Kategoriearchiv: KG

StGB III: Alleinrennen mit einem Motorrad auf der BAB, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und zum Tagesschluss habe ich dann noch etwas aus dem Verkehrsrecht, nämlich das KG, Urt. v. 15.10.2025 – 3 ORs 37/25 – noch einmal zu den Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, also „Alleinrennen“.

Das AG hat den Beschuldigten wegen verbotenen Kfz-Rennens verurteilt. Der Angeklagte führte mit seinem Motorrad auf einer Autobahn ein sog. Alleinrennen aus, wobei die ihn verfolgende Polizeibeamten mit einer Geschwindigkeit bis 180 km/h fahren mussten, um sich ihm zu nähern. In diesem Zusammenhang veranlasste er bei dichtem Verkehr andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch mehrfachen Fahrstreifenwechsel mit Lückenspringen knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen (wird eingehend in den Urteilsgründen ausgeführt). Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Sprungrevision des KG hatte keinen Erfolg. Ich stelle hier, weil die Problmatik der Urteilsgründe in den Fällen ja nicht ganz neu ist, hier nur die Leitsätze des KG vor, und zwar:

1. Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

2. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

3. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht in der Regel darzulegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

Verfahrensrüge III: Fehlen eines Dolmetschers, oder: Welche Sprachkenntnisse sind vorhanden?

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Und im dritten Tagesposting dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, nämlich den KG, Beschl. v. 22.08.2025 -3 ORbs 160/25 – zu den Anforderungen an eine Gehörsrüge wegen mangelnder Sprachkenntnisse:

Das KG hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden ist, verworfen. Und:

„Ergänzend merkt der Senat lediglich an:

Die Rüge des Betroffenen, die Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 sei ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden, obwohl er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist bereits unzulässig, weil sein Vorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Will ein Betroffener – gestützt auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG – rügen, es sei ohne Dolmetscher verhandelt worden, obwohl dies zur Ausübung seiner prozessualen Rechte erforderlich gewesen sei, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er der Hauptverhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte. Ist ein Betroffener nur teilweise des Deutschen mächtig, liegt die Entscheidung des Gerichts, ob es die Hinzuziehung eines Dolmetschers für geboten hält – anders als bei Verfahrensbeteiligten, die keinerlei Deutschkenntnisse haben – in seinem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1984, 328). In diesem Fall sind genaue Angaben der einzelnen Umstände, die bei einem wesentlichen Verfahrensteil die Zuziehung eines Dolmetschers geboten (Franke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 138), erforderlich. Insbesondere ist darzulegen, wie weit die sprachlichen Fertigkeiten des Betroffenen reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteiles war, zu dem er der Mitwirkung eines Dolmetschers bedurft hätte (vgl. BGH StV 1992, 54; Senat, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 Ws (B) 33/22 -, juris , BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 5 St RR 168/01 -, juris).

Nichts anderes kann gelten, wenn der Betroffene – wie hier – geltend macht, wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er sein Gehörsrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße wahrnehmen können. Denn das Recht, einem Prozess sprachlich folgen zu können und der dem zugrunde liegende, in § 187 GVG und Art. 6 Abs. 3 lit. a), e) EMRK niedergelegte Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers sind die Grundlage für die Ausübung von weitergehenden prozessualen Rechten, namentlich dem Recht, vor Gericht gehört zu werden (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 187 GVG, Rn. 1, 3).

Das Vorbringen des Betroffenen genügt nicht den dargelegten Anforderungen, denn es finden sich keine hinreichend genauen Angaben zu den sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, er sei des Deutschen nur “sehr eingeschränkt” mächtig und nicht in der Lage gewesen, dem Lauf der Hauptverhandlung zu folgen, insbesondere Fragen des Gerichts zu beantworten. Dies verträgt sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe die Fahrereigenschaft bestritten. Auf der Grundlage dessen vermag der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, ohne Dolmetscher zu verhandeln, nicht auf seine Ermessensfehlerhaftigkeit und dem folgend auch nicht darauf zu überprüfen, ob die Hauptverhandlung im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

StPO II: Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP, oder: Zu späte Weiterleitung des Rechtsmittels?

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Die zweite Entscheidung stammt zwar aus einem OWi-Verfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht nämlich um die Frage der Wiedereinsetzung KG, Beschl. v. 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25 – geäußert.

Das AG Tiergarten hatten den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 05.09.2025 verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – nach Zustellung des Urteils am 11.09.2025 – vom Verteidiger am 16.09.2025 Uhr per beA an das an das EGVP des LG Berlin I gesandt worden. Von dort wurde die Rechtsmittelschrift (erst) am 19.09.2025 an das EGVP des AG Tiergarten weitergeleitet.

Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag nach § 346 StPO, der keinen Erfolg hatte:

„Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2025 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erst am 19. September 2025 und damit nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO beim Amtsgerichts Tiergarten – als das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird – eingegangen.

Nach §§ 110c Satz 1 OWiG, 32a Abs. 5 Satz 2 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte [vgl. BGH NStZ-RR 2024, 255; BGH NJW-RR 2023, 351 (entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO); BT-Drucks. 18/9416, S. 47].

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen war kein Raum. Ein Verschulden der Justiz ist nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerdeschrift vom 16. September 2025 erst am 18. September an das Amtsgericht weitergeleitet hat. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, beckonline; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 –, beckonline). In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsmittelschrift keinen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit enthalten hat, erst am späten Abend des 16. September 2025 (22.43 Uhr) vom Verteidiger versandt wurde und daher nicht vor dem 17. September 2025 seitens des Gerichts zur Kenntnis genommen werden konnte, ist die Weiterleitung innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahmemöglichkeit nicht zu beanstanden.“

So weit, so gut. Man fragt sich allerdings, warum das KG den – gelinde ausgedrückt – offensichtlichen Verteidigerfehler nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen doch Wiedereinsetzung zu gewähren.

StPO I: Amtspflichtverletzung eines Schöffen, oder: „Bullen töten Menschen in Knästen“

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In die 1. Woche des Dezember 2025 starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der KG, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 OGs 1/25 -,der sich noch einmal zur Amtsenthebung eines Schöffen äußert. Folgender Sachverhalt:

Der Schöffe hat folgende E-Mail an das LG Berlin I und das AG Tiergarten gerichtet:

„Betreff: Wg. Protestnote und Entbindung (…) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amtsgerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (…). Ein Angriff auf die Rigaer ist ein Angriff auf uns alle. Liebe und Kraft allen Bewohner:innen der Rigaer! Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amtsgericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (…) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (…). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffentätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (…). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice – no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“

Unter Hinweis auf diese Mail das der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Das KG ist dem gefolgt:

„2. Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail vom 28. August 2025 gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auf-fassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 2, 3 m. w. N.). Wiederholte, allgemeine Kritik an justiziellen Verfahrensabläufen und -ergebnissen sowie an der Rolle beteiligter amtlicher Stellen, auch in harscher Form, ist in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (vgl. Kissel/Mayer a.a.O.). Im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, aber in das Schöffenamt hineinwirken-der Pflichten hat der Schöffe hier begangen. Diese lassen ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts erscheinen.

aa) Die insgesamt siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ (in einer nur rund dreißigzeiligen E-Mail) begründet die naheliegende Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen … Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung nicht zu erwarten ist, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten – sei es als Zeugen, sei es in Einzelfällen als Angeklagte – sachlich und neutral verhalten und ohne Rücksicht auf innere Herabsetzungen unparteiisch entscheiden wird. Dass der Schöffe selbst diese Auffassung vertritt, legt sein Antrag nahe, ihn von der Schöffenliste zu streichen.

bb) Die Ausführungen in der E-Mail gehen über auch einem Schöffen als Träger des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit selbstverständlich zuzubilligende Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfahrensabläufen hinaus. So ist die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und von einem autoritären Staatswesen ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Im Zusammenspiel mit sonstigen unsachlich herabsetzenden und pauschal ehr-verletzenden Äußerungen gegenüber Staatsbediensteten stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig antistaatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der einem Schöffen zukommenden Amtspflichten dar.

cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Denn die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.“

Verfahrensrüge III: Abgelehnter Entbindungsantrag, oder: Vertretungsvollmacht des Verteidigers?

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Und der dritte Beschluss zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt dann auch aus dem Bußgeldverfahren. Im KG, Beschl. v. 15.09.2025 – 3 ORbs 155/25 – geht es (noch einmal) um die Anforderungen an die Verfahrensrüge nach Einspruchsverwerfung nach abgelehntem Entbindungsantrag.

Das KG hat die erhobene Rüge als nicht ausreichend begründet angesehen und führt dazu aus:

„1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der Entbindung § 73 Abs. 2 OWiG und hierdurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) Das Rechtsmittel hätte dartun müssen, dass der Verteidiger zur Vertretung der Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]).

b) Auch unterbreitet die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt, der die Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Würdigung der Rechtsbeschwerde, die „vollständige Sachverhaltsaufklärung“ sei „auch ohne Anwesenheit der Betroffenen möglich“ gewesen, wird nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Denn gerade das – hier in Aussicht gestellte – Bestreiten der Fahrereigenschaft erzeugt in der Regel eine Beweislage, bei der das Wiedererkennen durch Zeugen erforderlich wird oder die Anwesenheit des Betroffenen nötig ist, um dem Zeugen zu ermöglichen, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugung zu verschaffen, dass dies hier gegebenenfalls anders (gewesen) sein könnte, wäre der Sachverhalt ausführlich darzustellen gewesen. Von Bedeutung wäre etwa gewesen, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige gehandelt hat oder ob die Betroffene vor Ort angetroffen wurde und, wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ob und wie sie sich zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, eingelassen hat. Die Erklärung der Rechtsbeschwerde, das persönliche Erscheinen der Betroffenen sei im Hinblick auf die „vorbereitenden Verteidigungshandlungen“ nicht erforderlich gewesen, bleibt dagegen nebulös. Im Übrigen bleibt auch unklar, mit welchem Wortlaut der Entbindungsantrag gestellt und mit welcher Begründung er abgelehnt worden ist.

2. Sollte dem Rechtsmittel die Beanstandung zu entnehmen sein, gegen die Betroffene hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil sie erkrankt und hierdurch entschuldigt gewesen sei, wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das Rechtsmittel teilt nicht mit, wegen welcher Krankheit die Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sein soll, zur Symptomatik schweigt es gänzlich.

3. Da der Angriff des Rechtsmittels auf die Entbindungsentscheidung des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Darlegung, die Betroffene sei der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, bleibt auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos. Da der Entbindungsantrag abgelehnt worden ist und die Betroffene nicht entschuldigt war, war es prozessual geboten, den Einspruch der Betroffenen zu verwerfen.“