Kategoriearchiv: Strafrecht

BtM II: Nur geringe Überschreitung des Grenzwertes, oder: Minder schwerer Fall?

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Als zweite BtM-Entscheidung stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 14.09.2021 – 207 StRR 371/21 – vor. Problematik: Die Annahme eines minder schweren Falles bei § 29a BtMG. Das BayObLG meint das: Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ist ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht:

„b) Die Nachprüfung des Strafausspruches hat Erörterungsmängel des Amtsgerichts ergeben, die sich als sachlich-rechtliche Fehler des Urteils erweisen und verhindern, dass das Urteil sich insoweit auf tragfähige Grundlagen stützt.

aa) Die Rechtsfolgenbemessung ist zwar ureigene Aufgabe des Tatrichters und unterliegt einer nur eingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die tatrichterlichen Erwägungen hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, solange und soweit der Rechtsfolgenausspruch einen angemessenen Schuldausgleich darstellt. Indessen prüft das Revisionsgericht nach, ob die tatrichterliche Rechtsfolgenentscheidung auf tragfähige Grundlagen gestützt ist und sich von rechtlich anerkannten Strafzumessungserwägungen hat leiten lassen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 337 Rdn. 34f.).

bb) Wie die Revision zutreffend ausführt, ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG durch den Tatrichter von Rechtsirrtum beeinflusst.

Denn das Amtsgericht hat hierfür nur angeführt, „dass die Grenze zur nicht geringen Menge um ca. 40 % überschritten war (UA S. 5). Nach ständiger neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019, 2 StR 68/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, sowie Urteil vom 20.08.2019, 1 StR 209/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 14). Eine geringe Grenzwertüberschreitung ist hier anzunehmen (vgl. BGH vom 11.09.2019 aaO Rdn. 6: 2,5fache Überschreitung des Grenzwertes). Nicht tragfähig sind demgegenüber die Überlegungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 24. August 2021 (dort S. 3, 2. Absatz): die bloß abstrakte Möglichkeit der Weitergabe der Drogen an Dritte darf gerade nicht strafschärfend herangezogen (vgl. Körner(Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rdn. 130 m. w. N.) und somit auch nicht zur Verneinung eines minder schweren Falles verwertet werden.

Da das angefochtene Urteil keine weiteren Gründe zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG anführt und auch die weitere Strafzumessung (UA S. 5) im wesentlichen Umstände zugunsten des Angeklagten anführt, fehlt es insoweit an einer schlüssigen Begründung.

cc) Darüber hinaus leidet auch die Anordnung des Fahrverbotes von einem Monat an einem Begründungsmangel. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich auf §§ 24a, 25 StVG verwiesen (UA S. 5). Da ein Schuldspruch hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht erfolgt ist und dies auch nicht nachgeholt werden kann (s. o.), konnte ein Fahrverbot nicht auf § 25 StVG gestützt werden. Mit den Voraussetzungen des § 44 StGB, nach dem ein Fahrverbot nach dem Ermessen des Tatrichters angeordnet werden kann und in dessen Rahmen auch das festgestellte Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss (UA S. 3) hätte gewürdigt werden können, hat sich der Erstrichter (aus seiner Sicht folgerichtig) nicht befasst….“

BtM I: Nicht geringe Menge bei synthetischen Drogen, oder: Neue psychoaktive Stoffe

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Ich habe seit längerem keinen BtM-Tag mehr gemacht. Heute hole ich das mit drei Entscheidungen nach.

An der Spitze steht der BGH, Beschl. v. v. 08.02.2022 – 3 StR 136/21. In der Entscheidung hat der BGH für eine Reihe synthetischer Drogen die Grenze für eine „nicht geringe Menge“ festgelegt, und zwar – so der Leitsatz der Entscheidung – wie folgt

„Es beginnt die nicht geringe Menge

1. der synthetischen Cathinone
– α-Pyrrolidinovalerophenon und
– 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm,
– Buphedron und
– Pentylon jeweils bei 15 Gramm,
– Clephedron und
– 4-Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm,
– Methylon bei 30 Gramm,
2. der psychostimulierenden Phenethylamine
– Ethylphenidat bei 15 Gramm,
– 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm,
3. der synthetischen Cannabinoide
– AM-2201,
– JWH-122 und
– JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie
4. der Benzodiazepine
– Etizolam bei 240 Milligramm,
– Flubromazepam bei 600 Milligram.“

Den Volltext der umfangreich begründeten Entscheidung – immerhin 25 Seiten – dann bitte selbst lesen.

Strafzumessung III: Grenzwertüberschreitung bei BtM, oder: Judex non calculat

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den BGH, Beschl. v. 17.05.2022 – 6 StR 182/22 – vor. Das LG hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

„Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des zum Handel bestimmten Kokains mit 112,29 g Kokainhydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge „um mehr als das 120-Fache überschritten“ habe. Der Generalbundesanwalt weist hierzu jedoch zutreffend darauf hin, dass der Wirkstoffgehalt der Handelsmenge bei richtiger Berechnung lediglich etwas mehr als das 22-Fache des für Kokain geltenden Grenzwerts betrug. Angesichts dieses signifikant überhöhten Ansatzes kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei korrekter Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 239/14)….“

tja, judex non calculat 🙂

Strafzumessung II: Betrugstaten liegen lange zurück, oder: Erheblicher Zeitablauf ist zu berücksichtigen

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 01.06.2022 – 6 StR 191/22 – äußert sich noch einmal zur Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Zeitüunkt des Urteils lange zurückliegt. Das hatte das LG bei einer Verurteilung wegen Betruges nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Die Revision hatte beim BGH Erfolg:

„Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl die Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2016 bis Januar 2017 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192; Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 StR 476/18). Dies gilt vor allem dann, wenn die Angeklagte – wofür die Urteilsgründe sprechen – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 – 1 StR 473/88; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 746 mwN).

Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf die Höhe der Strafen ausgewirkt hat. ….. „

Strafzumessung I: Sexueller Missbrauch von Kindern, oder: Berücksichtigung der psychischen Belastungen?

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Und heute dann Strafzumessungsentscheidungen.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 18.05.2022 – 6 StR 169/22. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„a) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, „dass sexuelle Missbrauchshandlungen erfahrungsgemäß und in der Regel mit psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern einhergehen“, und dazu weiter ausgeführt: „Dass sich derzeit bei der Geschädigten solche psychische Tatauswirkungen nur in sehr abgeschwächter Form, wie dem bislang gezeigten Verdrängen der gesamten Situation, zeigen, schließt nach der langjährigen Erfahrung der Kammer nicht aus, dass sich insoweit noch später Beeinträchtigungen zeigen werden, die auf die Taten des Angeklagten zurückzuführen sein werden.“ Bei der Bemessung der Strafen in den fünf Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) hat es „die damit regelmäßig einhergehenden psychischen Belastungen auf Seiten des Geschädigten“ zu Lasten des Angeklagten gewertet und dazu weiter ausgeführt: „Obwohl der Geschädigte bislang noch versucht, diese Auswirkungen der Taten zu verdrängen, und sich gegen eine psychologische Betreuung sperrt, geht die Kammer auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung mit Missbrauchsdelikten davon aus, dass auch bei dem Geschädigten über kurz oder lang therapeutische Hilfe nötig sein wird, um das Tatgeschehen aufarbeiten zu können.“

Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Strafzweck der §§ 176, 176a aF StGB strafschärfend angelastet hat, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2003 – 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41, 42 mwN). Im Übrigen dürfen bei Delikten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zwar solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Dies setzt aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat konkret festgestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist indes unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 4 StR 192/18Rn. 4 mwN).“

Im Grunde ein Klassiker 🙂 :