Kategoriearchiv: Strafrecht

OWi III: Beginn der Verjährungsfrist beim MiLoG, oder: Erzwingungshaft trotz Insolvenzverfahren

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Und dann zum Abschluss zwei Entscheidungen zu Bußgeldverfahren, die ihren Ursprung nicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren haben.

Zunächst erfolgt der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.08.2026 – 3 ORbs 132 SsBs 24/26. Der Beschluss hat seinen Ursprung in einem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns nach einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Der Beschluss bringt ein wenig Arbeit für den BGH, den es handelt sich um einen Vorlagebeschluss, mit dem das OLG Auskunft für den Beginn der Verjährungsfrist in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) haben möchte. Zu dem Beschluss folgende Leitsätze:

1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.

2. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 – wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.

Die zweite Entscheidung stammt mit dem LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 77/26 – vom LG Trier. Sie äußert sich zur Anordnung von Erzwingungshaft, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 96 OWiG liegt erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen.

2. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen.

StPO I: Fristversäumung bei selbständiger Einziehung, oder: Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.

Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzukässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.

Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).

Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).

Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.

Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).

An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).

Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“

Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.

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StGB III: Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG, oder: Umfang der Feststellungen/Eigenanteil

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Und dann noch der BayObLG, Beschl. v. 13.07.2026 – 206 StRR 182/26 – zum Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte einen Teilerfolg:

„1. Der zulässigen Revision kann hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches ein mindestens vorläufiger Erfolg nicht versagt werden (§ 349 Abs. 4 StPO), während sie hinsichtlich des Schuldspruches offensichtlich unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings war auch der Schuldspruch wie geschehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

a) Der Schuldspruch kann trotz der mangelhaften Feststellungen des Landgerichts im Ergebnis bestehen bleiben, bedarf allerdings der Berichtigung.

aa) Das Tatgericht hat zwar auch bei Straftaten nach dem KCanG zu klären, ob und in welchem Umfang das – gegebenenfalls vermengt – besessene Cannabis einerseits dem Handeltreiben und andererseits dem Eigenkonsum dient. Hiervon entbindet auch der Umstand nicht, dass § 34 Abs. 1 KCanG für den Besitz von Cannabis (Nr. 1) den gleichen Strafrahmen wie für das Handeltreiben mit diesem Stoff (Nr. 4) vorsieht. Denn im Verhältnis zu anderen (spezielleren) Begehungsformen des § 34 Abs. 1 KCanG hat der strafbare Besitz von Cannabis einen geringeren Unrechtsgehalt. Daher wirken sich die zum gewinnbringenden Verkauf und für den Eigenkonsum bestimmten Teilmengen sowie ihr Verhältnis zueinander sowohl bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts als auch bei der Gewichtung der Taten im Rahmen der Strafzumessung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2025,

Anders als bei Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 27.04.2004, 3 StR 116/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 2) und nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, zitiert nach juris, dort Rdn. 9f.), die als eigenständige Straftatbestände verlangen, dass sich die jeweilige Tatbehandlung auf eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel bezieht, stellt das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG lediglich einen besonders schweren Fall des Grunddeliktes des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG dar. Das Merkmal der „nicht geringen Menge“ ist damit der Rechtsfolge zugehörig, während der Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis keine bestimmten Mengen voraussetzt.

bb) An diesen Maßstäben gemessen tragen die bemerkenswert unsorgfältigen Feststellungen des angefochtenen Urteils den Schuldspruch des Handeltreibens mit Cannabis. Zwar enthält es entgegen den dargestellten Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung weder hinsichtlich des sichergestellten Marihuanas und Haschischs noch hinsichtlich der aufgefundenen Cannabis-Pflanzen eine konkrete Bestimmung des jeweils zum Eigenkonsum bestimmten Anteils; das Landgericht führt nur aus, dass „sich der Angeklagte (bei Bedarf) etwas zum Eigenkonsum abzweigte“ (UA S. 6). Allerdings stellt es zusätzlich fest, dass beim Angeklagten mehrere Druckverschlusstüten mit jeweils mehreren g Marihuana und Haschisch aufgefunden worden seien und dass diese zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (UA S. 6/7). Diese mit weiteren Beweistatsachen unterlegten Feststellungen sind jedenfalls nachvollziehbar und tragen den Schuldspruch.

cc) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17. Juni 2026 zutreffend ausführt, bedarf der Schuldspruch insoweit der Korrektur, als (zugunsten des Angeklagten) die  weitere Verurteilung wegen Anbau von Cannabis ebenso zu entfallen hatte wie die Zusätze „unerlaubt“ und „in nicht geringer Menge“. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. Auch der Anbau von Cannabis zum Zweck des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs stellt ein Handeltreiben mit Cannabis dar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 7); zusammen mit den weiteren zum Verkauf bestimmten Teilmengen handelt es sich jedenfalls um eine Bewertungseinheit und somit ein einheitliches Handeltreiben mit Cannabis. Der Senat schließt angesichts der im Raum stehenden Gesamtmengen (UA S. 5) im Übrigen aus, dass noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die einen (zusätzlichen) Schuldspruch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b oder § 34 Abs. 1 Nr. 2b KCanG hinsichtlich der Eigenbesitzmengen tragen.“

Aber:

„b) Der Rechtsfolgenausspruch kann allerdings entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft keinen Bestand haben. Den mangelhaften Feststellungen der Kammer lässt sich schon nicht entnehmen, ob die zum Handeltreiben bestimmte Gesamtmenge und somit der Gesamtwirkstoffgehalt dieser Menge überhaupt die „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO dort Rdn. 10ff.) erreicht. Angesichts des festgestellten täglichen Cannabiskonsums des Angeklagten (UA S. 3) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass erhebliche Teile der aufgefundenen Mengen zum Eigenkonsum bestimmt waren. Es steht somit nicht fest, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG überhaupt erfüllt sind und die Kammer damit vom zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Da der Senat diese Feststellungen auch nicht selbst treffen kann, gebieten diese Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

2. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO im tenorierten Umfang samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückzuverweisen.

Die nunmehr mit der Sache befasste Kammer wird Gelegenheit haben, nunmehr den Anteil des zum Eigenkonsum bestimmten Anteils der Betäubungsmittel ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2025, 5 StR 38/25, aaO Rdn. 10, und (zum BtMG) BGH, Beschluss vom 06.09.2005, 3 StR 255/05, NStZ 2006, 173) und davon ausgehend den auf die zum Handeltreiben vorgesehene Menge entfallenden Wirkstoffgehalt (ggf. auch hier im Wege der Schätzung, vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 34 KCanG Rdn. 282ff. m. w. N.) festzustellen. Soweit es dabei auch auf die vorhandenen Cannabispflanzen abstellen sollte, wird es die hierbei zu beachtenden Besonderheiten zu berücksichtigen haben (vgl. Patzak/Fabricius, aaO § 34 KCanG Rdn. 286 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 06.05.2024, 4 StR 5/24, aaO Rdn. 16). Sind danach die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, wird die Kammer anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Strafzumessungstatsachen zu prüfen haben, ob die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens gerechtfertigt ist, und ausgehend hiervon die konkrete Strafe zu bestimmen haben.“

StGB II: „Klassische“ Problematik beim Diebstahl, oder: Diebstahl von drei Kleidungsstücken

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Im zweiten Posting haben wir es dann mal mit einer „klassischen“ Problematik zu tun, nämlich Zueignungsabsicht beim Kaufhausdiebstahl.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt. Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26 – auf die Revision des Angeklagten aufgehoben:

„2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 – §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.“

StGB I: Feststellungen in Steuerstrafverfahren, oder: Anforderungen in sog. „Schätzungsfällen“

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Und dann machen wir heute StGB.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Steuerstrafverfahren, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze. Es handelt sich in beiden Entscheidungen um sog, „Schätzungsfälle. Die Leitsätze dazu lauten:

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist im Strafverfahren Teil der an § 261 StPO auszurichtenden Überzeugungsbildung. Sie ist – wie auch im Besteuerungsverfahren (§ 162 AO) – zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Mit Blick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo sind an die Schätzung nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Für das Schätzungsergebnis muss nicht nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen; es muss vielmehr nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.

1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie – für die Frage der Tatvollendung – ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. 

2. Im Rahmen der Berechnungsdarstellung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. 

3. Dies gilt auch in Schätzungsfällen.