Kategoriearchiv: Haftrecht

Urinkontrolle im Strafvollzug, oder: Wer nicht pinkeln will, wird bestraft

entnommen wikimedia.org Autor: Jove

Vollstreckungsrecht kommt immer ein wenig kurz hier im Blog. Daher dann heute mal ein „Vollstreckungstag“, den ich mit dem KG, Beschl. v. o5.10.2017 – 2 Ws 92/17 (Vollz) beginne. Es geht um die Zulässigkeit von Urinproben im Strafvollzu, ein Thema, das in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt.

Dazu die Leitsätze der KG, Entscheidung:

Nach § 84 StVollzG Bln sind Vollzugsbehörden berechtigt, von Strafgefangenen die Abgabe von Urinproben zur Feststellung des Konsums von Suchtmitteln zu verlangen; Strafgefangene sind verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen.

Kommt ein Strafgefangener dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach oder manipuliert er Urinproben, stellt dies eine Verfehlung dar, die disziplinarisch geahndet werden kann.

Die Entscheidung basiert (natürlich) auf Berliner Landesrecht. Die entsprechenden Vorschriften gibt es in den Vollzugsgesetzen der anderen Bundesländer aber ähnlich.

Keine AE ==> Aufhebung des Haftbefehls, oder: Wenn ein AG mit den Rechten des Beschuldigten Ernst macht

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Zum Auftakt dann heute den AG Halle, Beschl. v. 02.11.2017 – 394 Gs 651 Js 32786/17 -, den mir der Kollege J. R. Funck aus Braunschweig übersandt hat. Herzlichen Dank für den schönen Beschluss.

Es ist mal wieder ein AG-Beschluss, der sich wohltuend mit dem Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG im Fall der Inhaftierung befasst. Der Verteidiger hatte bis zu einem von ihm beantragten Haftprüfungstermin keine Akteneinsicht. Die StA hatte es nicht geschafft. Ergebnis: Der Amtsrichter hebt den Haftbefehl auf und erklärt der StA nebenbei noch, was sie alles hätte tun können bzw. müssen:

„Der Haftbefehl war aufzuheben, weil eine Aufrechterhaltung der Inhaftierung nur unter Missachtung des in Art. 103 Abs. 1 GG statuierten Justizgrundrechtes auf rechtliches Gehör hätte beschlossen werden können. Dieses Justizgrundrecht beinhaltet im Falle einer Inhaftierung, dass der Beschuldigte sich im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung zu denjenigen Umständen fundiert äußern kann, die zu diesem Zeitpunkt seine Inhaftierung tragen. Dies wiederum setzt bei einem — wie hier — verteidigten Beschuldigten voraus, dass der Verteidiger vor dem Haftprüfungstermin zum einen die Gelegenheit gehabt hat, zumindest Einsicht in diejenigen Aktenbestandteile zu haben, welche konstituierend für die Inhaftierung seines Mandanten sind. Zum anderen aber auch muss der Verteidiger eine ausreichende Zeitspanne zur Verfügung gestellt bekommen, um sich mit dem Verfahrensgegenstand und vor allem mit den die Inhaftierung tragenden Umständen vertraut zu machen, diese zu durchdenken und mit seinem Mandanten zu besprechen.

Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls — wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten ­- eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus. Zumal vorliegend zwischen dem am 18.10.2017 erfolgten Eingang des Akteneinsichtsgesuchs des Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft Halle und dem Haftprüfungstermin eine Zeitspanne von vierzehn Tagen liegt. Innerhalb dieser Zeitspanne hätte seitens der Staatsanwaltschaft Halle entweder das Haftsonderheft per Eilpost an den Verteidiger übersandt werden können oder es hätten ihm Kopien von denjenigen Aktenbestandteilen übersandt werden können, welche den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund begründen. Dies wären bis zum Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Halle inklusive des Bundeszentralregisterauszuges insgesamt 52 Blätter gewesen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, mit dem Verteidiger, von dem bekannt ist, dass er des Öfteren Termine beim hiesigen Amtsgericht wahrnimmt, telefonisch in Kontakt zu treten, um ihn zu fragen, ob er sich gegebenenfalls in der 43. Kalenderwoche im hiesigen Justizzentrum aufhält, was tatsächlich am 25.10.2017 der Fall war. An diesem Tag hätte ihm also zur Einsicht das Haftsonderheft ausgehändigt werden können. Sofern die Staatsanwalt­schaft Halle hinsichtlich einer Versendung der Akten per Eilpost oder Übergabe der Akten am 25.10.2017 an den Verteidiger die Befürchtung gehegt haben sollte, dass die Akten nicht rechtzeitig zum Haftprüfungstermin dem Ermittlungsrichter vorliegen würden, so hätte diesen Bedenken auf einfache Art und Weise begegnet werden können. Hätte man mit dem zuständigen Ermittlungsrichter diesbezüglich Kontakt aufgenommen, so hätte dieser kundgetan, dass es für ihn ausreichend sei, wenn der Verteidiger das Haftsonderheft zu dem Haftprüfungstermin mitgebracht und dem Ermittlungsrichter übergeben hätte. Dass von den aufgezeigten Möglichkeiten keine von der Staatsanwaltschaft Halle wahrgenommen wurde, darf nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Im Hinblick auf die überragende Stellung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 2 des Grundgesetzes und der nunmehr fast vier Wochen andauernden Untersuchungshaft hatte im Hinblick auf den festgestellten Verfahrensverstoß die Aufhebung des Haftbefehls zu erfolgen.“

Zur Nachahmung empfohlen – das Verhalten des AG 🙂 .

Befangen?, Ja, wenn die Haft unverhältnismäßig lange dauert.

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Gelinde ausgedrückt – ein wenig zu lange hat die Haft aufgrund eines § 230-er-Haftbefehls beim AG Bautzen gedauert. Hauptverhandlung war am 01.03.2017. Der Angeklagte bekommt zwar einen Pflichtverteidiger, der tut aber nicht so richtig etwas. Erst als sich ein Wahlverteidiger einschaltet, wird der Angeklagte am 05.10.2017 entlassen. Der Direktor des AG Bautzen hält im AG Bautzen, beschl. v. 14.11.2017 – 40  Ds 560 Js 24562/15  – die Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des „agierenden (?) Amtsrichters für gegeben:

„Für die Untersuchungshaft ist in § 121 Abs. 1 StPO bestimmt, dass deren Vollzug we­gen derselben Tat, solange kein auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maß­regel lautendes Urteil ergangen ist, nur aufrechterhalten werden darf, wenn die beson­dere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtferti­gen. Hingegen gibt es für die sogenannte Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO eine entsprechende Fristenregelung nicht. Freilich ist auch und erst recht bei der Anord­nung einer Maßnahme nach dieser Vorschrift, die lediglich die Feststellung voraus­setzt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausblei­ben nicht genügend entschuldigt ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beach­ten. Denn ein Eingriff in die persönliche Freiheit kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklä­rung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.2006 — 2 BVR 473/06, Rn. 16, zitiert nach Ju­ris). Gerade die Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO verpflichtet daher das Gericht zu einer schleunigen Terminierung (vgl. Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 213 Rn. 8, § 230 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Mit Rücksicht darauf sind besondere Um­stände, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richter rechtfertigen, gege­ben, wenn in einer Haftsache der Angeklagte den Eindruck gewinnen kann, die Bestim­mung eines zeitnahen Termins zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden unter­bleibe ohne nachvollziehbaren Grund (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 – 2 Ss 83/05, zitiert nach Juris).

Einen solchen Eindruck kann hier der Angeklagte aufgrund der Verfahrensweise des abgelehnten Richters, auch wie sie ihm durch dessen dienstliche Äußerung vorn 16.10.2017 bekannt geworden ist, gewinnen. Eine Wiedervorlage der Akte an einen Richter, zumal den Vertreter des abgelehnten Richters, nach dessen Verfügung vorn 08.05.2017 (GA 145R), mit der der abgelehnte Richter „z.T.“, also Wiedervorlage zum Termin der Hauptverhandlung angeordnet hat, ohne dass sich eine entsprechende Terminsverfügung bei den Akten befindet, ist erst für den 26.09.2017 und zwar aus An­lass der Beantragung eines Einzelsprechscheins durch den jetzigen Wahlverteidiger des Angeklagten dokumentiert (GA 149). Dieser Umstand lässt – objektiv – befürchten, dass sich der Angeklagte noch länger als bis zum 05.10.2017 ohne Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung in Haft befunden haben würde, wenn nicht sein jetziger Wahlverteidiger für ihn tätig geworden wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die letztlich eingetretene Dauer der Sitzungshaft von nahezu sechs Monaten unter Berücksichti­gung des staatlichen Interesses an der vollständigen Aufklärung der hier dem Ange­klagten konkret vorgeworfenen Tat und, falls er sich dieser schuldig gemacht haben sollte, seiner raschen Bestrafung noch als verhältnismäßig angesehen werden könnte; eine längere Dauer wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig gewesen. Diese Sicht nimmt im Übrigen auch der abgelehnte Richter ein, denn er hat den Haftbefehl sofort aufgeho­ben, als er selbst am 05.10.2017 das Verfahren wieder bearbeitet hat. Eine Verantwor­tung dafür, dass bis zu diesem Tag eine Hauptverhandlung nicht stattgefunden, sogar nicht einmal ein Termin hierfür – verbindlich – bestimmt worden war, träfe den abge­lehnten Richter in der Wahrnehmung des Angeklagten bei verständiger Würdigung nur dann nicht, wenn dieser spätestens nun zur Kenntnis nehmen müsste, dass das ein­getretene Versäumnis bei der Terminierung ausschließlich auf einem weisungswidrigen Verhaften der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruhte. Gerade hierzu schweigt aber die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters aufgrund seines ausdrücklichen Verzichts „auf die weitere Darstellung der allein geschäftsinternen Ab­läufe“. Auch sein Eingeständnis, die Kontrolle über den Fristablauf nach dem 30.08.2017 nicht stets mit der allgemein gebotenen Sorgfalt überwacht zu haben, bleibt im Ungefähren. Weitere Aufklärung ist freilich schon deshalb geboten gewesen, weil die Aktenführung den genauen Gang des Verfahrens in der Zeit nach dem 26.04.2017, als der abgelehnte Richter „Terminierung“ verfügt hat, nicht erkennen lässt. Zumindest aufgrund der verbliebenen, vom abgelehnten Richter zu vertretenden Ungewissheit kann der Angeklagte die Schlussfolgerung ziehen, nach seiner Inhaftie­rung habe der abgelehnte Richter die Bestimmung eines zeitnahen Termins zur Hauptverhandlung ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen.“

Das stimmte die „Krähentheorie“ mal nicht 🙂 .

Wenn der Strafgefangene Jura studiert, oder: Immer Ausbildungsbeihilfe?

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Schon etwas älter ist die Entscheidung, mit der ich heute die 43. KW. eröffne. Es ist der OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2017 – 1 Vollz (Ws) 127/17. In ihm hat das OLG zu der  Frage Stellung genommen, ob ein Strafgefangener, der ohne Genehmigung seitens der JVA ein Fernstudium aufnimmt und betreibt, keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe hat. Der Strafgefangene verbüßt(e) wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der JVA Bochum. Im Herbst 2015 hatte er ohne Genehmigung der JVA ein Jura-Fernstudium aufgenommen. Eine ihm zugewiesene Tätigkeit in einem Unternehmensbetrieb der Anstalt stellte der Strafgefangene im Januar 2016 ein, um sich seinem Studium in Vollzeit widmen zu können. Seinen Antrag, ihm eine Ausbildungshilfe für sein Studium zu gewähren, wies die JVA unter Hinweis auf das nicht genehmigte Studium zurück. Die StVK des LG Bochum verpflichtete die JVA, den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe erneut zu prüfen, wobei sie die Auffassung vertrat, dass ein selbst organisiertes Studium eines Gefangenen – soweit Ordnungs- oder Sicherheitsbelange nicht berührt seien – grundsätzlich genehmigungsfrei und zulässig sei. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA, die erfolgreich war:

„Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet. Die JVA hat den Antrag des Betroffenen auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe zu Recht zurückgewiesen, da ihm ein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe für das Studium in Vollzeit als Aus- oder Weiterbindungsmaßnahme nicht zusteht. § 32 Abs. 2 StVollzG NW gewährt Gefangenen einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nur, wenn die betroffenen Gefangenen zum Zwecke der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt sind und mithin die Durchführung der Ausbildung während der üblichen Arbeitszeit seitens der Vollzugsanstalt zumindest konkludent genehmigt worden ist.

Während der bis zum Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes NRW maßgebliche § 44 Abs. 1 StVollzG (Bund) die Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe ausdrücklich nur für den Fall vorsieht, dass der Gefangene aufgrund seiner Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme von seiner Arbeitspflicht freigestellt, und zudem wegen der Bezugnahme auf § 37 StVollzG die Teilnahme an der Maßnahme genehmigt worden ist, weist § 32 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NW seinem Wortlaut nach eine solche Einschränkung nicht auf. Aus dieser geänderten Formulierung ergibt sich aber nicht die Pflicht der JVA, für jede Bildungsmaßnahme auch eine Ausbildungsbeihilfe zu zahlen. Vielmehr ist § 32 Abs. 2 Satz 1 StVollzG dahin auszulegen, dass eine Ausbildungsbeihilfe nur gewährt wird, wenn dem Gefangenen die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme genehmigt und er zur Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme von seiner Arbeitspflicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NW freigestellt worden ist.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass beabsichtigt war, auf das Erfordernis einer Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 44 Abs. 1 StVollzG (Bund) oder einer Genehmigung zu verzichten. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass die §§ 32 ff. StVollzG NW die in § 43 StVollzG (Bund) getroffenen Regelungen aufgreifen und neu ordnen (vgl. LT- Drucksache 16/5413, S. 114). Aus der weiteren Begründung ergibt sich, dass den Gefangenen, die an einer schulischen oder beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, ein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe zustehen soll, „der an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt“. Hiermit wird jedoch der Grundsatz des § 44 StVollzG aufgegriffen, dass Ausbildung und Arbeit grundsätzlich gleichwertig sind und dementsprechend die Ausbildungsbeihilfe an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 44 Rn. 1, Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 44 Rn. 2).

Im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 StVollzG (Bund) ist aber allseits anerkannt, dass eine Ausbildungsbeihilfe nicht bereits dann zu bewilligen ist, wenn dem Gefangenen die Genehmigung zur Teilnahme an einer Weiterbildung erteilt wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt wird (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 44, Rn. 1 u. 2; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 44 Rn. 3, Däubler/Spaniol in Feest, StVollzG, 5. Aufl., § 44 Rz. 1, Arloth/Krä a.a.O., Rn. 2, KG Berlin ZfStrVo 1988, S. 312 f.). Denn die Vorschrift des § 44 StVollzG (Bund) verfolgt das Ziel, Ausbildungsmaßnahmen gleichwertig neben Arbeitsleistung treten zu lassen. Dem Gefangenen soll kein Nachteil daraus erwachsen, dass er anstelle einer Arbeit, für die er Lohn erhalten würde, einer genehmigten Ausbildung nachgeht.

Die Auslegung des § 32 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NW hat sich an diesen Vorgaben zu orientieren und ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NW sind Gefangene verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigung auszuüben, so dass in Nordrhein-Westfalen für Strafgefangene grundsätzlich eine Arbeitspflicht besteht. Für die Ausübung zugewiesener Arbeit besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NW. Da aber Arbeit und Ausbildung grundsätzlich gleichgestellt sein sollen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O.), soll derjenige, der statt der Arbeit eine Ausbildungsmaßnahme gemäß § 30 StVollzG NW durchläuft, ebenso entlohnt werden und zu diesem Zweck eine Ausbildungsbeihilfe erhalten. Dies ergibt sich  für das Strafvollzuggesetz NW zudem aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NW, der voraussetzt, dass die Teilnahme an der Maßnahme während (Unterstreichung durch den Senat) der Arbeitszeit zu erfolgen hat („Gefangenen, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, wird Ausbildungsbeihilfe gewährt, …“). Insofern soll die Ausbildungsbeihilfe sicherstellen, dass ein Gefangener, der an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Fortbildung teilnimmt, nicht schlechter gestellt ist als der Gefangene, der eine ihm zugewiesene Arbeit verrichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.02.1999 – 5 Ws 4/99 -, Rn. 7, juris). Hieraus folgt, dass bei Bestehen einer Arbeitspflicht Gefangene zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme von der Arbeitspflicht freigestellt werden müssen und darüber hinaus auch die Teilnahme an der schulischen oder beruflichen Fortbildungsmaßnahme genehmigt sein muss. Aus diesem Grund erhält z.B. auch ein Gefangener, der arbeitslos ist und aus eigener Initiative ein Fernstudium aufnimmt, keine Ausbildungsbeihilfe (vgl. Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage, Teil II, § 55 Rn. 4, 5).

Vorliegend ist dem Betroffenen die Aufnahme des Studiums nicht gemäß § 30 Abs. 1 StVollzG NW genehmigt worden. Er hat das Studium aus eigener Initiative heraus ohne Genehmigung seitens der JVA aufgenommen und betreibt es weiter ohne Genehmigung seitens der Vollzugsbehörde. Mangels Genehmigung besteht daher auch kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe im Sinne des § 32 Abs. 2 StVollzG NW.

Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Betroffene seit dem 17.03.2016 als unverschuldet ohne Arbeit geführt wird. Insoweit besteht keine Arbeitspflicht des Betroffenen mehr. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass das Studium nunmehr quasi als konkludent durch die Vollzugsbehörde genehmigt und der Betroffene als von der Arbeitspflicht freigestellt zu gelten hat.

Da der Betroffene aus eigener Initiative die Arbeit niedergelegt hat und zudem seit dem 17.03.2016 als unverschuldet ohne Arbeit geführt wird, ist der Betroffene dementsprechend als arbeitslos einzustufen. Als arbeitsloser Strafgefangener hat er allerdings auch keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 32 Abs. 1 StVollzG NW, so dass auch eine Ausbildungsbeihilfe nicht gewährt werden kann, da durch diese – wie oben ausgeführt wurde – an die Stelle des Arbeitsentgelts tritt, um zu verhindern, dass allein aus monetären Erwägungen heraus durch den Gefangenen die Aufnahme einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Bildung abgelehnt wird. Durch die Justizvollzugsanstalt wurde der Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe ab dem 01.01.2016 daher zu Recht abgelehnt.

BGH zur Tatschilderung im Haftbefehl, oder: Lesenswert für AG, LG und OLG

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Zu Haftfragen liest man vom BGH nicht so viel. Deshalb ist der BGH, Beschl. v. 17.08.2017 – AK 34/17 – erwähnenswert, zumal der BGH den Haftbefehl des OLG Frankfurt aufgehoben hat. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe den „Islamischen Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) und damit eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB). Der 3. Strafsenat des BGH war mit der so. „Sechs-Monats-Prüfung“ (§§ 121, 122 StPO) befasst.

In dem Zusammenhnag moniert der BGH eine nicht ausreichende Tatschilderung im Haftbefehl des OLG und stellt dazu fest:

„1. Soweit dem Beschuldigten Tätigkeiten als Schleuser und Anwerber für den ISIG angelastet werden, umschreibt der Haftbefehl den Vorwurf nicht in ausreichendem Maße und genügt damit nicht den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

a) Nach dieser Vorschrift sind im Haftbefehl die Tat, deren der Beschul-digte dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, ist in ähnlicher Weise wie in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu umschreiben. Dies bedeutet, dass der Tatvorgang als solcher in seiner bedeutsamen konkreten Erscheinungsform mitgeteilt werden muss (LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 9). Der Haftbefehl muss das ihm zugrundeliegende Geschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und sonstigen Umständen so genau bezeichnen, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist, dem der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Straftat entnehmen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN). Zwar kann – soweit in einem frühen Stadium der Ermittlungen eine detaillierte Beschreibung der Taten noch nicht möglich ist – eine zusammenfassende Darstellung im Haftbefehl genügen. Im weiteren Verlauf ist die Tatschilderung dann aber der fortschreitenden Ermittlungslage an-zupassen. Stets müssen bei der Umschreibung des historischen Vorgangs auch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale aufscheinen. Es muss für jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, durch welchen Teil des Geschehens es erfüllt ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2016 – (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 27; LR/Hilger aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; KK-Graf, StPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 6). Verlangt ist somit die konkrete Beschreibung eines Lebenssachverhalts, der unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann. Die Anforderungen an die Tatschilderung richten sich damit auch danach, welche Straftat dem Beschuldigten vorgeworfen wird.“

Dass das beim Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB nicht einfach ist, liegt auf der Hand, ist aber – so der BGH – machbar. Wie, kann man im BGH-Beschluss nachlesen. M.E. ein für AG, LG und auch OLG lesenswerter Beschluss.