Kategoriearchiv: Sonstiges

Die identifizierende Berichterstattung auf You Tube

120px-Play_in_YoutubeBei meinen Recherchen bin ich auf den OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2013 – 3 U 71/13 gestoßen, der sich zur Frage der Rechtmäßigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch Hochladen eines Videos auf die Internet-Plattform „YouTube“ verhält. Der Kläger des Verfahrens war 2009 wegen fahrlässiger Tötung zweier Personen im Straßenverkehr zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Beklagte ist Inhaberin der Online-Plattform You Tube, auf der während der laufenden Bewährungszeit des Klägers eine den Kläger identifizierende Berichterstattung in Form eines Videos hochgeladen wurde. Der Kläger hatte sich gegen die Veröffentlichung dieses Videos gewendet. Das LG Münster hatte die entsprechende Klage abgewiesen. Gegen dieses erstinstanzliche Urteil hatte sich der Kläger mit seiner Berufung gewendet, die das OLG durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat.

In dem Beschluss wird auf den Hinweis, Beschl. v. o7.08.2013 – 3 U 71/13, in dem das OLG im Einzelnen zu den Fragen Stellung nimmt, Bezug genommen. Der ist im Grunde viel interessanter, da er zu den einzelnen Punkten Stellung nimmt, die im Verfahren von Bedeutung sind/waren. Das OLG verweist darauf, dass bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten das Anonymitätsinteresse des Täters und sein Recht auf Resozialisierung berührt sind. Für den Kläger sprach hier, dass das Geschehen nach dem Ablauf der Bewährungszeit aus seiner strafrechtlichen Verurteilung mittlerweile über zwei Jahre abgeschlossen war. Zulasten des Klägers hat das OLG berücksichtigt, dass er die Berichterstattung durch sein eigenes Verhalten hervorgerufen hat. Unstreitig habe er eine Straftat begangen. Dann müsse er neben der strafrechtlichen Sanktion hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit der Tat auseinandersetze.

Die Berichterstattung war nach Auffassung des OLG auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie noch im Jahre 2012 bei YouTube zu sehen gewesen sei. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat nehme zwar das Interesse des Täters zu, mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert zu werden. Jedoch bestehe auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können. Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei, dürften die Berichte auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls überwiege. Letzteres treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Berichterstattung sei ausdrücklich als Altmeldung erkennbar. Der Resozialisierung des Klägers stehe sie nicht entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt worden seien und der Kläger bereits vor Klageerhebung seinen Namen geändert habe.

Also: Ganz interessant auch für Strafrechtler und Strafverfahren. Ich bin gespannt, was der BGH darauf macht. Es ist Nichtzulassunsbeschwerde eingelegt.

Beim Autowaschen ausgerutscht – nicht versichert…

1200px-Waschanlage_CVAGU.a. bei LTO habe ich einen Hinweis auf das Bayerische LSG, Urt .v. 31.10.2012 – L 17 U 180/12 – gefunden, dass am 10.12.2013 veröffentlicht worden ist (Volltexte habe ich leider noch nicht).
Da hatte ein Unternehmer Unternehmer mit einer Drogerie und angegliederter Lotto-Annahmestelle auf einer Geschäftsfahrt mit seinem überwiegend privat genutzten Pkw einen Stopp an einer Autowaschanlage eingelegt für eine Autowäsche. Dort rutschte er aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen und sich dabei verletzt, dann ist dies kein Arbeitsunfall.

Das LSG hat ausgeführt/entschieden, dass eine solche Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Es erklärte, das Autowaschen sei nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen gewesen. Die Autowäsche sei nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich gewesen. Der Pkw des Unternehmers sei auch kein Arbeitsgerät, weil er überwiegend privat genutzt werde.

 

Bücher mit schöner Aussicht :-)

Triologie1Ich war vor zwei Wochen zu einem FA-Kurs in HH – über die leicht 🙂 beschwerliche An- und Abreise hatte ich ja schon berichtet (vgl. hier Hauptstrafe Fahrverbot? Nein, besser “Bahnzwang ….”). 

Nun erreichte mich gesterin eine Nachricht einer Kurs-Teilnehmerin, der Kollegin Dr. Hansen aus Kiel, die bei mir die „Trilogie des Strafverfahrens“ bestellt hatte. Die ist/war inzwischen geliefert und hat einen schönen Platz bei der Kollegin bekommen. Eben: Bücher mit schöner Aussicht :-), oder dann auch noch hier: Triologie2Wer sich die Bücher noch zum Weihnachsfest schenken will: Das geht hier.

Ach so: Das war natürlich jetzt Werbung 🙂

Da war Leben in der Bude, oder: Der „Quatsch“ des Herrn Gabriel

© Marcito - Fotolia.com

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Da war gestern Abend mal Leben in der Bude = im „Heute-Journal“, als die (arme) Moderatorin Marietta Slomka den SPD-Vorsitzenden und designierten Vizekanzler der GroKo Sigmar Gabriel interviewte zu dem Thema: Ist der Mitgliederentscheid der SPD verfassungswidrig bzw. bringt er verfassungsrechtliche Probleme, oder nicht? Frau Slomka hielt Herrn Gabriel die Meinung eines Verfassungrechtlers – ich meine es war Prof. Degenhart – vor, der das meint, andere meinen es nicht. Also zumindest ein Streit bei den Verfassungsrechtlern und ein „Patt“, jedenfalls kein Streit, den man mit „Quatsch“ abtun kann und als Vorsitzender einer der Parteien der GroKo auch nicht abtun sollte.

Ich kann ja verstehen, dass Herr Gabriel die Fragen nicht passend findet bzw. nicht mag. Hat er doch alles so schön eingefädelt und aus den mageren 25.7 % seiner Partei bei der Bundestagswahl, die er (mit) zu verantworten hat – aber niemand hat gefragt -, sehr viel mehr gemacht. Vor allem als die Grünen nicht oder noch nicht wollten bzw. konnten, war klar: Das wird teuer für die CDU. Ein schönes Beispiel, wie sich Gewichte verschieben können, wenn man geschickt taktiert. Und der Mitgliederentscheid, das war schon geschickt. Und dann kommt da so eine Moderatorin und fragt nach der Verfassung. Aber, bitte, wo sind wir denn. So ein Quatsch.

Ob in Sache: Mitgliederentscheid, wirklich verfassungsrechtlichen Probleme bestehen, weiß ich nicht. Ich bin kein Verfassungsrechtler. M.E. spielt der Mitgliederentscheid auf einer anderen Ebene, an der Zusammensetzung des Parlaments ändert er nichts. Obwohl natürlich nicht zu verkennen ist, dass nun die Mitglieder einer Partei über die Regierung entscheiden. Wie das mit Art. 38 GG zusammenpasst, weiß ich nicht. Aber: Darüber wird es bestimmt demnächst Dissertationen und/oder juristische Hausarbeiten geben. Vielleicht werden die die Fragen beantworten. Jedenfalls: „Quatsch“ ist es nicht

Allein gegen alle – oder: Wenn die eigene LOStAin verklagt wird

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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„Allein gegen alle“ , so hieß in den seligen Zeiten des Radios eine „Quizsendung“, in der ein einzelner Kandidat fünf Fragen stellte, die dann von einer ganzen Gemeinde/Stadt gelöste werden musste. Gelang das nicht, war der Kandidat eine Runde weiter und befragte beim nächsten Mal eine größere Stadt.

„Allein gegen alle“ hätte m.E. aber auch und m.E. besser als „Ärger in der Behörde Staatsanwälte zitieren ihre Chefin vor Gericht“ über den Beitrag und die Geschichte gepasst, über die die „Westfälischen Nachrichten“ heute berichten. Nämlich über die Auseinandersetzung der LOStAin Petra Hermes mit den Staatsanwälten ihres Hause, der StA Münster. Dort war ein personeller Engpass bei der Amtsanwaltschaft, der durch Mehrarbeit bei den Staatsanwälten aufgefangen werden sollte. Die waren auch zur Mehrarbeit bereit, nur gefragt werden wollten sie. Aber das hatte die LOStAin, die m.E. auf dem Weg ist, „Generälin“ in Hamm zu werden, nicht nötig und/oder nicht auf dem Schirm. Jedenfalls ging sie davon aus, dass sie die Mehrarbeit auch ohne Information – und auch ohne Anhörung (?) – des neu geschaffenen Personalrates der Staatsanwälte anordnen kann. Auch zu einer nachträglichen Anhörung war sie nicht bereit.

Nun klagt der Personalrat – so viel zur Mehrbelastung – sicherlich auch mit Rückendeckung aus Hamm. Interessant für mich die beiden letzten Absätze aus dem WN-Bericht. Einmal:

„Andere Insider berichten übrigens, dass Petra Hermes die Annahme der Klagepost beim ersten Mal schlicht abgelehnt habe.

Wenn es denn stimmt, dann fragt man sich, welches Rechtsverständnis die „gute Frau“ eigentlich hat. Und:

Von der Behördenleitung war zu dieser ganzen Angelegenheit am Mittwoch kein Statement zu bekommen. „Ich sage dazu gar nichts“, so Oberstaatsanwalt Heribert Beck auf Nachfrage unserer Zeitung. „Ich bin befangen.“

Alles in allem sicherlich ein „bemerkenswerter“ Vorgang. Ich bin mal auf die Informationspolitik gespannt.