Kategoriearchiv: BGH

StPO III: Ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss fehlt, oder: Gibt es eine schlüssige Eröffnungsentscheidung?

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Und als letzte Entscheidung zur StPO vom BGH hier der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 6 StR 358/25. In ihr geht es mal wieder um einen fehlenden Eröffnungsbeschluss

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung in drei Fällen verurteilt. Auf seine Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil teilweise aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt:

„1. Die Verurteilung im Fall II.5. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in dem vorbezeichneten Fall an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss (vgl. allgemein zum Fehlen dieser Verfahrensvoraussetzung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23, Rn. 2, 6 mwN). Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„1. Ein (ausdrücklicher) Beschluss, durch den die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 (SA Bd. I a, Bl. 32) gegen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

2. Eine sogenannte schlüssige Eröffnungsentscheidung liegt auch nicht vor. Erforderlich hierfür ist eine eindeutig auszulegende Willenserklärung des Gerichts dahin, die Anklage nach Prüfung und Annahme der Eröffnungsvoraussetzungen zweifelsfrei zur Hauptverhandlung zulassen zu wollen (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 26).

a) Die Staatsanwaltschaft erhob schon zuvor Anklage gegen den Beschwerdeführer (Anklageschrift vom 10. Dezember 2023; SA Bd. II b, Bl. 23). Die beiden Verfahren wurden mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (SA Bd. IIb, Bl. 342) und das Amtsgericht ließ sodann mit Beschluss vom 16. Mai 2024 ‚die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. Dezember 2023 (Geschäftsnummer: 9423 Js 14638/23)‘ zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Diese Entscheidung betraf vom Wortlaut aber allein die Anklage vom 10. Dezember 2023 (28 Ds 230/23). Ihr kann, bezogen auf die Anklage vom 16. Januar 2024 auch nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden. Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 203 StPO genügt zwar eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. Dem Beschluss vom 16. Mai 2024, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Anklage vom 10. Dezember 2023 bezieht, ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 2024 die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 16. Mai 2024 ergangenen Terminsverfügung (SA Bd. II b, Bl. 40) auch die Ladung von Zeugen zu dem mit Anklage vom 16. Januar 2024 erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 -, juris, Rn. 8; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 5).

b) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2024 (SA Bd. II b, Bl. 136) hat nach § 270 Abs. 3 StPO zwar kraft Gesetzes die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Er ersetzt freilich nicht den zuvor erlassenen Eröffnungsbeschluss, sondern tritt im Wege einer Fortgeltungsanordnung an dessen Stelle. Voraussetzung für das Entstehen dieser gesetzlich angeordneten Wirkung ist deshalb, dass das verweisende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen zuvor selbst geprüft und angenommen hat. Ist das – wie vorliegend nicht der Fall -, kann der Verweisungsbeschluss diese Wirkung nicht entfalten (MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 31).

c) Für den Besetzungs- und Verbindungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Februar 2025 (SA Bd. II, Bl. 185) gilt das unter Nr. 2 Gesagte.

d) Auch aus sonstigen Beweisanzeichen (vgl. dazu MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 33) wie der rechtliche Hinweis des Landgerichts nach § 265 StPO (PB, Bl. 7) ist hier die erfolgte Verdachtsprüfung nicht zu schließen. Insbesondere kann vorliegend auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (die Verteidigung hat die Verbindung hingenommen, die Anklagesätze aus den verschiedenen Anklageschriften [von denen einer nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung war], wurden unbeanstandet verlesen und der Angeklagte hat sich zu sämtlichen Vorwürfen ohne Beanstandung eingelassen) nicht herangezogen werden. Die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalte, in denen das Prozessverhalten als Bestätigung für die Auffassung herangezogen wurde, dass die Strafkammer ihren Willen, die (zweite) Anklage ebenfalls zur Hauptverhandlung zuzulassen, in einer den Erfordernissen der §§ 203, 207 Abs. 1 StPO noch genügenden Form kundgetan hat (vgl. Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 520/89 -, juris, Rn. 7 zur Einbeziehung Nachtragsanklage), betreffen nicht vergleichbare Prozesskonstellationen.“

Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17, Rn. 10 mwN).

StPO II: Zulässiger Inhalt einer Verständigung, oder: Verzicht auf Herausgabe von Einziehungsgegenständen

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Im zweiten Posting des Tages kommt dann hier das BGH, Urt. v. 08.10.2025 – 5 StR 235/25. In ihm geht es um den zulässigen Inhalt einer Absprache (§ 257c StPO).

Das LG hat die Angeklagten wegen mehrerer Taten des Banden- und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Diese haben mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der die Angeklagten einen Verstoß gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO geltend machen.

Den Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins 29.10.2024 wurde ein Gespräch über die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO geführt. Im Termin vom 1.11.2024 stimmten beide Angeklagte sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einem Verständigungsvorschlag des Gerichts zu. Dieser sah vor, dass den Angeklagten bei Abgabe einer geständigen Einlassung neben einer Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft ab Urteilsverkündung bestimmte Strafober- und Untergrenzen zugesichert wurden. Zudem enthielt die Verständigung die Vorgabe, dass durch die Angeklagten auf die im Verfahren sichergestellten Gegenstände „verzichtet“ werden solle. Der Angeklagte K. gab daraufhin in der Hauptverhandlung eine geständige Einlassung ab und erklärte ausdrücklich den Verzicht auf die Herausgabe der genannten Gegenstände. Hinsichtlich des Angeklagten S., dessen Geständnis im Umfang zunächst hinter dem Verständigungsvorschlag zurückblieb, stellte die Strafkammer mit Beschluss vom 11.12.2024 das Entfallen der Bindung gemäß § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO fest. Am folgenden Tag wurde jedoch erneut eine Verständigung getroffen, welche die Zusicherung einer Strafober- und Untergrenze seitens des Gerichts sowie die Abgabe eines Geständnisses verbunden mit einem Verzicht auf die sichergestellten Gegenstände seitens des Angeklagten vorsah. Der Angeklagte S. ließ sich sodann im Wege einer Verteidigererklärung geständig ein.

Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg. Sie gehen nach Auffassung des BGH zutreffend davon aus, dass im Rahmen einer Verständigung kein Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände vereinbart werden dürfe, weil ein solcher nicht zu den gesetzlich zugelassenen Verständigungsgegenständen (§ 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) gehöre. Der Verzicht bilde keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils oder eines zugehörigen Beschlusses sein könne (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 1 StPO). Er stelle auch keine verfahrensbezogene Maßnahme im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (§ 257c Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO) dar (s. ausführlich BGH, Beschl. v. 9.10.2024 – 5 StR 433/24, NStZ 2025, 311).

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Also: § 249 Abs. 2 StPO 🙂 .

StPO I: Abgrenzung Beweis-/Beweisermittlungsantrag, oder: Ausreichend konkrete Tatsachen benannt?

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Ich setze die Berichterstattung dann fort mit Entscheidungen zur StPO. Die kommen heute alle drei vom BGH.

Im zunächst vorgestellten BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – 1 StR 136/25 – hat der BGH noch einmal/mal wieder zur Abgrenzung Beweisantrag/Beweisermittlungsantrag Stellung genommen, und zwar wie folgt:

In der Sache handelt es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag nicht um einen nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO aus dem Enumerativkatalog des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen allein der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterliegenden Beweisermittlungsantrag. Denn der Beschwerdeführer hat keine ausreichend konkreten Beweistatsachen benannt. So bleibt offen, was unter „Einstellungen vor Ort“ zu verstehen sein soll. Vor allem ist dem Antrag nicht zu entnehmen, ob sämtliche den vier (23. März 2018) bzw. drei (16. April 2018) Kellnerausdrucken zugrundeliegenden Buchungen Testbuchungen waren oder nur bestimmte, mithin also welche (vgl. auch Seite 4 der Gegenerklärung vom 12. Mai 2025: „und die aufgefundenen X-Bons aus seinen Testbuchungen stammen, d.h. (auch) Ergebnisse dieser Testbuchungen aufweisen“ sowie „[N]ebeneinander von stornierten Testbuchungen und solchen, die Eingang in die sichergestellten Bons gefunden haben“). Einer solchen Präzisierung, in welchem weiteren Umfang der Zeuge B fiktive Umsätze zu Testzwecken gebucht haben soll, die dann – anders als die stornierten Beträge in Höhe von insgesamt 1.174,40 € – aus welchem Grunde auch immer irrtümlich anschließend nicht gelöscht wurden, hat es deswegen bedurft, weil, wie ausgeführt, ein Kellnerausdruck vom 23. März 2018 und der zugehörige Z-Bericht vom selben Tag die Stornobuchungen von 10.52 Uhr bis 10.53 Uhr erfassten. Bereits aus diesem Grund dringt die Verfahrensrüge nicht durch.

Letztendlich sind dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss des Landgerichts entsprechende Erwägungen zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer darauf seinen Antrag hätte nachbessern können. Insgesamt begründet der Beschluss, warum sich eine Vernehmung des Zeugen B nicht aufgedrängt hat.“

Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung, oder: 100 EUR für Übernachtung „auskömmlich“

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Und dann als zweite Entscheidung der BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – 2 StR 235/24. Er hat im weitesten Sinne auch mit Reisen zu tun. Nämlich mit der Reise eines Pflichtverteidigers nach Karlsruhe zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der Pflichtverteidiger hatte wegen der Übernachtungskosten einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG gestellt. Der BGH hat zur Höhe der Übernachtungskosten ausgeführt:

„Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649/24).“

„Auskömmlich“ – nicht unbedingt eine gängige Formulierung. Warum schreibt man nicht einfach „ausreichend“? 🙂

Und: Ich hatte beim ersten Lesen gedacht: Nun ja, 100 EUR sind vielleicht ein wenig knapp. Aber inzwischen habe ich mal bei Booking nachgeschaut. Die 100 EUR sind wikrlich „auskömmlich“ für eine Übernachtung in Karlsruhe.

Hinweispflicht auf Abrechnung nach Gegenstandswert, oder: Hinweispflicht für jeden einzelnen Auftrag

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Und dann Gebührenrecht, und zwar mal etwas vom BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24 – zur Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO Stellung genommen. Danach hat der Rechtsanwalt vor Übernahme eines Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

In dem Verfahren haben die Parteien darum gestritten, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft hatte einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend gemacht. Die Beklagte will den Schadensersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.

Die Beklagte hatte sich im März 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Im September 2020 beauftragte sie die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin am 21.09.2020 der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin:

„Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, richten sich unsere Gebühren nach dem Gegenstandswert (Streitwert), nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren. Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“

Nach Auftragserteilung und Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde die Klägerin außergerichtlich für die Beklagte tätig und vertrat diese im Scheidungsverfahren. Die Ehe wurde am 09.08.2021 rechtskräftig geschieden. Mit einem der Beklagten am 16.09.2021 zugestellten (Stufen-)Antrag machte der Ehemann der Beklagten Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Der Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren wurde nach den getroffenen Feststellungen erst nach der Zustellung des Antrags erteilt. Einen (weiteren) Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erteilte die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Es hat gemeint, der in der Anlage zum Schreiben vom 21.09.2020 erteilte Hinweis genüge auch für den späteren Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren.

Der BGH hat das anders gesehen:

„1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, die Klägerin habe der Beklagten im Hinblick auf den Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren einen hinreichenden Hinweis im Sinne des § 49b Abs. 5 BRAO erteilt.

a) Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Grund für die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO war der Umstand, dass es zuvor immer wieder zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, wenn Mandanten vor allem bei hohen Gegenstandswerten von der Abrechnung „überrascht“ wurden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass nach einem entsprechenden Hinweis ein Mandant, der die Folgen dieser Form der Gebührenberechnung nicht abschätzen kann, den Rechtsanwalt hierzu näher befragt (BT-Drucks. 15/1971, S. 232). Nach der Gesetzesregelung selbst ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage Angaben zur Höhe der Gebühr oder des Gegenstandswerts zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 – IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332 Rn. 15).

b) Danach muss der nach § 49b Abs. 5 BRAO zu erteilende Hinweis den Mandanten in die Lage versetzen, den Rechtsanwalt näher zur Abrechnung des zu erteilenden Auftrags und nach dem Gegenstandswert zu befragen. Dem wird der im Streitfall erteilte Hinweis nicht gerecht.

aa) Der in der Anlage zum Schreiben vom 21. September 2020 erteilte Hinweis genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 49b Abs. 5 BRAO, weil er es der Beurteilung des Mandanten überlässt, ob und inwieweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dies gilt jedenfalls, wenn der Hinweis – wie im Streitfall – im Zusammenhang mit einer Vergütungsvereinbarung verwendet wird, deren Anwendungsbereich nicht den gesamten Auftrag abdeckt. Dann bleibt nämlich dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Dadurch wird der Mandant nicht hinreichend in die Lage versetzt, den Rechtsanwalt näher zu dieser Form der Gebührenberechnung zu befragen. Der Hinweis muss vielmehr den Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit des Rechtsanwalts herstellen, die nach dem Auftrag geschuldet ist und nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Das ist unproblematisch, wenn sich die Gebührenberechnung für die gesamte nach dem Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Ist das nicht der Fall, muss der Rechtsanwalt den Hinweis entsprechend konkretisieren. § 49b Abs. 5 BRAO erfordert einen Bezug der Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert („Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert“) zu einem konkreten Auftrag („vor Übernahme des Auftrags“). Ein abstrakter Hinweis auf eine Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert reicht nicht.

bb) Der erteilte Hinweis war auch deshalb nicht hinreichend, weil es an einem Bezug zu dem erst rund ein Jahr später erteilten Auftrag zur Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren fehlte. Grundsätzlich macht jeder Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 16 ff RVG beziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – IX ZR 90/23, NJW 2025, 2698 Rn. 22), einen eigenständigen Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO erforderlich. Das kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn der Mandant nicht mehr belehrungsbedürftig ist, weil er etwa aufgrund eines vorangegangenen Hinweises weiß, dass sich die Gebührenberechnung auch für die nach dem neuen Auftrag geschuldete Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richtet. Das kommt insbesondere in Betracht bei wiederholter Beauftragung der gleichen Tätigkeit, wie zum Beispiel beim Forderungsinkasso. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Belehrungsbedürftigkeit trifft den Rechtsanwalt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn – wie im Streitfall – nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidung und Zugewinnausgleich) beauftragt wird. Daran ändert nichts, dass zwischen diesen Verfahren ein Zusammenhang besteht.

2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar.

…..“

M.E. zutreffend. Die Ausführungen des BGH gelten im Übrigen auch für Straf-/Bußgeldverfahren: Stichwort: Nrn.  4142, 4143, 5116 VV RVG.

Und: Ich halte den Satz: „Etwas anders gilt in Straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten.“ für nicht ungefährlich. Denn: Auch in Straf-/Bußgeldsachen kann eine Abrechnung nach Gegenstandswerten in Betracht kommen. Darauf muss m.E. deutlich hingewiesen werden.