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VerfahrensR II: Verletzung der Hinweispflicht, oder: Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs

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Hier stelle ich dann die zweite BGH-Entscheidung des Tages zur Verfahrensrüge vor. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25, den ich ja schon mal wegen anderer Rügen vorgestellt hatte (vgl. Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren). Hier kommt er noch einmal, und zwar wegen der Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 StPO). Auch die war nicht hinreichend begründet:

„3. Die Rüge des Angeklagten W. , mit der er einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, weil Verfahrensstoff im Rahmen der Beweiswürdigung zu Tat II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) verwertet worden ist, hinsichtlich dessen die Verfolgung einzelner Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO ausgeschieden worden war, ist unbegründet.

a) Im Zusammenhang mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, welcher der Verurteilung zu Ziffer II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) zugrunde liegt, waren am 23. Januar 2024 bei Durchsuchungen einer Bunkerwohnung etwa 26 kg Cannabisprodukte, Verpackungsmaterial und andere Handelsutensilien von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt worden und zudem in der im selben Haus befindlichen Wohnung des Angeklagten W. etwa 10 g Marihuana zum Eigenkonsum, ein Vakuumiergerät, Vakuumierfolien, mehrere Feinwaagen sowie andere Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Abschlussverfügung vom 28. März 2024 gemäß § 154a Abs. 1 StPO den Tatvorwurf betreffend den Angeklagten W. auf das Handeltreiben mit Cannabis beschränkt, soweit (zusätzlich) auch der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum in Betracht kommen sollte. Die Strafkammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang zugelassen. Der Angeklagte W. ist der Anklage gemäß verurteilt worden. In der Beweiswürdigung zu dieser Tat hat sich die Strafkammer unter anderem darauf gestützt, dass für eine Handelstätigkeit dieses Angeklagten auch die in seiner Wohnung bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände sprächen, „(neben einem Einweckglas mit acht Gramm Cannabisblüten unter dem Couchtisch im Wohnzimmer sowie einer türkisen Plastikbox mit weiteren 1,5 Gramm Cannabisblüten, drei Grinder auf dem Wohnzimmertisch) ein Vakuumiergerät, diverse Vakuumiertüten in unterschiedlichen Größen sowie mehrere Feinwaagen“. Einen Hinweis auf die Verwertung dieser Beweismittel hat die Strafkammer nicht erteilt.

b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die Verwertung der Durchsuchungsergebnisse hat es nicht bedurft.

aa) Allerdings kann die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ohne Hinweis darauf unzulässig sein, wenn das Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO bei einem Angeklagten das Vertrauen erweckt hat, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Gesetzesverletzungen könnten ihm nicht mehr zum Nachteil gereichen und er müsse sich insoweit nicht verteidigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23, NJW 2024, 3080, 3082 mwN). Die Hinweispflicht besteht auch, wenn wie hier bereits die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 oder gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt hat (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 7. April 1986 – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133 f.; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147).

bb) Der Senat hat schon Zweifel, dass vorgenannte Grundsätze auch dann gelten, wenn lediglich einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind, womit eine Beschränkung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher Hinsicht nicht verbunden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beweismittel, welche das unverändert auch den weiteren Gesetzesverletzungen zugrundeliegende einheitliche Tatgeschehen betreffen, nicht mehr verwertet werden, lässt sich nicht überzeugend begründen. Vielmehr kann in solchen Fällen die Verwertung des einheitlichen Verfahrensstoffs für den Angeklagten und den Verteidiger nicht zweifelhaft sein.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betreffen Sachverhalte, bei denen die Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO beschränkt wurde. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2016 (5 StR 270/16) kam noch hinzu, dass der Angeklagte nicht mit einer Verwertung des ausgeschiedenen Prozessstoffs rechnen musste, weil entgegenstehende Hinweise des Vorsitzenden und zusätzliche weitere Umstände ein Vertrauen auf ein Unterbleiben der Verwertung im konkreten Einzelfall nahelegten.

cc) Ungeachtet dieser grundsätzlichen Frage konnte sich hier bei dem Angeklagten ein schutzwürdiges Vertrauen schon gar nicht bilden.

Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen er im Grundsatz einen Hinweis auf die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verlangt, hiervon Ausnahmen zugelassen, wenn die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines Hinweises erübrigt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1996 – 2 StR 590/95, NJW 1996, 2585 f.; vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, NJW 1985, 1479 f.; vom 7. Januar 1986 – 1 StR 541/85, NStZ 1987, 134; vom 20. März 2001 – 1 StR 543/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76). So liegt der Fall hier.

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