Machen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.
Könnte Verteidiger interessieren…
Burhoff online BlogMachen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.
Könnte Verteidiger interessieren…
Vor einigen Tagen habe ich den Rechstprechungsüberblick von König/Seitz in DAR 2010, 361 ff. zu aktueller Rechtsprechung der OLG im Verkehrsstraf- und OWi-Recht ausgewertet. Ist immer eine ganz gute Messlatte, ob man selbst nicht etwas Wichtiges übersehen hat. Zum nachdenklichen Schmunzeln hat mich dann eine Passage in dem Beitrag gebracht. Da wird auf Seite 364 ausgeführt:
„In den Vorjahresberichten 2008 und 2009 wurden oberlandesgerichtliche Entscheidungen kritisiert, die den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Drogenfahrten in Frage stellen, wenn sich der Betroffene darauf beruft, dass der Drogenkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Dabei wurde beklagt, dass sich die einschlägigen Entscheidungen mit der gegen sie gerichteten Kritik nicht ansatzweise auseinandersetzen. Das hat sich nun geändert. Eingehend begründet wird diese Rechtsprechung nunmehr in einem Beschluss des KG.“
Zunächst: Schön für das KG, das nun ja zumindest teilweise wohl alles richtig macht und ein Lob bekommt. Über den Beschluss, der gemeint ist, haben wir hier übrigens auch schon berichtet. In der Sache folgen König/Seitz dem KG allerdings nicht.
Warum nachdenkliches Schmunzeln? Ich weiß ja nicht, wer von den beiden Autoren für die Passage verantwortlich ist, wenn es aber Prof. König ist, der seit einiger Zeit ja Mitglied des 5. Strafsenats des BGH ist, dann werde ich doch an den Aufsatz von Fezer in HRRS erinnert, in dem dieser gerade erst dem BGH den Vorwurf gemacht hat, dass dieser auf Einwände aus der Wissenschaft in seinen Entscheidungen kaum noch eingeht. Da muss – zumindest ich – dann schmunzeln, wenn kurz darauf in einem Aufsatz, für den ein BGH-Richter zumindest mitverantwortlich zeichnet, beklagt wird, dass sich die OLG mit Kritik an ihrer Rechtsprechung „nicht ansatzweise auseinandersetzen“.
Da fällt einem nur ein: Was dem einen Recht ist, ist dem anderen billig. Aber beim BGH wird ja nun sicherlich alles besser?…
Gestern ist der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2010, 204: „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen“ auf meiner Homepage als Volltext eingestellt. Er enthält die tabellarische Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen aus den Jahren 2008 bis Anfang 2010. Wer also viel Straf- und Bußgeldsachen macht, kann ihn sich gern „besorgen“ 🙂
Ist die Schlacht geschlagen und ggf. sogar der Krieg gewonnen = der Mandant frei gesprochen, dann tun sich neue Kampffelder auf. Neben den Gebühren ist das häufig die Frage der Entschädigung des Mandanten für Strafverfolgungsmaßnahmen. Da liegt manches bei manchen Verteidigern im Dunkeln.
Licht bringen da die Ausführungen von RA Peter Kotz, Augsburg, im StRR. Dazu gab es so viel zu sagen, dass wir drei Teile machen mussten. Der erste Teil war in StRR 2010, 164, der zweite ist jetzt in Heft 6/2010 in StRR 2010, 204 und der dritte kommt in Heft 7/2010. Der 2. Teil steht seit heute im kostenfreien Bereich von Heymanns Strafrecht, sozusagen als Appetizer.
Wir hatten schon über die Entscheidung des OLG Braunschweig im Beschluss v. 23.10.2010 – Ws 17/10 zur Frage der Bestechlichkeit von Ärzten nach § 299 StGB bei der Verschreibung von Medikamenten und/oder Behandlungen berichtet (vgl. hier). Dazu gibt es jetzt bei HRRS eine Anmerkung. Nachzulesen hier.