Kategoriearchiv: BGH

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Beifahrer als Mittäter

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Und dann gibt es heute Verkehrsrecht (= VR). Hatte ich schon länger nicht mehr, aber nun habe ich mal wieder drei Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH Beschl. v. v. – 4 StR 446/24 – mal wieder zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und noch einmal zu Frage der Täterschaft des Beifahrers.

Der BGH „merkt“ an:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat das Geschehen auf dem Parkplatz des Einkaufsmarkts in beiden Sachverhaltsalternativen – entweder die Angeklagte O. oder die Angeklagte H.  steuerte das Fluchtfahrzeug – für die jeweils andere Angeklagte rechtsfehlerfrei als (schweren) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in mittäterschaftlicher Begehungsweise gewürdigt (vgl. Rn. 8 mwN). Auch diejenige Angeklagte, die das Fahrzeug nicht eigenhändig lenkte, ist vorliegend als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB anzusehen mit der Folge der Zurechnung fremder Tatbeiträge. Denn nach den getroffenen und tragfähig belegten Feststellungen hatte die Mitfahrerin ein ebenso erhebliches Interesse an dem Gelingen der Flucht wie die Fahrzeugführerin selbst, namentlich um mit der Beute aus dem zuvor gemeinsam begangenen Ladendiebstahl zu entkommen und sich ihrer Identifizierung als Täterin zu entziehen. Ferner leistete die Mitfahrerin einen gewichtigen objektiven Tatbeitrag, indem sie ihre Komplizin aufforderte, die ihnen die Ausfahrt aus der Parkbucht versperrende Geschädigte umzufahren. Schließlich hatte sie trotz ihrer fehlenden physischen Einwirkung auf die Fahrweise Tatherrschaft oder wenigstens den Willen dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. Rn. 9; Beschluss vom – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN). Über ihre gewichtige Einflussnahme auf den tatsituativ gefassten gemeinsamen Tatentschluss hinaus ermöglichte sie durch ihr eiliges Einsteigen die geschlossene Abfahrt und damit einhergehend den beabsichtigten zweckwidrigen Einsatz des Kraftfahrzeugs als Waffe gegen die Geschädigte. Ohne diesen konnte das Ziel des unerkannten Entkommens mit der Diebesbeute nicht erreicht werden.“

StPO III: „zu breite Darstellung der …. Beweise“, oder: „Vernehmungen auf knapp 150 Seiten“ will BGH nicht

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Und dann zum Tagesschluss mal wieder eine Entscheidung des BGH, in der er die Beweiswürdigung des LG als zu umfangreich beanstandet.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Revision, die weitgehend ohne Erfolg geblieben ist.

Der BGH moniert im BGH, Beschl. v. 05.12.2024 – 2 StR 300/24 – aber wie folgt:

„2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des Mobiltelefons Samsung Duos ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

a) Den Feststellungen lässt sich trotz der weitschweifigen Ausführungen noch hinreichend entnehmen, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzlichen Merkmale des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt werden. Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung noch stand, obwohl die Urteilsgründe ein Fehlverständnis des Landgerichts über den Bedeutungsgehalt von § 267 Abs. 1 bis 3 StPO nahelegen. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 – 5 StR 401/24, Rn. 20). Es ist daher regelmäßig verfehlt, vollständig verschriftete audiovisuelle Vernehmungen (hier des Mitangeklagten auf knapp 150 Seiten) in den Urteilsgründen darzustellen. Im konkreten Fall besorgt der Senat freilich noch nicht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 156/21, Rn. 3 mwN).

StPO I: Anordnung des Selbstleseverfahrens, oder: Bestimmt muss die Anordnung sein

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 14.11.2024 – 3 StR 289/23 – zur Bestimmtheit der Anordnung des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO).

Das LG  hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zahlreichen Fällen verurteilt. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 249 Abs. 2 StPO geltend machen. Dem lag folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Vorsitzende hatte 13 Selbstleseverfahren angeordnet. Die Anordnungen beinhalteten jeweils eine Liste von Blattzahlen aus den Sachaktenbänden. Diese Aufstellungen betrafen eine Vielzahl von Einzelurkunden und Urkundenkonvoluten im Umfang von insgesamt deutlich über 9.000 Seiten, bei denen es sich ganz überwiegend um verschriftete und in die deutsche Sprache übersetzte Gesprächsprotokolle der TKÜ sowie Textnachrichten handelte. Darüber hinaus bezogen sich die Verzeichnisse unter anderem auf von Polizeibeamten erstellte Auswertevermerke, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle der niederländischen Strafverfolgungsbehörden, Identifizierungsvermerke zu den Abnehmern, Gesprächsprotokolle in fremder Sprache, Observationsberichte und behördliche Gutachten mit Lichtbildern sowie Ur¬teilsabschriften. Die Anordnungen lauteten auszugsweise wie folgt: „Folgende Urkunden sowie Erklärungen von Behörden und Sachverständigen sollen gemäß § 249 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO Gegenstand des Selbstleseverfahrens werden. Soweit Vernehmungsinhalte in den Urkunden wiedergegeben werden, sind diese Inhalte vom Selbstleseverfahren ausgenommen. …“. Lichtbilder und Texte in niederländischer Sprache ohne Übersetzung wurden ausgenommen.

Im einem weiteren Hauptverhandlungstermin stellte der Vorsitzende fest, dass alle in das Selbstleseverfahren einbezogenen Ordner und Fallakten in der Zeit zwischen den beiden Terminen für die Kammermitglieder und alle übrigen Verfahrensbeteiligten zur Einsichtnahme bereitlagen, die Richter und Schöffen vom Wortlaut der entsprechenden Urkunden Kenntnis genommen sowie die Angeklagten, ihre Verteidiger und die StA Gelegenheit hierzu hatten.

Die Verfahrensrüge hatten keinen Erfolg:

„b) Die Rügen erweisen sich allerdings als unbegründet.

aa) Ordnet der Vorsitzende die Selbstlesung von Urkunden nach § 249 Abs. 2 StPO an, muss deren – aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtliche (§ 273 Abs. 1 StPO) – Bezeichnung so genau sein, dass sie identifizierbar sind. Bei umfangreichen Konvoluten kann eine zusammenfassende und pauschale Benennung der Dokumente genügen. Durch das Bestimmtheitserfordernis soll sichergestellt werden, dass über Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung kein Zweifel entstehen kann. Die Urkunden sind daher dergestalt zu bezeichnen, dass sie ohne Weiteres individualisiert werden können und keine Missverständnisse auftreten. Die Verfahrensbeteiligten sollen so darauf hingewiesen werden, dass der außerhalb der Hauptverhandlung in der Sonderform des § 249 Abs. 2 StPO gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann. Können sie nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, ist die Anordnung hinreichend bestimmt (s. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6 Rn. 6 f.; Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 9 Rn. 17-18, 20; Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 5 StR 243/21, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 10 Rn. 12; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22, juris Rn. 14; LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 58, 67; MüKoStGB/Kreicker, 2. Aufl., § 249 Rn. 54).

Wird der Umfang des Selbstleseverfahrens anhand rechtlicher und tatsächlicher Kriterien in abstrakter Form eingeschränkt, kann dies zur Folge haben, dass die eingeführten Urkunden(teile) nicht eindeutig identifiziert und individualisiert werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn – über eine zulässige zusammenfassende und pauschale Benennung der zu verlesenen Schriftstücke hinaus – den Mitgliedern des Spruchkörpers und den anderen Verfahrensbeteiligten für die Ermittlung des Umfangs der Selbstlesung eine eigene Subsumtion unter unbestimmte Begriffe sowie unter rechtlich im Einzelnen umstrittene Verlesungsvorschriften der Strafprozessordnung überantwortet wird, so dass das Ergebnis der Subsumtion nicht feststellbar ist und damit unklar bleibt. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass die Spruchkörpermitglieder Urkunden(teile) in unterschiedlichem Umfang zum Gegenstand der Selbstlesung und mithin zur Urteilsgrundlage gemacht haben; insbesondere aber kann hierdurch bei den anderen Verfahrensbeteiligten Zweifel über den Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung entstehen, so dass die Selbstleseanordnung ihre dargestellte Hinweiswirkung verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 5 StR 243/21, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 10 Rn. 14).

bb) An diesem Maßstab gemessen begegnen die Anordnungen über die Durchführung der Selbstleseverfahren I bis XIII teilweise rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen:

(1) Hinreichend bestimmt sind die vom Vorsitzenden getroffenen, teils auf Widerspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO durch entsprechenden Kammerbeschluss geänderten Anordnungen im Hinblick auf die Herausnahme von Lichtbildern. Etwaige Unklarheiten, welche konkreten Beweismittel mit dieser Sammelbezeichnung gemeint sind, sind nicht ersichtlich. Lichtbilder können schon begrifflich nicht gelesen werden; sie können nicht Gegenstand des Urkundenbeweises sein.

(2) Soweit in den Anordnungen Schriftstücke ausgenommen wurden, die Texte in niederländischer Sprache ohne Übersetzung betrafen, genügt dies ebenfalls dem Bestimmtheitserfordernis. Denn für die Verfahrensbeteiligten war hinreichend deutlich, dass Texte in fremder Sprache nicht vom Selbstleseverfahren erfasst waren, sondern allein die deutsche Übersetzung zur Grundlage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung wurde. Unklarheiten waren insoweit nicht zu besorgen.

(3) Auf rechtliche Bedenken stößt allerdings die Benennung von Urkunden mit dem Ausschluss von Vernehmungsinhalten.

Die Revision macht mit Recht geltend, dass durch diese anhand rechtlicher und tatsächlicher Kriterien abstrakt vorgenommene Einschränkung des Umfangs der Selbstleseverfahren die betroffenen Urkundenteile nicht eindeutig identifiziert und individualisiert werden konnten. Mag die Qualifizierung eines Vernehmungsinhalts für die Berufsrichter, die Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger noch vorzunehmen sein, ist dies für die – in der Regel nicht juristisch geschulten – Angeklagten, denen die Urkunden überdies durch Dolmetscher übersetzt wurden, und die Schöffen nicht ohne Weiteres möglich. Den Mitgliedern des Spruchkörpers einschließlich der Schöffen sowie den anderen Verfahrensbeteiligten war eine eigene Subsumtion unter den Begriff des Vernehmungsinhalts überantwortet. Ein solches Vorgehen ist im Rahmen der durch das Selbstleseverfahren aus der Hauptverhandlung verlagerten Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft, weil das Ergebnis der Subsumtion nicht feststellbar war und damit unklar blieb. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder des Spruchkörpers – bezogen auf Vernehmungsinhalte – Urkunden(teile) in unterschiedlichem Umfang zum Gegenstand der Selbstlesung und damit zur Urteilsgrundlage machten. Insbesondere aber konnten bei den Verfahrensbeteiligten Zweifel über Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung entstehen, so dass die Selbst-leseanordnung hinsichtlich der Ausnahme der Vernehmungsinhalte ihre dargestellte Hinweiswirkung verfehlte.

cc) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Unbestimmtheit einer Selbstleseanordnung führt nicht zwangsläufig zu deren Unwirksamkeit im Ganzen. Vielmehr ist das Selbstleseverfahren nur insoweit von diesem Verfahrensfehler betroffen, als die Auslegungszweifel reichen können. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Anordnung weiterhin ihre Funktion, die für die Verfahrensbeteiligten erkennbare Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Beweisverwendung von Urkunden, zu erfüllen vermag. In dem Ausmaß, in dem solche Zweifel nicht bestehen, wirkt sich der Verfahrensfehler – als bloßer Formalverstoß – nicht aus.

Angesichts des erheblichen Umfangs der in Rede stehenden Selbstleseverfahren und des Umstands, dass die Strafkammer ihre Überzeugung maßgeblich auf die verschrifteten und übersetzten Inhalte der Telekommunikation zwischen den Angeklagten und den gesondert Verfolgten gestützt hat, lässt sich ausschließen, dass sie ohne den Verfahrensfehler zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Die 13 Selbstleseverfahren umfassten deutlich mehr als 9.000 Seiten und hatten ganz überwiegend Gesprächsprotokolle der Telekommunikationsüberwachung sowie Textnachrichten zum Gegenstand. Es stand für alle Verfahrensbeteiligten unzweideutig fest, dass diese Inhalte keinen Bezug zu Vernehmungen einschließlich formloser Befragungen (s. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 StR 78/10, BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 5 Rn. 5; ferner MüKoStPO/Krüger, 2. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN) aufwiesen und somit von den Selbstleseanordnungen erfasst waren. Weniger als 20 polizeiliche Vermerke enthielten zu einem untergeordneten Anteil Vernehmungsinhalte, wobei sich die wiedergegebenen Angaben von Zeugen oder gesondert Verfolgten ganz überwiegend nur in einem oder zwei Sätzen erschöpften. Bleiben die Urkundenteile außer Betracht, bei denen die Qualifizierung eines Vernehmungsinhalts fraglich ist, wäre trotzdem nicht zweifelhaft, dass sich die Strafkammer von den tatsächlichen Umständen überzeugt hätte, die den Schuld- und Rechtsfolgenaussprüchen zugrunde liegen.“

Corona II: Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Zusammenspiel der Hemmungsvorschriften

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 23.10.2024 ? 2 StR 471/23 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, geht es um eine Problematik in Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO). Stichwort: Anwendbarkeit der „Sonderhemmungsvorschrift des § 10 EGStPO.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision einen Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 10 EGStPO gerügt. Fem lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung in dem anfänglich gegen fünf Angeklagte geführten Verfahren, die am 13.11.2019 begonnen hatte, wurde – nach vorangegangenem Hauptverhandlungstermin vom 18.11.2021 – am 25.11.2021, dem 106. Hauptverhandlungstag, unterbrochen. Das gegen die Angeklagte gerichtete Verfahren wurde am selben Tage abgetrennt, weil die sachverständig beratene Strafkammer die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten unter anderem wegen einer akuten schweren depressiven Erkrankung mit ungewissem Ausgang festgestellt hatte. Obwohl die Angeklagte am 13.01.2022 wieder verhandlungsfähig war, wurden die in der Folge für den 24. und 25.01.2022 bestimmten Hauptverhandlungstermine aufgehoben, da sich die Angeklagte vom 20.01.2022 bis zum 31.01.2022 aufgrund eines Kontakts mit Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren, in Quarantäne befand. Ein weiterer für den 09.02.2022 anberaumter Hauptverhandlungstermin entfiel ebenfalls, weil ein Mitglied der Strafkammer in der Zeit vom 06.02.2022 bis zum 13.02.2022 wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann am 23.02.2022 fortgesetzt.

Das Landgericht stellte am 04.03.2022 durch Beschluss fest, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 13.01.2022 wegen der Erkrankung der Angeklagten gehemmt gewesen sei; zudem sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO die Frist des § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 20.012022 bis zum 31.012022 und vom 06.02.2022 bis zum 13.02.2022 gehemmt gewesen, weil in diesen Zeiträumen eine Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht habe stattfinden können.

Die Revision hatte einen Rechtsfehler darin gesehen, dass das LG neben dem Hemmungstatbestand des § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO weitere Hemmungszeiträume auf § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gestützt habe, da weder eine mehrfache Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ohne dazwischen liegenden Verhandlungstag noch eine kumulative Anwendung beider Vorschriften in Betracht komme.

Der BGH sieht das anders. Ich stelle hier dann nur den Leitsatz des BGH ein, und zwar:

1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.

Rest bitte selbst lesen. Entscheidung muss man sich merken, wenn solche Fragen mal wieder – hoffentlich nicht – eine Rolle spielen.

Corona I: Abrechnungsbetrug bei Corona-Tests, oder: Unter falschem Namen betriebene Teststellen

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In die 8. KW./2025 geht es dann mit zwei „Corona-Entscheidungen“. Das sind dann mal wieder „Nachbereitungs-/Aufarbeitungsentscheidungen“ zur Corona-Pandemie. Beide Entscheidungen kommen vom BGH.

Ich stelle hier zunächst den BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23 – vor. Es geht um Abrechnungsbetrug in Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests. Das LG Berlin hatte den Angeklagten C. im März 2023 wegen Betrugs in 67 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen seine Schwester, die Angeklagte W., hatte es wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,

Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte C. in Berlin mehrere Spätkaufgeschäfte und Gaststätten. Er hatte sich dann durch die Senatsverwaltung für Gesundheit für 18 Teststellen mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragen lassen, wobei er bis auf zwei alle Teststellen unter Fremd- und Falschpersonalien anmeldete. Zwischen Mai und Oktober 2021 rechnete er bei der KV Berlin für alle 18 Teststellen in einer Vielzahl von Fällen Testleistungen ab, die nicht durchgeführt worden waren. So fanden an elf Standorten in Wahrheit überhaupt keine Corona-Tests statt, an den übrigen sieben Teststellen stets deutlich weniger als in den Abrechnungen angegeben. Aufgrund der Abrechnungen überwies die KV Berlin insgesamt 9.733.981,04 EUR auf verschiedene Konten, darunter auch auf solche der Angeklagten W. Nach den Feststellungen unterstützte diese ihren Bruder durch die Bereitstellung der Konten, die Veranlassung von Bargeldauszahlungen und durch die Gestattung der Verwendung ihrer Personalien zum Betrieb von Teststellen.

Hinsichtlich der unter falschen Personalien betriebenen Teststellen hat das LG den gesamten Auszahlungsbetrag als Schaden angesetzt, auch wenn an diesen Stationen vereinzelt Tests durchgeführt wurden, da die Testleistungen in diesen Fällen nicht durch die beauftragte Person erbracht worden seien. Bei einer unter eigenem Namen betriebenen Teststelle hat das LG hingegen die Vergütung ermittelt, die auf die dort nach ihrer Schätzung tatsächlich erbrachten Testleistungen entfiel, und zwar 63.879,03 EUR, und diese von der Schadenssumme abgezogen, da dem Angeklagten C. insoweit ein Erstattungsanspruch zugestanden habe. In dieser Höhe hat sie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber beiden Angeklagten abgesehen.

Der BGH hat nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich eine Korrektur des Einziehungssauspruchs verfolgte, das Urteil hinsichtlich des Angeklagten C. in den betreffenden Fällen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Das LG habe sein Urteil insoweit auf lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen gestützt. Es habe insbesondere Umstände außer Betracht gelassen, die eine dem angenommenen Erstattungsanspruch entgegenstehende Betrugsstrafbarkeit begründen könnten. Nicht in den Blick genommen habe das LG Hinweise darauf, dass der Angeklagte C. seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und in seinen Teststellen sowohl ungeschultes Personal eingesetzt habe als auch bei Abnahme der Tests die Wartezeit nicht eingehalten worden seien. Da somit im Raum stehe, dass er bei den Abrechnungen einheitlich auch über diese Umstände und nicht nur – wie das LG angenommen habe – über die Anzahl der durchgeführten Tests täuschte, hatte konnte der Schuldspruch des Angeklagten C. in den betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Dies führt dann insoweit auch zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten W.

Es ist ein umfangreich begründeter Beschluss, daher hier nur die Zusammenfassung. Bei Interesse bitte im Volltext selbst lesen.