Attraktivität“ des Forums auch schon bereits durch die reine Anzahl der vorhandenen Video- und Fotodateien gesteigert. Dadurch, dass der Angeklagte sich anfänglich im Rahmen des Registrierungsvorgangs den Forumsregeln unterworden hat, diesen jedoch im weiteren Verlauf nicht durchgängig gefolgt ist und sie ggf. durch das Hochladen von Duplikaten teilweise umgangen hat, wird weder die Bandenabrede noch die bandenmäßige Begehung der Tat infrage gestellt. Allein das Unterlaufen eines forumsinternen „Belohnungssystems“ führt nicht zum Wegfall der Bandenmitgliedschaft.

Soweit der Angeklagte schließlich auf die besondere Abgrenzung zur Bandenabrede im Betäubungsmittelstrafrecht verweist, betreffen diese rechtlichen Maßgaben deliktsspezifische Umstände des Betäubungsmittelrechts, die bei dem hier verabredeten Tauschhandel mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten nicht vorliegen, bei dem die Beteiligten gleichsam an einem Strang ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 6 StR 449/23 -, juris). Maßgeblich war nach den Urteilsgründen unter Zuhilfenahme des mittels „Candies“ vorgenommenen „Belohnungssystems“ eine möglichst effiziente Bedarfsdeckung innerhalb des geschützten geheimen Netzwerkes im Darknet.“

StGB II: Tätowierung „Deathhead“ der „Hell Angels, oder: Begriff der „Geschlossenen Versammlung“

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Im zweiten Posting geht es dann mal in die Nebengebiete zum StGB, nämlich ins VereinsG. dazu stelle ich das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.08.2026 – 1 ORs 4 SRs 32/25 – vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen eines des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe  verurteilt und im Übrigen aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz freigesprochen. In dem angefochtenen Urteil hat das AG u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Am 04.05.2022 begab sich der Angeklagte aufgrund einer Vorladung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeidirektion Z. […] sodass folgende Tätowierungen auf seinem (…) wahrnehmbar waren:

(…):

Sog. „Deathhead“, stilisierter behelmter Totenkopf in den Farben Schwarz und Weiß mit rot gefärbten Augenhöhlen und nach rechts gerichtetem Engelsflügel in den Farben Rot und Gold.

(…):

Zwei sog. „Deathheads“, stilisierte behelmte Totenköpfe in den Farben Schwarz und Weiß mit nach rechts gerichteten Engelsflügeln in den Farben Rot und Gold einer davon überschrieben mit dem Schriftzug „Hells Angels“ in der Type „Hessian Regular“ in schwarzer Farbe.“

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt, die von dem Angeklagten getragene Tätowierung als solche unterfalle dem Kennzeichenbegriff des § 20 Vereinsgesetz und sei von ihrer Form- und Farbgebung denen des verbotenen Charters der Hells Angels verwendeten Symbole entsprechend.

Daneben hat es hinsichtlich des Teilfreispruchs folgende Feststellungen getroffen:

„Soweit darüber hinaus dem Angeklagten im Strafbefehlsantrag zwei weitere Vergehen des Verwendens von Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung oder der Verwendung von Kennzeichen, die einer verbotenen Vereinigung zum Verwechseln ähnlich sehen, in Versammlungen verwendet zu haben, zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sommer 2021 sich zunächst mit weiteren 14 Personen zu einem Vereinstreffen im Vereinshaus (…) aufgehalten zu haben und dort bei fotografischen Aufnahmen seinen Unterarm mit der oben bereits beschriebene Tätowierung gut erkennbar präsentiert zu haben. Darüber hinaus habe der Angeklagte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Mai oder Juni 2022 zumindest vor dem 04.06.2022 ebenfalls wiederum bei einer Feier bzgl. der Ernennung eines gesondert Verfolgten zum Vollmitglied der Hells Angels im Vereinsheim (…) sich aufgehalten, dort wiederum die oben bereits beschriebene Tätowierung für die Kamera gut positioniert, aufnehmen lassen und letztendlich eine Kutte getragen, auf der ebenfalls auf der rechten Brustseite der Schriftzug Hells Angels mit dem Type „Hessian Regular“ rot auf weißem rot umrandeten Grund sich befand und auf der linken Brustseite sowie an beiden Kragenenden dies mit insgesamt drei sogenannten Deathheads ausgestaltet war.“

Das AG hat unter Ausführungen zum Schutzzweck des Gesetzes und der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Verwenden“ dargelegt, der Angeklagte habe in den Fällen zwei und drei des Strafbefehlsantrags die Kennzeichen im Inneren des Vereinslebens, etwa bei Aufenthalten im Vereinsheim getragen, sodass die Verhaltensweise dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderlaufe und der Angeklagte insoweit freizusprechen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Freispruch Revision eingelegt. Die hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts stützen dessen Würdigung, nach denen ein Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine in einer Versammlung nicht vorliege, und sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das Verbot richtet sich an jede Person, nicht nur an die Mitglieder. Die Regelung erfasst alle vom verbotenen Verein selbst verwendete Kennzeichen.

a) Der Begriff des Kennzeichens im Sinne der § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist nicht legal definiert. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählt lediglich beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als solche auf. Die Definition eines Kennzeichens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber bereits deutlich konturiert. Danach handelt es sich bei einem Kennzeichen im Sinne der § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG ebenso wie bei § 86a Abs. 1 StGB um optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen, durch welche die Organisation auf sich und ihre Zwecke hinweist. Ausreichend ist, dass sich eine Organisation ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als „ihr Kennzeichen“ erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Organisationen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist aber wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf die Organisation oder den Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 – 3 StR 33/15, BeckRS 2015, 17433 m.w.N.; Beschluss vom 02.05.2019 – 3 StR 47/19, BeckRS 2019, 16114).

Bei den hier in Rede stehenden Tätowierungen und dem auf der Weste angebrachten Schriftzug, wie in den Feststellungen des Amtsgerichts beschrieben, handelt es sich jeweils um voneinander unabhängige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VereinsG. Der sogenannte „Deathhead“, der für die Dachorganisation des „Hells Angels Motorcycle Club“ steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322), ist sowohl zur Identifikation der Mitglieder durch Dritte als auch zu ihrer Erkennung untereinander geeignet und bestimmt. Ebenso ist der Schriftzug „Hells Angels“ in Type „Hessian Regular“ in roter Farbe auf weißem, rot umrandetem Grund, als fester Bestandteil der Kutten der Hells Angels als Kennzeichen einzuordnen, wenn er – wie hier – eine bestimmte Formgebung erfahren hat, die einen entsprechenden Symbolcharakter aufweist (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O.). Sowohl die Farbgebung als auch die Schriftgestaltung sind darauf ausgelegt, eine Identifikation eindeutig vornehmen zu können. Die in Rede stehenden Abzeichen werden als solche auch von den in Deutschland verbotenen Vereinen als Erkennungsmerkmal genutzt.

b) Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbewehrt. Aus der expliziten Anknüpfung dieser Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal eines „verbotenen Vereins“ folgt, dass es sich dabei um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung handelt, die eine für das Verbotensein des Vereins konstitutive Verbotsverfügung voraussetzt (vgl. BayObLG Urteil vom 01.12.2020 – 206 StRR 2713/19, BeckRS 2020, 48211 m.w.N.).

Der weltweit agierende Motorrad- und Rockerclub „Hells Angels MC“ ist in Deutschland nicht verboten, rechtskräftige Verbotsverfügungen wurden lediglich gegenüber einzelnen Chartern erlassen. Das Charter „…“ in (…) selbst unterliegt keinem Verbot; hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit gehören die Charter einer weltweit agierenden Organisation an. Sie alle tragen die Kennzeichen der Dachorganisation, um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser zum Ausdruck zu bringen. Diese Embleme, von denen insbesondere der „Deathhead“ weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters, die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Charter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelt, nicht. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird, da damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH – 3 StR 33/15 a.a.O. und m.w.N.). Die mit den Normen einhergehende weitgehende Verbannung solcher Kennzeichen aus dem öffentlichen Raum ist verfassungsrechtlich trotz der schwerwiegenden Bedeutung für die nicht verbotenen Charter nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein nach außen präsentiert, gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins steht (BT-Drs. 18/9758, Seite 8). Damit unterfällt die Verwendung von Kennzeichen, die auch durch die verbotenen Vereine getragen werden, und solchen, die diesen ähnlich sind, den Regelungen nach §§ 20, 9 VereinsG.

c) Der Angeklagte hat – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die inkriminierte Tätowierung bzw. den Schriftzug aber nicht in einer Versammlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwendet. Eine Versammlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor.

Die auf eine Versammlung abstellende Variante überschneidet sich mit der öffentlichen Tatbegehung und findet ihren besonderen Sinn in der sogenannten „geschlossenen Versammlung“. Im Hinblick auf „geschlossene Versammlungen“ kann dies aber nicht uneingeschränkt für jede vereinsinterne Zusammenkunft gelten. Um den weitreichenden Versammlungsbegriff zu begrenzen, ist der Begriff zu konkretisieren. Eine allgemeingültige Definition im Sinne eines „strafrechtlichen Versammlungsbegriffs“ gibt es nicht.

Teilweise wird in der Literatur bei § 20 VereinsG ein weiter Versammlungsbegriff vertreten. Durch das Merkmal der Verwendung eines Kennzeichens in einer Versammlung sollen – in Abgrenzung zur öffentlichen Verwendung – auch die Fälle erfasst werden, in denen das Kennzeichen in geschlossenen Veranstaltungen einem überschaubaren Kreis von Personen optisch oder akustisch wahrnehmbar gemacht wird (vgl. MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, VereinsG § 20 Rn. 110). Im Hinblick darauf, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich um die Verbannung des Kennzeichens selbst gehe, komme es weder auf den Veranstalter, den Organisationsgrad oder die innere Zweckverbindung des Publikums bei der Kennzeichenverwendung an. Die Einschüchterungswirkung der verbotenen Kennzeichen könne unabhängig davon eintreten, ob die Zusammenkunft im Sinne einer geschlossenen Veranstaltung organisiert sei oder die Anwesenden durch einen inneren Zweck verbunden seien. Etwaige verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen seien über den Kennzeichenbegriff und die Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorzunehmen. Als Versammlung im Sinne dieser Norm sei daher jede gesellschaftliche Zusammenkunft von mehreren Personen anzusehen. Es gebe keinen Grund, bei geschäftlichen oder sonstigen sozialen Zusammenkünften nicht öffentlicher Art ohne gemeinsamen Zweck der Teilnehmer das Zeigen von Kennzeichen verbotener Vereine zu erlauben. Ausgenommen seien nur eindeutig familiäre Zusammenkünfte ohne gesellschaftlichen Bezug (vgl. BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Neumeier, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 9 Rn. 27).

Diese weite Fassung des Versammlungsbegriffs überzeugt im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht. Eine Versammlung im Sinne der § 20 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, aber auch des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist nicht bereits in jeder räumlich vereinigten Personenmehrheit zu sehen. Die gleichwertig nebeneinanderstehenden Begehungsformen des öffentlichen Verwendens der Kennzeichen und des Verwendens in Versammlungen lassen vielmehr erkennen, dass eine Benutzung der Kennzeichen im privaten Raum, in einer das öffentliche Leben unmittelbar nicht berührenden Weise, von der Strafbestimmung nicht erfasst werden soll (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.03.2020 – (1) 53 Ss 126/19 (74/19) –, juris, zu § 86a StGB). Dies spiegelt sich auch in der gesetzgeberischen Intention wider, alle Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT-Drucks. 18/9758, Seite 6). Dadurch soll den Gefahren, die aus der Verwendung verbotener Kennzeichen erwachsen und auf strafbare Aktivitäten oder verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten, wirksam entgegengetreten werden können (BT-Drucks. 18/9758, Seite 8). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass ein Verwenden verbotener Kennzeichen bei rein vereinsinternen Zusammenkünften ohne gesellschaftlichen Bezug und ohne politische Meinungsbetätigung im weitesten Sinne kein Verwenden in einer (geschlossenen) Versammlung nach dem Vereinsgesetzes darstellen kann, da sich eine Versammlung gerade durch einen solchen gemeinsamen Versammlungszweck auszeichnet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O. und m.w.N.; Albrecht/Roggenkamp/Albrecht, 2. Aufl. 2024, VereinsG § 9 Rn. 20; BeckOK SicherheitsR/PolR Bund/Rienhoff/Fett, 3. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 50; OLG Koblenz, MDR 1981, 600-601, juris). Lediglich vereinsinterne Zwecke wie hier die Ernennung eines Vereinsmitglieds zum Vollmitglied bzw. die bloße Zusammenkunft in einem Vereinsheim, bei denen weder öffentliche Angelegenheiten erörtert noch eine gemeinsame Kundgebung veranstaltet werden, sind dabei nicht geeignet, die bloße Zusammenkunft von Vereinsmitgliedern zu einer Versammlung im Sinne des Vereinsgesetzes zu qualifizieren. Andernfalls würden die Normen des Vereinsgesetzes ein umfassendes Kennzeichenverbot begründen, was die betroffenen Mitglieder in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG über Gebühr beschränken würde. Der Eingriff in diese Grundrechte kann durch den gesetzgeberischen Zweck aber nur dann (noch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn dem Angeklagten und auch anderen Vereinsmitgliedern die (straflose) Nutzung der Vereinskennzeichen – und zwar auch der verbotenen – im privaten Bereich, wozu auch das Leben im Verein zählt, weiterhin erlaubt ist. Damit sind aus teleologischen Gründen Versammlungen zu lediglich vereinsinternen und privaten Zwecken, die ausschließlich von Mitgliedern eines erlaubten Vereins besucht werden und nur der internen Willensbildung des Vereins dienen, aus dem Versammlungsbegriff auszunehmen. Bei diesen besteht keine Gefahr der Verwechselung des verbotenen und des erlaubten Vereins, auch wird das Sicherheitsgefühl der Mitglieder durch die Kenntnisnahme der Kennzeichen nicht beeinträchtigt. Ein Irrtum der Mitglieder darüber, dass der Staat nicht in der Lage sei, sein Vereinsverbot durchzusetzen, kann dadurch jedenfalls nicht ausgelöst werden (vgl. BeckOK StGB/Gerhold, 69. Ed. 01.05.2026, VereinsG § 20 Rn. 112). Damit bleibt das Tragen verbotener Kennzeichen „im Privaten“ weiterhin erlaubt (vgl. BVerfG Beschluss vom 09.07.2020 – 1 BvR 2067/17, BeckRS 2020, 19322; EGMR, Urteil vom 08.10.2024 – 10876/21 Rn. 11 – Schelhorn gegen Deutschland, abrufbar unter hudoc.echr.coe.int in englischer Sprache und nichtamtlicher Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz).“

StGB I: „Koks-Taxi“/Auslieferungsfahrten von BtM, oder: „Kokstaxi“: Besitz einer nicht geringen Menge BtM

Und dann gibt es heute wieder mal StGB Entscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem

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– zum „Kokstaxi“. Das LG hat die Angeklagten sowie eine nichtrevidierenden Mitangeklagten jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten und der Mitangeklagte M. im Rahmen ihrer Bandenmitgliedschaft als Auslieferungsfahrer eines „Koks-Taxis“ in B. tätig. In jeweils unterschiedlichen Zeiträumen ab Januar 2024 halfen sie damit dem gesondert Verfolgten R. , erhebliche Mengen Kokain aus einem immer wieder aufgefüllten Vorrat zu verkaufen. Sie nahmen bei ihren anweisungsgemäß durchgeführten Fahrten den Kaufpreis entgegen, erhielten für jedes ausgelieferte Microreagenzgefäß mit 0,5 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt mindestens 60 % Kokainhydrochlorid, KHC) eine Entlohnung in Höhe von 10 Euro und gaben den Rest weiter. Dabei lieferte der Angeklagte C. zwischen dem 08.01.2024 und dem 19.05.2024 insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Mikroreagenzgefäßen (335,1 Gramm KHC) aus, der Angeklagte S. zwischen dem 17.08.2024 und dem 10.11.2024 insgesamt 198,5 Gramm Kokaingemisch in 397 Mikroreagenzgefäßen (119,1 Gramm KHC) und der Mitangeklagte M. zwischen dem 01.04.2024 und dem 08.12.2024 insgesamt 554,5 Gramm Kokaingemisch in 1.109 Mikroreagenzgefäßen (332,7 Gramm KHC).

Dagegen die Revisionen, die Erfolg hatten:

„2. Diese auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen den für die Strafrahmenobergrenze herangezogenen tateinheitlichen Schuldspruch des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Denn aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass einer der Angeklagten bei einer Auslieferungsfahrt gleichzeitig im Besitz einer nicht geringen Menge Kokain (also mindestens einer Wirkstoffmenge von 5 Gramm KHC) gewesen ist. Anders als beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe hierzu kann in diesen Fällen nicht auf eine von einem anderen vorrätig gehaltene Gesamtmenge abgestellt werden, sondern es kommt für die Frage der Strafbarkeit des Auslieferungsfahrers wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die von ihm tatsächlich gleichzeitig besessene Menge, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt an (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 428/23, auch zu den Konkurrenzen in diesem Fall).

3. Dies bringt den – für sich gesehen rechtsfehlerfreien – tateinheitlichen Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Fall und entzieht Straf- und Einziehungsausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Insoweit bleiben die Revisionen der Angeklagten ohne Erfolg.

4. Nach § 357 StPO ist die Entscheidung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, da er in gleicher Weise von dem Rechtsfehler bei Anwendung des Strafgesetzes betroffen ist.“