Kategoriearchiv: Sonstiges

Willkommen 2014 – es grüßt ein holdes Augenpaar

entnommen wikimedia.org Autor: Bundesarchiv Bild 183-43428-0004

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In diesem Jahr mal ein etwas anderer Auftakt. Keine goldene „2014“ oder Ähnliches, sondern: Bei Wikimedia-org bin ich auf das Bild gestoßen, das wohl vom  Jahreswechsel 1956/1957 datiert – Kinder wie die Zeit vergeht. Es stammt aus dem Bundesarchiv und war mit der schönen Inschrift versehen:

Wenn Dir dies holde Augenpaar, von Herzen wünscht ein neues Jahr, dann sei getrost und ganz zufrieden, Dir ist ein gutes Jahr beschieden.

In dem Sinne wünsche ich allen Lesern, Begleitern, Kommentatoren und „Entscheidungseinsendern“: Ein frohes Neues Jahr 2014. Ich hoffe, alle sind gut rein gekommen.

Dem neuen Jahr 2014 – Kinder wie die Zeit vergeht :-), ich werde alt – ein herzliches Willkommen. Ich hoffe auf ein ruhiges, friedliches Jahr 2013 mit vielen schönen Entscheidungen und Beiträgen.

Jahresspiegel 2013, das war Streaming, Mollath, NSU, NSA und was sonst?

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

In der vergangenen, der letzten Woche des Jahres 2013 war wegen der Feiertage nicht so ganz viel los. Deshalb heute keinen Wochenspiegel, sondern  dem Zeitpunkt angemessen, einen Jahresspiegel. Das wird man dann an das ein oder Thema des ablaufenden Jahres, das man schon gar nicht mehr auf dem Schirm hatte, erinnert und merkt, wie schnelllebig unsere Zeit doch ist. Denn immer wieder wird nach einem hochaktuellen Thema schnell „die nächste Sau durch Dorf getrieben. Hinzuweisen wäre auf eine Vielzahl von Themen und Beiträgen, die interessant waren und die Blogs pp. beherrscht haben. Das würde aber sicherlich den Rahmen sprengen, so dass es bei einer ganz persönlich gefärbten Auswahl der Themen 2013 bleibt. Ich habe auch von den interessanten Themen immer nur das „Top-Posting“ genommen, quasi als Erinnerungsstütze/Hinweis auf dieses Thema. Und die Zusammenstellung ist kein Ranking. In dem Sinne weise ich hin auf:

  Top-Ten-Jahresrückblick 2013
1. Redtube-Stream    Abmahnungen von U+C: Phishing über Vertipper-Domain “retdube.net”, Virus    oder beides? – das war das Top-Thema bei den Jura-Blogs zum Ende    des Jahres
  2. den   Fall Mollath, der mit der Freilassung von G. Mollath endete – da nehmen wir   mal unseren Beitrag: (Kleine) Sensation: Wiederaufnahmeantrag G. Mollath   erfolgreich und: Freilassung!!
    3. das   NSU-Verfahren, auf das wir mit dem letzten dazu veröffentlichten Beitrag   hinweisen wollen:  Überlebender Polizist im NSU-Prozess als Zeuge geladen
    4. den   NSA-Skandal, auf den wir mit Jahresrückblicken eines anderen Blog hinweisen,   und zwar u.a.: Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 1 und   Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 2 und   Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 3 und   Datenschutz – Jahresrückblick 2013 – Teil 4
    5. RVG-Reform   – auch da nehme ich einen von unseren Beiträgen, sorry, denn so viel aus   anderen Blogs hat es dazu nicht gegeben: Juch-Hu: Es ist vollbracht – RVG-Reform im Bundesrat durch
    6. stellvertretend   für die vielen OWi-Themen: Lasermessung mit Riegl FG 21-P – Verfahrenseinstellung   wegen Verstoßes gegen polizeiliche Dienstanweisung – ich will ja   nicht schon wieder einen von unseren Beiträgen nehmen J J
  7. über   die Illusion der richterlichen Wahrheit
  8. über –   stellvertretend für die verfassungsrechtlichen Fragen – die Anordnung einer DNA-Analyse bei einem 14-jährigen wegen   eines Knutschflecks
  9. dann   noch den Fall Hoeneß, mit: „Geil! Uli Hoeneß vor Gericht“
  10. und   last, but not least: etwas vom Wulff-Prozess, und zwar Kampf bis zum Schluss oder Einstellung?

Wie gesagt: Kein Ranking und persönlich gefärbt. Jeder wird es anders sehen bzw. anders gesehen habe. Und nun: Morgen dann noch einen „richtigen“ Arbeitstag und dann haben wir fast schon 2014……

Zum 2. Feiertag: Der „Strafrechtssong“……

© henlook - Fotolia.com

© henlook – Fotolia.com

Der heutige Tag bleibt dann auch esrt noch mal „jurafrei“ – wer hat schon Zeit und Lust, sich mit juristischen Problemen zu befassen und sie ggf. auch noch zu lösen. Nun, aber ganz ohne Jura? Geht auch nicht. Ich habe daher noch einmal auf YouTube gesucht und in dem dort unerschöpflichen Vorrat etwas gefunden, das zwar nicht unbedingte etwas mit Weihnachten zu tun hat, aber mit Jura. Der ein oder andere wird es vielleicht kennen, aber immer wieder schön:

Weihnachtsgrüße 2013

entnommen wikimedia.org Author: Jorge Barrios

entnommen wikimedia.org Author: Jorge Barrios

Allmählich kehrt Ruhe ein, bevor dann der richtige Weihnachtstress beginnt. Vorher bleibt mir dann nur noch, allen Lesern, Leserinnen, Besuchern und Besucherinnen unseres Blogs, natürlich auch allen Kommentatoren und Begleitern ein frohes Weihnachtsfest zu wünschen. Wir danken für die ein oder andere Anregung, aber auch Kritik. Nichts ist untergegangen. Das ein oder andere sogar umgesetzt.

Ich wünsche ruhige und besinnliche Tage und verbleibe

mit den besten Weihnachtsgrüßen/-wünschen, auch vom Jurion Strafrecht-Team

Ihr D.Burhoff

Zur Einstimmung dann:

http://www.youtube.com/watch?v=fSMSXTHfcbE&feature=player_detailpage

Und dann noch – nun, keine Entscheidung – sondern neue Methoden beim Weihnachtsmann, kann man ja mal strafrechtlich prüfen (lassen  :-):

 

 

Zustellung an Hl. Abend, oder: Die vorweihnachtliche Briefkastenkontrolle – und was ist Silvester?

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

Durch ein Posting bei Rechtslupe (vgl. hier) bin ich auf den BFH, Beschl. v. 07.02.2013 – VIII R 2/09 – aufmerksam geworden, in dem der BFH-Senat dem Großen Senat des BFH eine „Zustellungsfrage“ zur Beantwortung vorgelegt hat, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Das FG-Urteil ist dem Prozessvertreter der Kläger, der in Sozietät mit zwei weiteren Rechtsanwälten tätig war, durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Auf der Zustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung Mittwoch, der 24. Dezember 2008, nicht aber die Uhrzeit der Zustellung vermerkt. Die Revision der Kläger ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am Dienstag, den 27. Januar 2009 ein. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen hatte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 der Annahme einer Fristversäumnis widersprochen und zugleich (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 29. Dezember 2008 zugegangen. Die Kanzlei sei vom 24. bis 28. Dezember 2008 nicht besetzt gewesen. Die Fachangestellte B des Prozessbevollmächtigten habe die Sendung erst am 29. Dezember 2008 im Kanzleibriefkasten vorgefunden. Auf dem Briefumschlag, in dem sich das Urteil befunden habe, fehle die Angabe des Tags der Zustellung. Im Übrigen komme es für den Fristbeginn auf den Tag an, an dem ihr Prozessbevollmächtigter das zuzustellende Urteil in die Hand bekommen habe. Dies sei der 29. Dezember 2008 gewesen. Danach sei die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; ein möglicher Fehler der Frau B bei der Fristberechnung sei den Klägern nicht zurechenbar.

Dem BFH-Senat ging es um die Beantwortung folgender Frage:

Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S. von § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?“

In der Begründung führt der BFH dann u.a. aus, dass bei einer Rechtsanwaltskanzlei die Möglichkeit der Kenntnisnahme erwartet werden, wenn das zuzustellende Schriftstück am Vormittag des Heiligabends in den Briefkasten eingeworfen wird und wenn dieser Tag ein Werktag ist. Dazu:

(2) Nach den dargestellten Maßstäben würde das FG-Urteil gemäß § 189 ZPO als am 24. Dezember 2008 zugestellt gelten. An diesem Tag ist es unstreitig in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten eingelegt und dadurch derart in dessen Machtbereich gelangt, dass er jederzeit von seinem Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme konnte auch am 24. Dezember 2008 noch gerechnet werden, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Umschlag bereits am Vormittag in den Briefkasten eingelegt worden.

(a) Der 24. Dezember (Heiligabend) ist ein Werktag, an dem üblicherweise gearbeitet wird. Nach der Verkehrsanschauung kann deshalb am 24. Dezember bis zur Mittagszeit damit gerechnet werden, dass ein in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei gelangtes Schriftstück noch zur Kenntnis genommen wird (vgl. BGH-Urteil vom 5. Dezember 2007 XII ZR 148/05, NJW 2008, 843, zum Zugang von Willenserklärungen am Nachmittag des 31. Dezember in Bürobetrieben). Auf eine abweichende individuelle betriebliche Übung kann es im Interesse der Klarheit der Fristenberechnung nicht ankommen.“

Der Große Senat hat noch nicht entschieden, die Sache ist dort unter GrS 2/13 anhängig (vgl. hier).

An Silvester – also am 31.12. – kann es dann aber anders sein. Dazu das BGH, Urt. v. 05. 12..2007 – XII ZR 148/05  mit dem Leitsatz:

„Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.“

Nun, welche Rechtsanwaltskanzlei arbeitet (!!!!!!!!!) schon am Nachmittag des 31.12.? 🙂 :-DFazit: Morgen noch mal nachschauen, am Silvester hat man es dann ruhiger…..