Kategoriearchiv: StPO

Verwertbarkeit einer Beschuldigtenvernehmung, oder: Keine audiovisuelle Aufzeichnung der Vernehmung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 4 StR 329/24.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes verurteilt. Dagegen hatte sich der Angeklagte u.a. mit Verfahrensrügen gewendet, die jedoch keinen Erfolg hatten.Der BGH führt u.a. aus:

„2. Ebenso wenig dringt die Rüge durch, die Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung seien mangels audiovisueller Aufzeichnung gemäß § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO unverwertbar. Der Senat kann offenlassen, ob dies bereits deshalb von vornherein ausscheidet, weil es sich bei der Norm um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 27; Diemer in KK-StPO, 9. Aufl., § 136 Rn. 25d). Ein Beweisverwertungsverbot könnte im Ergebnis allenfalls bei einem bewussten Verstoß oder einem objektiv willkürlichen Vorgehen durch die Strafverfolgungsbehörden in Betracht kommen (vgl. Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 136 Rn. 75p; Weigend, StV 2019, 852, 857; Singelnstein/Derin, NJW 2017, 2646, 2649). Einen bewussten Rechtsverstoß behauptet auch die Revision nicht; darüber hinaus bestehen für ein objektiv willkürliches Verhalten der Vernehmungsbeamten keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der ordnungsgemäß belehrte Angeklagte befand sich aufgrund seiner unbelegten Behauptung, Übelkeit und Bauchschmerzen zu verspüren sowie Tabletten und Kokain zu sich genommen zu haben, in einem Krankenhaus. Dort knüpfte er seine Aussagebereitschaft zunächst an die Bedingung, zum Festnahmeort – einem Imbiss – gefahren zu werden, und reagierte aufbrausend auf deren Versagung. Dass er schließlich während des Zuwartens auf Laborergebnisse von polizeilichen Unterstützungskräften im Krankenhaus vernommen wurde, nachdem die Ermittler der Mordkommission es bereits wieder verlassen hatten und wegen Zweifeln an einem ernsthaften Sinneswandel des Angeklagten nicht eigens zurückkehren wollten, lässt das Unterbleiben einer Videoaufzeichnung in der Gesamtschau zumindest nicht objektiv willkürlich erscheinen. Denn auch in der Person des Beschuldigten liegende Umstände – wie sie hier in seiner wechselnden Aussagebereitschaft und Stimmung (bei zugleich fehlender Aufzeichnungsmöglichkeit vor Ort) zu sehen sind – können nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO der audiovisuellen Dokumentation entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/12785 S. 59).“

Audiovisuelle Vernehmung außerhalb HV beschlossen, oder: Reichweite der gerichtlichen Anordnung

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So, auch am Pfingstmontag gibt es hier das normale Programm. Denn wer rastet, der rostet.

Ich stelle heute zwei BGH-Entscheidungen zur audiovisuellen Vernehmung vor. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 27.03.2025 – 5 StR 567/24 – zur Reichweite der gerichtlichen Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen.

Es geht um die Zulässigkeit einer audiovisuelle Vernehmung, die sich über mehrere Termine erstreckt hat. Das LG hat in dem Verfahren, in denen die Angeklagten wegen Vergewaltigung der Nebenklägerin angeklagt und dann verurteilt verurteilt worden sind, außerhalb der Hauptverhandlung die audiovisuelle Vernehmung der zur Tatzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin gem. § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO angeordnet. Zur Begründung des Beschlusses führte das LG aus, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nach­teils für das Wohl der Nebenklägerin bestehe, wenn sie in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen würde. Nach vorläufiger Einschät­zung sei hochwahrscheinlich, dass sie seit dem Tatgeschehen unter einer post­traumatischen Belastungsstörung leide, weswegen die Gefahr einer Retraumatisierung und einer Verstärkung der bereits vorhandenen Störungssymptome bei einer Vernehmung über das Tatgeschehen in einem Sitzungssaal mit rund 60 Personen groß sei.

Ab dem 27.09.2022 wurde die Nebenklägerin an mehreren Sitzungstagen als Zeugin audiovisuell vernommen und schließlich am 06.10.2022 unvereidigt entlassen. Am 08.06. 2023 wurde sie erneut audiovisuell vernommen und bekundete weiter zur Sache.

Die Revisionen der Angeklagten blieben erfolglos:

„2. Näherer Erörterung bedarf allein die vom Angeklagten N. erhobene Verfahrensrüge, mit welcher er die Verletzung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO rügt.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: ….

b) Die Revision sieht hierin eine Verletzung der Vorschrift des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO – es fehle an einem die audiovisuelle Vernehmung anordnenden Beschluss. Der von der Jugendkammer außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne die beiden Jugendschöffen gefasste Beschluss sei unzureichend, da § 247a Abs. 1 StPO eine Beschlussfassung in der Hauptverhandlung durch den gesamten Spruchkörper erfordere. Jedenfalls aber könne der nur von den Berufsrichtern gefasste Beschluss die zweite audiovisuelle Vernehmung am 8. Juni 2023 nicht rechtfertigen, da die Nebenklägerin nach ihrer ersten Vernehmung im Oktober 2022 als Zeugin entlassen worden sei. Hierbei habe es sich nicht um eine „zusammenhängende“, sondern um eine eigenständige neue Vernehmung gehandelt, weshalb sich die Jugendkammer erneut mit den Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 StPO habe auseinandersetzen und einen Beschluss fassen müssen.

c) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar verhält sich die Revisionsbegründung nicht zu der Frage, ob die Nebenklägerin auch im Termin am 8. Juni 2023 zur Sache aussagte. Dies folgt jedoch aus den hier notwendig zur Ergänzung des Rügevortrags heranzuziehenden Urteilsausführungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07, NStZ 2008, 421). Diesen ist zudem zu entnehmen, dass das Landgericht die Aussage aus der audiovisuellen Vernehmung auch verwertet hat.

d) Die Rüge ist unbegründet. Die audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO wurde durch den Gerichtsbeschluss vom 12. Juli 2022 wirksam angeordnet (zu dessen Erforderlichkeit und notwendigem Inhalt vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 388/17, NStZ-RR 2018, 118). Dieser Beschluss entfaltete Wirkung für alle während der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen der Nebenklägerin.

Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Jugendkammer den Beschluss vom 12. Juli 2022 außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Jugendschöffen fasste. Denn es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach über die Anordnung nach § 247a StPO zwingend in der Gerichtsbesetzung der Hauptverhandlung zu entscheiden wäre (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11).

Der Beschluss galt zudem für die gesamte Hauptverhandlung und deckte daher auch die erneute Vernehmung der Nebenklägerin am 8. Juni 2023. Die Entlassung der Zeugin nach ihrer ersten Einvernahme (§ 248 StPO) führte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass für die zweite Vernehmung abermals ein Beschluss gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO zu fassen gewesen wäre.

aa) Die Jugendkammer hat in ihrem Beschluss nicht auf einzelne Vernehmungstage abgestellt, sondern allgemein angeordnet, dass sich die Nebenklägerin „während ihrer Vernehmung“ außerhalb des Sitzungszimmers aufhalten solle und ihre Aussage in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen sei. Der Beschluss erfasste damit seinem Wortlaut nach jegliche Zeugeneinvernahme der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und damit auch diejenige am 8. Juni 2023.

bb) Durch § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO wurde ein solches Vorgehen ermöglicht.

Die durch das Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) in die Strafprozessordnung eingefügte Vorschrift sieht im Interesse einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger Zeugen (vgl. BT-Drucks. 13/7165, S. 1) und im Interesse der Wahrheitsfindung eine Ausnahme von der Pflicht des Zeugen vor, in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen und unmittelbar im Sitzungssaal vor den Verfahrensbeteiligten auszusagen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 247a Rn. 1). Sie erstreckt dazu den Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) auf den Raum, in dem der Zeuge vernommen wird und die dort anwesenden Personen, ihre Bekundungen, ihr Verhalten und ihr Erscheinungsbild (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 4). Die Norm fokussiert also nicht etwa einzelne Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte, sondern ein bestimmtes Beweismittel, und modifiziert allein die Art und Weise seiner Einführung in die Hauptverhandlung.

In Übereinstimmung mit diesem Regelungsgehalt stellt der Wortlaut des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO nicht auf einzelne Vernehmungen oder Vernehmungsteile ab; die Regelung bezieht sich vielmehr allgemein auf den Umgang mit dem schutzbedürftigen Beweismittel. Eine begrenzte zeitliche Wirkung eines einmal gefassten Beschlusses, beispielsweise auch hinsichtlich einzelner Vernehmungstage, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

Gemessen hieran spricht nichts für eine Notwendigkeit, in jedem Fall der erneuten Einvernahme eines Zeugen und unabhängig davon, ob zwischenzeitliche Änderungen eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO nahelegen, nochmals gesondert über die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung zu beschließen. Nachdem die Vorschrift eine entsprechende Anordnung des Gerichts sogar schon vor Beginn der Hauptverhandlung zulässt (BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11), erschiene es vielmehr zweckwidrig, wenn die Anordnung nicht für sämtliche in der Hauptverhandlung anfallende Vernehmungen eines Zeugen getroffen werden könnte. Das gilt umso mehr, als das Gericht dabei vom Regelfall einer einmaligen Einvernahme ausgehen kann und eine ausnahmsweise im Verlauf der Hauptverhandlung auftretende Notwendigkeit einer erneuten Ladung und Vernehmung des Zeugen typischerweise keine Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO nahelegen wird.

Die Verteidigungsrechte von Angeklagten werden durch dieses Auslegungsergebnis nicht eingeschränkt. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung an seine frühere Entscheidung nicht gebunden und kann sie jederzeit ändern, insbesondere auf entsprechenden Antrag eines Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – 5 StR 315/11).

cc) Insoweit ist die Situation einer zweiten Vernehmung nach Entlassung des Zeugen in den Fällen des § 247a StPO eine andere als in den Fällen, in denen während der Vernehmungen gemäß § 247 Abs. 1 StPO der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt oder gemäß §§ 171b f. GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

So ist der Begriff der Vernehmung im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die objektiv der Wahrheitsfindung dient und als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung durch Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Hieraus sowie aus dem Erfordernis einer substantiierten Begründung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103) wird gefolgert, dass in dem erforderlichen Gerichtsbeschluss eindeutig festzulegen ist, für welchen Teil der Hauptverhandlung der Angeklagte entfernt werden soll (LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247 Rn. 29; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 247 Rn. 56; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2. Aufl., § 247 Rn. 17; MüKo-StPO/Niehaus, 2. Aufl., § 247 Rn. 16). Dies impliziert, dass es eines erneuten Beschlusses bedarf, wenn ein bereits nach § 248 StPO entlassener Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung ein weiteres Mal gemäß § 247 Abs. 1 StPO unter Ausschluss des Angeklagten vernommen werden soll. Für einen Ausschluss der Öffentlichkeit entspricht es ohnehin ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762; Beschluss vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214 mwN).

Demgegenüber schränkt ein Vorgehen nach § 247a StPO zwar die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 Satz 1 StPO) ein (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 – 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 247a Rn. 4), tangiert jedoch weder das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten noch die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Ein dabei unterlaufender Verfahrensfehler führt – anders als bei §§ 172, 174 GVG (§ 338 Nr. 6 StPO) und bei § 247 StPO (§ 338 Nr. 5 StPO) – auch zu keinem absoluten Revisionsgrund. Der Gesetzgeber hat die Anordnung einer Videovernehmung nach § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO sogar als unanfechtbar ausgestaltet, um Verfahrensverzögerungen und Unsicherheiten im Prozess zu vermeiden (BT-Drucks. 13/7165, S. 10; BT-Drucks. 17/12418, S. 16; zu verbleibenden Rügemöglichkeiten siehe aber BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181). Auch kann durch die nachträgliche Verkündung der Anordnung das Versäumnis eines vorherigen Beschlusses geheilt werden (BGH, Beschluss vom 14. August 2019 – 5 StR 228/19, BGHR StPO § 247a Gerichtsbeschluss 1).

Schon diese Unterschiede in der Eingriffsintensität und der prozessualen Wirkung einer Anordnung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO erfordern es nicht, die für Maßnahmen nach §§ 171b f. GVG und § 247 StPO gebotene, strenger formalisierte Handhabung zu übertragen. Hinzu kommt, dass schon aus der Natur einer Entscheidung nach § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO zugleich eine zeitliche Begrenzung ihrer Wirkung folgt: Über die Vernehmung dieses Zeugen und der damit verbundenen Einführung seiner Aussage in die Hauptverhandlung hinaus entfaltet die Anordnung der audiovisuellen Übertragung keine Wirkung. Eine Entfernung des Angeklagten oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit besteht dagegen fort, bis dies durch das Gericht revidiert wird, was die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung schon bei ihrer Anordnung unterstreicht.

dd) Mit der Stoßrichtung, dass die Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO für die zweite Vernehmung der Nebenklägerin nicht mehr vorgelegen hätten oder insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre, ist die Verfahrensrüge nicht erhoben worden. Um letzteres zu gewähren genügte vorliegend im Übrigen die Mitteilung der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dass die Jugendkammer keine Veranlassung sehe, bei der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin von ihrem Beschluss vom 12. Juli 2022 abzuweichen, da sich „nichts Wesentliches geändert“ habe.“

Rechtsmittel III: Auslegung der „Rechtsmittelschrift“, oder: Anfechtungsgegenstand und Anfechtungswille?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.03.2025 – 1 Ws 33/25.

Das LG hat die Berufung des vom Verteidiger für den Angeklagten gegen ein Urteil des AG sowie seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte Erfolg, soweit das LG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtete, hat das OLG klar gestellt, dass ist eine Entscheidung des OLG nicht veranlasst war, da keine Frist versäumt wurde:

„Entgegen der Annahme des Landgerichts hat der Verteidiger für den Angeklagten am 19.09.2024, mithin innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19.09.2024 in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Entsprechend § 32d S. 2 StPO erfolgte die Übermittlung der Berufungsschrift an das Amtsgericht Karlsruhe mittels eines mit qualifizierter Signatur des Verteidigers versehenen elektronischen Dokuments. Dass die „übliche“ Berufungsschrift – wohl versehentlich – nicht beigefügt war, schadet nicht, da sich aus der vom Verteidiger übermittelten Datei Amtsgericht_Karlsruhe_19_Ds_940_Js_51573_22.pdf zweifelsfrei sein Wille, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19.09.2024 Berufung einlegen zu wollen, entnehmen lässt.

Die Einlegung der Berufung ist eine Prozesserklärung iSd §§ 296 ff. Es ist nicht vorgeschrieben, diese Erklärung inhaltlich mit bestimmten Worten abzugeben. Sie muss nur mit hinreichender Deutlichkeit den Anfechtungsgegenstand sowie die Person und den Anfechtungswillen des Erklärenden erkennen lassen (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.9.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16, BeckRS 2016, 111077; BeckOK StPO/Eschelbach § 314 Rn. 2, 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67 Aufl. 2024, Einl Rn. 28). Die Erklärung muss sich in unterscheidungsfähiger Weise auf das angefochtene Urteil beziehen. Wie es bezeichnet wird, ist unerheblich. Es muss nur Klarheit über die Erklärung eines unbedingten Anfechtungswillens in Bezug auf ein bestimmtes Urteil herrschen.

Hiervon ausgehend und unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass eine formgerecht eingereichte Erklärung wohlwollend auszulegen ist (BeckOK StPO/Eschelbach § 314 Rn. 2), genügt die übermittelte Anlage diesen Anforderungen. Denn darin werden vom Verteidiger sowohl das Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, und das gerichtliche Aktenzeichen genannt, in der Betreff-Zeile (durch welche nach allgemeinem Verständnis die Beziehungen zwischen Übermittler und Empfänger in Beziehung zu einer bestimmten Thematik oder zu einer erforderlichen Aktion aussagekräftig hergestellt werden soll) der Name des Angeklagten mit dem Stichwort „Berufung“. In der nächsten Zeile wird auf eine (nicht übermittelte) Anlage hingewiesen, deren Inhalt aber wie folgt bezeichnet wird: „Berufung gegen das Urteil vom 19_09_2024.pdf“.

Aus diesen Angaben ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Verteidiger für den Angeklagten gegen das am 19.09.2024 verkündete Urteil Berufung einlegen will. Durch den Hinweis auf die fehlende Anlage wird die Einlegung der Berufung nicht nur angekündigt, sondern der Anfechtungswille des Angeklagten, dessen Verteidiger das Dokument qualifiziert signiert hat, deutlich. Dass dieser nicht in einem vollständigen Satz Ausdruck findet, schadet nicht, da eine andere Deutung als die, Berufung einlegen zu wollen, aus verständiger Sicht ausscheidet.“

Rechtsmittel II: Beschwerde ==> abgelehnte Bestellung, oder: Keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Im zweiten Posting dann der LG München I, Beschl. v. 26.05.2025 – 16 Qs 20/25, den ich auch an einem „Pflichti-Tag“ hätte bringen können. Aber er passt auch heute ganz gut.

Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl erlassen, der der Verteidigerin am 01.10.2024 zugestellt wurde. Die hat fristgerecht Einspruch eingelegt.

In der Hauptverhandlung vom 08.04.2025 vor dem AG beantragte die Verteidigerin ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Diesen Antrag lehnte das AG in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 durch Beschluss, der in der öffentlichen Hauptverhandlung verkündet wurde, ab.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2025, eingegangen am 16.04.2025, beantragte die Verteidigerin dann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte zeitgleich sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG ein. Die hatte beim LG in der Sache keinen Erfolg, das LG hat das Rechtsmittel aber als zulässig angesehen. Dazu führt es aus:

„Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Soweit die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der am 15.04.2025 endenden Beschwerde-frist eingelegt wurde, war dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 44 StPO.

Der Beschwerdeführer hat durch die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Sachvortrags glaubhaft gemacht, dass er den Auftrag zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits am 08.04.2025 und damit vor Fristablauf erteilt hat und die Fristversäumung auf einem Versäumnis seiner Verteidigerin beruhte. Das Verschulden der Verteidigerin ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Kammer nicht zuzurechnen. Zwar kann der Beschwerdeführer in Fällen, in denen es nicht um den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch geht, auch für das Verschulden seines Verteidigers einstehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 44 Rn. 18a). Der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin betrifft zur Überzeugung der Kammer aber jedenfalls mittelbar auch den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch, da eine Entscheidung hierüber im vorliegenden Verfahren noch nicht getroffen wurde.

Im Übrigen enthält die StPO anders als § 85 Abs. 2 ZPO keine Regelung, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Vertretenen gleichsteht. Eine solche Verschuldenszurechnung erscheint im Strafverfahren auch unbillig, da anders als bei einer Vertretung im Zivilverfahren der rechtskräftig Verurteilte keinen Haftungsprozess gegen seinen Anwalt anstrengen kann. Weder kann er bei einer Geldstrafe wegen deren punitiver Funktion Schadensersatz verlangen noch den Anwalt an seiner statt eine Freiheitsstrafe verbüßen lassen (vgl. MüKoSt-PO/ Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 44 Rn. 55, beck-online).

Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 85 Abs. 2 ZPO, wie beispielsweise bei sofortigen Beschwerden gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO, welche in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen mit Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar sind (vgl. NJW 2023, 3304 Rn. 10, beck-online), kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.

Im Übrigen ist ein eigenes Verschulden des Angeklagten vorliegend nicht erkennbar.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde innerhalb der in § 45 StPO vorgesehenen Wochenfrist formgerecht gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO vor…..“

Rechtsmittel I: Rechtsmittel für Nebenbeteiligten, oder: Nur mit Nachweis der Vollmacht

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Heute mache ich hier einen „Rechtsmittel-Tag“. Den Überblick eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.04.2025 – 5 StR 86/25.

Das LG hatte die beiden Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte S.GmbH die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 194.978,58 EUR angeordnet. Hiergegen wendet sich die Nebenbeteiligte mit ihrem mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Rechtsmittel. Der BGH hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen:

1. Die Revision ist unzulässig, weil die Nebenbeteiligte ihr Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt hat.

Diese Frist begann mit der Verkündung des Urteils am 6. September 2024 in Gegenwart ihrer Geschäftsführer, die als Angeklagte anwesend waren und hierbei zugleich die Nebenbeteiligte vertraten (vgl. § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Sie wurde durch den Schriftsatz vom 12. September 2024 nicht gewahrt, mit dem Rechtsanwalt P. die Übernahme der Vertretung der Nebenbeteiligten angezeigt und in deren Namen Revision eingelegt hat. Diese Prozesshandlung wirkte nicht für die Nebenbeteiligte, weil dem Schriftsatz der hierfür gemäß § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Nachweis der Vertretungsvollmacht nicht beigefügt war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 428 Rn. 1 mwN).

Dass Rechtsanwalt P.           nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eine ihm bereits am 12. September 2024 erteilte schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, verhilft der ursprünglichen unwirksamen Prozesshandlung nicht nachträglich zur Wirksamkeit. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, reicht die bloße Nachweisbarkeit der Bevollmächtigung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht aus, denn Ziel der Vorschrift ist es, dem Gericht unmittelbar eine rechtssichere Entscheidung über Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht zu erlauben (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 88). Deshalb knüpft das Gesetz mit dem Begriff der Nachgewiesenheit gezielt an diejenige Voraussetzung an, die es auch für den Fall der Vertretung eines in der Hauptverhandlung abwesenden Angeklagten aufstellt (vgl. § 234 und § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und zu dem Erfordernis des Vorliegens der Vollmacht zu Beginn der Hauptverhandlung LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 234 Rn. 7a mwN). Indem es das Erfordernis auch auf die Vertretung außerhalb der Hauptverhandlung erstreckt, misst es der Rechtssicherheit bei einer Nebenbeteiligten weitergehende Bedeutung zu als bei einem sich gegen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch verteidigenden Angeklagten. Solche aus der prozessualen Rolle folgende Unterschiede in der Rechtsstellung gibt es – wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt – allerdings auch in anderen Bereichen, etwa im Recht der Wiedereinsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304).

2. Der wegen des Fristversäumnisses am 10. Dezember 2024 unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist ebenfalls unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrags ist, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Nur auf dieser Grundlage vermag der Senat zu prüfen, ob die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten worden ist. Hierzu verhält sich der Antrag indes nicht. Zu Ausführungen hätte allerdings schon deshalb Anlass bestanden, weil der Vertreter der Nebenbeteiligten bereits mit am 20. November 2024 verfügtem Schreiben des Strafkammervorsitzenden auf das Fehlen des Nachweises seiner Vertretungsvollmacht hingewiesen worden ist.

3. Auch die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 10. Dezember 2024 mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht wirksam eingelegte Revision hat danach die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt. Dieses ist mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“