Kategoriearchiv: BGH

VerkehrsR I: Alkoholisierter Geisterfahrer auf der BAB, oder: Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination reicht

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Die 22. KW. startet mit dem Pfingstmontag, also ein Feiertag. Ich stelle hier aber trotzdem zwei Entscheidungen vor, allerdings nichts „Schweres“. Es handelt sich um zwei verkehrsrechtliche Beschlüsse.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 25.03.2026 – 4 StR 43/26. Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg:.

„1. Der Schuldspruch hat Bestand. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erweist sich als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Allerdings hat die Strafkammer einen konkreten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB weder festgestellt noch belegt.

aa) Nach den Urteilsgründen befuhr der Angeklagte mit ca. 130 km/h in den frühen Morgenstunden des 2. Mai 2025 im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit (BAK mindestens 1,58 Promille), um die er wusste, und hierdurch bedingt mit seinem Pkw die Überholspur einer zweispurigen Bundesautobahn entgegen der Fahrtrichtung. Seine „Geisterfahrt“ erkannte er nicht. Als die Fahrzeugführerin eines korrekt bewegten Pkw den vor ihr rechts fahrenden Lastkraftwagen überholen wollte und hierzu auf die linke Fahrbahn gewechselt hatte, ereignete sich eine Frontalkollision mit dem Pkw des Angeklagten. Durch diese erlitten die Fahrzeugführerin tödliche und zwei weitere Insassinnen des Unfallfahrzeugs schwere Verletzungen.

Den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht darin gesehen, dass er durch die Fahrt in bewusst fahruntüchtigem Zustand die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen billigend in Kauf genommen habe. Er habe gewusst, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h schon kleine alkoholbedingte Fahrfehler zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen können. Diese Gefährdungslage habe sich auch realisiert.

bb) Diese Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte auch die in der Frontalkollision zur Realisierung gelangte Gefahr im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 532/15 Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2014 – 4 StR 365/14 Rn. 3). Die Erwägungen des Landgerichts betreffen hingegen nur den Vorsatz des Angeklagten bezüglich einer abstrakten Gefahr, die mit seiner ihm bewussten Fahrunsicherheit einherging (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1997 – 4 StR 542/97 Rn. 8). Dass er sich darüber hinaus im Rahmen des Tatgeschehens eine kritische Verkehrssituation zumindest ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen nach vorstellte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dem steht – zumindest ohne nähere Erläuterung – auch bereits das Vorstellungsbild des Angeklagten entgegen, in der richtigen Fahrtrichtung unterwegs zu sein.

b) Der aufgezeigte Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Schuldspruch. Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefahr fahrlässig. Damit liegen die Voraussetzungen von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Diese Vorsatz-/Fahrlässigkeits-Kombination bleibt gemäß § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat, weshalb eine Änderung des Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst ist.“

Und dann wieder mal:

„2. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Bejahung des Gefährdungsvorsatzes durch das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Den angewendeten Strafrahmen hat die Strafkammer ohnehin dem § 222 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zudem die tateinheitliche Verwirklichung eines Verkehrsdelikts nicht straferschwerend berücksichtigt. Darüber hinaus kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis unverändert auf einen Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützen, wobei auch die Erwägungen der Strafkammer zur Bemessung der (nur) einjährigen Sperrfrist weiterhin tragen.“

Also: Nichts gewesen, außer Spesen.

Gründe III: Beschaffungsdelikt eines Abhängigen, oder: Erörterung vonSchuldfähigkeit und Unterbringung?

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Im dritten Beitrag des Tages habe ich dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 – III-2 ORs 20/26 .

Das AG hat den Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zur Person des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40-jährigen Angeklagten hat das AG insbesondere festgestellt, dass er sich seit etwa anderthalb Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, über keine Berufsausbildung verfügt und zuletzt keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Er sei seit 15 Jahren „schwerst betäubungsmittelabhängig“ bzw. „multipel abhängig“. Er konsumiere Heroin und „alles (…) was auf dem Schwarzmarkt verfügbar“ sei. Eine stationäre Therapie habe er bislang nicht absolviert. Am Tattag habe er Heroin, Lyrica und Alkohol konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden müssen. In der Hauptverhandlung habe sich das Bild eines schwer abhängigen Angeklagten gezeigt, dessen Suchtdruck zur Überzeugung des Gerichts angesichts seines bisherigen Konsumverhaltens bis zu einer dringend notwendigen Therapie enorm hoch sein werde. Der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfüge, begehe wiederholt Diebstahlstaten, um aus dem Verkaufserlös seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren. Es bestehe ein „Kreislauf aus Sucht und Delinquenz“. Zusammenfassend hat das Amtsgericht festgestellt, der Angeklagte sei „seit 15 Jahren unbehandelt schwerst abhängig, konsumier(e) verschiedenste Rauschmittel und zeig(e) sich in alten Mustern gefangen.“

Zum Tatgeschehen hat das AG festgestellt, dass der Angeklagte am 16.12.2025 aus den Auslagen der Firma K. in P. Zigaretten im Gesamtwert von 210,- EUR entnahm, diese in seinen Rucksack steckte und den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen. Dabei handelte er in der Absicht, die Zigaretten weiterzuverkaufen, um sich durch den Verkaufserlös eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensbedarfs – namentlich des eigenen Betäubungsmittelkonsums – zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das AG – ausgehend vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB – u.a. eine rauschmittelbedingte Enthemmung bei Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Gegen dieses Urteil die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat. Denn:

„bb) Die Urteilsgründe sind jedoch unvollständig, soweit das Amtsgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht erörtert und hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen hat.

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2009, StRR 2009, 470). Derartige tatsächliche Umstände waren vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts konsumiert der Angeklagte seit 15 Jahren verschiedene Betäubungsmittel, wobei er sich bislang keiner Therapie unterzogen hat. Er erzielt kein legales Einkommen und finanziert seinen Betäubungsmittelkonsum durch die Begehung von Diebstahlstaten. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt, da der Angeklagte durch den Verkauf der erbeuteten Zigaretten seinen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte. Am Tattag konsumierte der Angeklagte vor Begehung der Tat Betäubungsmittel (Heroin), Medikamente (Lyrica) und Alkohol, wobei das Amtsgericht zu Konsummengen keine Feststellungen getroffen hat. Nach seiner Inhaftierung musste er wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustandes in das Justizvollzugskrankenhaus gebracht werden, wobei das Amtsgericht zu den näheren Umständen ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht zudem eine rauschmittelbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Bei dieser Sachlage drängte sich die Erörterung einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat auf. Allerdings enthält das angefochtene Urteil keinerlei Erörterung dieser Vorschrift. Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht bei Erörterung des § 21 StGB zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre und gegen den Angeklagten – ausgehend von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. unter Annahme des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte. Mithin war das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB schließt der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus.

cc) Darüber hinaus hat es das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die sich im vorliegenden Fall aufdrängende Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu erörtern und eine solche Maßregel gegebenenfalls neben der Strafe anzuordnen. Da es sich um ein typisches Beschaffungsdelikt handelte und die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ursächlich für die Tatbegehung war, dürfte die Tat auf einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückzuführen sein und die hierfür erforderliche Substanzkonsumstörung vorliegen. Gerade mit Blick auf den langfristigen – unbehandelten – Konsum, die strafrechtlichen Vorbelastungen sowie die Tatsache, dass der Angeklagte über keine legale Einnahmequelle zur Finanzierung seines Konsums verfügt, besteht auch Grund zu der Annahme, dass eine im Rahmen des § 64 StGB ebenfalls erforderliche Gefahr gegeben ist, dass er aufgrund eines bestehenden Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. In einem solchen Fall darf aber die Prüfung des § 64 StGB nicht unterbleiben, zumal die Maßregel beim Vorliegen der Voraussetzungen angeordnet werden soll und nur in Ausnahmefällen eine Anordnung unterbleiben darf (vgl. Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 64 Rn 23, m.w.N.).

Dass der Angeklagte nicht über die für die Behandlung in der Entziehungsanstalt erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.03.2024 – 3 StR 370/23, beck online) oder vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 2 StR 91/21, beck online) – was gegebenenfalls ein Absehen von der Maßregelanordnung nach § 64 StGB rechtfertigen könnte – hat das Amtsgericht nicht festgestellt.“

Da das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 64 StGB somit nicht von vornherein ausscheidet und eine Anordnung dieser Maßregel ernsthaft in Betracht kommt, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt – ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat und ihn die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht beschwert, hindert die etwaige Nachholung einer solchen Maßregel nicht, da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 StR 442/20, beck online, m.w.N.).

Gründe II: Beweiswürdigungslücke zur Schadenshöhe, oder: Nicht näher erläutertes Geständnis

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An zweiter Stelle kommt dann noch mal etwas vom BGH, und zwar zum Geständnis in den Urteilsgründen.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte. Der BGH hat mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 4 StR 397/25 – insoweit aufgehoben.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, dass bei der Tatausführung ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 2.200 EUR entstanden ist. Das hatte das LG bei der Strafzumessung herangezogen, was der BGH beanstandet:

„bb) Das nicht näher erläuterte Geständnis des Angeklagten ist nicht geeignet, die Feststellungen zur Schadenshöhe zu belegen.

(1) Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 3 StR 69/22, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381, jeweils mwN). Eingedenk dessen erschließt sich nicht, warum der Angeklagte in der Lage sein sollte, die wertmäßig bezifferte Höhe des Sachschadens aus eigenem Wissen einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als er sich im Übrigen nicht mehr konkret an die Tat erinnern konnte.

(2) Soweit das Urteil noch mitteilt, eine „Schadensaufstellung des A. GmbH vom 22.02.2019, Bl. 55ff. der Akte“ sei verlesen worden (UA S. 11), füllt dies die Lücke in der Beweiswürdigung nicht. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – grundsätzlich unzulässig. Ein derartiger Mangel gefährdet den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn dieses trotz einer – dann überflüssigen – Bezugnahme aus sich heraus verständlich bliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 302/24; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. August 2012 – 1 StR 317/12, juris Rn. 19 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, da jegliche Darstellung des Inhalts der – im Übrigen fehlerhaft datierten – Schadensaufstellung fehlt.

cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat zwar die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Sie hat aber die Höhe des entstandenen Sachschadens im Rahmen der Strafzumessung als nicht unerheblich gewertet.“

Gründe I: HV-Äußerung des Einziehungsbeteiligten, oder: „Einlassung“ in den Urteilsgründen?

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Am heutigen Dienstag gibt es hier Entscheidungen zu den Urteilsgründe: Was gehört rein, was muss mitgeteilt werden?

Den Opener mache ich mit dem für BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25. Der BGh hat in dem Beschluss zu den Urteilsgründen Stellung genommen, wenn ein Einziehungsbeteiligter an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat:

„…..

Zugleich kann der Senat auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, denn den die Einziehung tragenden Feststellungen liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Einziehungsbeteiligte zu den die Einziehung tragenden Umständen eingelassen hat, obschon nach den Urteilsgründen Anlass hierzu bestand.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5; vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8 und vom 13. August 2025 – 1 StR 317/25 Rn. 9).

bb) Für den Einziehungsbeteiligten gilt seiner Verfahrensstellung entsprechend grundsätzlich nichts anderes als für den Angeklagten. Er ist dem Angeklagten zwar nicht gleichgestellt, erlangt im Ermittlungs- und Strafverfahren jedoch eine beschuldigtenähnliche Stellung (vgl. MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, StPO, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; NK-StPO-Merz/Schweiger, StPO § 427 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9 Aufl., § 427 Rn. 2; Radtke/Hohmann-StPO/Hüls, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 427 Rn. 1; BeckOK StPO-Temming, 58. Ed., StPO § 427 Rn. 1). Ihm stehen die Befugnisse des Angeklagten gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit zu, als nicht in § 430 Abs. 2, § 431 Abs. 1 StPO etwas anderes bestimmt ist. Danach hat der Einziehungsbeteiligte insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO in der Beweisaufnahme und kann – nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften – Anträge stellen. Auch ein letztes Wort steht ihm zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 – 3 StR 35/61, BGHSt 17, 28). Wie der Angeklagte hat er damit auch Gelegenheit, durch Anträge und Äußerungen auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch ihm steht ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu, wenngleich mit dem gemäß § 431 Abs. 1 StPO eingeschränkten Anfechtungsumfang.

Dem zufolge gilt:

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn das Revisionsgericht kann im Regelfall nur in Kenntnis dieser Angaben überprüfen, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (so für das Ordnungswidrigkeitenrecht BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 201 ObOWi 1453/21 Rn. 13 f.).

Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser – wie hier – der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 449/22 Rn. 7).

cc) Hieran gemessen, hätte die Einlassung der Einziehungsbeteiligten vorliegend ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte sich die Einziehungsbeteiligte bereits anlässlich der Abholung des Fahrzeugs bei der polizeilichen Verwahrstelle zur Sache. Weitere Erklärungen gab sie im Nachgang durch einen Rechtsanwalt ab, über den sie sich auch in der Hauptverhandlung einließ. Den Inhalt ihrer Angaben teilt das Urteil jedoch weder mit noch findet sonst eine Auseinandersetzung damit statt. In den – äußerst knappen – Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal dargelegt, dass sich die Einziehungsbeteiligte überhaupt geäußert hat. Insbesondere lagen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Voraussetzungen für ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil nicht vor.“

Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Rauswurf wegen grober Pflichtverletzung?

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Und dann kommt hier noch der BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – StB 34/24. Ja, richtig gelesen, fast zwei Jahre alt. Das liegt aber nicht an mir, sondern am BGH, wo der Beschluss wohl übersehen worden ist. Jedenfalls ist er erst am 05.05.2026 auf der Homepage eingespielt worden. Es geht um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, und zwar:

Vor dem OLG Frankfurt ist gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens anhängig. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Angeklagten mit deren Zustimmung Rechtsanwältin S. als Verteidigerin und Rechtsanwältin H. als zusätzliche Verteidigerin bestellt. Die Rechtsanwälte N. und D. sind als Wahlverteidiger mandatiert.

Mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. hat die Angeklagte beantragt, die Bestellung der Rechtsanwältinnen S. und H. aufzuheben und sie von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen. Das Vertrauensverhältnis zu beiden sei endgültig zerstört. Diesen Antrag hat das OLG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von ihm oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

a) Insoweit kann von Bedeutung sein, dass ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 5; vom 10. August 2023 – StB 49/23, juris Rn. 10; jeweils mwN).

b) Hieran gemessen ist von einem endgültigen Vertrauensverlust der Angeklagten weder zu Rechtsanwältin S. noch zu Rechtsanwältin H. auszugehen.

aa) Rechtsanwältin S. hielt in ausreichendem Maße Kontakt zu der seit dem 7. Dezember 2022 inhaftierten Angeklagten. Bereits nach ihren Angaben suchte Rechtsanwältin S. sie im Jahr 2023 zweimal in der Justizvollzugsanstalt auf. In diesem Zeitraum nahm sie für die Angeklagte zudem an einem Termin zur mündlichen Haftprüfung teil. Im Anschluss gab sie eine ergänzende schriftliche Stellungnahme ab. Ferner stellte sie in der Folgezeit unter anderem Anträge auf Aufhebung des Haftbefehls, richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme und Erteilung einer Besuchserlaubnis. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte eine zusätzliche Pflichtverteidigerin hat, die sich ebenfalls um die Belange der Angeklagten bemüht. So nahm diese beispielsweise am Termin zur mündlichen Haftprüfung und an mindestens zwei Besprechungen mit der Angeklagten teil. Unter zusammenfassender Würdigung dieser Umstände sind Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung durch Rechtsanwältin S. nicht gewahrt worden sein könnten, nicht ersichtlich.

bb) Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zur weiteren Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin H. hat die Angeklagte nicht substantiiert dargelegt. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 StR 424/20, NStZ 2021, 381 Rn. 4 mwN). Ihrer Substantiierungspflicht ist die Angeklagte – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 zutreffend ausgeführt hat – auch unter Berücksichtigung ihres ergänzenden Vortrags in den Schriftsätzen ihrer Wahlverteidiger vom 31. Mai 2024, 6. Juni und 10. Juni 2024 nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Pflichtverteidigerinnen steht, ob und in welchem Umfang sie im Rahmen der Verteidigung arbeitsteilig vorgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156).

cc) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darzutun. Abschließend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.

2. Eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerinnen aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).

a) Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit der Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht zu sehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – StB 24/21, juris Rn. 10 mwN). Der Inhalt des Schriftsatzes von Rechtsanwältin S. vom 14. Juni 2023 begründet eine derartige Pflichtverletzung jedoch nicht. Denn er entspricht im Wesentlichen der Einlassung der Angeklagten im mündlichen Haftprüfungstermin vom 27. Februar 2023 vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

b) Ferner ist die beanstandete und gegenüber Rechtsanwalt D. verwendete Formulierung von Rechtsanwältin S., die Angeklagte stehe gegenüber ihm und dem weiteren Wahlverteidiger als Lügnerin dar, nicht als grobe Pflichtverletzung zu beurteilen. Denn die Pflichtverteidigerin zog aus Sicht einer verständigen Angeklagten nicht deren Glaubwürdigkeit in Zweifel, sondern kritisierte das Vorgehen der Wahlverteidiger zur Ermittlung und Bewertung der Anzahl der von den Pflichtverteidigerinnen wahrgenommenen Besuchstermine.

c) Ebenso begründet der Umstand, dass Rechtsanwältin S. Kontakt zum Generalkonsulat der Russischen Föderation in F. unterhielt, keine grobe Pflichtverletzung. Denn mehrere Umstände legen nahe, dass dies mit Wissen und Wollen der Angeklagten geschah. So fand ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 25. April 2023 ein mit der Angeklagten abgestimmter Besuch des russischen Konsuls, der im Übrigen über eine Dauerbesuchserlaubnis verfügte, im Beisein von Rechtsanwältin S. in der Justizvollzugsanstalt statt. Aus dem Inhalt des vom Bundeskriminalamt im Rahmen der Besuchsüberwachung mitgehörten Gesprächs geht ferner die Äußerung der Angeklagten hervor, sie habe gehofft, dass das Gespräch viel früher hätte stattfinden können. Zudem waren Gegenstand der Unterhaltung mit dem russischen Konsul gerade auch die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit durch die mögliche Weitergabe von Informationen über das strafrechtliche Verfahren an Vertreter des Generalkonsulats – zumal in Anbetracht des Umfangs der öffentlichen Berichterstattung über die erhobenen Tatvorwürfe – nicht ersichtlich. Überdies stellte Rechtsanwältin S. die Kontakte zum russischen Konsulat umgehend ein, nachdem sie hierzu von der Angeklagten aufgefordert worden war.

d) Soweit die Angeklagte eine grobe Pflichtverletzung darin sieht, dass Rechtsanwältin S. ihrer Aufforderung nicht nachgekommen sei, Auskunft über Anzahl und Inhalt ihrer Kontakte zum Generalkonsulat der Russischen Föderation zu geben, reicht dies für eine Entpflichtung ebenfalls nicht aus. Zwar sind Anfragen des Mandanten gemäß § 11 Abs. 2 BORA unverzüglich zu beantworten (vgl. BGH [Senat für Anwaltssachen], Urteil vom 18. Juli 2016 – AnwZ (Brfg) 22/15, NJW-RR 2016, 1146 Rn. 12; AGH Berlin, Urteil vom 20. November 2023 – I AGH 2/23, juris Rn. 22). Jedoch steht dem Verteidiger die Art und Weise der Unterrichtung frei (vgl. BeckOK BORA/Günther, 44. Ed., § 11 Rn. 11, 17; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 11 BORA Rn. 35). Mündliche Informationen kann er mündlich weitergeben (Gaier/Wolf/Göcken/Zuck aaO, Rn. 19). Daher ist Rechtsanwältin S. weder verpflichtet, die Angeklagte schriftlich zu informieren, noch können die Wahlverteidiger verlangen, ihnen gegenüber in der gewünschten Form Auskunft zu erteilen. Dass die Angeklagte vorübergehend nicht bereit ist, mit ihren Pflichtverteidigerinnen zu kommunizieren, begründet somit keine grobe Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin S. Die von den Wahlverteidigern an den Senat übersandte Schweigepflichtentbindungserklärung der Angeklagten ist deshalb für die Rechtsfrage ohne Bedeutung. Darauf, ob es mit Blick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO und die wohlverstandenen Verteidigungsinteressen sachgerecht ist, dass die Angeklagte – gegebenenfalls auf Initiative der Wahlverteidiger – mit Schreiben vom 15. April 2024 Rechtsanwältin S. gegenüber dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts von deren Pflicht zur Verschwiegenheit teilweise entbunden hat, kommt es hier nicht an.

e) Ob die etwaige Ausschließungsmöglichkeit eines Verteidigers in Staatsschutzsachen nach § 138b StPO zugleich einen Grund für die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1996 – 2 ARs 20/96, BGHSt 42, 94, 97 zu § 138a StPO), bedarf in der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. Denn die entsprechenden Voraussetzungen stehen nach dem Inhalt der Anklagevorwürfe hier nicht in Rede. Der Angeklagten wird weder eine in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG genannte Straftat noch die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 StGB hinsichtlich eines solchen Delikts zur Last gelegt.

f) Die von der Angeklagten geltend gemachten Gesichtspunkte reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, eine grobe Pflichtverletzung der Pflichtverteidigerin S. darzutun. Abschließend wird auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 21. März 2024 und seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2024 Bezug genommen.“