Kategoriearchiv: Strafrecht

Einziehung III: Vermögensabschöpfung vor 1.7.2021, oder: Altes versus neues Recht

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.05.2022 – 1 Ws 122/22. Der behandelt die Problematik: Wie ist das Verhältnis von § 459g Abs. 5 StPO a.F. zum ab 01.07.2021 neuen § 459g Abs. 5 StPO bei Vermögensabschöpfung vor dem 01.07.2021.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG vom 16.06.2021, rechtskräftig seit 26.06.2021, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Zugleich wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 265.300 EUR angeordnet.

Mit Schreiben vom 30.08.2021 beantragte der Verurteilte, dass die weitere Vollstreckung hinsichtlich des die bisherige Sicherung übersteigenden Betrages gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. zu unterbleiben habe, da die Vollstreckung der durch Urteil des LG. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei und auch gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu unterbleiben habe, da die Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, da er suchtkrank sei, das ursprünglich Taterlangte weitgehend an Lieferanten abgeben hätte müssen und für seinen Lebensunterhalt und weitere Drogen ausgegeben habe. Der darüberhinausgehende Rest sei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt und verwertet worden. Der Verurteilte verfüge über kein weiteres Vermögen mehr, sodass eine Entreicherung vorliege. Die Einziehungsentscheidung sei daher auf die sichergestellten Beträge zu beschränken.

Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag entgegen. Sie hat darauf verwiesen, dass seit dem 01.07.2021 die neue Fassung des § 459g Abs. 5 StPO gelte. Die vormalig erste Alternative „soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist“, sei im § 459g Abs. 5 StPO n.F. nicht mehr enthalten. Mithin könne sich der Antrag nicht mehr darauf stützen, dass der Verurteilte das ursprünglich Taterlangte an Lieferanten habe abgeben müssen oder dieses für seinen Lebensunterhalt oder gar weitere Drogen verbraucht habe und es deshalb nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sei. Die nach der aktuellen Rechtslage für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 StPO n.F. erforderliche Voraussetzung einer für den Verfolgten unverhältnismäßigen Vollstreckung liege nicht vor. Nach der Inhaftierung sei in Bezug auf das beabsichtigte Studium mit finanziellen Mitteln zu rechnen, die in der Zukunft, ggf. unter Gewährung einer ratenweisen Zahlung, zur Tilgung der Einziehungsforderung führen könnten.

Das LG hat den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, welches Recht für die Beurteilung heranzuziehen sei. Zwar sei das Urteil am 18.06.2021 und damit noch vor der Gesetzesänderung erlassen (und rechtskräftig) geworden, jedoch sei der zugrundeliegende Antrag erst am 30.08.2021 und damit nach Gesetzesänderung gestellt worden. Für die rechtliche Beurteilung habe die Strafvollstreckungskammer auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt, denn zur rechtlichen Beantwortung komme es in der Strafvollstreckung gerade auf den Entscheidungszeitpunkt an. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbots habe nicht gesehen werden können. Die Neuregelung des § 495g Abs. 5 StPO lasse keinen Spielraum für die vorgetragenen Argumente mehr zu.

Dagegen das Rechtsmittel, das beim OLG  Erfolg hatte. Das OLG hat angeordnet, dass die weitere Vollstreckung des mit Urteil des LG vom 18.06.2021, rechtskräftig seit 26.06.2021, angeordneten Verfalls von Wertersatz unterbleibt (§§ 459 g Abs. 5 Satz 1 a.F., 462 Abs. 1 Satz 1, 309 Abs. 2 StPO), da gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB § 459g Abs. 5 in der – zur Zeit der Beendigung der Tat – vom 29.12.2020 bis 30.06.2021 geltenden Fassung, als das mildeste Gesetz anzuwenden ist, und danach die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben hat, wenn – wie vorliegend auf hinreichender Tatsachengrundlage feststeht – der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist.

Wegen der Begründung verweise ich auf den Volltext. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB ist der mit Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I S. 872) mit Wirkung zu, 1. Juli 2017 neu gefasste § 459g Abs. 5 StPO a.F. als gegenüber dem mit Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2099) am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 459g Abs. 5 StPO n.F. milderes Gesetz anzuwenden, wenn die rechtswidrige Tat, aus welcher der Täter etwas erlangt hat, vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. Juli 2021 beendet wurde.

Und man freut sich dann noch/doch über das „fürsorgliche“ OLG:

„Der Senat weist den Beschwerdeführer fürsorglich darauf hin, dass die Vollstreckung gem. § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO a. F. (die insoweit § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO n.F. entspricht) allerdings wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO entgegenstehen.“

Einziehung II: Einziehung von 19.000 € als Wertersatz, oder: Keine Beteiligung des Nebenbetroffenen

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Die zweite „Einziehungsentscheidung“ kommt mit dem LG Berlin, Beschl. v. 10.06.2022 – (516 KLs) 251 Js 72/22 (6/22) – ebenfalls aus Berlin. Das LG hat zur Beteiligung eines Nebenbetroffenen im Einziehungsverfahren (§ 438 StPO), wenn es um die Einziehung von Wertersatz geht, Stellung genommen.

Hier der Sachverhalt:

„Mit ihrer am 22. März 2022 erhobenen und durch Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Berlin den insgesamt fünf Angeklagten; darunter zwei Brüder des Antragstellers, der am 29. Dezember 2000 geborene pp. sowie zur Last, vom 29, auf den 30. Dezember 2021 einen erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung begangen zu haben. Durch die Tat sollen sie 19.000,00 Euro Bargeld erlangt haben.

Am 28. Februar. 2022 hat das Amtsgericht Tiergarten — (349 Gs) 251 Js 72/22 (744/22) — auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 73, 73c StGB in Verbindung mit §§ 111e, 111j StPO zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner den Vermögensarrest in Höhe von 19.000,00 Euro in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet.

Am 1. März 2022 wurde die Wohnanschrift der Brüder des Antragstellers.in der pp in pp. aufgrund der gegen diese gerichteten Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2022 — (349 Gs) 251 Js 72/22 (678/22) — durchsucht. Dabei wurden in einem gemeinsamen Zimmer des Antragstellers und seiner beiden angeklagten Brüder auf einem Regalbrett des Kleiderschrankes ein Bargeldbetrag von 5.8000,00 Euro in 29 zusammengerollten 500-Euro-Scheinen aufgefunden. Obwohl der Antragsteller den Polizeikräften vor Ort mitteilte, dass die Geldscheine in seinem Eigentum stünden, wurden diese in Vollziehung des Vermögensarrestes gegen seinen pp. gepfändet.

Der Antragsteller macht weiterhin das Eigentum an den gepfändeten 500-Euro-Scheinen geltend und hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Mai 2022 seine Beteiligung an dem Verfahren als Nebenbetroffener beantragt.

Das LG hat den Antrag abgelehnt:

„Der Antrag war abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Beteiligung als Nebenbetroffener in der Person des Antragstellers nicht vorliegen.

Gemäß § 438 Abs, 1 S. 1 StPO ordnet das Gericht, wenn über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden ist, an, dass eine Person, . die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder diese Person an dem Gegenstand. ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte.

Vorliegend ist das Verfahren bereits nicht auf die Einziehung eines oder mehrerer Gegenstände gerichtet, die dem Antragsteller gehören. Denn das Verfahren gegen die Angeklagten richtet sich auf die Einziehung von Wertersatz. Zu deren Sicherung •ist der Vermögensarrest gegen alle Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet worden, in dessen Vollziehung gegen den Bruder des Antragstellers das von ihm als in seinem Eigentum stehend reklamierte Bargeld am 1. März 2022 gepfändet worden ist.

Die Einziehung von Wertersatz wird in § 438 Abs. 1 StPO aber nicht erwähnt, sie berührt weder im subjektiven Verfahren noch im objektiven Verfahren nach § 424 StPO gegen den Einziehungsbeteiligten die Rechte Dritter (vgl. BT-Drs. 18/9525, 88; Schmidt, in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 438 Rn 4). Eine Beteiligung als Nebenbetroffener kommt bei ihr nicht in Betracht, weil der bloß einen staatlichen Zahlungsanspruch titulierenden Anordnung der Wertersatzeinziehung die für die Nebenbetroffenheit nach § 438 StPO ursächliche (unmittelbare) dingliche Wirkung fehlt (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 438 Rn 2). Soweit die Gesetzesbegründung auf Seite 93 ausführt, die Vorschrift regele die Beteiligung aller anderen Personen. als den Einziehungsbeteiligten, die von• der Anordnung der Einziehung oder der Wertersatzeinziehung in ihren Rechten betroffen sein können, handelt es sich — auch angesichts der dort weiter folgenden Ausführungen, die Rechtslage durch den vormaligen § 431 Abs. S. 1 StPO, der ebenfalls nur die Einziehung eines Gegenstandes. betraf, gelte fort — um ein offensichtliches redaktionelles Versehen (so auch: Schmidt und Köhler, jeweils a.a.O.).“

Einziehung I: Einstellung wegen Gesetzesänderung, oder: Was ist mit der rechtskräftigen Einziehung?

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Und dann heute mal drei Entscheidungen zu „Einziehungsfragen“. Die mit der Einziehung zusammenhängende Problematik hat ja durch die Gesetzesänderungen in 2017 erheblich an Bedeutung zugenommen. Das sieht man vo allem auch an den BGH-Entscheidungen, in denen sich der BGH immer wieder zur Einziehung äußert. Ich habe hier heute aber mal keine BGH-Entscheidungen, sondern drei Entscheidungen von Instanzgerichten.

An der Spitze zunächst der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – 2 Ws 20/22Einziehung, Einstellung nach § 206b StPO, Rechtsfolgen – mit folgendem Sachverhalt: Das LG hatte den Angeklagten am 12.01.2018 wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 75 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 74.597,40 EUR angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil änderte der Bundesgerichtshof am 27.11.2018 den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen in eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 18 Fällen ab, setzte den als Wertersatz eingezogenen Betrag auf 59.024,49 EUR herab und hob den Rechtsfolgenausspruch im Übrigen auf. Die weitergehende Revision verwarf er. Die zu der neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer stellte das Verfahren am 02.04.2019 zunächst gemäß § 205 StPO ein.

Nachdem das Gesetz „zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), durch das der die Strafbarkeit des Angeklagten begründende § 261 Abs. 1 Satz 3 a.F. StGB ersatzlos gestrichen wurde, in Kraft getreten war, stellte das LG auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Beschluss vom 20.07.2021 gemäß § 206b Satz 1 StPO ein. Da die Staatsanwaltschaft Berlin die Auffassung vertrat, dass die Einziehungsentscheidung rechtskräftig und somit vollstreckbar geworden sei, erklärte das LG Berlin durch Beschluss vom 22.12.2021 auf Antrag des früheren Angeklagten die Vollstreckung der angeordneten Einziehung von Wertersatz in Höhe von 59.024,49 EUR für unzulässig. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass die rechtskräftige Einziehungsentscheidung von dem Einstellungsbeschluss nicht umfasst sei.

Das Rechtsmittel hatte beim KG keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat die Vollstreckung der angeordneten Einziehung von Wertersatz zu Recht für unzulässig erklärt, da die von dem früheren Angeklagten erhobene Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung berechtigt ist.

1. Durch den Beschluss der Strafkammer vom 20. Juli 2021, mit dem das Verfahren gemäß § 206b Satz 1 StPO eingestellt worden ist, ist das angefochtene Urteil gegenstandslos geworden und damit insgesamt als Vollstreckungsgrundlage entfallen. Der Beschluss ist in Bezug auf die Einstellungsentscheidung nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden. Durch die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens – selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte – ist das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 gegenstandslos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 525/15 – ,juris zu § 206a StPO; LR-Stuckenberg, StPO 27. Aufl., § 206b Rdn. 9; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 206b Rdn. 6).

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz, auf die sich die durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2018 erfolgte Urteilsaufhebung nicht erstreckte, in Rechtskraft erwachsen waren.

a) Für den Fall einer Einstellung nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses hat das OLG Köln (Beschluss vom 27. Oktober 2017 – III-2 Ws 293/17 –, juris) bereits entschieden, dass auch bei horizontaler Teilrechtskraft ein entgegenstehendes Verfahrenshindernis zur Einstellung des gesamten Verfahrens führen würde. Dies gelte selbst dann, wenn dieses – wie hier – nur noch teilweise im Rechtsfolgenausspruch anhängig gewesen sei. Da dieser Grundsatz indes nur soweit gelte, wie die Einstellungsentscheidung gemäß § 206a StPO reiche, könne im Einstellungsbeschluss angeordnet werden, worauf sich das Verfahrenshindernis ausschließlich erstrecke. Ob eine isolierte Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Einziehung von Wertersatz bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens (im Übrigen) rechtlich zulässig ist, konnte das OLG Köln dabei aufgrund des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts unentschieden lassen.

b) In Bezug auf eine Einstellung nach § 206b StPO, bei der es sich um eine materiell-rechtliche Entscheidung handelt, die der Sache nach ein freisprechendes Erkenntnis ist (vgl. LR-Stuckenberg, a.a.O. Rdn. 3; MüKo/Wenske, StPO, § 206b Rdn. 1; KK-StPO/Schneider a.a.O. Rdn. 1; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 206b Rdn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 206b Rdn. 2 m.w.N.; SSW-StPO/Rosenau, 4. Aufl. a.a.O. Rdn. 2; Radtke/Hohmann/Reinhart, StPO, Rdn. 1; Graf/Ritscher, StPO 4. Aufl. Rdn. 1), ist die Frage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden.

Einigkeit besteht darin, dass die – zur Verfahrensvereinfachung eingeführte – Vor-schrift auch dann anwendbar ist, wenn Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. LR-Stuckenberg a.a.O. Rdn. 9; MüKo/Wenske a.a.O. Rdn. 10; KK-StPO/Schneider a.a.O. Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 5; SSW-StPO/Rosenau a.a.O. Rdn. 4; Radtke/ Hohmann/Reinhart a.a.O., Rdn. 5; Graf/Ritscher a.a.O. Rdn. 2). Die rechtskräftige Entscheidung nach § 206b StPO beendet das Verfahren endgültig und führt zum vollständigen Verbrauch der Strafklage (vgl. LR-Stuckenberg a.a.O. Rdn. 22; MüKo/Wenske a.a.O. Rdn. 30; KK-StPO/Schneider a.a.O. Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rdn. 12; SSW-StPO/Rosenau a.a.O. Rdn. 7; SK-StPO/Paeffgen a.a.O. Rdn. 15; Radtke/Hohmann/Reinhart a.a.O. Rdn. 9; Graf/Ritscher a.a.O. Rdn. 1; a.A. KMR/Seidl, StPO, § 206b Rdn. 16).

c) Dies und die freispruchersetzende Funktion des § 206b StPO sprechen dafür, in dem vorliegenden Widerstreit zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Anliegen der Rechtskraftwirkung auf der einen und dem Gebot der Gerechtigkeit auf der anderen Seite letzterem den Vorzug zu geben. Auch wenn die Rechtssicherheit – ebenso wie die Gerechtigkeit – ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsgrund-satzes ist und einen Eigenwert verkörpert, der nur aus zwingenden Gründen aufgegeben werden sollte, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bestandsgewähr bei Änderung der Rechtslage für ein teilrechtskräftiges Urteil geringer ist als für ein vollrechtskräftiges (vgl. BGHSt 20, 116).

Im Rechtsmittelverfahren gilt der Rechtsgedanke des § 354a StPO. Ergibt die hiernach im Rahmen des § 2 Abs. 3 StGB grundsätzlich immer anzustellende Prüfung, dass die Strafbarkeit durch eine Gesetzesänderung ganz entfallen ist, kann das Rechtsmittelgericht an dieser Erkenntnis trotz Rechtskraft des Schuldspruchs nicht vorübergehen. Die Verhängung einer Strafe ist in diesem Fall unzulässig (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG, Urteil vom 19. Januar 1961 – Rev.Reg. 4 St 9/61 –). Ein Schuldspruch ohne Strafe ist dem geltenden Strafrecht (von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen) jedoch grundsätzlich fremd (vgl. BayObLG, a.a.O.). § 2 Abs. 3 StGB führt in diesem Fall auch bei Rechtskraft des Schuldspruchs insgesamt zur Aufhebung der Verurteilung (vgl. OLG Köln NJW 1971, 628 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.). Gilt jedoch der Grundsatz, dass, solange ein Teil des Verfahrens noch nicht rechtkräftig abgeschlossen ist, die Wirkung eines Gesetzeswechsels im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB auch die bereits rechtskräftigen Teile des Verfahrens erfasst (vgl. OLG Frankfurt NJW 1973, 1514 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.), muss dies – im Hinblick auf § 2 Abs. 5 StGB – auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der rechtkräftigen Anordnung der Wertersatzeinziehung gelten.

3. Ob es rechtlich zulässig wäre, nicht nur selbständige Verfahrensteile im Sinne der § 155, § 264 StPO (vgl. MüKo/Wenske a.a.O. Rdn. 26), sondern auch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz von der Einstellung gemäß § 206b StPO auszunehmen, kann dahinstehen, da sich weder dem Tenor noch den Gründen des Einstellungsbeschlusses vom 20. Juli 2021 eine derartige Beschränkung, die im Übrigen von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt worden ist, entnehmen lässt. Einer solchen ausdrücklichen Herausnahme hätte es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit aber bedurft (vgl. Müko/Wenske a.a.O.) Der Umstand allein, dass mit dem Einstellungsbeschluss zwar der Haftbefehl, nicht jedoch der Arrestbeschluss vom 22. November 2017 aufgehoben worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn dessen Aufhebung ist – anders als diejenige des Haftbefehls – bei einer Einstellung nach § 206b Satz 1 StPO – aufgrund der Möglichkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 StPO nicht zwingend (vgl. LR-Stuckenberg a.a.O. Rdn. 17).“

Strafzumessung III: Tagessatz bei Beziehern von ALG II, oder: Einkommen noch unter Hartz-IV

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Und zum Tagesschluss dann zwei Entscheidungen zur Berechnung/Ermittlung der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe bei Beziehern von ALG II oder noch darunter.

Dem LG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 27.07.2022 – 24 Qs 45/22 – liegt ein Strafbefehl wegen eines in einem Netto-Discounter begangenen Diebstahls von Waren im Gesamtwert von 27,56 EUR (§ 242 Abs. 1 StGB) zugrunde. Das AG hat eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,00 EUR festgesetzt.

Auf den Einspruch des Angeklagten und Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes, hat das AG die Höhe des Tagessatzes auf 24,00 Euro festgesetzt. Dagegen die sofortige Beschwerde. Zur Begründung führt der Angeklagte aus, dass  er  Leistungen  zur  Sicherung  des  Lebensunterhalts  vom  Jobcenter  Barnim (Arbeitslosengeld II) in Höhe von insgesamt 721,75 EUR (Regelbedarf: 446,00 EUR, Sachleistung Miete: 275,75 EUR) erhalte und die vom Gericht vorgenommene schematische Anwendung des § 40 Abs. 2 StGB sei ermessensfehlerhaft. Die Leistungen für die Miete seien nicht frei verfügbar, ohne seine persönliche Existenz durch Obdachlosigkeit zu gefährden, und das zum Lebensbedarf Unerlässliche, d.h. 70 % des Regelbedarfs (§ 43 SGB II), müsse ihm erhalten bleiben. Auch habe er bereits auf ein Forderungsschreiben der Geschädigten Fa. Netto einen Betrag in Höhe von 98 EUR an diese gezahlt.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das LG hat die Tagessatzhöhe des Strafbefehls auf 10,00 EUR gesenkt:

„Eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses war bereits deshalb vorzunehmen, weil die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes durch Beschluss vom 16.06.2022 (24,00 Euro) von der Festsetzung im Strafbefehl (20,00 Euro) zum Nachteil des Angeklagten erfolgte (Verschlechterungsverbot, § 411 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz StPO, Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, § 411 Rn. 2 b.).

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Kammer (§ 309 Abs. 2 StPO) gilt Folgendes:

Grundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen – zum Zeitpunkt der Entscheidung – als Saldo der anzurechnenden Einkünfte und der abziehbaren Belastungen, das wirtschaftlich gesehen die Leistungsfähigkeit und den Lebenszuschnitt des Täters bestimmt (Fischer, StGB, § 40 Rn. 6 und 7, m.w.N.). Bei einkommensschwachen Personen, wie Empfängern von Arbeitslosengeld II., kommt es damit auf die Gesamtheit der Unterstützung- oder Versorgungsleistungen samt etwaigen Sachbezügen an (Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 11 m.w.N.).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen wären die dem Angeklagten vom Jobcenter Barnim gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II.) in Höhe von 721,75 Euro (Regelbedarf plus Sachleistung) als Nettoeinkommen anzusetzen, aus denen sich eine Tagessatzhöhe in Höhe von 24,40 Euro ergäbe.

Die vorgenannte Berechnung stößt bei dem Angeklagten, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II.) bezieht und finanziell am Existenzminimum lebt, an rechtstaatliche Grenzen und es bedarf daher einer nicht formelhaften und individuellen Ausgestaltung der Bestimmung der Tagessatzhöhe.

Der Angeklagte ist durch die Auswirkungen der am Nettoeinkommensprinzip ausgerichteten Geldstrafe systembedingt härter betroffen als der Normalverdienende, weil die auf die Sicherung des Existenzminimums ausgestaltete Leistung dem Leistungsbezieher nur einen sehr geringen finanziellen Spielraum lässt. Der systembedingt härteren Betroffenheit des Angeklagten kann durch Senkung der Tagessatzhöhe entgegengewirkt werden (Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 11 a m.w.N.), was auch dem Gedanken, dass die Bemessung der Höhe des Tagessatzes keine rein schematische Berechnung sein darf, Rechnung trägt (Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 6 a m.w.N.).

Demnach ist zunächst maßgebend, dass dem Bezieher von Sozialleistungen ein Betrag verbleibt, der es ihm ermöglicht, ein menschenwürdiges Leben ohne die Gefahr der Obdachlosigkeit zu führen. Der Gefahr der Obdachlosigkeit kann in erster Linie entgegengewirkt werden, wenn die diesbezügliche Sachleistung bei dem Bezieher der Leistungen ungekürzt verbleibt und damit diese Sachleistung von dem anrechenbaren Nettoeinkommen abgesetzt wird.

Von dem verbleibenden Regelbedarf ist der Betrag zu ermitteln, der zur Sicherung des Lebensunterhaltes unerlässlich ist. Der „unerlässliche Lebensbedarf“ richtet sich nach dem Recht der Sozialhilfe (§ 26 Abs. 2 SGB XII) und ist ein Bruchteil zwischen 70 % und 80 % des jeweiligen Regelbedarfs nach der Anlage zu § 28 SGB XII (VGH München, FEVS 45, 102 = NVwZ-RR 1994, 398 – juris [70%]; OVG Bremen FEVS 37, 471 – juris [80%]), wobei die Kammer den Bruchteil mit einem Mittelwert von 75 % bestimmt (so auch LG Köln, Urteil vom 25.04.2018 – 153 Ns 89/17 – Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 – III. – 1 RVs 96/11, jeweils juris und m.w.N.). Der drei bis vierfache Betrag der Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zum Leben unerlässlichen Betrag bildet dann den Geldbetrag, der als monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen zur Berechnung der Tagessatzhöhe zugrunde gelegt wird (Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 11 a m.w.N.). Darüber hinaus kann im Einzelfall – unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel – die Tagessatzhöhe auch unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen anzurechnenden Geldzahlungen festgesetzt werden (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011 – III – 1 RVs 96/11-, juris).

Vorliegend bedeutet dies, dass für den Angeklagten bei einem aktuellen Regelsatz in Höhe von monatlich 449,00 Euro (Anlage zu § 28 SGB XII.: eine erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt, Regelbedarfsstufe 1 ab dem 01.01.2022,) der zum Leben unerlässliche Betrag mit monatlich 336,75 Euro zu beziffern ist. Die Differenz dieses Betrages zum Regelsatz beträgt somit 112,25 Euro monatlich und damit 3,75 Euro täglich. Bei der konkreten Berechnung der Tagessatzhöhe war mindestens der dreifache Betrag des Differenzbetrages zugrunde zu legen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel war die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen anzurechnenden Geldzahlungen festsetzen (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011 – III – 1 RVs 96/11-, juris), weil der Angeklagte bereits an die Geschädigte 98,00 Euro zahlte, so dass im Ergebnis die Tagessatzhöhe in Höhe von 10,00 Euro festzusetzen war….“

Und dazu „passt“ dann der AG Langenburg, Beschl. v. 25.05.2022 – 1 Cs 36 Js 543/22:

„Es erscheint ausnahmsweise – aufgrund des Wohnsitzes des Angeklagten in Tschechien sowie unter Berücksichtigung der dortigen Lebensverhältnisse – angemessen, die Tagessatzhöhe auf fünf Euro zu reduzieren.

Nach den Ausführungen des Verteidigers hat der Angeklagte nicht einmal den Hartz IV – Regel-satz (welcher eine Reduzierung der Tagessatzhöhe auf zehn Euro rechtfertigen würde) zur Ver-fügung sondern lediglich 252,00 pro Monat.

Es erscheint daher ausnahmsweise vertretbar, die Tagessatzhöhe auf fünf Euro zu reduzieren. Im Übrigen hat der Angeklagte noch die Kosten des Verteidigers zu tragen und ist selber, durch den Verkehrsunfall verletzt worden.

Es ist daher davon auszugehen, dass bereits die Einleitung des Strafverfahrens und die nun folgende Kostenlast eine hinreichende Warnung und Belehrung für den bereits 66 Jahre alten Angeklagten darstellt.“

Strafzumessung II: Was ist ein „Rationaldelikt“?, oder: (Strafschärfendes) Fehlen eines Strafmilderungsgrund

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Die zweite Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.07.2022 – 4 StR 213/22 -ist in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM ergangen.

Der BGh hat zwar Bedenken gegen die landgerichtliche Strafzumessung, aber: Es führt nicht zu einer Aufhebung:

„Zwar ist die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe die Tat „keineswegs spontan aus einer Augenblickssituation heraus, sondern mit einem erkennbaren zeitlichen Vorlauf und nach sorgfältiger Überlegung“ begangen, weshalb es sich „in jeder Hinsicht um ein Rationaldelikt“ handele, rechtlich bedenklich. Neben dem Umstand, dass die Kennzeichnung der Tat als „Rationaldelikt“ unklar ist, lässt die Erwägung besorgen, dass das Landgericht dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds rechtsfehlerhaft strafschärfende Bedeutung beigemessen haben könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 ‒ 4 StR 393/17, StV 2018, 489). Der Senat schließt jedoch aus, dass der überaus maßvolle Strafausspruch auf der rechtlich bedenklichen Erwägung beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO).“