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StPO III: Ausschluss des StA-Sitzungsvertreters?, oder: Freibeweis bei bloßen Verfahrenstatsachen

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Und dann habe ich ich hier noch den BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 StR 147/25 -, mit dem der BGH über die Revision von Einziehungsbeteiligten entschieden hat. Die von diesen erhobenen Verfahrensrügen hatten keinen Erfolg:

„2. Den Verfahrensrügen der Einziehungsbeteiligten R. und H. GmbH & Co. KG, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Ausschlusses des in der Hauptverhandlung vernommenen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegen § 58 Abs. 1 StPO verstoßen, bleibt der Erfolg versagt. Denn die Norm ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86, BGHR StPO § 58 Abs. 1 Anwesenheit 1). Soweit die Beschwerdeführer zugleich Verstöße gegen andere Verfahrensvorschriften geltend machen, entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Zu der Rüge der dadurch verletzten Wahrheitserforschungspflicht bleibt der Vortrag unvollständig. Der Gerichtsbeschluss zum Unterbleiben eines Ausschlusses des Zeugen von der Hauptverhandlung offenbart, dass die Strafkammer sich um einen Austausch des Sitzungsvertreters bemüht hat. Da das Gericht den staatsanwaltlichen Sitzungsvertreter nicht selbst ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 5 StR 473/23 Rn. 7 mwN), hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, was die Strafkammer weiter hätte tun sollen.

Bei der Rüge der Verletzung des § 261 StPO fehlt es an Vortrag dazu, welche Angaben des Zeugen das Landgericht im Urteil hätte berücksichtigen müssen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichterörterung von Verfahrensfragen beanstanden, verkennen sie, dass entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen rechtlich nicht geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 5 StR 273/23 Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07, NStZ-RR 2007, 244).

3. Die Beweisantragsrügen des Einziehungsbeteiligten R. sind – ungeachtet der vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen deren Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sämtliche Anträge rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit den Anträgen ganz überwiegend keine konkreten Beweistatsachen benannt worden sind. Soweit vereinzelt konkrete Umstände benannt werden, ist Folgendes anzumerken: Bloße unter Beweis gestellte Verfahrenstatsachen, die keine Bedeutung für die Sachentscheidung über die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB besitzen, unterfallen nicht den §§ 244 ff. StPO, sondern unterliegen dem Freibeweis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 – 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81; vgl. auch Beschluss vom 2. Mai 2019 – 3 StR 21/19 mwN). Im Übrigen hat das Landgericht die Anträge vollständig und rechtsfehlerfrei verbeschieden. Entgegen der Revision hat es auch über die Beweisanregung vom 13. Mai 2024 (Zeugin S.) in der Sache erkannt. Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 die Vernehmung der Zeugin zu sämtlichen Beweisthemen abgelehnt. Soweit sich andere Beweisanträge auf präsente Beweismittel bezogen haben, sind die ablehnenden Beschlüsse auch gemessen an § 245 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden.“

StPO II: Unterbrechung/Begriff der Sachverhandlung, oder: Wenn es nach dem Feueralarm nicht weitergeht

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Als zweite StPO-Entscheidung stelle ich den BGH, Beschl. v. 03.08.2022 – 5 StR 47/22 – zum Begriff der Sachverhandlung (§ 229 StPO) vor.

Das LG hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die sie u.a. auf die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 229 Abs. 1 und 4 StPO, weil im Hauptverhandlungstermin vom 27.11.2020 nicht verhandelt worden sei. gestützt haben. Die Rüge hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen einer Verletzung von § 229 Abs. 1 und 4 StPO , weil im Hauptverhandlungstermin vom 27. November 2020 nicht verhandelt worden sei, sind unbegründet.

a) Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der betreffende Hauptverhandlungstermin begann um 9 Uhr. Zu Beginn teilte der Mitangeklagte F. der Strafkammer seine neue Wohnanschrift mit. Anschließend ordnete die Vorsitzende die Fortsetzung der Vernehmung des vor dem Sitzungssaal wartenden Zeugen S. an. Bevor diese begonnen werden konnte, wurden auf Initiative eines Verteidigers der Inhalt bereits gestellter Ablehnungsgesuche sowie die Frage erörtert, inwieweit Mitangeklagte sich den entsprechenden Anträgen angeschlossen haben. Währenddessen wurde Feueralarm ausgelöst, weshalb das Gerichtsgebäude geräumt werden musste. Grund hierfür war ein Kabelbrand, der auch zu einem Stromausfall führte. Angesichts dessen regten mehrere Verteidiger die Vertagung der Hauptverhandlung an. Die Vorsitzende ordnete indes um 9.40 Uhr lediglich die Unterbrechung bis 11 Uhr an; anschließend sollte der Zeuge S. vernommen werden.

Die Hauptverhandlung konnte allerdings an diesem Tag nicht wie beabsichtigt fortgesetzt werden, weil der Sitzungssaal im weiteren Verlauf durch die Feuerwehr, die den Brandherd in diesem Raum vermutete, gesperrt wurde und ein Ausweichsaal nicht verfügbar war. Die Vorsitzende erklärte die Hauptverhandlung an diesem Tag deswegen um 11.10 Uhr für beendet. Die Verfahrensbeteiligten wurden vor dem Sitzungssaal entlassen. Der nächste Hauptverhandlungstag fand am 11. Dezember 2020 statt.

b) Die Rügen sind unbegründet.

aa) Eine Hauptverhandlung gilt im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO als fortgesetzt und muss demgemäß nicht ausgesetzt werden, wenn in einem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt wird. Das ist der Fall, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20 , NStZ 2021, 381).

Indes kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene sonstige Förderung des Verfahrens infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann. Denn es sind regelmäßig Situationen vorstellbar, in denen eine Hauptverhandlung aufgrund solcher Geschehnisse nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant, möglicherweise sogar nur durch eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 228 StPO gefördert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 , NStZ 2018, 297, 298 mwN).

bb) Danach wurde in der Sitzung vom 27. November 2020 zur Sache verhandelt. Die Hauptverhandlung sollte an diesem Tag um 9 Uhr mit der Vernehmung eines Zeugen fortgesetzt werden. Nur aufgrund einer auf einen Verteidiger zurückgehenden Erörterung bereits vorliegender Ablehnungsgesuche konnte der Zeuge nicht unmittelbar nach Sitzungsbeginn vernommen werden. Anders als von der Verteidigung erbeten, unterbrach die Vorsitzende nach der infolge des Feueralarms angeordneten Räumung des Gerichtsgebäudes die Sitzung lediglich für eine Stunde und zwanzig Minuten, um anschließend die für diesen Verhandlungstag geplante Beweisaufnahme durchzuführen. Dass dies letztlich nicht möglich war, lag nicht in der Macht der Strafkammer, sondern daran, dass die Feuerwehr den Sitzungsraum gesperrt und kein Ausweichsaal zur Verfügung gestanden hatte. Unter diesen – unvorhersehbaren – Umständen konnte die Strafsache ihrem Abschluss nur durch die Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO substantiell näher gebracht werden. Andernfalls hätte die Hauptverhandlung allein aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ausgesetzt und mit ihr von neuem begonnen werden müssen ( § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO ). Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (vgl. BGH aaO).“