Kategoriearchiv: BGH

Wiedereinsetzung I: Folgen der Wiedereinsetzung, oder: Rechtszeitigkeit der Verfahrenshandlung, mehr nicht

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Zum Wochenstart gibt es hier heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25. Der Beschluss stammt zwar aus einem familienrechtlichen Verfahren – wie man am Aktenzeichen sieht -, die Ausführungen des BGH passen aber auch für Straf-/Bußgeldsachen.

Folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das AG der Antragstellerin einen Teil des Unterhalts zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden.

Mit einem am 10.06.2025 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt worden.

Am 04.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelte es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dazu hat das OLG ausgeführt, „die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.“

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH hat den BGH-Beschluss bestätigt. Hier die Leitsätze des BGH:

1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

StPO III: Wenn der erforderliche Strafantrag fehlt, oder: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 StR 75/26 – zum fehlenden Strafantrag bei einem Antragsdelikt.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung  verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das LG-Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt:

„1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).

b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.“

Aber: „Außer Spesen nichts gewesen“, denn:

„2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).“

Hier fragt man sich: Warum merkt das eigentlich erst der BGH, dass der erforderliche Strafantrag fehlt. Weder der StA, noch dem LG ist das aufgefallen und ich wage die Behauptung: Dem Verteidiger wahrscheinlich auch nicht.

StPO II: Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung, oder: Mal wieder „unterbesetztes“ Gericht

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Auch im zweiten Posting geht es im BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 469/25 – um eine Frage, die den BGH immer wieder beschäftigt. Nämlich Wirksamkeit des in der Hauptverhandlung erlassene Eröffnungsbeschlusses. So auch hier mal wieder.

Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen  verurteilt. Dagegen die Revision, die in einem Betrugsfall zur Einstellung des Verfahrens führt:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

a) Die Staatsanwaltschaft erhob in einem anderen Verfahren am 29. April 2025 wegen des Tatvorwurfs des Betruges (Fall II. 8. der Urteilsgründe) Anklage zum Landgericht Koblenz. Über die Zulassung dieser Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung in dieser Sache hat das Landgericht im laufenden Verfahren in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2025 in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden und die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

b) Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage ist, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung und somit von drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu treffen, § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, StV 2018, 776 f.; vom 28. Juli 2015 – 4 StR 598/14, BGHR StPO § 199 Abs. 1 Eröffnungsbeschluss 2 Rn. 3; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 8 jeweils mwN). Dies hat ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge und führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, juris Rn. 3; vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN).“

Auch hier frage ich mich immer: Warum merkt man als Gericht nicht, dass man für die Eröffnungsentscheidung „unterbesetzt“ ist?

StPO I: Beteiligung an der BGH-Vorentscheidung, oder: Vorbefassung i.d.R. kein Ablehnungsgrund

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Heute ist zwar Feiertag – Christi Himmelfahrt oder – je nach Sicht – auch Vatertag 🙂 -, aber hier geht es as usual. Und zwar stelle ich heute StPO-Entscheidungen vor. Alle drei kommen vom BGH – alle drei zur StPO.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.02.2026 – 2 StR 10/26. Es geht um eine Ablehnungsproblematik, zu der der BGH schon häufiger Stellung genommen hat. Nichts Neues also.

Der Angeklagte ist im ersten Rechtsgang vom LG u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der 2. Strafsenat dieses Urteil mit Beschluss vom 04.12.2024 (2 StR 352/23) im Einziehungsausspruch geringfügig korrigiert, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen.

Nunmehr hat das LG den Angeklagten zu einer etwas geringeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach Einlegung und Begründung seiner Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 10.02.2026 unter Bezug auf ein beim LG eingereichtes Ersuchen um Verfahrenseinstellung die Mitglieder des Senats, die den Senatsbeschluss vom 04.12.2024 gefasst hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er „nicht davon ausgehen [könne], dass die abgelehnten Richtenden nun in ihrer neuen Entscheidung von ihrer fehlerhaften [Rechts-]Auffassung aus dem Beschluss vom 4.12.2024 abrücken“. Mit Schriftsatz des weiteren Verteidigers vom 16. Februar 2026 hat der Angeklagte dann „die Revision“ zurückgenommen.

Der BGH hat – wie nicht anders zu erwarten – das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2016 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 142, 1, 4 f. mwN). Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz und Richterin am Bundesgerichtshof Herold, die an der Beschlussfassung vom 4. Dezember 2024 beteiligt waren, gehören, wie den Verteidigern mitgeteilt worden ist, der Spruchgruppe nicht an, die im zweiten Rechtsgang über die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte.

b) Offensichtlich unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber auch, soweit der Angeklagte es mit der Beteiligung von Vorsitzender Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richter am Bundesgerichtshof Meyberg und Richter am Bundesgerichtshof Schmidt an der Senatsentscheidung vom 4. Dezember 2024 rechtfertigt. Die Beteiligung an einer Vorentscheidung begründet die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 – 5 StR 209/10, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 20, und vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22, jew. mwN). Die unzureichende Rechtfertigung steht – auch eingedenk der verfassungsrechtlichen Grenzen des § 26a StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, BVerfGK 5, 269) – rechtlich einer fehlenden Begründung des Ablehnungsgesuchs gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 – 5 StR 209/10, aaO, und vom 19. April 2018 – 3 StR 23/18, aaO, jew. mwN). Nach Revisionsrücknahme kann überdies keine Sachentscheidung mehr ergehen.“

Warum stellt man eigentlich solche Anträge?

VerkehrsR II: Dauerbrenner gefährlicher Eingriff, oder: Zufahren mit 100 km/h auf Polizeisperre

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – 4 StR 634/25 -, der sich noch einmal mit einem verkehrsrechtlichen Dauerbrenner befasst, nämlich mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in den sog. Polizeifluchtfällen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die insoweit keinen Erfolg hatte:

„a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs erfüllte der Angeklagte jedenfalls, als er nachts mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug innerorts auf die (zweite) Polizeisperre in Form eines querstehenden Diensttransporters zufuhr und diese sodann – wobei sein Pkw mit dem Bordstein kollidierte und hierbei beschädigt wurde – passierte. Denn der Angeklagte, der bei dem Fahrvorgang mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, hielt hierbei nach den Urteilsgründen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ungebremst auf den ausgestiegenen Fahrer zu, der auf der Fahrbahn sog. „Stopp Sticks“ auslegen wollte. Dieser konnte sich nur durch einen Sprung in das Fahrzeuginnere, bei dem er den Haltegriff der Fahrertür des Dienstfahrzeugs zur Hilfe nahm, vor einer Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Pkw retten.

Mit diesem Geschehen war eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB für Leib und Leben des Polizeibeamten verbunden. Denn nach den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten, mit Verkehrsvorgängen vertrauten Polizeibeamten, die die Strafkammer als glaubhaft bewertet hat, war der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige“ Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen und handelte es sich hinsichtlich der dadurch vermiedenen Kollision um eine „Zentimetersache“. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche „Beinaheunfall“ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 4 StR 293/22 Rn. 5; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 155/21 Rn. 5 mwN), hinreichend festgestellt und belegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2023 – 4 StR 40/23 Rn. 21). Zudem vermag der Senat dem festgestellten Zuhalten auf den Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel einsetzte, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, er es also in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig einsetzte (Pervertierungsabsicht; vgl. zu den Erfordernissen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 4 StR 74/25 Rn. 12; Urteil vom 13. März 2025 – 4 StR 223/24 Rn. 21 mwN).“